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{'item': 'W103 2252623-1'}

Obsah (22)§ 57§ 28Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 50§ 120§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW103 2252623-1 Spruch, W103 2252623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 und BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 und BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Unter der Identität XXXX , StA. Slowenien, meldete die BF von 27.05.2011 bis 03.09.2020 (Haupt-) Wohnsitze, indem sie sich gefälschter Identitätsdokumente bediente.
  3. Unter der Identität römisch 40 , StA. Slowenien, meldete die BF von 27.05.2011 bis 03.09.2020 (Haupt-) Wohnsitze, indem sie sich gefälschter Identitätsdokumente bediente.
  4. Von 10.06.2011 bis 29.02.2020 ging die BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, indem sie sich ebenfalls der obgenannten Identität sowie den falschen Identitätsdokumenten bediente und sich für eine slowenische Staatsangehörige ausgab.
  5. Von 08.06.2020 bis 25.01.2022 war die BF unter ihrer tatsächlichen Identität gemeldet, sodass sie im Zeitraum 08.06.2020 bis 03.09.2020 doppelt, unter zwei verschiedenen Identitäten, an ihrem Wohnsitz gemeldet war.
  6. Am 27.02.2020 wurde die BF von der LPD XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, nachdem sie sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass legitimierte und gleichzeitig ihr moldawischer Reisepass sichergestellt wurde.
  7. Am 27.02.2020 wurde die BF von der LPD römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, nachdem sie sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass legitimierte und gleichzeitig ihr moldawischer Reisepass sichergestellt wurde.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX XXXX vom 05.08.2020, rechtskräftig am 10.08.2020, wurde die BF nach §§ 223

