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{'item': 'W124 2217748-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 22§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW124 2217748-1 SpruchW124 2217750-1/19EW124 2217744-1/19EW124 2217741-1/21EW124 2217748-1/19EW124 2217751-1/17EW1

§ 3Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF1 bis BF6) gelangten am XXXX mit Hilfe eines Schleppers unberechtigt in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.Die Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF1 bis BF6) gelangten am römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers unberechtigt in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (BF 2) durch die Landespolizeidirektion XXXX am XXXX gaben diese im Wesentlichen übereinstimmend an, dass in deren Heimatdorf die Taliban noch immer das Geschehen bestimmen würden. Die Kinder würden keine Schulausbildung bekommen und hätten diese durch die Taliban ihr ganzes Hab und Gut verloren.Bei der Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (BF 2) durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 gaben diese im Wesentlichen übereinstimmend an, dass in deren Heimatdorf die Taliban noch immer das Geschehen bestimmen würden. Die Kinder würden keine Schulausbildung bekommen und hätten diese durch die Taliban ihr ganzes Hab und Gut verloren. In der mit der Drittbeschwerdeführerin am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte diese im Wesentlichen aus, dass einige Tage nach der Ermordung ihres Schwiegervaters die Taliban gekommen seien. Zwei Brüder ihrer Feinde hätten gemeint ihnen das Haus zu überlassen, ansonsten sie den Zweitbeschwerdeführer genauso wie ihren Schwiegervater töten würden. Man habe den Zweitbeschwerdeführer mitgenommen, sei aber wegen seines seinerzeitigen Arbeitgebers wieder frei gelassen worden. Am darauf folgenden Tag sei der BF 2 in den Iran geflohen und habe sie nachgeholt.In der mit der Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte diese im Wesentlichen aus, dass einige Tage nach der Ermordung ihres Schwiegervaters die Taliban gekommen seien. Zwei Brüder ihrer Feinde hätten gemeint ihnen das Haus zu überlassen, ansonsten sie den Zweitbeschwerdeführer genauso wie ihren Schwiegervater töten würden. Man habe den Zweitbeschwerdeführer mitgenommen, sei aber wegen seines seinerzeitigen Arbeitgebers wieder frei gelassen worden. Am darauf folgenden Tag sei der BF 2 in den Iran geflohen und habe sie nachgeholt. In Österreich hoffe die BF 3, dass sie Ruhe finden, ihre Kinder sich bilden würden und ihren Kindern die schweren Zeiten, die diese durchgemacht hätten, zu ersparen. Sie sei in Österreich mit dem Haushalt, dem Kochen und dem Aufpassen der Kinder beschäftigt. In Afghanistan hätten sie sich im Gegensatz zu Österreich nicht frei bewegen und kein ruhiges Leben führen dürfen. Sie seien bedroht worden und hätten die Kinder nicht zur Schule gehen dürfen. Sie habe einen Deutschkurs gehabt, habe aber wegen der Schwangerschaft nicht sehr viel lernen können, weil es ihr schlecht gegangen sei. Seit zwei Jahren würde sie kein Kopftuch mehr tragen und wolle sie die Hälfte ihres Lebens in Ruhe verbringen. BF 2 erläuterte zum Verlassen des Irans, dass er für seine Kinder einen Lehrer angestellt habe, weil diese dort nicht in die Schule gehen hätten dürfen. Zwei Mal sei er im Iran festgenommen worden und habe man ihn abschieben wollen. Jedes Mal habe er Geld gezahlt, damit er frei gelassen und nicht abgeschoben werden dürfe. Beim letzten Mal habe man ihn gewarnt nach Syrien in den Krieg zu schicken, wenn man ihn noch einmal erwischen würde. BF 1 führte in der mit ihr am XXXX aufgenommenen Niederschrift aus, dass es einen Streit um deren Haus gegeben habe und ihr Großvater getötet worden sei.BF 1 führte in der mit ihr am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift aus, dass es einen Streit um deren Haus gegeben habe und ihr Großvater getötet worden sei. Sie selbst könne in Afghanistan nicht leben, weil sie als Frau dort nicht in die Schule gehen und arbeiten gehen könne. Frauen würden keine Freiheit haben und müsste man im jungen Alter heiraten. Seit 8 Monaten würde sie kein Kopftuch mehr tragen. Sie habe das Kopftuch abgelegt, weil sie dafür die Freiheit habe. BF 3 würde das Kopftuch auch nur noch manchmal tragen. In Österreich würde sie in keine Schule gehen, weil es geheißen habe, dass man über 15 Jahre in keine Schule mehr komme. Die Frage, welche Arbeiten sie machen und annehmen würde, beantworte diese damit, dass sie die B1 Prüfung und danach eine Ausbildung machen müsse. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies damit, dass die geschilderten Grundstückstreitigkeiten, welche sich im Jahr XXXX ereignet hätten und der Vater des BF 1 dabei getötet worden sei, diese lediglich in den Raum gestellt worden seien ohne dies durch irgendetwas zu untermauern. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde es nicht geeignet sein, eine Asylgewährung zu begründen. Es wäre dem BF schon im XXXX , als dieser in den Iran gegangen sei, möglich gewesen, der behaupteten Gefahr in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz XXXX mit einer Wohnsitzverlegung innerhalb Afghanistans aus dem Weg zu gehen. Auf Grund der Länderfeststellungen und in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF 2 sei davon auszugehen, dass dieser insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat sicher gewesen sei.Begründet wurde dies damit, dass die geschilderten Grundstückstreitigkeiten, welche sich im Jahr römisch 40 ereignet hätten und der Vater des BF 1 dabei getötet worden sei, diese lediglich in den Raum gestellt worden seien ohne dies durch irgendetwas zu untermauern. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde es nicht geeignet sein, eine Asylgewährung zu begründen. Es wäre dem BF schon im römisch 40 , als dieser in den Iran gegangen sei, möglich gewesen, der behaupteten Gefahr in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz römisch 40 mit einer Wohnsitzverlegung innerhalb Afghanistans aus dem Weg zu gehen. Auf Grund der Länderfeststellungen und in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF 2 sei davon auszugehen, dass dieser insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat sicher gewesen sei. Die vom BF 2 geschilderten Grundstückstreitigkeiten hätten sich vor 16 Jahren ereignet. Seitdem seine Familie im Jahr XXXX Afghanistan verlassen habe, sei das Haus der BF offensichtlich von keinem Mitglied seiner Familie mehr bewohnt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die vom BF bezeichneten Personen das Haus mit den Grundstücken schon längst zu eigen gemacht hätten. Der Grund der Bedrohung gegen ihn und seine Familie würde daher nicht mehr gegeben sein. Somit könne nicht erkannt werden, dass der BF 2 oder seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Bedrohung durch diese Personen ausgesetzt sein würden. Außerdem habe der BF 2 die Möglichkeit sich in den als sicher bezeichneten Regionen Afghanistans niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. einer solchen nachgehen und würde somit auch in der Lage sein für sich und die BF 3 und seinen Kindern, die von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein würden, zu sorgen.Die vom BF 2 geschilderten Grundstückstreitigkeiten hätten sich vor 16 Jahren ereignet. Seitdem seine Familie im Jahr römisch 40 Afghanistan verlassen habe, sei das Haus der BF offensichtlich von keinem Mitglied seiner Familie mehr bewohnt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die vom BF bezeichneten Personen das Haus mit den Grundstücken schon längst zu eigen gemacht hätten. Der Grund der Bedrohung gegen ihn und seine Familie würde daher nicht mehr gegeben sein. Somit könne nicht erkannt werden, dass der BF 2 oder seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Bedrohung durch diese Personen ausgesetzt sein würden. Außerdem habe der BF 2 die Möglichkeit sich in den als sicher bezeichneten Regionen Afghanistans niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. einer solchen nachgehen und würde somit auch in der Lage sein für sich und die BF 3 und seinen Kindern, die von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein würden, zu sorgen. BF 3 habe weder für sich noch für ihre Kinder eigene Fluchtgründe vorgebracht. Die Fluchtgründe ihres Ehegatten würden keine asylrelevanten Tatbestände aufweisen. Trotz eingehender Ermittlungen für die gesamte Familie seien keine Gründe zutage getreten, die eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklären würde. Dem BF 2 sei es in einer Gesamtschau nicht gelungen konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Zu den Ausführungen der BF 3, dass Mädchen und Frauen nicht zur Schule gehen und arbeiten gehen könnten bzw. diesen keine Freiheit zukommen würde, wurde ausgeführt, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan gebessert habe. Dies würde sich insbesondere an den Bildungseinrichtungen für Frauen und Mädchen, welche frei zugänglich seien und entsprechend genützt werden würden, zeigen. Öffentliche Kindergärten, Schulen bis zur Hochschulebene würden kostenlos sein. