4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX ein Stellenangebot bei der Firma XXXX als Abwäscherin im Vollzeitausmaß angeboten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Die Bewerbung sei mit E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zu richten. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 als Abwäscherin im Vollzeitausmaß angeboten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Die Bewerbung sei mit E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zu richten. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich beim potenziellen Dienstgeber nicht beworben habe und somit die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe
VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich beim potenziellen Dienstgeber nicht beworben habe und somit die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich sehr wohl beworben habe, jedoch im Zeitpunkt der Bewerbung die Stelle bereits anderweitig vergeben war. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei und die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist jedenfalls noch zu vergeben war. Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei und die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist jedenfalls noch zu vergeben war. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am XXXX eine Vollzeitbeschäftigung übermittelt worden sei. Die Bewerbung wäre per Mail an den potenziellen Dienstgeber zu übermitteln. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Vollzeitbeschäftigung übermittelt worden sei. Die Bewerbung wäre per Mail an den potenziellen Dienstgeber zu übermitteln. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher kausal für die Nichteinstellung, welche den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück wurde am XXXX von einer an der aktuellen Adresse angestellten Arbeitnehmerin mit handschriftlicher Signatur entgegengenommen.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde an die aktuelle Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Brief geschickt. Das Schriftstück wurde am römisch 40 von einer an der aktuellen Adresse angestellten Arbeitnehmerin mit handschriftlicher Signatur entgegengenommen. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter am XXXX ein Vorlageantrag eingebracht. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter am römisch 40 ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Vorlageantrag vom XXXX
GVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag vom römisch 40
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit welchem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit welchem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erstmals am XXXX zugekommen wäre. Zuvor hätte er niemals Kenntnis von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gehabt. Er gibt an, dass das Schriftstück an einen unbefugten Empfänger übergeben wurde. Die Zustellung wäre somit erst am XXXX wirksam gewesen. Er beantrage daher, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erstmals am römisch 40 zugekommen wäre. Zuvor hätte er niemals Kenntnis von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gehabt. Er gibt an, dass das Schriftstück an einen unbefugten Empfänger übergeben wurde. Die Zustellung wäre somit erst am römisch 40 wirksam gewesen. Er beantrage daher, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen auf die im Bescheid dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab wiederholt an, dass die Zustellung am XXXX an einen unbefugten Empfänger erfolgt sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei somit erst am XXXX wirksam gewesen, da er erst zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück entgegennahm. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen auf die im Bescheid dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab wiederholt an, dass die Zustellung am römisch 40 an einen unbefugten Empfänger erfolgt sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei somit erst am römisch 40 wirksam gewesen, da er erst zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück entgegennahm. Die belangte Behörde erkundigte sich über den im gegenständlichen Fall bekannte Zustellproblem bei der Österreichischen Post AG. Diese übermittelte den Rückschein dieses Rückscheinbriefes, bei dem „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ angekreuzt wurde. Als Datum der Übernahmebestätigung dieser Beschwerdevorentscheidung ist der XXXX und eine handschriftliche Signatur ersichtlich. Die belangte Behörde erkundigte sich über den im gegenständlichen Fall bekannte Zustellproblem bei der Österreichischen Post AG. Diese übermittelte den Rückschein dieses Rückscheinbriefes, bei dem „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ angekreuzt wurde. Als Datum der Übernahmebestätigung dieser Beschwerdevorentscheidung ist der römisch 40 und eine handschriftliche Signatur ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art zu führen, bleibt unberührt - VwGH 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde für die – Unbedenklichkeit vorausgesetzt – die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde zunächst von einer vorschriftsmäßigen Zustellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt zulässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen (vgl zB VwGH 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
4 Zustellgesetz mangelfrei erfolgt.Die Zustellung des Bescheides ist sohin
Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz mangelfrei erfolgt. Da der Vorlageantrag jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen ist - erst am XXXX und somit nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.Da der Vorlageantrag jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen ist - erst am römisch 40 und somit nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) „Aufschiebende Wirkung § 13.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […] Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der belangten Behörde nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2245898.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.