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{'item': 'W121 2245898-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 38§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 292§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW121 2245898-1 Spruch, W121 2245898-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX ein Stellenangebot bei der Firma XXXX als Abwäscherin im Vollzeitausmaß angeboten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Die Bewerbung sei mit E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zu richten. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 als Abwäscherin im Vollzeitausmaß angeboten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Die Bewerbung sei mit E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zu richten. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich beim potenziellen Dienstgeber nicht beworben habe und somit die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich beim potenziellen Dienstgeber nicht beworben habe und somit die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich sehr wohl beworben habe, jedoch im Zeitpunkt der Bewerbung die Stelle bereits anderweitig vergeben war. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei und die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist jedenfalls noch zu vergeben war. Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei und die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist jedenfalls noch zu vergeben war. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am XXXX eine Vollzeitbeschäftigung übermittelt worden sei. Die Bewerbung wäre per Mail an den potenziellen Dienstgeber zu übermitteln. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Vollzeitbeschäftigung übermittelt worden sei. Die Bewerbung wäre per Mail an den potenziellen Dienstgeber zu übermitteln. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück wurde am XXXX von einer an der aktuellen Adresse angestellten Arbeitnehmerin mit handschriftlicher Signatur entgegengenommen.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück wurde am römisch 40 von einer an der aktuellen Adresse angestellten Arbeitnehmerin mit handschriftlicher Signatur entgegengenommen. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter am XXXX ein Vorlageantrag eingebracht. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter am römisch 40 ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Vorlageantrag vom XXXX

§ 15Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag vom römisch 40

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit welchem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit welchem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erstmals am XXXX zugekommen wäre. Zuvor hätte er niemals Kenntnis von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gehabt. Er gibt an, dass das Schriftstück an einen unbefugten Empfänger übergeben wurde. Die Zustellung wäre somit erst am XXXX wirksam gewesen. Er beantrage daher, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erstmals am römisch 40 zugekommen wäre. Zuvor hätte er niemals Kenntnis von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gehabt. Er gibt an, dass das Schriftstück an einen unbefugten Empfänger übergeben wurde. Die Zustellung wäre somit erst am römisch 40 wirksam gewesen. Er beantrage daher, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen auf die im Bescheid dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab wiederholt an, dass die Zustellung am XXXX an einen unbefugten Empfänger erfolgt sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei somit erst am XXXX wirksam gewesen, da er erst zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück entgegennahm. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen auf die im Bescheid dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab wiederholt an, dass die Zustellung am römisch 40 an einen unbefugten Empfänger erfolgt sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei somit erst am römisch 40 wirksam gewesen, da er erst zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück entgegennahm. Die belangte Behörde erkundigte sich über den im gegenständlichen Fall bekannte Zustellproblem bei der Österreichischen Post AG. Diese übermittelte den Rückschein dieses Rückscheinbriefes, bei dem „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ angekreuzt wurde. Als Datum der Übernahmebestätigung dieser Beschwerdevorentscheidung ist der XXXX und eine handschriftliche Signatur ersichtlich. Die belangte Behörde erkundigte sich über den im gegenständlichen Fall bekannte Zustellproblem bei der Österreichischen Post AG. Diese übermittelte den Rückschein dieses Rückscheinbriefes, bei dem „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ angekreuzt wurde. Als Datum der Übernahmebestätigung dieser Beschwerdevorentscheidung ist der römisch 40 und eine handschriftliche Signatur ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit XXXX Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit römisch 40 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX aberkannt.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht, woraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht, woraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsanwalt XXXX mittels Rsb-Brief geschickt. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsanwalt römisch 40 mittels Rsb-Brief geschickt. Der Rechtsanwalt wurde nicht persönlich angetroffen. Stattdessen erfolgte die Zustellung des Schriftstückes am XXXX an eine Angestellte, welche an der angegebenen Adresse arbeitete. Die Zustellung erfolgte somit nach § 16 Abs. 4 ZustG an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person. Der Rechtsanwalt wurde nicht persönlich angetroffen. Stattdessen erfolgte die Zustellung des Schriftstückes am römisch 40 an eine Angestellte, welche an der angegebenen Adresse arbeitete. Die Zustellung erfolgte somit nach Paragraph 16, Absatz 4, ZustG an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Vorlageantrag ein.Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Vorlageantrag ein. Der Vorlageantrag ist verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Verfahrensgegenstand ist, ob dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung bereits am XXXX wirksam zugestellt wurde und daher in weitere Folge der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde.Verfahrensgegenstand ist, ob dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung bereits am römisch 40 wirksam zugestellt wurde und daher in weitere Folge der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde. Der erkennende Senat erachtet das Vorbringen – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – als nicht glaubhaft und sieht das Vorbringen des Rechtsanwaltes, wonach ein unbefugter Empfänger das Schriftstück entgegennahm, als unbeachtliche Schutzbehauptung an. Im gegenständlichen Fall liegt festgestelltermaßen ein Zustellnachweis vor. Konkret hat die belangte Behörde dem Rechtsanwalt die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX an die aktuelle Adresse mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück nahm eine Angestellte entgegen, welche nach § 13 Abs. 4 ZustG als befugte Person zu qualifizieren ist. Konkret hat die belangte Behörde dem Rechtsanwalt die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 an die aktuelle Adresse mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück nahm eine Angestellte entgegen, welche nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG als befugte Person zu qualifizieren ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: Zustellung an den Empfänger § 13.

(1)Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.
(5)Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des Paragraph 24, rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.
(6)Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden, so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird. § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)(…) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis

§ 292Abs. 2 ZPO zulässig.Nach ständiger Rechtsprechung des Vw

GH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art zu führen, bleibt unberührt - VwGH 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde für die – Unbedenklichkeit vorausgesetzt – die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde zunächst von einer vorschriftsmäßigen Zustellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt zulässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen (vgl zB VwGH 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2

(2011)zu § 22 ZustG Rz 3).Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art zu führen, bleibt unberührt - VwGH 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde für die – Unbedenklichkeit vorausgesetzt – die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde zunächst von einer vorschriftsmäßigen Zustellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt zulässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen vergleiche zB VwGH 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu Paragraph 22, ZustG Rz 3). Im gegenständlichen Fall behauptet der Rechtsanwalt einen Zustellmangel insofern, als er angibt, das Schriftstück sei einer unbefugten Empfängerin übergeben worden. Da der im Akt befindliche Zustellnachweis (Rückschein) eine Übernahme von einer dort arbeitenden Angestellten dokumentiert, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte der Rechtsvertreter den Gegenbeweis aber nicht erbringen. Er konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass es sich bei der Angestellten um eine unbefugte Empfängerin handelte. Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde daher dem rechtsfreundlichen Vertreter am XXXX nachweislich zugestellt. Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde daher dem rechtsfreundlichen Vertreter am römisch 40 nachweislich zugestellt. Die Übernahme des Bescheides sowie den oben bezeichneten Verfahrensanordnungen wurden im Akt dokumentiert und durch die eigenhändige Unterschrift der Arbeitnehmerin unter Beifügung des Übernahmedatums bestätigt. Die Zustellung des Bescheides ist sohin

§ 13Abs.

4 Zustellgesetz mangelfrei erfolgt.Die Zustellung des Bescheides ist sohin

Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz mangelfrei erfolgt. Da der Vorlageantrag jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen ist - erst am XXXX und somit nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.Da der Vorlageantrag jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen ist - erst am römisch 40 und somit nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 BVG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […] Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der belangten Behörde nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2245898.1.00

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