(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 05.08.2020, rechtskräftig am 10.08.2020, wurde die BF nach Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 7. Am 24.08.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf postalischem Weg ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein. Als Beweismittel wurden in Kopie die deutsche Übersetzung eines ukrainischen Diploms der Hochschule für Verpflegung in XXXX , eine Bestätigung des Restaurants XXXX , wonach XXXX vom 10.06.2011 bis zum 29.02.2020 als Küchenkraft beschäftigt war, Lohn/Gehaltsabrechnungen von XXXX aus Dezember 2019 sowie Jänner 2020, eine moldawische ID-Card und eine Bestätigung der UNIQA über eine Versicherung nach einem Heilkostentarif, beigelegt. 7. Am 24.08.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf postalischem Weg ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Als Beweismittel wurden in Kopie die deutsche Übersetzung eines ukrainischen Diploms der Hochschule für Verpflegung in römisch 40 , eine Bestätigung des Restaurants römisch 40 , wonach römisch 40 vom 10.06.2011 bis zum 29.02.2020 als Küchenkraft beschäftigt war, Lohn/Gehaltsabrechnungen von römisch 40 aus Dezember 2019 sowie Jänner 2020, eine moldawische ID-Card und eine Bestätigung der UNIQA über eine Versicherung nach einem Heilkostentarif, beigelegt. 8. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt.8. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt. 9. Mit Schreiben vom 14.01.2022 zog die BF ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zurück und stellte einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Gleichzeitig ersuchte sie um Abstandnahme von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, da die BF beabsichtige freiwillig auszureisen. Sie habe zudem die rumänische Staatsangehörigkeit beantragt und beabsichtige nach deren Verleihung wieder nach Österreich zurückzukehren und hier eine Ausbildung zur Pflegekraft zu absolvieren.9. Mit Schreiben vom 14.01.2022 zog die BF ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zurück und stellte einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Gleichzeitig ersuchte sie um Abstandnahme von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, da die BF beabsichtige freiwillig auszureisen. Sie habe zudem die rumänische Staatsangehörigkeit beantragt und beabsichtige nach deren Verleihung wieder nach Österreich zurückzukehren und hier eine Ausbildung zur Pflegekraft zu absolvieren. 10. Mit 25.01.2022 wurde das Verfahren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G eingestellt und das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung fortgeführt. 10. Mit 25.01.2022 wurde das Verfahren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG eingestellt und das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung fortgeführt. 11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG 2005 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG 2005 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die moldawische Staatsangehörigkeit der BF fest und führte aus, dass die BF über einen Zeitraum von 9 Jahren unter einer falschen Identität Wohnsitze in Österreich begründet habe, indem sie sich gefälschter Identitätsdokumente bedient habe. Unter dieser Identität sei sie auch 9 Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus diesem Grund sei die BF im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Tätigkeit nachgegangen und habe ihren gesamten Aufenthalt bis zur Aufdeckung durch österreichische Behörden auf falschen Identitätsangaben unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente aufgebaut. Die BF sie aus diesem Grund auch strafgerichtlich verurteilt worden. Die BF weise im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Private Anknüpfungspunkte der BF würden lediglich auf ihrer falschen Identität beruhen. Da die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfüge und sie die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die BF habe sich 9 Jahre lang in Österreich unter falscher Identität und unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente aufgehalten und unter dieser Identität demnach eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes rechtfertige die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise. Da die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK verfüge und sie die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die BF habe sich 9 Jahre lang in Österreich unter falscher Identität und unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente aufgehalten und unter dieser Identität demnach eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes rechtfertige die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.02.