Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2021 bis 08.07.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch zwei. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2021 bis 08.07.2021 für rechtmäßig erklärt. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.12.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.12.2020 in Rechtskraft. Der BF reiste in weiterer Folge nicht aus und wurde am 27.01.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. In der Folge wurde sein Reisepass sichergestellt. Am 18.02.2021 reiste der BF schließlich mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU GmbH aus dem Bundesgebiet aus. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt zuwider das gegen ihn erlassene Einreiseverbot neuerlich ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 04.07.2021 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen, in der Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) verbracht, wo er am darauffolgenden Tag zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft durch ein Organ des BFA einvernommen wurde. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2021 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde stützte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG und führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass der BF sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl gegen diesen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch im Verborgenen fortgesetzt. Weiters habe der BF gegen die Meldevorschriften verstoßen und keine Barmittel bei sich gehabt. Der BF gehe in Österreich keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht sozialversichert. Es bestünden keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet, weshalb der BF für die Behörden kaum greifbar sei. Der BF erweise sich nicht als vertrauenswürdig, zumal er bisher unsteten Aufenthalts gewesen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es liege sohin eine begründete Fluchtgefahr vor. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, zumal davon auszugehen sei, dass der BF dieses dazu nutzen würde, unterzutauchen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig, zumal die Überstellung des BF mit dem nächstmöglichen Flug durchgeführt werden solle.Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde stützte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG und führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass der BF sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch im Verborgenen fortgesetzt. Weiters habe der BF gegen die Meldevorschriften verstoßen und keine Barmittel bei sich gehabt. Der BF gehe in Österreich keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht sozialversichert. Es bestünden keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet, weshalb der BF für die Behörden kaum greifbar sei. Der BF erweise sich nicht als vertrauenswürdig, zumal er bisher unsteten Aufenthalts gewesen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es liege sohin eine begründete Fluchtgefahr vor. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, zumal davon auszugehen sei, dass der BF dieses dazu nutzen würde, unterzutauchen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig, zumal die Überstellung des BF mit dem nächstmöglichen Flug durchgeführt werden solle. Am 08.07.2021 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien über den Landweg. Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2021 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 05.07.2021 bis 08.07.
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 29.10.2020 (rk 03.11.2020) wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Sein Sohn und seine ehemalige Lebensgefährtin (und Kindesmutter seines Sohnes) sowie sein (zumindest beschränkt geschäftsunfähiger) Onkel leben in Österreich. Der BF ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Er führte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 04.07.2021 auch keinerlei Bargeld mit sich. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 04.07.2021 über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich und war im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF zeigte sich zwar im Rahmen seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung vordergründig ausreisewillig und kooperativ, es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser im Falle seiner Haftentlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt hätte. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Die belangte Behörde organisierte zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft betrug drei Tage, in der Folge wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Unter Berücksichtigung der zahlreichen unrechtmäßigen Aufenthalte des BF im Bundesgebiet in der (jüngeren) Vergangenheit sowie seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer – gegen das Rechtsgut der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gerichteten – strafbaren Handlung, überwog das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des BF dessen Interesse am Schutz seiner persönlichen Freiheit. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in das österreichische Strafregister und das Zentrale Fremdenregister (IZR). Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Zum Sachverhalt: Auch die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich – soweit unbestritten und daher anschließend nicht näher ausgeführt – auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Verfahrensaktes. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft leitet sich aus der Volljährigkeit des BF sowie daraus ab, dass gegen diesen eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestand, dem entgegen der BF neuerlich ins Bundesgebiet einreiste, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass gegenständlich ein Sicherungsbedarf (Sicherung der Abschiebung) vorlag. Dass im vorliegenden Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass sich der BF seit dem Jahr 2016 wiederholt unrechtmäßig und ohne aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt. Auch das zuletzt gegen ihn verhängte Einreiseverbot konnte den BF nicht davon abhalten, neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einzureisen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zu vollziehen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und lässt den Schluss zu, dass der BF – wäre nicht die Schubhaft über ihn verhängt worden – erneut untergetaucht wäre und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2021 zeigte sich der BF zwar scheinbar zur freiwilligen Ausreise bereit, das Gericht geht aber – wie offenbar auch das BFA – vor dem Hintergrund der beharrlichen Nichtbeachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch den BF in der Vergangenheit, diesbezüglich von einer bloßen Schutzbehauptung aus. Dass der BF – entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie dem Beschwerdevorbringen – am 18.02.2021 tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der Einsichtnahme in das IZR, indem besagte Ausreise vermerkt ist. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich schon aus seinem Vorverhalten (zahlreiche unrechtmäßige Aufenthalte seit 2016 und strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet, wiederholte Verstöße gegen das österreichische Meldewesen, sowie insbesondere zuletzt: Einreise nach Österreich wider ein aufrechtes Einreiseverbot), woraus das erkennende Gericht ableitet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung gänzlich missachtet. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründet sich auf die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Dass die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zeit- und sachgerecht organisierte, leitet sich schon aus dem Umstand ab, dass der BF letztlich nur für eine Dauer von drei Tagen in Schubhaft angehalten wurde, bevor seine Abschiebung effektuiert werden konnte. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit siehe noch ausführlich weiter unten (Pkt. III.).Zum Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit siehe noch ausführlich weiter unten (Pkt. römisch drei.). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 2 und Z 3 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG vorlag: Das BFA führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG vorlag: Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG: Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung infolge der gegen ihn erlassenen, rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht nach, sondern tauchte unter und setzte seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort. Erst nachdem er im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und sein Reisepass sichergestellt wurde, reiste er am 18.02.2021 aus dem Bundesgebiet aus. Infolge seiner neuerlichen rechtswidrigen Einreise ins Bundesgebiet unterließ es der BF abermals, sich behördlich im Bundesgebiet zu melden und entzog sich dadurch erneut dem Zugriff der Behörden. Der BF verhielt sich somit nicht kooperativ und wirkte nicht an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit, sondern versuchte vielmehr wiederholt, seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu vereiteln, indem er sich dem Zugriff der Behörden entzog. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG: Der BF reiste nach seiner Ausreise am 18.02.2021 entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich ins Bundesgebiet ein. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft weder über einen festen Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet. Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat, zumal sowohl der mj. Sohn des BF (sowie seine Ex-Lebensgefährtin) als auch sein Onkel in Österreich leben, dies hatte aber letztlich keinen Einfluss auf die von der Behörde im Ergebnis richtig angenommene Fluchtgefahr: Denn auch die bestehenden familiären Bindungen haben den BF, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt unrechtmäßig ins Bundesgebiet einzureisen, bzw. die rechtlich zulässige Dauer seines Aufenthaltes zu überschreiten, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Verborgenen zu vollziehen bzw. fortzusetzen und so seine Rückführung in den Herkunftsstaat zu vereiteln. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass es offenbar die Ex-Lebensgefährtin selbst war, die am 04.07.2021 die Polizei rief und bekanntgab, dass der BF sich in ihrer Wohnung aufhielt, wodurch der Aufgriff des BF überhaupt erst realisiert konnte, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen war, dass für den BF nach seinem Aufgriff am 04.07.2021 die Möglichkeit bestanden hätte, in der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Inwiefern eine Unterkunftnahme des BF bei seinem (nicht oder nur beschränkt geschäftsunfähigen) Onkel (zu welchem ein besonderes Naheverhältnis zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde) geeignet gewesen wäre, die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr hintanzuhalten, wurde in der Beschwerde nicht dargetan und erschließt sich für das erkennende Gericht nicht. Wie von der Behörde richtig angenommen, war somit auch der Tatbestand der Z 9 leg.cit. zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt.Wie von der Behörde richtig angenommen, war somit auch der Tatbestand der Ziffer 9, leg.cit. zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt. Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten (siehe insbesondere die zahlreichen Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht und Meldewesen sowie seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet) in einer Gesamtschau als nicht vertrauenswürdig, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und ist daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat zwar familiäre Bindungen in Österreich, war darüber hinaus jedoch weder sozial, noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert; insbesondere ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde auch bereits einmal straffällig. Aufgrund seiner Mittellosigkeit und mangelnden Möglichkeit, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestand auch eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet neuerlich delinquent würde, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters hat der BF in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen fremdenrechtliche Vorschriften sowie gegen das österreichische Meldewesen verstoßen und sich wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen. Auch die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Bestehen familiärer Bindungen geht auch im Hinblick auf die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, sprich: die Möglichkeiten der periodischen Meldeverpflichtung und/oder der Unterkunftnahme bei Familienangehörigen: Dort (insbesondere beim Onkel des BF) mochte zwar eine Unterbringungsmöglichkeit bestehen, aber schon bisher hielt dies den BF nicht davon ab, unterzutauchen, um sich seiner Rückführung zu entziehen, bzw. auch nach erfolgter Ausreise wieder ins Bundesgebiet einzureisen. Was die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seiner Ex-Lebensgefährtin betrifft, wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese es offenbar selbst war, die die Polizei über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet informierte, sodass diesbezüglich von vorne herein nicht davon auszugehen war, dass eine weitere Unterkunftnahme des BF bei dieser möglich gewesen wäre. Zu einer möglichen Unterkunftnahme beim Onkel des BF wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass sich für das Gericht nicht erschließt, inwiefern eine solche geeignet gewesen wäre, den BF davon abzuhalten, neuerlich unterzutauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. In diesem Sinne hat die Behörde zu Recht – trotz des Bestehens familiärer Bindungen – von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und über den BF die Schubhaft verhängt, da sich dieser nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Rückführung nach Serbien entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zum wiederholten Male im Verborgenen fortgesetzt hätte. Die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft erwies sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig, zumal der BF bereits nach drei Tagen abgeschoben werden konnte. Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit einzuräumen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids sowie der darauf aufbauenden Anhaltung zu bestätigen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeschriftsatzes geklärt war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeschriftsatzes geklärt war. Zum Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde
GVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2245502.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.