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{'item': 'W151 2224455-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 4§ 1§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW151 2224455-1 Spruch, W151 2224455-1/44E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Dori

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang:
  2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Wien (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) vom 09.09.2019, Zl. XXXX , stellte diese fest, dass Herr XXXX , in der Zeit vom 01.02.2014 bis 28.02.2014, vom 01.04.2014 bis 30.04.2014, vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 und vom 01.09.2014 bis 31.12.2016 hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 ASVG und

§ 1Ab. 1 lit. a Al

VG der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie vom 01.01.2013 bis 31.01.2014, vom 01.03.2014 bis 31.03.2014, vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 und 01.08.2014 bis 31.08.2014 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 und § 5 Abs 1 Z 2 iV, § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegt.1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Wien (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) vom 09.09.2019, Zl. römisch 40 , stellte diese fest, dass Herr römisch 40 , in der Zeit vom 01.02.2014 bis 28.02.2014, vom 01.04.2014 bis 30.04.2014, vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 und vom 01.09.2014 bis 31.12.2016 hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und

Paragraph eins, Ab. 1 Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie vom 01.01.2013 bis 31.01.2014, vom 01.03.2014 bis 31.03.2014, vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 und 01.08.2014 bis 31.08.2014 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, iV, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der belangten Behörde, wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.10.2019 vorgelegt.
  3. Am 19.02.2020 fand in der Beschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
  4. Danach begannen außergerichtliche Gespräche der Parteien und wurde das erkennende Gericht mehrfach vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersucht, bis auf weiteres von der Anberaumung einer weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, zuletzt mit Schreiben vom 22.12.
  5. Da danach den mehrfachen Aufforderungen des Gerichts zur Bekanntgabe der Ergebnisse der außergerichtlichen Gespräche keine Folge geleistet wurde, wurden mündliche Verhandlungen für den 08., 14.,
  6. und
  7. April 2022 anberaumt und die Ladungen den Parteien Anfang März 2022 zugestellt.
  8. Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 01.04.2022 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
  9. Rechtliche Beurteilung Anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben: Die anwaltlich vertretene und damit rechtlich umfassend beratene Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 01.04.2022 ihre Beschwerde zurückgezogen. Vorausgegangen waren außergerichtliche Gespräche mit der belangten Behörde. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit der Willenserklärung betreffend der Beschwerdezurückziehung. Das Verfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2224455.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.