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsmarkt für BF 3 offenstehen würde. Zu den BF 4, BF 5 und BF 6 wurde ausgeführt, dass weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen noch ein sonstiges Abschiebungshindernis auf Grund der Ausführungen des Bescheides gegeben sein würde. Die Eltern, BF 2 und BF 3, hätten in ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dies in deren Herkunftsstaat einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würden, vorbringen können. Zur Rückkehr nach Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Herat oder Mazar-e Sharif) Gefahr laufen würden, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. BF 2 habe bereits in Afghanistan als Bauer und im Iran auf einer Baustelle gearbeitet und würde somit über ausreichende Berufserfahrung verfügen. BF 2 habe auch erwähnt, dass er vom Iran aus seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützt habe. BF 2 würde erwerbsfähig sein, könne im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. einer solchen nachgehen. Er sei somit auch in der Lage für seine Frau und seine Kinder, die von denselben aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen sein würden, zu sorgen. Dies sei vom BF 2 selbst in seiner Einvernahme bestätigt worden. Es würde keine Anhaltspunkte geben, wieso der BF in Mazar-e Sharif oder Herat nicht in der Lage sein solle, seine Existenz, etwa durch Hilfs-, oder Gelegenheitsarbeiten, zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bzw. Herat würde für die BF keine besondere Gefährdungssituation bestehen. Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich dieser seit XXXX in Österreich aufhalten und sein gegenwärtiger Aufenthalt einzig und allein auf Grund der Asylantragstellung legalisiert sein würde. BF 2 sei in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum von drei Jahren in Österreich aufhältig. Er würde keine qualifizierten Anknüpfungspunkte haben und sei im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Einer legalen Erwerbstätigkeit würde er in Österreich nicht nachgehen und von der Grundversorgung leben. Er habe Deutschkurse absolviert, sei Mitglied in einem Laufverein, eine über das normale Maß hinausgehende Integration habe aber nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass letztlich eine Gegenüberstellung der den BF 2 in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich dieser seit römisch 40 in Österreich aufhalten und sein gegenwärtiger Aufenthalt einzig und allein auf Grund der Asylantragstellung legalisiert sein würde. BF 2 sei in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum von drei Jahren in Österreich aufhältig. Er würde keine qualifizierten Anknüpfungspunkte haben und sei im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Einer legalen Erwerbstätigkeit würde er in Österreich nicht nachgehen und von der Grundversorgung leben. Er habe Deutschkurse absolviert, sei Mitglied in einem Laufverein, eine über das normale Maß hinausgehende Integration habe aber nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass letztlich eine Gegenüberstellung der den BF 2 in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien-, und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig, die Übertretung sei als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten und es ihnen in weiterer Folge auch nicht möglich sei, deren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung des in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Selbiges wurde im Ergebnis bei den anderen BF in der rechtlichen Begründung ausgeführt. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien-, und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig, die Übertretung sei als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten und es ihnen in weiterer Folge auch nicht möglich sei, deren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Selbiges wurde im Ergebnis bei den anderen BF in der rechtlichen Begründung ausgeführt. Gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerden. Dabei wurde im Wesentlichen die Fluchtgeschichte des Zweitbeschwerdeführers neuerlich wiederholt und in diesem Zusammenhang auf die in Afghanistan praktizierte Blutfehde hingewiesen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat würde der BF wie auch seine gesamte Familie somit landesweit in eine ausweglose Situation geraten, da der BF 2 wie auch die übrigen Familienmitglieder einer Vergeltung und Rache von Seiten seiner Verfolger ausgesetzt sein würde und ihm die Gefahr eines Ehrenmordes drohen würde. Auf Grund der landesweit massiven Verfolgung der Hazara würden zumindest die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei den BF gegeben sein. Hazara würden noch immer Opfer massiver Verfolgungen und gezielter Attacken sein. Insofern würde eine Gefährdung der BF in Afghanistan jedenfalls zu bejahen sein, da diesen im Falle der Rückkehr in deren Heimat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle zur Konvention aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der permanent verfolgten Hazara mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Auf Grund der landesweit massiven Verfolgung der Hazara würden zumindest die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei den BF gegeben sein. Hazara würden noch immer Opfer massiver Verfolgungen und gezielter Attacken sein. Insofern würde eine Gefährdung der BF in Afghanistan jedenfalls zu bejahen sein, da diesen im Falle der Rückkehr in deren Heimat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK sowie der Zusatzprotokolle zur Konvention aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der permanent verfolgten Hazara mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführte seit ca. 4 ½ Jahren in Österreich zu sein. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau B 1 absolviert und würde zur Zeit einen Hauptschulabschlusslehrgang in der Hauptschule XXXX besuchen. Diesen Kurs habe sie nicht früher begonnen, weil man ihr mitgeteilt habe, dass ihre deutsche Sprache nicht so gut sein würde. Von zu Hause aus würde sie mit dem Bus eine halbe Stunde und im Anschluss daran eine weitere halbe Stunde mit dem Zug nach XXXX fahren. Um einen Arbeitgeber habe sie sich noch nicht umgeschaut, da man ihr beim AMS gesagt habe, dass sie ohne einen positiven Asylbescheid nicht arbeiten dürfe. Die Frage nach einer bestimmten Vorstellung, was diese nach dem Schulabschluss machen wolle, beantworte diese damit eine Lehre im Baustellenbereich machen zu wollen. Sie wolle Maurer werden, da sie sich für diese Tätigkeit interessieren würde.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführte seit ca. 4 ½ Jahren in Österreich zu sein. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau B 1 absolviert und würde zur Zeit einen Hauptschulabschlusslehrgang in der Hauptschule römisch 40 besuchen. Diesen Kurs habe sie nicht früher begonnen, weil man ihr mitgeteilt habe, dass ihre deutsche Sprache nicht so gut sein würde. Von zu Hause aus würde sie mit dem Bus eine halbe Stunde und im Anschluss daran eine weitere halbe Stunde mit dem Zug nach römisch 40 fahren. Um einen Arbeitgeber habe sie sich noch nicht umgeschaut, da man ihr beim AMS gesagt habe, dass sie ohne einen positiven Asylbescheid nicht arbeiten dürfe. Die Frage nach einer bestimmten Vorstellung, was diese nach dem Schulabschluss machen wolle, beantworte diese damit eine Lehre im Baustellenbereich machen zu wollen. Sie wolle Maurer werden, da sie sich für diese Tätigkeit interessieren würde. In ihrer Freizeit würde sie Fußball spielen, schwimmen und Radfahren. Manchmal auch eine Shisha-Bar besuchen. Ihre jüngere Schwester habe früher in einer Fußballmannschaft gespielt, könne dies aber jetzt nicht mehr, weil sie lernen müsse. Sie wohne noch bei ihren Eltern, weil sie noch nicht auf beiden Beinen stehe könne, zuvor müsse sie noch eine Lehre absolvieren und wolle sich dann eine eigene Wohnung nehmen. Seit fünf Monaten würde sie einen Freund, den sie in der Schule kennengelernt habe, haben. Welcher Staatsbürgerschaft dieser angehöre könne sie nicht sagen, aber würde auch er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sein Verfahren noch anhängig sein. Sie sei mit ihm noch nicht intim gewesen, weil sie ihm noch nicht so vertraue. Sie habe ihn mehrmals mit anderen Mädchen gesehen und ihn dazu zur Rede gestellt. Sie habe ihm gesagt, wenn er ihr Freund sein wolle, dann solle er nur bei ihr bleiben, worauf dieser gelacht habe. Ihre Mutter, BF 3, habe am Anfang zu ihrem Verhältnis zu ihrem Freund gesagt, dass die Afghanen hinter deren Rücken reden würde, aber nunmehr habe diese kein Problem mehr. Ihre Mutter sei auch damit einverstanden, wenn sie mit ihrem Freund schlafe, soweit dieser die BF 1 nicht verlasse. Die Frage, wann die BF 1 