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 04.02.2022, Beschwerde im vollen Umfang wegen der Verletzung von einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei auf damals rumänischem Staatsgebiet geboren worden und aufgrund der Umbrüche in der Sowjetunion in der Ukraine von ihrer Großmutter großgezogen worden, weil ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei. Die BF habe in XXXX das Diplom „junior Spezialist“ im Bereich Lebensmitteltechnologie erfolgreich abgeschlossen. Das Staatsexamen habe sie mit der Note „gut“ bestanden und sei die Verleihung der Qualifikation „Techniker – Technologie“ im Juni 1995 erfolgt. Im Jahr 2007 sei die BF mit einem damals noch gültigen Pass der UdSSR und einem Visum rechtmäßig nach Österreich eingereist. Dies deshalb, weil sie in der Ukraine keine Familie mehr gehabt habe und in Österreich einen Arbeitsplatz habe suchen wollen. Seit 2007 halte sich die BF in Österreich auf und habe einen Mann, XXXX kennengelernt, mit dem sie eine längere Beziehung geführt habe. Mit ihm habe sie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei ihre Hochzeit bereits geplant gewesen. Herr XXXX habe über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Österreich verfügt, habe dann jedoch nach Serbien reisen müssen, weil sein Vater sehr krank geworden sei. Die BF habe das Land nicht mehr verlassen können, weil sie über keinen gültigen Pass mehr verfügt habe, weshalb Herr XXXX alleine nach Serbien gegangen sei. Dort habe er offenbar eine neue Frau kennengelernt. Über ihn habe die BF auch XXXX kennengelernt, die der BF mitgeteilt habe, sie könne ihr helfen und gäbe es eine Möglichkeit ihr einen slowenischen Pass zu besorgen, damit die BF weiterhin in Österreich bleiben könne. Da die BF sich in einer verzweifelten Lage und einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, habe sie dieses Angebot angenommen. Sie sei erschüttert gewesen, dass Herr XXXX sie für eine andere Frau verlassen habe und habe sie gedacht, die einzige Möglichkeit in Österreich zu bleiben, sei dieser Pass. Auch insbesondere, weil die BF wieder ein Einkommen benötigte, weil Herr XXXX sie nicht mehr unterstützt habe. Für die BF sei es daher lediglich mit diesem Pass möglich gewesen auf legalem Weg in Österreich zu arbeiten. Hätte sie dieses Angebot nicht angenommen, wäre ihr lediglich die Möglichkeit geblieben in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und sich strafbar zu machen. Das habe die BF unter allen Umständen vermeiden wollen.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.02.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 04.02.2022, Beschwerde im vollen Umfang wegen der Verletzung von einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei auf damals rumänischem Staatsgebiet geboren worden und aufgrund der Umbrüche in der Sowjetunion in der Ukraine von ihrer Großmutter großgezogen worden, weil ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei. Die BF habe in römisch 40 das Diplom „junior Spezialist“ im Bereich Lebensmitteltechnologie erfolgreich abgeschlossen. Das Staatsexamen habe sie mit der Note „gut“ bestanden und sei die Verleihung der Qualifikation „Techniker – Technologie“ im Juni 1995 erfolgt. Im Jahr 2007 sei die BF mit einem damals noch gültigen Pass der UdSSR und einem Visum rechtmäßig nach Österreich eingereist. Dies deshalb, weil sie in der Ukraine keine Familie mehr gehabt habe und in Österreich einen Arbeitsplatz habe suchen wollen. Seit 2007 halte sich die BF in Österreich auf und habe einen Mann, römisch 40 kennengelernt, mit dem sie eine längere Beziehung geführt habe. Mit ihm habe sie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei ihre Hochzeit bereits geplant gewesen. Herr römisch 40 habe über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Österreich verfügt, habe dann jedoch nach Serbien reisen müssen, weil sein Vater sehr krank geworden sei. Die BF habe das Land nicht mehr verlassen können, weil sie über keinen gültigen Pass mehr verfügt habe, weshalb Herr römisch 40 alleine nach Serbien gegangen sei. Dort habe er offenbar eine neue Frau kennengelernt. Über ihn habe die BF auch römisch 40 kennengelernt, die der BF mitgeteilt habe, sie könne ihr helfen und gäbe es eine Möglichkeit ihr einen slowenischen Pass zu besorgen, damit die BF weiterhin in Österreich bleiben könne. Da die BF sich in einer verzweifelten Lage und einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, habe sie dieses Angebot angenommen. Sie sei erschüttert gewesen, dass Herr römisch 40 sie für eine andere Frau verlassen habe und habe sie gedacht, die einzige Möglichkeit in Österreich zu bleiben, sei dieser Pass. Auch insbesondere, weil die BF wieder ein Einkommen benötigte, weil Herr römisch 40 sie nicht mehr unterstützt habe. Für die BF sei es daher lediglich mit diesem Pass möglich gewesen auf legalem Weg in Österreich zu arbeiten. Hätte sie dieses Angebot nicht angenommen, wäre ihr lediglich die Möglichkeit geblieben in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und sich strafbar zu machen. Das habe die BF unter allen Umständen vermeiden wollen. Die BF verfüge lediglich in Österreich über Freunde sowie Bekannte und habe ihren gesamten Lebensmittelpunkt in Österreich. Daher habe sie sogar ihren Onkel gebeten ihr kleines Grundstück in der Ukraine zu verkaufen, damit sie sich den slowenischen Pass leisten habe können. Diese Tatsache zeige, wie verzweifelt die BF zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Von Juni 2011 bis Februar 2020 sei die BF als Küchenkraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit in der ihr zur Verfügung gestellten Betriebswohnung gelebt. Die BF sei sozialversichert