G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 19.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 1278235404/210666254, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 19.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 1278235404/210666254, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2020 habe er sich in der Folge drei Monate in der Türkei aufgehalten, bis er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen dem Krieg und wegen des Militärdienstes verlassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat müsste er zum Militär (einrücken). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er sei vor allem wegen dem Militärdienst aus Syrien ausgereist. Er sei in einem Jahr wehrdienstpflichtig und deshalb vor dem Militärdienst ausgereist. Es würde Krieg und keine Sicherheit in Syrien geben und jeden Tag würden sehr viele sterben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sie ihn festhalten und in weiterer Folge zum Militärdienst schicken. Oder sie würden ihn schon vorher umbringen, weil er weggelaufen sei. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er Angst vor dem Militärdienst habe, weil er nicht wisse, gegen wen er kämpfen solle. Befragt, warum er den Militärdienst nicht leisten möchte, gab er ergänzend an, dass es sein Volk sei bzw. seine Leute – alles unschuldige Menschen – seien. Er wolle gegen niemanden kämpfen. Bezüglich seines noch in der Heimat lebenden, 22 Jahre alten Bruders, brachte er vor, dass sein Bruder und sehr viele andere Jungs in dessen Alter noch dort seien, aber alle in Gefahr leben würden. Sie könnten nicht frei draußen bleiben und müssten sich immer verstecken. Im Gegensatz zu seinem Bruder sei die Ausreise für ihn kein Problem gewesen. Er habe legal und somit billiger reisen können, weil er aufgrund seines Alters noch keinen Militärdienst leisten habe müssen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seines Verfahrens insbesondere seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Reisepass im Original, sowie eine Kopie eines Familienregisterauszuges mit deutscher Übersetzung vor. Mit Schreiben vom 13.09.2021 wurde zum seitens der Behörde übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB Syrien 2021, Version 3) eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung zahlreicher Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dazu angehalten sei, bei der Prüfung seines Antrages das Kindeswohl als oberste Priorität zu beachten. Weiters gehe auch aus dem vom BFA eingebrachten Länderinformationsblatt hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner bevorstehenden Wehrpflicht, sowie seiner persönlichen Umstände (stamme aus einem ursprünglich oppositionellen Gebiet, familiäre Beziehungen zu Wehrdienstverweigerern) in Syrien Verfolgung drohe. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 12.10.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei minderjährig, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei ledig. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und sei weder aus Gründen der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Volksgruppe, noch wegen der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seiten oder von Dritten verfolgt worden. Er habe auch keine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Seine Angaben, von den syrischen Behörden zur Ableistung des Militärdienstes einberufen zu werden, seien nicht glaubhaft. Er sei von den Behörden seines Herkunftsstaates weder verfolgt noch verhaftet worden und würde von diesen auch nicht gesucht werden. Ebenso sei er nicht politisch tätig gewesen und würden ihn wegen seiner illegalen Ausreise keine Konsequenzen erwarten. Seine Familienangehörigen, darunter sein etwa 22-jähriger Bruder, würden sich (nach wie vor) in Syrien befinden. Amtswegig hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. Es würde derzeit aber ein Rückkehrhindernis bestehen, zumal die Sicherheitslage in Syrien als unzureichend eingestuft würde. Im Fall seiner Rückkehr würde derzeit eine reale Gefahr für ihn als Zivilperson, ein Rückkehrhindernis im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen. Es wurde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt. Das BFA traf auf den Seiten 20 bis 100 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Aufgrund eines mit einem Lichtbild und Sicherheitsmerkmalen versehenen Identitätsdokuments im Original (Reisepass und Personalausweis), welches von der LPD Salzburg als unbedenklich gewertet worden sei, stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Minderjährigkeit würde sich aus dem angegebenen Geburtsdatum ergeben. Zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösen Gesinnung sei er durch Verwendung der arabischen Sprache, seiner Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubhaft. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, er sei zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt und somit nicht wehrpflichtig. Den Länderfeststellungen sei auch nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kinder seines Alters systematisch zum Wehrdienst einberufen. Er sei in logischer Konsequenz daher auch kein Wehrdienstverweigerer und habe diesbezüglich keine reale Gefahr in seinem Herkunftsstaat zu erwarten. Ebenso würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aufgrund seiner Rückkehr „aus dem Westen“ der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein politischer Dissident, der aus dem Exil gegen die syrische Regierung vorgehe und nach Syrien zurückkehre, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit anders behandelt werden, als ein 17-jähriger Syrer, der Syrien in jungen Jahren verlassen habe und keinerlei politische Tätigkeiten, weder in Syrien noch im Ausland, verrichtet habe. Auch andere Verfolger, wie z.B. der IS (Islamische Staat), hätten nach den Länderberichten in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf ihn, womit eine persönliche Verfolgung durch terroristische Gruppierungen ebenso nicht anzunehmen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, aus Gründen der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Volksgruppe in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt zu werden. Er habe im Zuge der Einvernahme ferner angegeben, im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen zu sein und seine politische Meinung nicht öffentlich kundgetan zu haben, sodass auch eine Verfolgung aus politischen Gründen auszuschließen sei. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, um einen Asylstatus zu begründen, denn es handle sich bei diesem nicht um einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Er habe daher keine Verfolgung seiner Person vorgebracht. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr war ausgeführt worden, dass derzeit ein Rückkehrhindernis bestehen würde, zumal die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat derzeit als unzureichend eingestuft würde. Dies würde aus den beigeschafften Dokumentationen der Staatendokumentation eindeutig hervorgehen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese sei
G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese sei
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie der ausführlichen Beweiswürdigung zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer nicht im wehrpflichtigen Alter und somit nicht als Deserteur zu klassifizieren. Ferner habe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass ihm von einer der in seinem Herkunftsgebiet operierenden Gruppierungen die Gefahr der Zwangsrekrutierung drohe. In Hinblick darauf, dass er zum heutigen Zeitpunkt 17 Jahre alt und somit nicht zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet sei, und nicht darüber berichtet habe, dass es bereits zu aktiven Rekrutierungsversuchen oder einer Einberufung seiner Person gekommen sei, würde es
den relevanten Länderberichten der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer ihm auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung zum Militärdienst an der nötigen Wahrscheinlichkeit fehlen. Er habe somit nicht darlegen können, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten habe und seien sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK geforderten Voraussetzungen (zur Gewährung von Asyl) nicht erfüllt.In Hinblick darauf, dass er zum heutigen Zeitpunkt 17 Jahre alt und somit nicht zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet sei, und nicht darüber berichtet habe, dass es bereits zu aktiven Rekrutierungsversuchen oder einer Einberufung seiner Person gekommen sei, würde es
den relevanten Länderberichten der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer ihm auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung zum Militärdienst an der nötigen Wahrscheinlichkeit fehlen. Er habe somit nicht darlegen können, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten habe und seien sohin die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK geforderten Voraussetzungen (zur Gewährung von Asyl) nicht erfüllt. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da sich Syrien im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinden würde, sodass für ihn als Zivilperson hieraus eine Gefahr abgeleitet werden könnte. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militär des Assad-Regimes einberufen zu werden. Zudem stamme er aus einer ehemaligen Oppositionshochburg, habe Syrien illegal verlassen und sich im Westen aufgehalten. Ferner hätten sich zwei seiner wehrpflichtigen Brüder dem Wehrdienst entzogen. Er sei gegen das Assad-Regime und würde daher auch leicht als Gegner erkannt werden. Sohin würde das syrische Regime dem Beschwerdeführer aufgrund der kumulierenden Umstände eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen. Insoweit die Behörde beweiswürdigend auf ein Wehrpflichtalter von 18 Jahren, auf seinen in der Heimat verbliebenen 22-jährigen Bruder und die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2020 hinweise, sei ihren eigenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Wehrdienstverpflichtung bereits ab dem 01.01. des Jahres