die Garantie habe von ihrem Freund nicht verlassen zu werden, beantwortete diese damit, dass er es einem auch zeigen würde unter jeder Bedingung bei ihr zu bleiben, wenn er sie lieben würde. Zur Vorbeugung einer ungewollten Schwangerschaft habe sie soweit recherchiert, dass sie zu diesem Zwecke die Pille, welche sie in der Apotheke erhalte, nehmen könne. Ihre Eltern, BF 2 und BF 3, würden am Anfang gegen eine ungewollte Schwangerschaft sein, weil dies bei ihnen nicht üblich sein würde, dass man den Vater des Kindes nicht kennen würde. Wenn der Vater des Kindes dieses ebenfalls nicht habe wolle, aber die BF 1 es wolle, dann würde sie es behalten. Wenn sie es nicht wolle, würde sie es abtreiben. Sie habe vor ihrem jetzigen Freund schon andere Freunde gehabt. Die früheren Beziehungen hätten aber nicht länger als eine Woche bis ein Monat gedauert und habe diese mit ihnen keine engere Beziehung geführt. In Afghanistan könne sie keinen Freund haben, weil die Afghanen ansonsten hinter ihren Rücken reden würden. Es sei dort nur einer Frau gestattet einen Ehemann zu haben. Jene, die einen Freund haben würden, würden gesteinigt und von der Familie verstoßen werden. Ob ihre Mutter wisse, dass ihr Freund Christ sein würde, beantworte diese damit, dass sie nicht mit ihr darüber gesprochen habe. Ihr Freund selbst würde nicht viel darüber reden. Wenn sie ihn anreden würde, dann würde er sagen, dass er österreichischen Freunden helfe. Bei den christlichen Regeln würde sie sich nicht auskennen. In der Corona-Zeit habe die BF 1 nicht in die Schule gehen dürfen. Die Hausaufgaben seien per Mail gekommen und hätten sie diese zu Hause erledigt. In dieser Zeit habe sie auch ihren Freund nicht getroffen, sondern sich mit ihm per Telefon unterhalten. Freunde von ihr hätten eine Strafe bekommen, weil sie sich draußen aufgehalten hätten. Am Wochenende würde sie ausgehen. Wenn es zu spät sei, weil der letzte Bus um 22:00 Uhr zu ihr nach Hause gehe, würde sie bei Freunden bleiben. Wenn sie diesen erreiche, würde sie ihn nehmen. Ihre Mutter würde davon wissen. Dieser habe sie allerdings nur gesagt, dass sie bei Freunden übernachte, aber nicht konkret bei welchen dieser Freunde. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter BF 3 in der heutigen Verhandlung gesagt habe, dass diese es bis Mitternacht erlaubt habe, gab BF 1 an, dass diese wahrscheinlich gemeint habe sich bis 24.00 Uhr draußen aufzuhalten. Wenn sie den Bus versäume, müsse sie zu Freunden gehen. Ihre Kleider würde sie in türkischen Geschäften, bei XXXX kaufen. Sie würde als Taschengeld 270-, Euro erhalten, wobei ihr ihre Mutter 70-, Euro geben würde und ihr das Gewand ihre Mutter kaufe. Nachgefragt führte diese aus, dass ihr diese das Geld geben würde und sie dann nach XXXX fahren würde, weil in XXXX diese Geschäfte nicht existieren würden.Ihre Kleider würde sie in türkischen Geschäften, bei römisch 40 kaufen. Sie würde als Taschengeld 270-, Euro erhalten, wobei ihr ihre Mutter 70-, Euro geben würde und ihr das Gewand ihre Mutter kaufe. Nachgefragt führte diese aus, dass ihr diese das Geld geben würde und sie dann nach römisch 40 fahren würde, weil in römisch 40 diese Geschäfte nicht existieren würden. Ihre Lieblingshobbies würden Schwimmen und Radfahren sein. Wenn sie in der Nähe von ihnen schwimmen gehen würde, dann würde sie mit ihrer Schwester in XXXX gehen. Ihre jüngere Schwester würde nicht so wie sie selbst schwimmen. Wenn diese in tieferes Wasser gehe, dann bekomme diese Wasser in den Rachen und würde ertrinken.Ihre Lieblingshobbies würden Schwimmen und Radfahren sein. Wenn sie in der Nähe von ihnen schwimmen gehen würde, dann würde sie mit ihrer Schwester in römisch 40 gehen. Ihre jüngere Schwester würde nicht so wie sie selbst schwimmen. Wenn diese in tieferes Wasser gehe, dann bekomme diese Wasser in den Rachen und würde ertrinken. Sie könne sich ein Leben in Afghanistan nicht vorstellen, zumal sie sich an die Umstände in Österreich gewöhnt habe. Abgesehen davon, könne sie die Tätigkeit, die sie sich für ihre Zukunft vorstelle auszuüben, in Afghanistan nicht ausüben. Man könne in Afghanistan nur Hausfrau sein und Kinder erziehen. Manche Frauen, die draußen arbeiten würden, würden von den Männern sexuell belästigt werden. Die Frage, ob sie sich vorstellen könne in Afghanistan in einer Großstadt wie Herat oder Mazar-e Sharif zu leben, verneinte diese. Sie habe bereits zwei oder dreimal gesagt, dass sie die Freiheiten, die sie in Österreich haben würde, in Afghanistan nicht hätte. Auf Nachfrage, welche Freiheiten sie dabei nicht haben würde, beantwortete diese damit, kein Kopftuch zu tragen, mit einem Burschen auszugehen, schwimmen zu gehen und alleine zu leben. Es würde in Afghanistan zwar Frauen geben die alleine leben würden, doch würden diese belästigt und seien dann gezwungen zu ihren Familien zurück zu gehen. Zu ihrem Leben in Österreich führte die BF 5 aus, dass sie in Österreich zunächst in der Mittelschule gewesen sei, ihr aber die deutsche Sprache schwergefallen sei. Nach einem Gespräch mit ihrer Lehrerin habe sie die Schule gewechselt. Deutsch würde für sie schwieriger sein und würde sei am Nachmittag zum Deutsch lernen in die Schule kommen. In der Corona-Zeit habe sie eine große Mappe erhalten, in der Aufgaben drinnen gewesen seien. Sie habe diese gemacht und dann in die Schule gebracht. Mit ihrer Freundin XXXX welche zu ihr nach Hause kommen würde bzw. BF 5 zu ihr nach Hause gehen würde, mache sie Hausaufgaben und ein Spiel mit Spielkarten, worauf Tiernamen stehen würden. Sie würde gerne die Zeitschrift „Lux“ lesen, welche sie jede Woche bzw. jedes Monat erhalten würden und sich darin verschiedene Themen (z.B: zum Kaugummi, Garten, Häuser und dgl.) befinden würden. Die Lehrerin habe ihr auch gesagt, dass sie sehr viel lesen solle und sich im Fernsehen deutsche Filme anschauen solle. Zwar würden sie mit ihrem Fernseher zu Hause keine Programme empfangen können, doch schaue sie über „Youtube“ am liebsten persische Filme, in welchen Deutsch gesprochen werden würde.Zu ihrem Leben in Österreich führte die BF 5 aus, dass sie in Österreich zunächst in der Mittelschule gewesen sei, ihr aber die deutsche Sprache schwergefallen sei. Nach einem Gespräch mit ihrer Lehrerin habe sie die Schule gewechselt. Deutsch würde für sie schwieriger sein und würde sei am Nachmittag zum Deutsch lernen in die Schule kommen. In der Corona-Zeit habe sie eine große Mappe erhalten, in der Aufgaben drinnen gewesen seien. Sie habe diese gemacht und dann in die Schule gebracht. Mit ihrer Freundin römisch 40 welche zu ihr nach Hause kommen würde bzw. BF 5 zu ihr nach Hause gehen würde, mache sie Hausaufgaben und ein Spiel mit Spielkarten, worauf Tiernamen stehen würden. Sie würde gerne die Zeitschrift „Lux“ lesen, welche sie jede Woche bzw. jedes Monat erhalten würden und sich darin verschiedene Themen (z.B: zum Kaugummi, Garten, Häuser und dgl.) befinden würden. Die Lehrerin habe ihr auch gesagt, dass sie sehr viel lesen solle und sich im Fernsehen deutsche Filme anschauen solle. Zwar würden sie mit ihrem Fernseher zu Hause keine Programme empfangen können, doch schaue sie über „Youtube“ am liebsten persische Filme, in welchen Deutsch gesprochen werden würde. In den Ferien sei sie zwei Wochen bei ihrer Großmutter gewesen und später mit ihrer Tante bei einem Sommerkurs, an dem Kinder, die besser Deutsch lernen hätten wollen, teilgenommen hätten. Sie würde in den Ferien gerne schwimmen gehen und Tennis spielen. Schwimmen würde sie entweder im Hallenbad in XXXX oder an einem See in XXXX oder XXXX . Sie würde das Hallenbad mit Freunden, ihren Geschwistern oder Vater besuchen. BF 3 würde manchmal mit ihnen am See schwimmen gehen. Sie habe schwimmen noch nicht gelernt, würde aber schwimmen gehen, um es zu lernen. Sie würde nicht ganz ins tiefe Wasser gehen, sondern nur bis zum Hals.In den Ferien sei sie zwei Wochen bei ihrer Großmutter gewesen und später mit ihrer Tante bei einem Sommerkurs, an dem Kinder, die besser Deutsch lernen hätten wollen, teilgenommen hätten. Sie würde in den Ferien gerne schwimmen gehen und Tennis spielen. Schwimmen würde sie entweder im Hallenbad in römisch 40 oder an einem See in römisch 40 oder römisch 40 . Sie würde das Hallenbad mit Freunden, ihren Geschwistern oder Vater besuchen. BF 3 würde manchmal mit ihnen am See schwimmen gehen. Sie habe schwimmen noch nicht gelernt, würde aber schwimmen gehen, um es zu lernen. Sie würde nicht ganz ins tiefe Wasser gehen, sondern nur bis zum Hals. Ihre ältere Schwester habe schwimmen in Afghanistan gelernt. Heuer würde die BF 5 einen Schwimmkurs besuchen. Am Wochenende würde sie manchmal mit ihren Freunden raus- gehen, um zu spazieren oder schwimmen zu gehen. Ihre Eltern, BF 2 und BF 3, würden wissen, dass beim Schwimmen gehen auch Burschen dabei sein würden. Ihre Schwester BF 1 und sie selbst würden beim Schwimmen gehen einen Bikini tragen. Sie und ihre Schwester dürften bis am frühen Abend fortgehen, da um ca. 22.00 Uhr der