gewesen und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.464,60 bezogen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 27.02.2020 sei festgestellt worden, dass sich die BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs. 1A, 31 Abs. 1 FPG begangen habe. Mit Straferkenntnis vom 10.04.2020 zur GZ: XXXX sei von der Landespolizeidirektion XXXX der unrechtmäßige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt worden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.08.2020 sei die BF lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe die BF zurückgezogen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Die BF verfüge lediglich in Österreich über Freunde sowie Bekannte und habe ihren gesamten Lebensmittelpunkt in Österreich. Daher habe sie sogar ihren Onkel gebeten ihr kleines Grundstück in der Ukraine zu verkaufen, damit sie sich den slowenischen Pass leisten habe können. Diese Tatsache zeige, wie verzweifelt die BF zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Von Juni 2011 bis Februar 2020 sei die BF als Küchenkraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit in der ihr zur Verfügung gestellten Betriebswohnung gelebt. Die BF sei sozialversichert gewesen und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.464,60 bezogen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 27.02.2020 sei festgestellt worden, dass sich die BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins A, 31, Absatz eins, FPG begangen habe. Mit Straferkenntnis vom 10.04.2020 zur GZ: römisch 40 sei von der Landespolizeidirektion römisch 40 der unrechtmäßige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt worden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.08.2020 sei die BF lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe die BF zurückgezogen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Die BF habe weiters bereits am 18.02.2020 bei der rumänischen Botschaft einen Antrag auf Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft unter der Aktennummer XXXX eingereicht. Die Erteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft werde ihr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah bewilligt, da die rumänische Behörde bestätigt habe, dass alle notwendigen Unterlagen eingelangt seien und die Antragstellerin bereits die Einladung erhalten habe, den erforderlichen Eid abzulegen. Die BF habe weiters bereits am 18.02.2020 bei der rumänischen Botschaft einen Antrag auf Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft unter der Aktennummer römisch 40 eingereicht. Die Erteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft werde ihr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah bewilligt, da die rumänische Behörde bestätigt habe, dass alle notwendigen Unterlagen eingelangt seien und die Antragstellerin bereits die Einladung erhalten habe, den erforderlichen Eid abzulegen. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass das Privatleben der BF lediglich aufgrund ihrer falschen Identität unter Zuhilfenahme gefälschter Identitätsdokumente basiere und sie dieses unter Ihrer tatsächlichen Identität mangels gültigem Aufenthaltstitel niemals aufbauen hätte können. Die Formulierung zeige schon, dass die BF über ein umfangreiches Privatleben in Österreich verfüge, da die Behörde dieses lediglich aufgrund der Entstehungsgeschichte als unerheblich qualifiziere. Die BF hält sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich auf, habe enge Freundschaften geschlossen, die zeigen, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in XXXX habe, sei von Juni 2011 bis Februar 2020 einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung in XXXX , nachgegangen, habe einen gesicherten Lebensunterhalt sowie einen festen Wohnsitz gehabt und sei sozialversichert gewesen.Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass das Privatleben der BF lediglich aufgrund ihrer falschen Identität unter Zuhilfenahme gefälschter Identitätsdokumente basiere und sie dieses unter Ihrer tatsächlichen Identität mangels gültigem Aufenthaltstitel niemals aufbauen hätte können. Die Formulierung zeige schon, dass die BF über ein umfangreiches Privatleben in Österreich verfüge, da die Behörde dieses lediglich aufgrund der Entstehungsgeschichte als unerheblich qualifiziere. Die BF hält sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich auf, habe enge Freundschaften geschlossen, die zeigen, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 habe, sei von Juni 2011 bis Februar 2020 einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung in römisch 40 , nachgegangen, habe einen gesicherten Lebensunterhalt sowie einen festen Wohnsitz gehabt und sei sozialversichert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Familie, Freunde, Bekanntschaften oder sonstige persönliche Kontakte im Ausland und sei ihr Lebensmittelpunkt sowie ihr gesamtes Leben ausschließlich in Österreich. Mit ihrem Onkel habe die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Kontakt mehr und dürfte dieser verstorben sein. Arbeitsmöglichkeiten für Frauen im Bereich der erlernten Qualifikation seien in der Republik Moldau oder auch der Ukraine sehr beschränkt bzw. nicht vorhanden. Da die