F, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
, Text,
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung sowie der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 21.03.2021 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2252840.1.00
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