letzte Bus gehen würde. Ihre ältere Schwester, BF 1, müsse bei Unternehmungen mit ihren Freunden keine Erlaubnis mehr einholen, da diese älter als BF 5 sein würde. Die Frage nach der Aufklärung von Seiten ihrer Eltern beantwortete diese damit, dass es ihr BF 3 erklärt habe, sie es aber nicht sagen könne. In der Schule würde sie es im Unterrichtsfach Biologie lernen. Sie wisse, wie eine Frau eine Schwangerschaft verhüten könne und meinte dazu, dass die Burschen zu diesem Zweck Kondome tragen würden. Sollten die keinen solchen verwenden, würde sie keinen Geschlechtsverkehr vornehmen. Auf welche Art und Weise eine Frau eine Schwangerschaft verhüten könne, wisse sie nicht. Zur Reaktion ihrer Eltern zu einem Freund mit österreichsicher Staatsbürgerschaft, gab diese an, dass sie keine solche zeigen würden. Die Eltern seien nach Österreich gekommen und würden sehen, wie es laufe. Sie würden schon sagen, dass sie nur mit einer Person und nicht mit mehreren zusammen sein sollten. Sie würden damit meinen, dass sie nur einen Freund haben sollten. Ihre Mutter, BF 3, würde dies jedenfalls meinen, aber es würde auf die Umstände ankommen. Sie und ihre Schwester würden schon auf die Eltern hören, aber wenn die Umstände anders sein würden, dann könnten sie es auch anders machen. Auf die mögliche Reaktion ihrer Eltern im Falle einer ungewollten Schwangerschaft könne diese nichts sagen. Selbiges würde für ihre Schwester, BF 1, gelten. In der Schule habe sie noch keine Schullandwoche bzw. Sportwoche absolviert. Wenn sie mehrere Tage weg sein würden, müsse man es zahlen. Sie würden von der XXXX Unterstützung bekommen. So viel Geld würden sie nicht bekommen. An Tagesausflüge würde sie teilnehmen. Ebenso beim Schifahren. Dabei würde die Hälfte die XXXX und die andere Hälfte die Schule bezahlen. Dies deshalb, weil sie von der Schule aus eine Woche „Schnuppern“ gehen würden. Dieses Geld würde dann für Ausflüge ausgegeben werden. Mit dem monatlichen Taschengeld von 50-, Euro könne sie sich Gewand, Essen usw. kaufen. Wenn sie nicht genügend Geld haben würde, würde sie ihre Mutter darum bitten, ihr noch mehr Geld zu geben. Manchmal würde sie dann etwas bekommen, ein anderes Mal nicht, weil sie nicht so viel Geld haben würden.In der Schule habe sie noch keine Schullandwoche bzw. Sportwoche absolviert. Wenn sie mehrere Tage weg sein würden, müsse man es zahlen. Sie würden von der römisch 40 Unterstützung bekommen. So viel Geld würden sie nicht bekommen. An Tagesausflüge würde sie teilnehmen. Ebenso beim Schifahren. Dabei würde die Hälfte die römisch 40 und die andere Hälfte die Schule bezahlen. Dies deshalb, weil sie von der Schule aus eine Woche „Schnuppern“ gehen würden. Dieses Geld würde dann für Ausflüge ausgegeben werden. Mit dem monatlichen Taschengeld von 50-, Euro könne sie sich Gewand, Essen usw. kaufen. Wenn sie nicht genügend Geld haben würde, würde sie ihre Mutter darum bitten, ihr noch mehr Geld zu geben. Manchmal würde sie dann etwas bekommen, ein anderes Mal nicht, weil sie nicht so viel Geld haben würden. As Berufswunsch gab diese an Verkäuferin werden zu wollen oder in einem Restaurant als Kellnerin zu arbeiten. In XXXX habe sie sich diesbezüglich schon beim DM umgehört.As Berufswunsch gab diese an Verkäuferin werden zu wollen oder in einem Restaurant als Kellnerin zu arbeiten. In römisch 40 habe sie sich diesbezüglich schon beim DM umgehört. In Afghanistan könne sie sich ein Leben nicht vorstellen. Sie würde dies deshalb wissen, weil ihre Schwester und ihre Mutter bzw. Familie in Afghanistan gewesen sei. Dort würde alles sehr streng sein und könne ihre Mutter nicht so frei, wie hier in Österreich sein. Außerdem sei sie nicht bereit eine Burka zu tragen. Die Mutter der BF 1, BF 3, gab an Afghanistan verlassen zu haben, als ihr Sohn (BF4) ein Jahr gewesen sei. Zum Tragen des Kopftuches führte diese aus früher eines getragen zu haben, aber hier (gemeint in Österreich) frei zu sein. Bezüglich der Meinung zu Frauen, die ein Kopftuch tragen würden, gab diese an, dass diese vielleicht nicht frei sein würden oder ihr Kopftuch vielleicht mögen und es deshalb tragen würden. Sie glaube, dass manche von denen es mögen würden ein Kopftuch zu tragen und andere, weil sie es wollen würden. Manche Leute würden ein Interesse daran haben, damit sie zeigen könnten, dass diese Muslime seien. Der Vater der BF 3 würde es ihnen überlassen, ob sie ein Kopftuch tragen würden oder nicht. Es würde deren Leben sein. Hinsichtlich ihrer Kinder wolle diese, dass sie einen Beruf erlernen. Auf den mäßigen Schulerfolg in der sogenannten „Sonderschule“ ihrer Tochter gab diese an, dass sie sich verbessern sollen und deren Noten besser werden würden. Die ältere Tochter, BF 1, würde noch zu Hause wohnen. Als diese einen Deutschkurs besucht habe, habe sie gearbeitet. Seit diese eine Schule besuche, könne sie wegen dieser nicht arbeiten gehen. Sie glaube, dass diese Tochter bei der Verpackung für die Firma XXXX gearbeitet habe. In deren Freizeit wolle diese Tochter spazieren gehen und ein Fitness Center besuchen. Am Wochenende würde diese die Hälfte des Tages schlafen und die andere Hälfte mit Freunden spazieren gehen. Sie würde sich dagegen nicht aussprechen, weil diese Tochter ansonsten jeden Tag in die Schule gehen würde.Hinsichtlich ihrer Kinder wolle diese, dass sie einen Beruf erlernen. Auf den mäßigen Schulerfolg in der sogenannten „Sonderschule“ ihrer Tochter gab diese an, dass sie sich verbessern sollen und deren Noten besser werden würden. Die ältere Tochter, BF 1, würde noch zu Hause wohnen. Als diese einen Deutschkurs besucht habe, habe sie gearbeitet. Seit diese eine Schule besuche, könne sie wegen dieser nicht arbeiten gehen. Sie glaube, dass diese Tochter bei der Verpackung für die Firma römisch 40 gearbeitet habe. In deren Freizeit wolle diese Tochter spazieren gehen und ein Fitness Center besuchen. Am Wochenende würde diese die Hälfte des Tages schlafen und die andere Hälfte mit Freunden spazieren gehen. Sie würde sich dagegen nicht aussprechen, weil diese Tochter ansonsten jeden Tag in die Schule gehen würde. Ihre Tochter habe sie aufgeklärt. Sie habe ihr gesagt, wenn sie einen Freund habe, solle sie nicht mit ihm schlafen, damit sie nicht schwanger werde, bevor sie geheiratet habe. Die Frage, weshalb ihre Tochter nicht mit einem Freund schlafen solle, bevor sie ihn nicht geheiratet habe, beantwortete diese damit, dass ihre Töchter es auch selber nicht mögen würden. Sie würden zuerst einen Beruf erlernen und eine Arbeit haben wollen. Ihre Töchter habe sie über die Verhütungsmittel nicht aufgeklärt. Die Meinung ihres Ehemannes zum vorehelichen Geschlechtsverkehr ihrer Töchter würde sie nicht kennen. Sie würde ihren Mann sagen, dass er die Mädchen in Ruhe lassen solle, wenn sie länger schlafen wollen würden bzw. diese mit ihren Freunden mehrere Stunden ausgehen wollten oder er diese mit einem Freund sehen würde. Ihre beiden Töchter würden bis am Abend um 24.00 Uhr ausgehen dürfen, wobei die beiden gemeinsam fortgehen würden. Auf die spätere im Laufe der Verhandlung gestellte Frage, warum sie bisher ihre Töchter aufzuklären, wie man eine Schwangerschaft verhindere, hintangehalten habe, gab diese an, dass sie gesagt habe, dass es so Dinge geben würde, die man nehmen könne, wenn man mit jemanden zusammen sei und nicht schwanger werden wolle. Es würde sich dabei um Kondome handeln. Ihre älteste Tochter würde ein monatliches Taschengeld von 70 Euro und die jüngsten jeweils 50 Euro erhalte. Sonstige Dinge, wie Schuhe und Gewand, würde sie für diese selbst kaufen. Die Frage, ob ihre ältere Tochter schon einmal einen Freund oder ein Verhältnis zu einem Mann gehabt habe, beantwortete diese damit, dass sie momentan einen Freund haben und diesen manchmal nach Hause bringen würden. Den Namen von ihm kenne sie nicht. Er komme seit einem Jahr einmal in der Woche. Wenn er komme, würde sie Tee machen und dann hinausgehen. Ihre Tochter würde sich mit ihm in Deutsch unterhalten. Er würde in die gleiche Schule, wie ihre Tochter, gehen. Die Frage, ob sie schon einmal versucht habe mit ihm zu sprechen, beantwortete diese damit, dass sie sich schämen würde. Sie würde ihn grüßen und dann gehen. Ihren Ehemann stufe sie als wenig religiös ein. Sie würde nichts dazu sagen, wenn ihr Ehemann mit anderen Frauen unterwegs sein würde. Die Frage, ob es ihrem Mann egal sein würde, wenn sie, BF 3, mit Männern unterwegs sein würde, beantworte diese damit, dass er sich nicht einmischen würde, sie aber so etwas nicht machen würde. Am Mittwoch würde ihr Ehemann mit Frauen laufen gehen. Die BF 3 würde diese Frauen nicht kennen, sondern nur Fotos von diesen gesehen haben. Als sie in Afghanistan gewesen seien und er mit Frauen befreundet gewesen sei und zu tun gehabt habe, sei sie eifersüchtig gewesen. Seitdem sie in Österreich sein würde, sei ihr dies egal. Die Frage, welche Beziehung die BF 3 zu ihren Ehemann führe und diese beschreiben solle, beantwortete diese damit, dass sie früher etwas