Beschwerdeführerin noch nie in der Republik Moldau gelebt habe, habe sie zu diesem Land überhaupt keine Bindung. Das Privatleben der BF sei auch nicht in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsste. Die BF sei rechtmäßig nach Österreich eingereist, um hier eine legale Arbeitsbewilligung zu beantragen. Erst dann habe sie Herrn XXXX kennengelernt. Die Beschwerdeführerin habe weder Familie, Freunde, Bekanntschaften oder sonstige persönliche Kontakte im Ausland und sei ihr Lebensmittelpunkt sowie ihr gesamtes Leben ausschließlich in Österreich. Mit ihrem Onkel habe die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Kontakt mehr und dürfte dieser verstorben sein. Arbeitsmöglichkeiten für Frauen im Bereich der erlernten Qualifikation seien in der Republik Moldau oder auch der Ukraine sehr beschränkt bzw. nicht vorhanden. Da die Beschwerdeführerin noch nie in der Republik Moldau gelebt habe, habe sie zu diesem Land überhaupt keine Bindung. Das Privatleben der BF sei auch nicht in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsste. Die BF sei rechtmäßig nach Österreich eingereist, um hier eine legale Arbeitsbewilligung zu beantragen. Erst dann habe sie Herrn römisch 40 kennengelernt. Darüber hinaus habe die BF aufgrund ihrer geständigen Verantwortung eine sehr milde Strafe erhalten und stelle die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal sie einmal strafrechtlich und einmal verwaltungsrechtlich wegen desselben Vorfalls verurteilt worden sei. Das Einreiseverbot sei daher unverhältnismäßig. Die BF habe auch nie Sozialleistungen in Österreich in Anspruch genommen. Die BF habe die rumänische Staatsbürgerschaft beantragt und beabsichtige in Österreich eventuell als Pflegekraft tätig zu sein. Dazu habe sich die BF bereits über Kurse beim XXXX und der Caritas informiert, welche sie absolvieren wolle. Dennoch werde sich die BF bis zu einer möglichen legalen Einreise nach Österreich im Ausland aufhalten. Die BF würde im Falle der Erlassung eines Einreiseverbots daher massiv unter psychischen Belastungen leiden, weil sie auch nicht ihren gewünschten Beruf als Pflegekraft ausüben könne und ihre Freunde nicht mehr sehen könnte. Bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt sei außerdem von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde die BF völlig entwurzeln. Darüber hinaus habe die BF aufgrund ihrer geständigen Verantwortung eine sehr milde Strafe erhalten und stelle die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal sie einmal strafrechtlich und einmal verwaltungsrechtlich wegen desselben Vorfalls verurteilt worden sei. Das Einreiseverbot sei daher unverhältnismäßig. Die BF habe auch nie Sozialleistungen in Österreich in Anspruch genommen. Die BF habe die rumänische Staatsbürgerschaft beantragt und beabsichtige in Österreich eventuell als Pflegekraft tätig zu sein. Dazu habe sich die BF bereits über Kurse beim römisch 40 und der Caritas informiert, welche sie absolvieren wolle. Dennoch werde sich die BF bis zu einer möglichen legalen Einreise nach Österreich im Ausland aufhalten. Die BF würde im Falle der Erlassung eines Einreiseverbots daher massiv unter psychischen Belastungen leiden, weil sie auch nicht ihren gewünschten Beruf als Pflegekraft ausüben könne und ihre Freunde nicht mehr sehen könnte. Bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt sei außerdem von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde die BF völlig entwurzeln. Die belangte Behörde habe konkrete Feststellungen im Hinblick auf eine Gefährdungsprognose unterlassen und unterlässt es darzulegen, in welcher Weise die BF mit der österreichischen Rechts- und Werteordnung nicht verbunden sei. Warum die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei ebenfalls nicht begründet worden. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 09.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Ihre Identität steht fest. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete unter der Identität XXXX , geb. am XXXX und Staatsangehörige Sloweniens, im Zeitraum von 27.05.2011 bis 03.09.2020 Wohnsitze unter gefälschten slowenischen Identitätsdokumenten. Von 10.06.2011 bis 29.02.2020 ging die BF in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, indem sie sich der genannten Identität bediente. Bis zur Aufdeckung ihrer wahren Identität bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 27.02.2020 lebte die BF während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet unter falscher Identität. Seit 25.01.2022 verfügt die BF über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 und Staatsangehörige Sloweniens, im Zeitraum von 27.05.2011 bis 03.09.2020 Wohnsitze unter gefälschten slowenischen Identitätsdokumenten. Von 10.06.2011 bis 29.02.2020 ging die BF in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, indem sie sich der genannten Identität bediente. Bis zur Aufdeckung ihrer wahren Identität bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 27.02.2020 lebte die BF während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet unter falscher Identität. Seit 25.01.2022 verfügt die BF über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Moldau (Moldawien) zulässig ist.