gelte, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht werde, sodass schon 17-Jährige zum Militärdienst einberufen würden. Daher sei der 17-jährige Beschwerdeführer von einer Einberufung zum Militär mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen und habe sich diesem durch seine Flucht entzogen. Dies führe wiederum dazu, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Bezüglich der vom Bundesamt angenommenen Unvereinbarkeit einer Arbeit mit einem „sich verstecken“, sei zu entgegnen, dass es kein zentrales Meldesystem für Arbeiter in Syrien gebe und dass der Bruder auch keine Checkpoints für seine Arbeit passieren müsse, da diese sich innerhalb seines Bewegungsradius befinde. Der Bruder lebe meistens bei der Großmutter, welche in ihrem Haus mehrere Verstecke im Falle einer Hausdurchsuchung für diesen vorbereitet habe. Die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer stelle keinen Widerspruch, sondern mehr einen Hinweis auf die Gefahr der Einberufung dar. Reisepässe für die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren würden nämlich nur Personen ausgestellt werden, welche den Militärdienst noch ableisten müssen und dieser Status würde bei der Passbeantragung entsprechend geprüft werden. Abgesehen davon würde eine Dokumentenbeschaffung angesichts der hohen Korruption in Syrien nicht per se gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihren eigenen Feststellungen, den in der Stellungnahme vorgebrachten Berichten (vgl. Stellungnahme vom 14.09.2021) und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, um insbesondere die Gefahr einer unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft, seiner familiären Verbindungen und seines Aufenthalts in Europa und die ihm drohende Einberufung beurteilen zu können. Aufgrund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime. Zudem drohe ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung aufgrund der Ausreise und Wehrdienstverweigerung seiner Brüder. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihren eigenen Feststellungen, den in der Stellungnahme vorgebrachten Berichten vergleiche Stellungnahme vom 14.09.2021) und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, um insbesondere die Gefahr einer unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft, seiner familiären Verbindungen und seines Aufenthalts in Europa und die ihm drohende Einberufung beurteilen zu können. Aufgrund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime. Zudem drohe ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung aufgrund der Ausreise und Wehrdienstverweigerung seiner Brüder. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers sohin Konventionsgründe vor und hätte ihm daher internationaler Schutz
G 2005 gewährt werden müssen. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers sohin Konventionsgründe vor und hätte ihm daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer die Grundschule nicht abgeschlossen hat und daher auch die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt bzw. vollständig gesund ist und keine körperlichen Einschränkungen hat, ist im konkreten Fall weder von einem möglichen Aufschub noch einer Befreiung auszugehen. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass diese Angst des Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens würden ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen, und es kämen alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst in Frage vergleiche Seite 58 des angefochtenen Bescheides). Eine Ausnahme oder ein Aufschub vom verpflichtenden Wehrdienst kommen für ihn
den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer die Grundschule nicht abgeschlossen hat und daher auch die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt bzw. vollständig gesund ist und keine körperlichen Einschränkungen hat, ist im konkreten Fall weder von einem möglichen Aufschub noch einer Befreiung auszugehen. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der zum Zeitpunkt der Ausreise 16-jährige Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet, da er zu diesem Zeitpunkt noch zu jung und damit noch nicht wehrpflichtig war. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer beinahe volljährig und somit bald im wehrpflichtigen Alter. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Ebenso ist es vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Nachschubschwierigkeiten der syrischen Armee nicht völlig auszuschließen, dass gesunde und wehrfähige Jugendliche auch bereits vor ihrem 18. Geburtstag eingezogen werden, zumal es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes vor allem im Hinblick auf das Alter der Betroffenen zu einem bestimmten Maß an Willkür kommt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges in naher Zukunft einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. im Falle seiner Rückkehr unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der bald 18-Jährige im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2248675.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.