strenger gewesen sei, jeden Tag habe es Streit gegeben. Dann habe sie sich gedacht, weshalb solle sie ihre Familie und Kinder damit belasten. Streit habe es gegeben, wenn sie ihn wegen der Frauen angesprochen habe. Der Ehemann habe darauf geantwortet, dass sie ihn zu Unrecht beschuldigen und lügen würde. Sie selbst würde nicht mitlaufen, weil sie ein kleines Kind habe und deshalb ihr dafür die Zeit fehlen würde. Die älteste Tochter würde aufpassen können, doch wolle sie das nicht. Auf die Frage, was sie tun würde, wenn sie ihr Mann schlagen würde, gab diese an sich von ihm zu trennen. Sie wolle sich aber von ihm nicht trennen und würde ihn in Ruhe lassen. Sie selbst würde noch zu zwei Männer und fünf, sechs Frauen Kontakt haben. Dabei würde es sich um andere Frauen, als jene, mit denen ihr Mann laufen gehen würde, handeln. Auf Vorhalt, dass BF 3 früher ein Kopftuch bzw. einen Tschador getragen habe und jetzt keines mehr trage, gab diese an nach Österreich gekommen zu sein, um hier frei zu leben. Auf die Frage, ob die in Österreich lebenden Musliminnen mit einem Kopftuch nicht frei leben würden, führte diese aus, dass sich jede selber aussuchen müsse, wie sie das machen wolle. Es könne sein, dass manche es machen würden, weil sie es müssten oder manche, die es wie z.B. ihre Tante, machen wollen. BF 2 führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus bereits einen ca. 23 bzw. 24 jährigen Sohn in Österreich zu haben, welcher seit drei Jahren auf einer Baustelle arbeiten würde. Er habe von der Firma aus eine eigene Unterkunft erhalten. An den Feiertagen würde er nach Hause kommen und sie ihm das Gewand waschen. Zuletzt habe es zu Hause Probleme gegeben, weil sie seit fünf Jahren ohne Gewissheit in Österreich leben würden und er aus diesem Grunde nicht wirklich viel Geduld habe. Corona bedingt seien alle zu Hause und habe es Meinungsverschiedenheiten gegeben, weshalb er den Unterkunftgeber gebeten habe ihnen eine Pause und ihm eine andere Unterkunft zu geben. In seiner Freizeit würde er in ein Altersheim gehen und sich mit den dort lebenden Menschen beschäftigen. Er spiele mit ihnen Karten und andere Spiele. Jeden Mittwoch um 19:00 Uhr würde er in einer Gruppe laufen gehen und sich im Anschluss daran zum Gespräch zusammensitzen. Er habe dabei jemanden gebeten ihm den Weg zu zeigen mit der Gesellschaft in Kontakt zu treten. So sei er zum Verein gekommen. Seit zwei Jahren würde er freiwillig bei der Lebensmittelausgabe, die für Bedürftige ausgeteilt werden würden, arbeiten. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft und im Iran auf Baustellen gearbeitet. Zur Aufklärung seiner Töchter führte dieser aus, dies nicht gemacht zu haben, als diese es selber lernen würden, wenn diese älter werden würden. Wenn diese mit deren Freund Kontakt haben würden, würden sie selber merken, was zu tun sei oder nicht. Die Frage, wie diese es merken sollten, wenn ihnen dies nicht erklärt werden würde, beantwortete dieser damit es nicht zu wissen, dass man dies tun solle. Man habe ihm dies nicht gesagt. Er wisse nicht, ob seine Töchter aufgeklärt sein würden. Die Frage nach dem Umgang einer ungewollten Schwangerschaft seiner Töchter beantworte dieser damit, dass seine Frau und er, solange diese minderjährig sein würden, dafür sorgen würden, dass sie sich nicht so oft draußen aufhalten und aufpassen würden, dass so etwas nicht passieren würde. Bei seiner volljährigen Tochter würde er sich nicht einmischen und zur Minderjährigen meine er zu dieser, dass sie sich mehr auf das Lernen konzentriere und sich nicht solange draußen aufhalten solle. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Beziehung seines Sohnes würde er sich nicht mehr einmischen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er die Probleme mit seinen Feinden fürchten. Seine Kinder könnten dort nicht so frei sein und die Schule nicht besuchen. Die Töchter könnten kein Schwimmbad besuchen. Er wisse nicht in welchen Besitz sein früheres Wohnhaus sei. Man habe seinen Vater umgebracht, weshalb er bezweifle von ihnen am Leben gelassen zu werden. Man habe ihnen ein Grundstück abgekauft. Beim Kauf des Grundstückes seien zwei Brüder anwesend gewesen. Ein Dritter, der für die Regierung gearbeitet habe, sei nicht anwesend gewesen. Als dieser erfahren habe, dass sie das Grundstück gekauft hätten, habe er das Grundstück zurückhaben wollen. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle alles an Geld, dass dieser für das Grundstück bisher ausgegeben habe, bezahlen. Dann würde man weitersehen. Dies sei von diesem verweigert worden und sei er gegangen. In der Nacht seien sie gekommen und hätten den Vater des BF umgebracht. Die Frage, wer nunmehr im Besitz des Grundstückes sein würde, beantwortete dieser damit, dass er mit niemanden mehr in Kontakt sein würde. Die Frage, wer den Feind des BF daran gehindert haben hätte sollen das Grundstück in Besitz zu nehmen, wenn der BF schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr dort sein würde, beantwortete dieser damit, dass es sein könne, dass sie im Besitz des Hauses seien, er es aber nicht wisse. BF 2 selbst sei eine Nacht in einem Haus eingesperrt worden. Eine weitere Nacht habe er in einem anderen Haus verbracht. Freigelassen worden sei der BF 2 deshalb, weil seine Feinde eine Person gekannt hätten, für die der BF 2 gearbeitet habe. Diese Person sei mit den Feinden des BF 2 verwandt gewesen. Sie habe dann mit der Begründung interveniert, dass man ihn freilassen solle und der BF 2 ihnen am nächsten Morgen bei einer Versammlung sein Haus übergeben würde. So sei der BF 2 freigekommen. Eine Nacht habe er zu Hause verbracht. Eine weitere Nacht im Haus des „Arbab“ des Dorfes. Dieser habe ihm gesagt, er solle von dort weggehen, ansonsten er es nicht überleben würde. Das Abendessen habe er noch mit diesem eingenommen, bevor er geflüchtet sei. Zum Umstand, dass seine Frau und seine Töchter am Kopf nicht bedeckt sein würden, würde er nichts sagen. Man sei der Meinung, dass man sich überall anpassen solle. Dies würde für ihn aus der Geschichte hervorgehen. Wenn er seine Frau und seine Tochter unter Druck setzen würde, dass diese sich bedecken sollten, „was würde dies für ein Leben sein. Was würde mit deren Leben und mit seinem Leben sein?“. Ebenso würde er zum Umstand, dass für den Fall, dass seine Tochter einen Christen oder sein Sohn eine Christin heiraten würden nichts sagen. Er wolle sich dazu nicht einmischen. Seine ältere Tochter habe einen „Dunkelhäutigen“ als Freund. Er komme manchmal nach Hause und würde der BF 2 zu ihm „Hallo“ sagen. Die Frage, was der BF 2 mit ihm außerdem rede, beantwortete dieser damit, dass er ihn nicht stören wolle, als seine Tochter mit ihm zusammen sein wolle. In Österreich würde er Freunde haben. Mit dieser Gruppe, mit der er laufen gehe, habe er Kontakt. Sie würden sich grüßen und zusammensetzen. Am Wochenende würden sie ihn anrufen und ihm mitteilen, wenn es eine Party geben würde. Die Frage, ob BF 2 mit seiner Frau zur Party gehen würde oder ohne dieser, beantwortete er damit, dass seine Frau mit ihren Freunden und er mit seinen Freunden ausgehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den BeschwerdeführerInnen: Die strafgerichtlich unbescholtenen BeschwerdeführerInnen (BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6) tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur Religion der Schiiten. Die Drittbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Die Erst-, und die Viert-, bis SechstbeschwerdeführerInnen sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen-, und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihnen im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Des Weiteren steht die persönliche Haltung der Erst-, und Fünftbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen im Herkunftsstaat mehrheitlich unterworfen sind. Die Erst-, und Fünftbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung des BF2, BF3, BF4 und BF 6 im Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen bzw. als unglaubwürdig zu werten. Zur Situation der Frauen in Afghanistan Menschenrechtslage - allgemein Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012). Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009). Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]). Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007). Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder „Verlassen der ehelichen Wohnung“ inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher „Verbrechen“ in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste „Generation“ von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13]. Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch, .faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014) Bildung/Berufstätigkeit Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009). Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]). Zwangsverheiratungen Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung.

einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen). Gesundheitliche Situation für Frauen Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner.

Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008). Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010). Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Art. 22haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011). Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).Staatliche VorgehensweiseEinige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)., Staatliche Vorgehensweise Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat. Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Frauenhäuser Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-

  1. Oktober 2010, Dezember 2010). Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut. Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein. Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Besonderer Rechtsschutz Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Organisationen für Frauenrechte Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).,
  2. Beweiswürdigung:
  3. Beweiswürdigung:, 2.
  4. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben. 2.
  5. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben. , Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten der Beschwerdeführenden, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erst-, des Zweit-, der Dritt-, und Fünftbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den Beschwerdeführenden Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden im Orginal konnte die Identität der Beschwerdeführenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführenden und dienen ausschließlich ihrer Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Herkunfts- und Geburtsorten der Beschwerdeführenden, zur Heirat des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie zu ihren gemeinsamen Kindern stützen sich auf die jeweils im gesamten Verfahren konsistenten Angaben der Erst-, des Zweit-, und der Dritt-, bzw. Fünfbeschwerdeführerin. Die Feststellung zur Gültigkeit der Ehe gründet sich zudem auf die glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers bzw. Drittbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zu den Wohnorten und zur Ausreise aus dem Iran, zu ihrem Weg nach Österreich basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst-, des Zweit-, der Dritt-, des Viert-, und der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  6. Die Feststellung, dass die Erst-, und Fünftbeschwerdeführerinnen als „westlich-orientierte Frauen“ zu bezeichnen sind, beruht auf deren diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den dabei persönlichen Eindruck, der in den Verhandlungen gewonnen werden konnte. Den Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgern seinerzeit aus Afghanistan geflüchtet sein will, kann nicht gefolgt werden und wird sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig angesehen. Umso mehr ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer bzw. dessen Familie im Falle einer Rückkehr von diesen Personen einer Gefahr ausgesetzt sein würde. Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers nach hätte diese versucht den Kauf eines Grundstückes an den Vater des Zweitbeschwerdeführers ungeschehen zu lassen. Nachdem dieser gemeint habe, man solle den bisher in das Grundstück investierten Betrag refundieren und danach über eine Wandlung des Kaufgeschäftes nachdenken, hätte man diesen umgebracht. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer bereits seit Jahrzehnten sein Heimatdorf verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass auch dieser bei einer Rückkehr von den behaupteten Mördern seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt sein würde, als das Grundstück mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohnehin bereits von den behaupteten Widersachern in der Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte okkupiert worden wäre und daher kein Anlass mehr bestünde den Zweitbeschwerdeführer zu verfolgen. Hinzu kommt, dass es für das BVwG nicht nachvollziehbar ist, dass der Zweitbeschwerdeführer von seinen Widersachern aus der Gefangenschaft freigelassen worden sein soll, wenn diese tatsächlich die Absicht gehabt hätten ihm etwas anzutun. Zwar behauptet dieser, dass er nur auf Grund einer Intervention einer Person, bei der der Zweitbeschwerdeführer gearbeitet habe und mit seinen Feinden verwandt gewesen sei, freigelassen worden sei. Dies ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als demnach den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers nach, den Feinden erst am darauffolgenden Tag das Haus übergeben werden hätte sollen. Damit hätte allerdings diesen gegenüber nicht die entsprechende Sicherheit für eine derartige Vorgangsweise bestanden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass man ihn auf der von ihm beschrieben Art und Weise freigelassen hätte. Unabhängig davon ist in der Verhandlung vor dem BVwG allerdings hervorgekommen, dass die gemeinsamen Töchter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, während ihres Aufenthaltes in Österreich eine Entwicklung nehmen haben können, in der diese ihre Persönlichkeit entsprechend entfalten haben können. , Unabhängig davon ist in der Verhandlung vor dem BVwG allerdings hervorgekommen, dass die gemeinsamen Töchter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, während ihres Aufenthaltes in Österreich eine Entwicklung nehmen haben können, in der diese ihre Persönlichkeit entsprechend entfalten haben können. Zwar hat BF 1 erst mit Anfang des Jahres XXXX begonnen den Pflichtschulabschlusslehrgang zu besuchen, doch ist dieser Umstand unter Berücksichtigung dessen, dass die BF 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht über entsprechend adäquate Deutschkenntnisse verfügt hat, nachvollziehbar. Die BF 1 befand sich zu diesem Zeitpunkt zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet, allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass diese zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits das
  7. Lebensjahr vollendet hat und daher die Sprachbarriere offenkundig zu groß gewesen ist, um den in der neunten Schulstufe vermittelten Unterrichtsstoff erfolgreich folgen zu können. Dies gilt umso mehr, als BF 1 ihren Ausführungen nach in der Erstbefragung vom XXXX lediglich ein Jahr Grundschule vom XXXX in XXXX und ein Jahr in der Zeit vom XXXX in XXXX absolviert hat. Zwar hat BF 1 erst mit Anfang des Jahres römisch 40 begonnen den Pflichtschulabschlusslehrgang zu besuchen, doch ist dieser Umstand unter Berücksichtigung dessen, dass die BF 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht über entsprechend adäquate Deutschkenntnisse verfügt hat, nachvollziehbar. Die BF 1 befand sich zu diesem Zeitpunkt zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet, allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass diese zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits das
  8. Lebensjahr vollendet hat und daher die Sprachbarriere offenkundig zu groß gewesen ist, um den in der neunten Schulstufe vermittelten Unterrichtsstoff erfolgreich folgen zu können. Dies gilt umso mehr, als BF 1 ihren Ausführungen nach in der Erstbefragung vom römisch 40 lediglich ein Jahr Grundschule vom römisch 40 in römisch 40 und ein Jahr in der Zeit vom römisch 40 in römisch 40 absolviert hat. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der weitere Besuch der BF 1 einer regulären Schulstufe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt im Hinblick ihres Alters nicht mehr möglich gewesen wäre, sodass ihre in der Verhandlung geschilderten Versuche an einem solchen Unterricht teilzunehmen nicht erfolgreich gewesen sind, als glaubwürdig erscheinen. Unabhängig davon ergibt sich durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen, dass BF 1 einerseits bereits mehrere Kurse für „Deutsch als Fremdsprache“ im Zeitraum von XXXX besucht hat und andererseits Prüfungen zu Sprachkompetenz und Werte-, und Orientierungswissen für Niveau A 1 und A 2 erfolgreich absolviert hat bzw. an einem Informatiklehrgang teilgenommen hat. Im Übrigen wurde nunmehr auch von Seiten der den Pflichtschulabschluss abhaltenden Volkshochschule XXXX , welchen die BF 1 mittlerweile besucht, mit Schreiben vom XXXX bestätigt, dass die BF 1 auf Grund der größeren BewerberInnenanzahl als in der Folge daran teilnehmenden SchülerInnen an einer sogenannten „Clearingphase“ teilnehmen musste und dabei sowohl fachlich als auch durch Sozialkompetenzen und Motivation überzeugte, sodass diese am regulären Kurs teilnehmen kann. Darüber hinaus konnte die BF 1 in der Verhandlung glaubhaft darlegen sich bisher noch um keinen Arbeitgeber umgeschaut zu haben, als ihr beim Arbeitsmarktservice erklärt wurde eine Arbeit erst mit einem positiven Asylbescheid aufnehmen zu dürfen. Zudem konnte der Eindruck gewonnen werden, dass die BF 1 nachdrücklich einen Lehrberuf im Baustellenbereich anstrebt, weil sie ein besonderes Interesse für derartige Tätigkeiten hegt. Was die Fünftbeschwerdeführerin betrifft, so war diese in der Verhandlung über weite Teile in der Lage in deutscher Sprache der Verhandlung ohne Probleme Folge zu leisten und entsprechend sinnerfassende Antworten zu geben. Wenngleich in der Verhandlung hervorgekommen ist, dass BF 5 im Gesundheitsbereich oder in der Gastronomie eine Berufsausbildung anstrebt, so wird dies im Hinblick ihres mäßigen Schulerfolges, aber noch entsprechender Anstrengungen