§ 55Abs.

1 und Abs. 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG 2005 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau (Moldawien) zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG 2005 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die BF hielt sich während ihres gesamten Aufenthalts unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF hat eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt) begangen und wurde angezeigt. Mit Straferkenntnis vom 10.04.2020 zur GZ: XXXX wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt und eine Geldstrafe von € 1.000,- ausgesprochen.Die BF hielt sich während ihres gesamten Aufenthalts unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF hat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (rechtswidriger Aufenthalt) begangen und wurde angezeigt. Mit Straferkenntnis vom 10.04.2020 zur GZ: römisch 40 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt und eine Geldstrafe von € 1.000,- ausgesprochen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.08.2020, rechtskräftig am 10.08.2020, wurde die BF nach §§ 223

(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.08.2020, rechtskräftig am 10.08.2020, wurde die BF nach Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ein weiterer Aufenthalt der BF stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, verfügt jedoch über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Ihr in Österreich aufgebautes Privatleben beruht auf Verwendung einer falschen Identität. Die BF ist gesund. Die BF ist überwiegend in der Ukraine bei ihren Großeltern aufgewachsen. Sie hat an der Hochschule in XXXX das Diplom „junior Spezialist“ im Bereich Lebensmitteltechnologie erfolgreich abgeschlossen. Das Staatsexamen hat sie mit der Note „gut“ bestanden und ist die Verleihung der Qualifikation „Techniker – Technologie“ im Juni 1995 erfolgt.Die BF ist überwiegend in der Ukraine bei ihren Großeltern aufgewachsen. Sie hat an der Hochschule in römisch 40 das Diplom „junior Spezialist“ im Bereich Lebensmitteltechnologie erfolgreich abgeschlossen. Das Staatsexamen hat sie mit der Note „gut“ bestanden und ist die Verleihung der Qualifikation „Techniker – Technologie“ im Juni 1995 erfolgt. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau (Moldawien) in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau (Moldawien) wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Stellungnahme und die Beschwerde der BF. Weiters durch Einsichtnahme in die der BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Republik Moldau. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist die Beschwerdeführerin dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD XXXX vom 27.02.2020 und der einliegenden Kopie des moldawischen Reisepasses der BF. Daraus ergibt sich auch in Zusammenschau mit aktuell eingeholten ZMR Auszügen (sowohl der tatsächlichen Identität der BF, als auch ihrer Aliasidentität), einem im Verwaltungsakt einliegenden AJ-Web Auszug und der Bestätigung des Restaurants XXXX der Aufenthalt der BF unter falscher Identität sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter dieser Identität im Bundesgebiet. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD römisch 40 vom 27.02.2020 und der einliegenden Kopie des moldawischen Reisepasses der BF. Daraus ergibt sich auch in Zusammenschau mit aktuell eingeholten ZMR Auszügen (sowohl der tatsächlichen Identität der BF, als auch ihrer Aliasidentität), einem im Verwaltungsakt einliegenden AJ-Web Auszug und der Bestätigung des Restaurants römisch 40 der Aufenthalt der BF unter falscher Identität sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter dieser Identität im Bundesgebiet. Dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat beruht auf dem Verwaltungsakt, insbesondere einem IFA und einem ZMR-Auszug. Dass die BF eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ergibt sich ebenfalls aus der erstatteten Anzeige der LPD XXXX vom 27.02.2020 und dem ergangenen Straferkenntnis. Ihre strafgerichtliche Verurteilung beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Strafurteil. Dass die BF seit 25.01.2022 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich ebenfalls aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat, zumal sie das sowohl in ihrer Stellungnahme als auch in ihrer Beschwerde angekündigt hat. Dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat beruht auf dem Verwaltungsakt, insbesondere einem IFA und einem ZMR-Auszug. Dass die BF eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ergibt sich ebenfalls aus der erstatteten Anzeige der LPD römisch 40 vom 27.02.2020 und dem ergangenen Straferkenntnis. Ihre strafgerichtliche Verurteilung beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Strafurteil. Dass die BF seit 25.01.2022 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich ebenfalls aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat, zumal sie das sowohl in ihrer Stellungnahme als auch in ihrer Beschwerde angekündigt hat. Die BF hat keine Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt oder diesbezügliche Beschwerden vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie gesund ist. Die Feststellungen zum Privatleben der BF ergeben sich aus der eingebrachten Stellungnahme und der eingebrachten Beschwerde. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die BF im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Bei der BF handelt es sich um eine gesunde volljährige Frau ohne besonderen Schutzbedarf, welche mit den Lebensumständen im Herkunftsstaat vertraut ist. Nicht verkannt wird, dass die BF überwiegend in der Ukraine aufgewachsen ist und dort studiert hat, doch war sie auch in der Lage völlig auf sich gestellt nach Österreich, einem ihr unbekannten Land, zu reisen und sich hier ein Leben aufzubauen. Aus diesem Grund kann nicht erkannt werden, warum das der BF im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, zumal sie über Hochschulbildung verfügt. Die BF hat selbst im Verfahren vor dem Bundesamt, wie auch in der Beschwerde, von wirtschaftlichen Befürchtungen abgesehen, keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2.1.

