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{'item': 'W151 2247616-1'}

Obsah (13)Art 133Art. 130§ 6§ 414§ 194§ 58§ 17§ 28§ 31§ 9§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW151 2247616-1 Spruch, W151 2247616-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers (in der Folge „BF“) in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, sowie in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, weiters in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG in den jeweils im Bescheid genannten Zeiträumen fest. Der BF sei zum 01.01.2021 verpflichtet gewesen, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) in einer Gesamthöhe von € 3.385,93 zu zahlen und sei darüber hinaus verpflichtet, die ab 02.01.2021 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 2.580,40 zu zahlen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers (in der Folge „BF“) in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, sowie in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, weiters in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG in den jeweils im Bescheid genannten Zeiträumen fest. Der BF sei zum 01.01.2021 verpflichtet gewesen, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) in einer Gesamthöhe von € 3.385,93 zu zahlen und sei darüber hinaus verpflichtet, die ab 02.01.2021 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 2.580,40 zu zahlen.
  3. Die belangte Behörde versandte den angefochtene Bescheid an die laut ZMR ausgewiesene Adresse des BF ( XXXX ). Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass der BF bis 25.03.2021 einen Nachsendeauftrag an die Adresse XXXX erteilt hatte und der Bescheid am 15.02.2021 zur Abholung hinterlegt wurde. Der BF behob den Bescheid nicht, weshalb dieser an die belangte Behörde retourniert wurde. In der Folge wurde der Bescheid vom 09.02.2021 am 26.08.2021 erneut an die Adresse XXXX , versandt, allerdings am 31.08.2021 an die belangte Behörde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 22.12.2021“ retourniert. Mit E-Mail vom 21.09.2021 verständigte die belangte Behörde den BF über die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und die eingetretene Rechtskraft.
  4. Die belangte Behörde versandte den angefochtene Bescheid an die laut ZMR ausgewiesene Adresse des BF ( römisch 40 ). Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass der BF bis 25.03.2021 einen Nachsendeauftrag an die Adresse römisch 40 erteilt hatte und der Bescheid am 15.02.2021 zur Abholung hinterlegt wurde. Der BF behob den Bescheid nicht, weshalb dieser an die belangte Behörde retourniert wurde. In der Folge wurde der Bescheid vom 09.02.2021 am 26.08.2021 erneut an die Adresse römisch 40 , versandt, allerdings am 31.08.2021 an die belangte Behörde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 22.12.2021“ retourniert. Mit E-Mail vom 21.09.2021 verständigte die belangte Behörde den BF über die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und die eingetretene Rechtskraft.
  5. Aufgrund einer Einverständniserklärung des BF wurde am 18.10.2021 eine Bescheidkopie an die vom BF bekanntgegebene E-Mailadresse elektronisch übermittelt. Am selben Tag übermittelte der BF eine E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt: „Ich erhebe Einspruch gegen diesen Bescheid!“.
  6. Die belangte Behörde legte den Akt am 22.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme vom 21.10.2021 legte die belangte Behörde ihre Auffassung dar, wonach der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
  7. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wurde dem BF durch die nach Neuzuweisung der Rechtssache zuständige Gerichtsabteilung W178 die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde Beschwerdegründe zu enthalten habe und dieser zur Stellungnahme aufgefordert.
  8. Am 03.02.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er vorbrachte, den Bescheid weder zugestellt bekommen zu haben, noch benachrichtigt worden zu sein und auch sonst keine Kenntnis von dessen Inhalt erhalten zu haben. Beschwerdegründe wurden keine vorgebracht.
  9. Mit hg. Schreiben vom 04.03.2022 wurde der BF neuerlich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde Beschwerdegründe zu enthalten habe. Dem BF wurde letztmalig eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um die Begründung seiner Beschwerde nachzuholen. Der BF brachte hierzu keine Stellungnahme ein.
  10. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W151 neu zugewiesen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.3.

§ 9Vw

GVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:3.3.

Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet: „Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)…“

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF in Rahmen eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 04.03.2022 (wie auch bereits zuvor mit Schreiben vom 16.11.2021) ausdrücklich auf das Erfordernis einer Beschwerdebegründung hingewiesen, und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine solche nachzuholen. Die BF hat sich dazu verschwiegen und keine Stellungnahme abgegeben. Somit wurden keine Beschwerdegründe vorgebracht. Der Verbesserungsauftrag vom 04.03.2022 wurde ihm nachweislich eigenhändig zugestellt. Rechtlich folgt daraus: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, die Beschwerde ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich unsubstantiiert geblieben. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, die Beschwerde ist daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG gänzlich unsubstantiiert geblieben. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2247616.1.00

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