bedürfen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der weitere Besuch der BF 1 einer regulären Schulstufe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt im Hinblick ihres Alters nicht mehr möglich gewesen wäre, sodass ihre in der Verhandlung geschilderten Versuche an einem solchen Unterricht teilzunehmen nicht erfolgreich gewesen sind, als glaubwürdig erscheinen. Unabhängig davon ergibt sich durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen, dass BF 1 einerseits bereits mehrere Kurse für „Deutsch als Fremdsprache“ im Zeitraum von römisch 40 besucht hat und andererseits Prüfungen zu Sprachkompetenz und Werte-, und Orientierungswissen für Niveau A 1 und A 2 erfolgreich absolviert hat bzw. an einem Informatiklehrgang teilgenommen hat. Im Übrigen wurde nunmehr auch von Seiten der den Pflichtschulabschluss abhaltenden Volkshochschule römisch 40 , welchen die BF 1 mittlerweile besucht, mit Schreiben vom römisch 40 bestätigt, dass die BF 1 auf Grund der größeren BewerberInnenanzahl als in der Folge daran teilnehmenden SchülerInnen an einer sogenannten „Clearingphase“ teilnehmen musste und dabei sowohl fachlich als auch durch Sozialkompetenzen und Motivation überzeugte, sodass diese am regulären Kurs teilnehmen kann. Darüber hinaus konnte die BF 1 in der Verhandlung glaubhaft darlegen sich bisher noch um keinen Arbeitgeber umgeschaut zu haben, als ihr beim Arbeitsmarktservice erklärt wurde eine Arbeit erst mit einem positiven Asylbescheid aufnehmen zu dürfen. Zudem konnte der Eindruck gewonnen werden, dass die BF 1 nachdrücklich einen Lehrberuf im Baustellenbereich anstrebt, weil sie ein besonderes Interesse für derartige Tätigkeiten hegt. Was die Fünftbeschwerdeführerin betrifft, so war diese in der Verhandlung über weite Teile in der Lage in deutscher Sprache der Verhandlung ohne Probleme Folge zu leisten und entsprechend sinnerfassende Antworten zu geben. Wenngleich in der Verhandlung hervorgekommen ist, dass BF 5 im Gesundheitsbereich oder in der Gastronomie eine Berufsausbildung anstrebt, so wird dies im Hinblick ihres mäßigen Schulerfolges, aber noch entsprechender Anstrengungen bedürfen. Im Hinblick des Tragens der Kleidung führte die BF 1, ebenso wie ihre Schwester BF 5 aus, ein Kopftuch zu verweigern. Mit der Aussage der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nach Österreich gekommen zu sein, weil diese frei leben wolle, brachte diese zum Ausdruck, dass diese damit eine entsprechende Einschränkung ihrer Freiheit verbindet und diese ablehnt. Ebenso würde sie sich des Tragens eines „Chadors“ verwehren. Ähnliches gilt für die Fünftbeschwerdeführerin, die auf ausdrückliche Frage das Tragen einer Burka diese verweigern würde. Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen insoweit mit den Angaben der Eltern in Einklang zu stehen, als einerseits die Mutter (BF 3) im Zuge ihrer längeren Anwesenheit im Bundesgebiet vom Tragen des Kopftuches immer mehr Abstand nimmt und andererseits der Vater (BF 2), dessen Ansichten anderweitig zum Teil basierend auf seiner Religion auf sehr wertkonservativen Ansichten beruhen, dahingehend aber weniger ein Problem sieht, als er diesen Umstand seinen eigenen Angaben nach mit einem gewissen Anpassen in der österreichischen Gesellschaft im Zusammenhang sieht (RV: Was sagen Sie dazu, dass ihre Frau und Töchter nicht bedeckt sind? BF2: Wo? Fragewiederholung: BF2: Gar nichts. Man sagt ja, dass man sich überall anpassen soll.“) Im Hinblick des Tragens der Kleidung führte die BF 1, ebenso wie ihre Schwester BF 5 aus, ein Kopftuch zu verweigern. Mit der Aussage der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nach Österreich gekommen zu sein, weil diese frei leben wolle, brachte diese zum Ausdruck, dass diese damit eine entsprechende Einschränkung ihrer Freiheit verbindet und diese ablehnt. Ebenso würde sie sich des Tragens eines „Chadors“ verwehren. Ähnliches gilt für die Fünftbeschwerdeführerin, die auf ausdrückliche Frage das Tragen einer Burka diese verweigern würde. Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen insoweit mit den Angaben der Eltern in Einklang zu stehen, als einerseits die Mutter (BF 3) im Zuge ihrer längeren Anwesenheit im Bundesgebiet vom Tragen des Kopftuches immer mehr Abstand nimmt und andererseits der Vater (BF 2), dessen Ansichten anderweitig zum Teil basierend auf seiner Religion auf sehr wertkonservativen Ansichten beruhen, dahingehend aber weniger ein Problem sieht, als er diesen Umstand seinen eigenen Angaben nach mit einem gewissen Anpassen in der österreichischen Gesellschaft im Zusammenhang sieht Regierungsvorlage, Was sagen Sie dazu, dass ihre Frau und Töchter nicht bedeckt sind? BF2: Wo? Fragewiederholung: BF2: Gar nichts. Man sagt ja, dass man sich überall anpassen soll.“) Dass sich die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile während ihres Aufenthaltes in Österreich auch von der in Afghanistan traditionell vorherrschenden und praktizierenden Lebensweise für Frauen distanziert hat ist u.a. des weiteres auch dadurch hervorgekommen, dass diese seit mehreren Monaten eine Beziehung zu einem Freund pflegt. Wenngleich die Mutter (BF 3) in der Verhandlung ausführt ihre Töchter aufgeklärt zu haben, indem diese ihnen gesagt habe nicht mit einem Freund zu schlafen, damit sie nicht schwanger werden würden, bevor sie geheiratet hätten und der Vater der Töchter (BF2) den Eindruck erweckte eine Aufklärung erst gar nicht für notwendig zu erachten, als die Töchter selber merken würden, was zu tun sei oder nicht, wenn diese mit einem Freund in Kontakt kommen würden (VH vom XXXX AS 69), hat die Erstbeschwerdeführerin zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft darlegen können sich im Bedarfsfall die Anti-Baby-Pille in der Apotheke besorgen zu können. Im Übrigen lässt BF 1 klar erkennen die Entscheidung Mutter zu werden selbständig zu treffen. Selbst wenn der Vater des Kindes sich gegen die Geburt eines solchen aussprechen würde, würde sie das Kind behalten, wenn dies ihr Wille wäre, ansonsten sie es, wenn dies ihren Willen entspreche, abtreiben würde. Was die Fünftbeschwerdeführerin betrifft, so gibt diese zwar an von der Drittbeschwerdeführerin aufgeklärt worden zu sein, erweckte diesbezüglich in der Verhandlung dazu aber einen gehemmten Eindruck darüber zu sprechen, was unter Berücksichtigung ihres Alters zum Zeitpunkt der Verhandlung aber noch nachvollziehbar ist, während diese umgekehrt aber klar zum Ausdruck brachte nur mit einem Kondom einen Sexualverkehr mit einem Burschen einzugehen, andernfalls sie einen solchen ablehnen würde. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass den voneinander unabhängig befragten Eltern (BF 2 und BF 3) in Übereinstimmung der Aussage der BF 1 diese bereits von ihrem Freund zu Hause besucht wurde. BF 3 hat dazu zwar in der Verhandlung einen etwas verhaltenen Eindruck gemacht, doch hat das BVwG den Eindruck gewinnen können, dass sich die BF 1 diesbezüglich ihren Eltern gegenüber durchsetzen hat können und diese es soweit zur Kenntnis genommen haben.Dass sich die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile während ihres Aufenthaltes in Österreich auch von der in Afghanistan traditionell vorherrschenden und praktizierenden Lebensweise für Frauen distanziert hat ist u.a. des weiteres auch dadurch hervorgekommen, dass diese seit mehreren Monaten eine Beziehung zu einem Freund pflegt. Wenngleich die Mutter (BF 3) in der Verhandlung ausführt ihre Töchter aufgeklärt zu haben, indem diese ihnen gesagt habe nicht mit einem Freund zu schlafen, damit sie nicht schwanger werden würden, bevor sie geheiratet hätten und der Vater der Töchter (BF2) den Eindruck erweckte eine Aufklärung erst gar nicht für notwendig zu erachten, als die Töchter selber merken würden, was zu tun sei oder nicht, wenn diese mit einem Freund in Kontakt kommen würden (VH vom römisch 40 AS 69), hat die Erstbeschwerdeführerin zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft darlegen können sich im Bedarfsfall die Anti-Baby-Pille in der Apotheke besorgen zu können. Im Übrigen lässt BF 1 klar erkennen die Entscheidung Mutter zu werden selbständig zu treffen. Selbst wenn der Vater des Kindes sich gegen die Geburt eines solchen aussprechen würde, würde sie das Kind behalten, wenn dies ihr Wille wäre, ansonsten sie es, wenn dies ihren Willen entspreche, abtreiben würde. Was die Fünftbeschwerdeführerin betrifft, so gibt diese zwar an von der Drittbeschwerdeführerin aufgeklärt worden zu sein, erweckte diesbezüglich in der Verhandlung dazu aber einen gehemmten Eindruck darüber zu sprechen, was unter Berücksichtigung ihres Alters zum Zeitpunkt der Verhandlung aber noch nachvollziehbar ist, während diese umgekehrt aber klar zum Ausdruck brachte nur mit einem Kondom einen Sexualverkehr mit einem Burschen einzugehen, andernfalls sie einen solchen ablehnen würde. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass den voneinander unabhängig befragten Eltern (BF 2 und BF 3) in Übereinstimmung der Aussage der BF 1 diese bereits von ihrem Freund zu Hause besucht wurde. BF 3 hat dazu zwar in der Verhandlung einen etwas verhaltenen Eindruck gemacht, doch hat das BVwG den Eindruck gewinnen können, dass sich die BF 1 diesbezüglich ihren Eltern gegenüber durchsetzen hat können und diese es soweit zur Kenntnis genommen haben. Im Übrigen ist in der Verhandlung auch hervorgekommen, dass BF 1 und deren Schwester BF 5 soweit am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, indem diese am Wochenende mit FreundInnen entsprechend ihres Alters partizipieren (dürfen). Der Vater der BF 1, BF 3, räumt in der Verhandlung selbst ein seiner volljährigen Tochter beim Fort-, bzw. beim Hinausgehen keine Vorschriften mehr zu machen und war dies diesbezüglich mit den Ausführungen der BF 1 und deren Schwester BF 5 authentisch, wonach diese bis 22.00 Uhr draußen bleiben dürfen, als den Ausführungen der BF 1 nach der letzte Bus zu ihrem Wohnort um diese Zeit geht und diese bei ihren Freunden nächtigt, wenn sie ihn nicht mehr erreicht. Außerdem nimmt BF 1 den Kauf ihrer Kleidung selbst vor. Dass diese dabei von ihrer jüngeren Schwester BF 5 begleitet wird, diese es in einem solchen Fall ihrer älteren Schwester gleichmacht, wenn diese nicht mit deren Mutter einkaufen geht, ist entsprechend dem bestehenden Familienverband und dem Alter der Beiden durchaus nachvollziehbar. Ebenso ist es glaubwürdig, dass BF 1 und BF 5 ein dem Alter und der finanziellen Lage der Familie entsprechend mit ihrem Taschengeld selbständig Dinge für sich kaufen können und bei entsprechend teureren Anschaffungen von Kleidung diese von der Mutter BF 3 getragen werden. Aus Sicht des BVwG konnte in der Verhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer zumindest toleriert, dass eine Frau in der österreichischen Gesellschaft eine völlig andere Stellung bzw. Rolle als in Afghanistan einnimmt und somit darauf eingestellt ist, dass er sich in die Entscheidungen der älteren Tochter nicht mehr entsprechend aktiv einwirkt. Dass BF 2 soweit auf BF 5 einzuwirken versucht den Schwerpunkt noch mehr auf das Lernen zu konzentrieren ist dem Alter und der schulischen Leistung der BF 5 entsprechend nachvollziehbar. Unabhängig davon ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Freizeit mit ihren FreundInnen entsprechend ihres Alters am sozialen Leben teilnehmen und in ihren Freundeskreisen gut eingebunden sind. Aus den Aussagen der unabhängig voneinander befragten Erst-, und Fünftbeschwerdeführerin in der Verhandlung geht glaubwürdig hervor, dass diese bei diversen Anlässen davon Gebrauch machen und es somit nachvollziehbar ist, dass diese die Befürchtung in sich tragen ihren in Österreich gepflegten Lebensstil bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgeben zu müssen und sich nicht außerhalb des Hauses aufhalten zu dürfen bzw. aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin der Kontakt zu männlichen Freunden bzw. Bekanntschaften unterbunden werden würde. Hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse der Mutter (BF 3) der Erst-, bzw. Fünftbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass es der Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung trotz eines bereits mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht möglich war einem einfachen Gespräch in der deutschen Sprache zu folgen. Zwar ist es den Schilderungen der Drittbeschwerdeführerin nach nachvollziehbar, dass diese ein sogenanntes „Deutschkaffee“ aufgesucht hat, indem diese versucht hat mit den dort älteren anwesenden Damen eine Konversation zu führen, doch blieb die bisherige Eigeninitiative die deutsche Sprache zu lernen sehr beschränkt, was sich in der Verhandlung entsprechend ausdrückt. Ebenso nimmt die Drittbeschwerdeführerin nur sporadisch am eigentlichen gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, als diese einerseits wenig Interesse an den Geschehnissen in Österreich zeigt und andererseits auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, eigenständig Initiative zu ergreifen darüber mehr Information zu bekommen. Sich an der „Laufrunde“, welche ihr Ehepartner, der Zweitbeschwerdeführer besucht zu beteiligen, wehrte diese in der Verhandlung damit ab, dass diese wegen des kleinen Kindes dafür keine Zeit haben würde. In der Folge räumte diese auf Vorhalt, dass ihre ältere im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter in dieser Zeit auf das Kleinkind aufpassen könne, dies selbst erst gar nicht zu wollen. Inwiefern dies auf die offenbar in der Ehe bestehenden Spannungen zurückzuführen ist, mag dahingestellt bleiben, doch ist die Behauptung, dass die Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan mehr eifersüchtig gewesen sei, wenn der Zweitbeschwerdeführer mit Frauen befreundet gewesen sei, nicht nachvollziehbar, als dies schon den damaligen Gegebenheiten bzw. Gepflogenheiten in Afghanistan in der von der Drittbeschwerdeführerin beschriebenen Form jedenfalls der dort schon damals gelebten Lebensweise widersprochen hat bzw. faktisch ohne entsprechende Konsequenzen erst gar nicht möglich gewesen wäre. Der Drittbeschwerdeführerin wird eingeräumt, dass diese mittlerweile nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich mehrere Stunden in der Woche den Haushalt für zwei Damen und Reinigungsarbeiten für die XXXX verrichtet, doch sind anderweitige Schritte, die zu einer erkennbar stärken Änderung der Lebensführung im Gegensatz zu jener in Afghanistan nicht hervorgekommen. Sowohl für den Zweitbeschwerdeführer als auch der Drittbeschwerdeführerin wurde bisher von Seiten eines potentiellen Arbeitgebers um keine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht.Der Drittbeschwerdeführerin wird eingeräumt, dass diese mittlerweile nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich mehrere Stunden in der Woche den Haushalt für zwei Damen und Reinigungsarbeiten für die römisch 40 verrichtet, doch sind anderweitige Schritte, die zu einer erkennbar stärken Änderung der Lebensführung im Gegensatz zu jener in Afghanistan nicht hervorgekommen. Sowohl für den Zweitbeschwerdeführer als auch der Drittbeschwerdeführerin wurde bisher von Seiten eines potentiellen Arbeitgebers um keine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht. Es ist daher für die Drittbeschwerdeführerin jedenfalls unumgänglich, dass diese entsprechende Anstrengungen unternommen wird müssen ihre Deutschkenntnisse soweit zu verbessern, um stärker am gesellschaftlichen Leben in Österreich partizipieren zu können bzw. daran teilnehmen. Unabhängig davon ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG allerdings hervorgekommen, dass die Drittbeschwerdeführerin ihren Kindern aber soweit einen westlichen Lebensstil zubilligt, indem diese sie nicht darin hindert die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Partnerwahl, kein Zwang ein Kopftuch oder eine Burka zu tragen, freie Religionsausübung) auszuüben. Was die Drittbeschwerdeführerin selbst betrifft, trägt diese zwar ihren Ausführungen nach kein Kopftuch mehr, doch war sie in der Verhandlung nicht in der Lage eine entsprechende Erklärung ihres diesbezüglich behaupteten Wandels ihres Verhaltens abzugeben und ist für das BVwG nicht klar hervorgekommen, dass sich diese von ihrer langjährig gelebten Praxis in Afghanistan bzw. Iran vollständig getrennt hat und diesen Gebrauch nicht mehr als Teil ihrer Religion, zu der sie sich bekennt, ansieht. Es ist daher für die Drittbeschwerdeführerin jedenfalls unumgänglich, dass diese entsprechende Anstrengungen unternommen wird müssen ihre Deutschkenntnisse soweit zu verbessern, um stärker am gesellschaftlichen Leben in Österreich partizipieren zu können bzw. daran teilnehmen. , Unabhängig davon ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG allerdings hervorgekommen, dass die Drittbeschwerdeführerin ihren Kindern aber soweit einen westlichen Lebensstil zubilligt, indem diese sie nicht darin hindert die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Partnerwahl, kein Zwang ein Kopftuch oder eine Burka zu tragen, freie Religionsausübung) auszuüben. Was die Drittbeschwerdeführerin selbst betrifft, trägt diese zwar ihren Ausführungen nach kein Kopftuch mehr, doch war sie in der Verhandlung nicht in der Lage eine entsprechende Erklärung ihres diesbezüglich behaupteten Wandels ihres Verhaltens abzugeben und ist für das BVwG nicht klar hervorgekommen, dass sich diese von ihrer langjährig gelebten Praxis in Afghanistan bzw. Iran vollständig getrennt hat und diesen Gebrauch nicht mehr als Teil ihrer Religion, zu der sie sich bekennt, ansieht. In einer Gesamtschau kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Erst-, und FünftbeschwerdeführerInnen auf Grund ihrer westlichen Orientierung jedenfalls eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Befürchtungen hinsichtlich ihrer praktizierten Lebensweise bzw. Einstellung über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Dass die Erst-, und FünftbeschwerdeführerInnen im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.In einer Gesamtschau kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Erst-, und FünftbeschwerdeführerInnen auf Grund ihrer westlichen Orientierung jedenfalls eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Befürchtungen hinsichtlich ihrer praktizierten Lebensweise bzw. Einstellung über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. , Dass die Erst-, und FünftbeschwerdeführerInnen im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden., 2.
  9. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 2.
  10. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. ,
  11. Rechtliche Beurteilung:
  12. Rechtliche Beurteilung:, 3.
  13. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.3.
  3. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.,

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu., 3.
  3. Zu Spruchpunkt A):3.
  4. Zu Spruchpunkt A):, 3.2.
  5. Zu den Spruchpunkten I. und II. dieses Erkenntnisses (§ 3 AsylG, Asyl):1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaa

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