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{'item': 'W122 2225184-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW122 2225184-1 Spruch, W122 2225184-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit XXXX gem. § 39 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) dem Verteilzentrum XXXX zur Dienstleistung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung an diese Dienststelle angedacht sei.
  2. Mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit römisch 40 gem. Paragraph 39, Absatz eins bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) dem Verteilzentrum römisch 40 zur Dienstleistung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung an diese Dienststelle angedacht sei.
  3. Mit Schreiben vom 05.07.2017 wurde neuerlich vom Personalamt Klagenfurt mit Wirksamkeit XXXX eine Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX verfügt. Die belangte Behörde begründete dies mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass die beabsichtigte Versetzung zum Verteilzentrum XXXX aufrecht bleibe.
  4. Mit Schreiben vom 05.07.2017 wurde neuerlich vom Personalamt Klagenfurt mit Wirksamkeit römisch 40 eine Dienstzuteilung zum Verteilzentrum römisch 40 verfügt. Die belangte Behörde begründete dies mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass die beabsichtigte Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 aufrecht bleibe.
  5. Aufgrund der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2017 im Verteilzentrum XXXX auf einen Arbeitsplatz „Sonstige angelernte Arbeiter“, zugeteilt worden, damit dieser entsprechend seiner gesundheitlichen Einschränkung im Tagdienst verwendet werden könne und keiner Staubbelastung ausgesetzt sei.
  6. Aufgrund der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2017 im Verteilzentrum römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Sonstige angelernte Arbeiter“, zugeteilt worden, damit dieser entsprechend seiner gesundheitlichen Einschränkung im Tagdienst verwendet werden könne und keiner Staubbelastung ausgesetzt sei.
  7. Mit Bescheid vom 09.03.2018, Zl. 0060-108321-2017, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.04.2018 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
  8. Mit Bescheid vom 09.03.2018, Zl. 0060-108321-2017, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.04.2018 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilzentrum römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ Verwendungscode römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
  9. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, W213 2197972-1/4E der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid vom 09.03.2018 iA einer Versetzung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Personalamt Klagenfurt, Österreichische Post AG, zurückverwiesen.
  10. Mit Schreiben vom 01.02.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung bzw. Nachzahlung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisekosten gem. § 22 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV).
  11. Mit Schreiben vom 01.02.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung bzw. Nachzahlung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisekosten gem. , Paragraph 22, Absatz 8, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV).
  12. Am 06.02.2019 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Feststellung der Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV sowie Reisekostenvergütung gemäß § 22 Abs. 3 RGV für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.03.2018, bei der belangten Behörde, ein.
  13. Am 06.02.2019 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Feststellung der Dienstzuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 RGV sowie Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, RGV für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.03.2018, bei der belangten Behörde, ein.
  14. Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2019 Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung treffen solle, dass dem Beschwerdeführer die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 22 Abs. 3 für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.03.2018 zustehe.
  15. Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2019 Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung treffen solle, dass dem Beschwerdeführer die Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 RGV sowie die Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.03.2018 zustehe.
  16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 RGV sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 22 Abs. 3 RGV für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 nicht zustehe.
