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{'item': 'W150 2241659-3'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW150 2241659-3 SpruchW150 2241659-3/3E, , W150 2241659-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 31.03.2022, vertreten durch die BBU Beschwerde. Zuvor hatte der BF am Vortag bereits Beschwerde gegen den gleichen Bescheid, allerdings diesmal vertreten durch Herrn RA Mag. Manuel DIETRICH in 6971 Hard, erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 31.03.2022, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) zur Entscheidung.
  3. Am 05.04.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (als Videokonferenz) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu mit dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Manuel DIETRICH statt, die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Verlauf dieser Verhandlung zog der BF seine zweite, über die BBU eingebrachte Beschwerde zurück. Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): 5.

§ 34Abs. 1 Vw

GVG beginnt die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht mit der Vorlage der Beschwerde, somit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde am 31.03.2022 auf das Bundesverwaltungsgericht über.5.

Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht mit der Vorlage der Beschwerde, somit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde am 31.03.2022 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

  1. Der unter Punkt I.
  2. dargestellte Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei, die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, ist zweifellos als Zurückziehung der Beschwerde zu werten; eine solche ist in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom
  3. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).
  4. Der unter Punkt römisch eins.
  5. dargestellte Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei, die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, ist zweifellos als Zurückziehung der Beschwerde zu werten; eine solche ist in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 13, Absatz 7, AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom
  6. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).
  7. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Wenn kein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt, wie im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, hat dies zur Folge, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwächst (siehe dazu: VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
  8. Mit Einlangen der Zurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2022 durch im Verhandlungsprotokoll festgehaltene mündliche Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist daher das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B): 9.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.9.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 10. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 10. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2241659.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.