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die BF ist als Staatsangehörige der Republik Moldau Drittstaatsangehörige und ohne Aufenthaltstitel, daher nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

§ 52FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe Vw

GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.

  1. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.). 3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF ist weder seit einem Jahr geduldet, noch Zeugin oder Opfer von Gewalt. Da keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorgebracht wurden, oder sonst im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen. Die BF ist weder seit einem Jahr geduldet, noch Zeugin oder Opfer von Gewalt. Da keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorgebracht wurden, oder sonst im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: 3.2.3.
  5. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  3. 2002, 2002/18/0190). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH
  4. 2007, B 1150/07;
  5. 2007, B 2126/06; VwGH
  6. 2007, 2007/01/479;
  7. 20006, 2002/20/0423;
  8. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH
  9. 2007, B 1150/07;
  10. 2007, B 2126/06; VwGH
  11. 2007, 2007/01/479;
  12. 20006, 2002/20/0423;
  13. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. 3.2.3.
  14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein. Ab 27.05.2011 verfügte sie über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet unter ihrer Aliasidentität, weshalb sie sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in Österreich befand. Im Falle der BF, welche während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von 27.05.2011 bis 03.09.2020 unter falscher Identität und Verwendung gefälschter Identitätsdokumente Wohnsitze begründete und unter ebendieser Identität von 10.06.2011 bis 29.02.2020, demnach einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, weil sie sich als slowenische Staatsangehörige ausgab, lassen sich dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen familiärer Bindungen in Österreich entnehmen. Wenn beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass das Familienleben der BF mit Herrn XXXX nicht zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich die BF ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die BF mit ihm keine Beziehung mehr führt und sie sich außerdem sehr wohl ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste, zumal sie bewusst falsch angab slowenische Staatsangehörige zu sein und die BF sehr wohl wusste, dass dies unrichtig ist. Nichtsdestotrotz hält sich die BF seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Im Falle der BF, welche während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von 27.05.2011 bis 03.09.2020 unter falscher Identität und Verwendung gefälschter Identitätsdokumente Wohnsitze begründete und unter ebendieser Identität von 10.06.2011 bis 29.02.2020, demnach einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, weil sie sich als slowenische Staatsangehörige ausgab, lassen sich dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen familiärer Bindungen in Österreich entnehmen. Wenn beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass das Familienleben der BF mit Herrn römisch 40 nicht zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich die BF ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die BF mit ihm keine Beziehung mehr führt und sie sich außerdem sehr wohl ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste, zumal sie bewusst falsch angab slowenische Staatsangehörige zu sein und die BF sehr wohl wusste, dass dies unrichtig ist. Nichtsdestotrotz hält sich die BF seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom

  1. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  3. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  5. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  6. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  7. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  8. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
  9. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  10. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
  11. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
  12. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  13. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  14. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  15. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  17. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  18. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
  19. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  20. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
  21. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  22. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
  23. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
  24. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Jedoch erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN).Jedoch erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  25. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  26. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  27. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  28. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  29. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  30. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
  31. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
  32. Jänner 2013, 2012/23/0006).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  33. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  34. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  35. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  36. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  37. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  38. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
  39. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
  40. Jänner 2013, 2012/23/0006). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auszuführen, dass sich die BF zwar seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, Freunde und Bekannte in Österreich hat, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und gemeldet war. Dies jedoch alles unter falschen Identitätsangaben, wofür die BF auch strafgerichtlich wegen §§ 223

(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde und eine Verwaltungsübertretung aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts begangen hat, weshalb auch ein Straferkenntnis ergangen ist. Die BF hat damit auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, weil sie als moldawische Staatsangehörige einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte. Sofern beschwerdeseitig versucht wird das Verhalten der BF zu rechtfertigen, weil sie sich in einer „emotionalen Ausnahmesituation“ befunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF sehr lange, nämlich 9 Jahre lang unter falscher Identität gelebt und gearbeitet hat. Darüber hinaus ist das erkennende Gericht bei seiner Entscheidungsfindung an rechtskräftige strafgerichtliche Urteile gebunden. Nachdem die BF seit 25.01.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile, so wie von ihr in ihrer Stellungnahme und der eingebrachten Beschwerde ausgeführt, freiwillig ausgereist ist.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auszuführen, dass sich die BF zwar seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, Freunde und Bekannte in Österreich hat, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und gemeldet war. Dies jedoch alles unter falschen Identitätsangaben, wofür die BF auch strafgerichtlich wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde und eine Verwaltungsübertretung aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts begangen hat, weshalb auch ein Straferkenntnis ergangen ist. Die BF hat damit auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, weil sie als moldawische Staatsangehörige einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte. Sofern beschwerdeseitig versucht wird das Verhalten der BF zu rechtfertigen, weil sie sich in einer „emotionalen Ausnahmesituation“ befunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF sehr lange, nämlich 9 Jahre lang unter falscher Identität gelebt und gearbeitet hat. Darüber hinaus ist das erkennende Gericht bei seiner Entscheidungsfindung an rechtskräftige strafgerichtliche Urteile gebunden. Nachdem die BF seit 25.01.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile, so wie von ihr in ihrer Stellungnahme und der eingebrachten Beschwerde ausgeführt, freiwillig ausgereist ist. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Judikatur, sowie den in Anschlag gebrachten Umständen in einer umfassenden Gesamtabwägung ungeachtet des mehr als 10-jährigen Aufenthaltes der BF dennoch ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und damit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet zu ersehen. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Nicht verkannt wird, dass die BF überwiegend in der Ukraine aufgewachsen ist. Der BF wird es jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als volljähriger, gesunder Frau ohne besonderen Schutzbedarf, umfangreicher Arbeitserfahrung und Hochschulbildung problemlos möglich sein, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. 3.2.3.
  1. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  2. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  3. 2003, 2003/07/0007). 3.2.3.
  4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  5. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  6. 2003, 2003/07/0007). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.2.3.4.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.3.4.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. 3.2.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 50Abs.