  17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Dienstzuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, RGV sowie die Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, RGV für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 nicht zustehe. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde vor, dass gem. § 22 Abs. 1 RGV Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr für die Zeit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ab XXXX bis zum Ablauf des
  18. Tages der Dienstzuteilung, dem XXXX bestanden habe. Wie vorgesehen sei die Zuteilungsgebühr auch zur Anweisung gelangt. Mit XXXX sei die Auszahlung der Zuteilungsgebühr eingestellt worden. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde vor, dass gem. Paragraph 22, Absatz eins, RGV Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr für die Zeit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ab römisch 40 bis zum Ablauf des
  19. Tages der Dienstzuteilung, dem römisch 40 bestanden habe. Wie vorgesehen sei die Zuteilungsgebühr auch zur Anweisung gelangt. Mit römisch 40 sei die Auszahlung der Zuteilungsgebühr eingestellt worden. Es sei keinesfalls davon auszugehen –wie der Beschwerdeführer behaupte – dass eine Dienstzuteilung über 180 Tage von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Schon mit Dienstzuteilungsschreiben vom 05.07.2017 sei ausdrücklich angemerkt worden, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zur Zuteilungsdienststelle beabsichtigt gewesen sei. Es sei von Anfang an eine Versetzung beabsichtigt gewesen, welche letztlich auch mit Bescheid vom 01.04.2018 umgesetzt worden sei. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage „Versetzung“ oder Dienstzuteilung“ seien die konkreten Verhältnisse, sowie die dienstrechtlichen Umstände, die für den betroffenen Mitarbeiter erkennbar gewesen seien. Deshalb komme die Sonderregelung des § 22 Abs. 8 RGV nicht zur Anwendung. Es sei keinesfalls davon auszugehen –wie der Beschwerdeführer behaupte – dass eine Dienstzuteilung über 180 Tage von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Schon mit Dienstzuteilungsschreiben vom 05.07.2017 sei ausdrücklich angemerkt worden, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zur Zuteilungsdienststelle beabsichtigt gewesen sei. Es sei von Anfang an eine Versetzung beabsichtigt gewesen, welche letztlich auch mit Bescheid vom 01.04.2018 umgesetzt worden sei. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage „Versetzung“ oder Dienstzuteilung“ seien die konkreten Verhältnisse, sowie die dienstrechtlichen Umstände, die für den betroffenen Mitarbeiter erkennbar gewesen seien. Deshalb komme die Sonderregelung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV nicht zur Anwendung.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass die Gründe für die Streichung der Zuteilungsgebühr – wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt – nicht vorgelegt seien und bei der Versetzung keine dienstliche Notwendigkeit vorgelegt sei.
  21. Die belangte Behörde legte am 31.10.2019 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer verrichtete ursprünglich seinen Dienst bei der Zustellbasis XXXX als Gesamtzusteller.Der Beschwerdeführer verrichtete ursprünglich seinen Dienst bei der Zustellbasis römisch 40 als Gesamtzusteller. Ab XXXX war der Beschwerdeführer im Anschluss an einen Krankenstand vorübergehend (im dienstrechtlichen Sinn) dem Verteilzentrum XXXX zugewiesen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer an diese Dienststelle (rechtswidrig per 01.04.2018) versetzt. Die Absicht der dienstrechtlichen Versetzung an diese Dienststelle war dem Beschwerdeführer seit Februar 2017 bekannt. Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer im Anschluss an einen Krankenstand vorübergehend (im dienstrechtlichen Sinn) dem Verteilzentrum römisch 40 zugewiesen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer an diese Dienststelle (rechtswidrig per 01.04.2018) versetzt. Die Absicht der dienstrechtlichen Versetzung an diese Dienststelle war dem Beschwerdeführer seit Februar 2017 bekannt. Der Zeitraum vom XXXX bis zum Ablauf des XXXX ergibt 180 Tage. Der Zeitraum vom römisch 40 bis zum Ablauf des römisch 40 ergibt 180 Tage.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Der im Bescheid zitierte Ablauf der mit dem XXXX beginnenden 180 Tage „mit XXXX “ entspricht den hier kalendarisch festgestellten 180 Tagen, die mit dem Ablauf des XXXX enden, wenn die behördliche Begründung den Beginn des XXXX anspricht.Der im Bescheid zitierte Ablauf der mit dem römisch 40 beginnenden 180 Tage „mit römisch 40 “ entspricht den hier kalendarisch festgestellten 180 Tagen, die mit dem Ablauf des römisch 40 enden, wenn die behördliche Begründung den Beginn des römisch 40 anspricht. Die Feststellung zur vorübergehenden Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX ergibt sich aus der Weisung des Personalamtes Klagenfurt vom 05.07.2017 (AS 14). Die Feststellung zur vorübergehenden Dienstzuteilung zum Verteilzentrum römisch 40 ergibt sich aus der Weisung des Personalamtes Klagenfurt vom 05.07.2017 (AS 14). Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuteilungsgebühr von XXXX bis zum XXXX hatte, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, dem Schreiben vom 08.03.2018 (Schreiben Personalmanagement an Beschwerdeführer betreffend Reiserechnungen, Beilage IV, lit c) und dem Schreiben vom 25.05.2018 (Schreiben Personalamt Klagenfurt an Beschwerdeführer betreffend Dienstzuteilungsgebühren, Beilage V). Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch sowie dessen Auszahlung in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuteilungsgebühr von römisch 40 bis zum römisch 40 hatte, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, dem Schreiben vom 08.03.2018 (Schreiben Personalmanagement an Beschwerdeführer betreffend Reiserechnungen, Beilage römisch vier, Litera c,) und dem Schreiben vom 25.05.2018 (Schreiben Personalamt Klagenfurt an Beschwerdeführer betreffend Dienstzuteilungsgebühren, Beilage römisch fünf). Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch sowie dessen Auszahlung in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. . Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (RGV) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. . Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (RGV) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Fall kann auf Grundlage der Akten entschieden werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Fall kann auf Grundlage der Akten entschieden werden. Zu A) §§ 2, 22, 27 Reisgebührenvorschrift 1955 lauten auszugsweise:Paragraphen 2, 22, 27, Reisgebührenvorschrift 1955 lauten auszugsweise: „Allgemeine Bestimmungen §
  25. (1-2) […]

(3)Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Paragraph 2, (1-2) […],
(3)Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4)Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5)Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
(6)[…] Dienstzuteilung § 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung. Paragraph 22,
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:
  1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
  2. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
  3. ab dem
  4. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §
  5. ab dem
  6. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
(3)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
  1. a)den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
  2. a)den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;
  3. b)die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
  4. b)die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. (4-7) […]
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Versetzung § 27.
(1)Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30). Paragraph 27,
(1)Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (Paragraph 29,) und der Frachtkostenersatz (Paragraph 30,).
(2)Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. (3-4) […]“ Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation "Versetzung oder Dienstzuteilung" im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. VwGH vom 01.07.1981, Zl. 09/3499/80 und vom 09.07.1991, Zl. 89/12/0142).Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation "Versetzung oder Dienstzuteilung" im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen vergleiche VwGH vom 01.07.1981, Zl. 09/3499/80 und vom 09.07.1991, Zl. 89/12/0142). In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (RV 981 BlgNR
  1. GP, 221) werden zu dem neu eingefügten § 22 Abs. 8 RGV bestimmte Bereiche der Bundesverwaltung als Beispiele genannt, bei welchen es in der Natur der Dienstleistung liegen kann, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt (Einsatzkommando Cobra, dienstzugeteilte Staatsanwälte oder Exekutivbeamte.)In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. GP, 221) werden zu dem neu eingefügten Paragraph 22, Absatz 8, RGV bestimmte Bereiche der Bundesverwaltung als Beispiele genannt, bei welchen es in der Natur der Dienstleistung liegen kann, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt (Einsatzkommando Cobra, dienstzugeteilte Staatsanwälte oder Exekutivbeamte.) Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015). Im vorliegenden Fall war nicht davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen wäre, dass ein Wechsel unterbleiben würde oder etwa dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sich über einen über 180 Tage hinausgehenden Zeitraum erstreckte: Mit Schreiben der vorübergehenden Dienstzuteilung der belangten Behörde vom XXXX und vom XXXX wurde bereits ausdrücklich angemerkt, dass auch eine Versetzung zur Zuteilungsdienststelle Verteilzentrum XXXX geplant sei. Letztendlich wurde dies auch im Bescheid vom XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX umgesetzt. Mit Schreiben der vorübergehenden Dienstzuteilung der belangten Behörde vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde bereits ausdrücklich angemerkt, dass auch eine Versetzung zur Zuteilungsdienststelle Verteilzentrum römisch 40 geplant sei. Letztendlich wurde dies auch im Bescheid vom römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 umgesetzt. Die über die Dauer von 180 Tagen hinausgehende Zeit der Dienstzuteilung bis zum Zeitpunkt der Versetzung mit XXXX lag nicht – wie der Beschwerdeführer behauptete – in der Natur des Dienstes im Sinne des § 22 Abs. 8 RGV sondern erfolgte aufgrund des Versetzungsverfahrens. Die über die Dauer von 180 Tagen hinausgehende Zeit der Dienstzuteilung bis zum Zeitpunkt der Versetzung mit römisch 40 lag nicht – wie der Beschwerdeführer behauptete – in der Natur des Dienstes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, RGV sondern erfolgte aufgrund des Versetzungsverfahrens. Da dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom XXXX bis zum Beginn des 02.01.2018 eine Zuteilungsgebühr gebührte und dieser Zeitraum 180 Tage entspricht, endete der Anspruch nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 22 Abs. 1 RGV mit diesem Tag. Insofern hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auf Zuspruch weiterer Zuteilungsgebühren zu Recht abgewiesen. Da dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom römisch 40 bis zum Beginn des 02.01.2018 eine Zuteilungsgebühr gebührte und dieser Zeitraum 180 Tage entspricht, endete der Anspruch nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, RGV mit diesem Tag. Insofern hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf Zuspruch weiterer Zuteilungsgebühren zu Recht abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung nach § 39 und insbesondere der Versetzung nach § 38 BDG 1979 in Frage stellt, ist damit für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen: Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 sowie Reisekostenvergütung gemäß § 22 Abs. 3 RGV, die dem Beschwerdeführer über den
  3. Tag hinaus nicht gebühren (vgl Verwaltungsgerichtshof, 23.02.2021, Ra 2020/12/0084, Rz 19: „… vgl. VwGH 12.7.2011, 2008/09/0184, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Vorgänge im Verfahren über reisegebührenrechtliche Ansprüche nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil es dabei um den Ersatz eines tatsächlich entstandenen Aufwandes geht …“).Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung nach Paragraph 39 und insbesondere der Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 in Frage stellt, ist damit für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen: Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, RGV, die dem Beschwerdeführer über den
  4. Tag hinaus nicht gebühren vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 23.02.2021, Ra 2020/12/0084, Rz 19: „… vergleiche VwGH 12.7.2011, 2008/09/0184, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Vorgänge im Verfahren über reisegebührenrechtliche Ansprüche nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil es dabei um den Ersatz eines tatsächlich entstandenen Aufwandes geht …“). Mit Entscheidung vom 19.02.2020, Ra 2019/12/0050 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstzuteilung die über einen langen Zeitraum hinaus aufrecht erhalten wird, nicht ausreicht, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV zu begründen. Damit sind die Argumente des Beschwerdeführers, die aus der bloßen Verlängerung der Zuteilung herrühren hinfällig.Mit Entscheidung vom 19.02.2020, Ra 2019/12/0050 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstzuteilung die über einen langen Zeitraum hinaus aufrecht erhalten wird, nicht ausreicht, um die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV zu begründen. Damit sind die Argumente des Beschwerdeführers, die aus der bloßen Verlängerung der Zuteilung herrühren hinfällig. Eine über den 180 Tag hinausreichende Zuteilungsgebühr war daher zu verneinen. Die Änderung des Spruches war aufgrund des Ablaufes des
  5. Tages mit dem Ablauf des XXXX erforderlich.Eine über den 180 Tag hinausreichende Zuteilungsgebühr war daher zu verneinen. Die Änderung des Spruches war aufgrund des Ablaufes des
  6. Tages mit dem Ablauf des römisch 40 erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2225184.1.00

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