1 FPG festzustellen sowie die Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die BF während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau, mit Ausnahme von wirtschaftlichen Ängsten, geäußert hat. In der Republik Moldau besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. So ist die Republik Moldau zwar als eines der ärmsten Länder Europas anzusehen, die Sicherheitslage ist jedoch stabil und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Die BF hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit der (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführerin die vorliegenden Umstände im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die BF während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau, mit Ausnahme von wirtschaftlichen Ängsten, geäußert hat. In der Republik Moldau besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. So ist die Republik Moldau zwar als eines der ärmsten Länder Europas anzusehen, die Sicherheitslage ist jedoch stabil und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Die BF hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit der (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführerin die vorliegenden Umstände im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. 3.2.5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V.):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357). 3.4.

  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3) bzw. der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). 3.4.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,) bzw. der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die Behörde hat den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Behörde hat den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Wie bereits ausgeführt, hat die BF 9 Jahre lang unter falscher Identität und der Vorgabe ihrer slowenischen Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet gemeldet, gelebt und gearbeitet. Wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurde gegen sie

§ 120Abs.

1a FPG eine Verwaltungsstrafe von EUR 1.000,- mittels Straferkenntnis ausgesprochen, weshalb Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist. Da die BF als moldawische Staatsangehörige die ausgeübte Beschäftigung nach dem AuslbG auch nicht hätte ausüben dürfen, sondern einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte, erfüllt sie auch Z 7 leg. cit. Wie bereits ausgeführt, hat die BF 9 Jahre lang unter falscher Identität und der Vorgabe ihrer slowenischen Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet gemeldet, gelebt und gearbeitet. Wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurde gegen sie

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Verwaltungsstrafe von EUR 1.000,- mittels Straferkenntnis ausgesprochen, weshalb Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist. Da die BF als moldawische Staatsangehörige die ausgeübte Beschäftigung nach dem AuslbG auch nicht hätte ausüben dürfen, sondern einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte, erfüllt sie auch Ziffer 7, leg. cit. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die BF im Bundesgebiet 9 Jahre lang unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gelebt und die Behörden über ihre Identität getäuscht hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts bedarf es dazu durchaus erhebliche kriminelle Energie, um ein Leben unter falscher Identität über 9 Jahre lange aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund brachte die BF ihren Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck und gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die eher schwach ausgeprägten Bande der BF zur Republik Moldau, zumal sie überwiegend in der Ukraine aufgewachsen ist und ebendort studiert hat. 3.4.

  1. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat die Beschwerdeführerin jedoch familiäre Anknüpfungspunkte zu aufhältigen Personen im Bundesgebiet oder dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Die BF verfügt lediglich über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, welche jedoch in einer Gesamtbetrachtung der übrigen Umstände hinter dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten müssen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 3.4.
  2. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand des Verstoßes gegen das FPG und das AuslBG indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Beschwerdeführerin bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Erlassung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. 3.4.
  3. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand des Verstoßes gegen das FPG und das AuslBG indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Beschwerdeführerin bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Erlassung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 5-jährigen Höchstfrist

§ 53Abs. 2 FPG vor dem Hintergrund der herangezogenen Umstände, nämlich Verwaltungsübertretungen nach dem FPG und dem Ausl

BG, einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und dem 9-jährigen Leben der BF unter falscher Identität, trotz erheblicher krimineller Energie, als unverhältnismäßig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen kein Spielraum mehr nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 3 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den Wegfall der von der BF ausgehenden Gefährdung im Schengenraum zu erwarten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 5-jährigen Höchstfrist

Paragraph 53, Absatz 2, FPG vor dem Hintergrund der herangezogenen Umstände, nämlich Verwaltungsübertretungen nach dem FPG und dem AuslBG, einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und dem 9-jährigen Leben der BF unter falscher Identität, trotz erheblicher krimineller Energie, als unverhältnismäßig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen kein Spielraum mehr nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 3 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den Wegfall der von der BF ausgehenden Gefährdung im Schengenraum zu erwarten. 3.4.

  1. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  2. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).3.4.

  1. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  2. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). 3.4.

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. 3.4.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (all

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