, Rz 28f und Kalss in dem von der BF vorgelegten Rechtsgutachten eine Verpflichtung zur Meldung im Fall von in Spezialfonds gehaltenen Anteilen ab. Kalss vertrat diese Meinung im Wesentlichen auch bereits in Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht²
, Rz 29).Auf eine teleologische Reduktion läuft der Sache nach auch die Position Direggers hinaus. Ihm zufolge sei aber nicht nur darauf abzustellen, ob die Miteigentümer auf die Stimmrechtsausübung Einfluss hätten, sondern es sollte auch unter Zugrundelegung der Wertungen des Paragraph 133, BörseG darauf abgestellt werden, ob die Anteilsinhaber des Fonds Einfluss auf Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsbesitz oder die Ausübung der Stimmrechte aus dem Beteiligungsbesitz des Fonds hätten. Jedenfalls für Publikumsfonds und bestimmte Formen von Spezialfonds sollte ihm zufolge trotz der formalen juristischen Konstruktion als Miteigentumsgemeinschaften von separaten Meldepflichten der Inhaber von Investmentfondszertifikaten abgesehen werden. Die Strukturierung als Miteigentumsgemeinschaft diene beim Fonds nicht der Einflussnahme, sondern primär dem Anlegerschutz, weil das Risiko einer Vermögensvermischung mit dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft dadurch ausgeschlossen werde. Dies solle daher auch nicht als formaler Differenzierungsgrund für eine abweichende Behandlung von Fonds- und Gesellschaftsvermögen verwendet werden (Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 130,, Rz 29). Maierhofer in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 92, Rz 72 kommt dagegen aufgrund der allgemeinen Grundsätze zum Ergebnis, dass bei Inhabern von Anteilsscheinen von Investmentfonds eine Meldepflicht der fondszugehörigen Aktien in Betracht komme. Die Anteilscheininhaber seien als Miteigentümer verpflichtet, ungeteilt den gesamten Stimmrechtsanteil der Miteigentümergemeinschaft am Emittenten anzugeben, wenngleich eine solche Verpflichtung in der Praxis regelmäßig schwerlich korrekt erfüllt werden könne. Soweit die BF in ihrer Beschwerde ausführt, auch Maierhofer vertrete in diesem Kommentar keine Meldeverpflichtung der Anteilsscheininhaber, die keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung der Verwaltungsgesellschaft hätten, verkennt sie die Argumentation Maierhofers. Der von der BF zitierte Satz, die Meldeverpflichtung hänge von der maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung an, behandelt nämlich nicht die Meldeverpflichtung der Anteilsscheininhaber, sondern eine allfällige zusätzliche Meldeverpflichtung der Verwaltungsgesellschaft. Dass die Anteilsscheininhaber meldepflichtig sind, wird von ihm dagegen nicht bezweifelt.Maierhofer in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu Paragraph 92,, Rz 72 kommt dagegen aufgrund der allgemeinen Grundsätze zum Ergebnis, dass bei Inhabern von Anteilsscheinen von Investmentfonds eine Meldepflicht der fondszugehörigen Aktien in Betracht komme. Die Anteilscheininhaber seien als Miteigentümer verpflichtet, ungeteilt den gesamten Stimmrechtsanteil der Miteigentümergemeinschaft am Emittenten anzugeben, wenngleich eine solche Verpflichtung in der Praxis regelmäßig schwerlich korrekt erfüllt werden könne. Soweit die BF in ihrer Beschwerde ausführt, auch Maierhofer vertrete in diesem Kommentar keine Meldeverpflichtung der Anteilsscheininhaber, die keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung der Verwaltungsgesellschaft hätten, verkennt sie die Argumentation Maierhofers. Der von der BF zitierte Satz, die Meldeverpflichtung hänge von der maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung an, behandelt nämlich nicht die Meldeverpflichtung der Anteilsscheininhaber, sondern eine allfällige zusätzliche Meldeverpflichtung der Verwaltungsgesellschaft. Dass die Anteilsscheininhaber meldepflichtig sind, wird von ihm dagegen nicht bezweifelt. Zu prüfen ist daher, ob im Sinne der Ausführungen der BF und der von ihr zitierten Literatur eine teleologische Reduktion zulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verschafft die Rechtsfigur der teleologischen Reduktion (oder Restriktion) der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt oder willkürlich wäre. Die verdeckte Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme (VwGH 21.07.2021, Ro 2021/13/0001). Für die Annahme einer teleologischen Reduktion gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strenge Voraussetzungen (VwGH 12.05.2021, Ra 2019/13/0101). Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist zusätzlich zu beachten, dass aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden besteht (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240). Es ist daher zunächst zu fragen, welchen Zweck die Beteiligungspublizität verfolgt. Bereits die Vorgängerrichtlinie zur nunmehrigen Transparenzrichtlinie, die Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12.12.1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (im Folgenden: TransparenzRL alt), hält in den Erwägungsgründen fest, dass eine Politik der angemessenen Unterrichtung der Anleger im Wertpapierbereich deren Schutz verbessert, das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte stärkt und auf diese Weise zu deren reibungslosem Funktionieren beiträgt. Auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.05.2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (im Folgenden: RL 2001/34/EG) wird der Anlegerschutz betont, der durch die Beteiligungspublizität erhöht werden soll (Erwägungsgründe 31 bis 36). Gleichfalls betont die TransparenzRL in ihren Erwägungsgründen den Anlegerschutz, der besonders durch die Beteiligungspublizität gewährleistet werden soll. Zusätzlich solle dadurch die Markteffizienz gewährt werden (Erwägungsgründe 1, 2). Dementsprechend betont auch die österreichische Literatur, dass die Regelungszwecke der Beteiligungspublizität der Anlegerschutz, die Transparenz wie auch die Markteffizienz beziehungsweise die Funktion des Kapitalmarkts sind (Maierhofer in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 91, Rz 2-4; Diregger in Gruber, BörseG 2018/
G/MAR § 130 BörseG Rz 2). Diregger betont in diesem Zusammenhang, dass dieser programmatische Normzweck in vielen Fällen dazu führt, dass Bestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinaus analog angewendet werden müssen (Diregger in Gruber, BörseG 2018/
, Rz 10).Dementsprechend betont auch die österreichische Literatur, dass die Regelungszwecke der Beteiligungspublizität der Anlegerschutz, die Transparenz wie auch die Markteffizienz beziehungsweise die Funktion des Kapitalmarkts sind (Maierhofer in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu Paragraph 91,, Rz 2-4; Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 130,, Rz 9; Edelmann/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR Paragraph 130, BörseG Rz 2). Diregger betont in diesem Zusammenhang, dass dieser programmatische Normzweck in vielen Fällen dazu führt, dass Bestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinaus analog angewendet werden müssen (Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 130,, Rz 10). Dass sich die hier vorliegende Konstellation von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre, kann damit aber nicht erkannt werden. Vielmehr gebietet gerade der Anlegerschutz wie auch die mit den Regelungen angestrebte Transparenz, das Publikum auch über Beteiligungen zu informieren, für die die Stimmrechte nicht ausgeübt werden können. Nur wenn dem Publikum auch diese Informationen bekannt sind, kann es eine fundierte Entscheidung über einen möglichen Kauf oder Verkauf einer Beteiligung entscheiden. Dafür ist nämlich auch die Eigentümerstruktur von besonderem Interesse, wird doch oftmals erst dadurch klar, ob es sich dabei beispielsweise um ein langfristiges Engagement eines zahlungskräftigen Investors handelt, wodurch die weitere Entwicklung des Unternehmens leichter abgeschätzt werden kann. Das zeigt sich etwa auch an der breiten Medienberichterstattung über eine mögliche Beteiligung. IV.1.4.4 Reformüberlegungen des § 130 BörseG 2018römisch vier.1.4.4 Reformüberlegungen des Paragraph 130, BörseG 2018 Das hier gewonnene Ergebnis wird auch durch einen Ministerialentwurf des Bundesministers für Finanzen (174/ME 27. GP) gestützt. Dieser sieht vor, § 130 BörseG 2018 neue Absätze 9 und 10 hinzuzufügen mit auszugsweise folgendem Inhalt: Das hier gewonnene Ergebnis wird auch durch einen Ministerialentwurf des Bundesministers für Finanzen (174/ME 27. Gesetzgebungsperiode gestützt. Dieser sieht vor, Paragraph 130, BörseG 2018 neue Absätze 9 und 10 hinzuzufügen mit auszugsweise folgendem Inhalt: „
Auch in diesen Fällen kommt es damit zu einer doppelten Meldung, einerseits des Eigentümers, der nicht zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist, und andererseits des Stimmrechtsausübungsberechtigten. Eine Basis für eine teleologische Reduktion ergibt sich daher daraus nicht.Auch der weitere von Kalss angeführte Punkt (Anerkennung der Trennung von dinglichem Eigentum und wirtschaftlichem Eigentum) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie verweist dazu auf Artikel 12, Absatz 4, TransparenzRL beziehungsweise den diesen umsetzenden Paragraph 134, Absatz 2, BörseG 2018, wonach die Stimmrechte von Aktien, die in einem OGAW einer Verwaltungsgesellschaft zugeordnet sind, nur der Verwaltungsgesellschaft, nicht hingegen der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Ebenso verweist sie auf Artikel 10, Litera h, TransparenzRL beziehungsweise Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018, wonach eine Person mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Stimmrechte „nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen“. Diese Bestimmung sei im konkreten Fall zwar nicht anwendbar, allerdings sei ein Wertungstransfer wegen der klaren Parallelität der Ausgangslagen vorzunehmen. Dieser Schluss überzeugt aber nicht. Auch im Fall von Zurechnungen nach Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG bleibt der Aktionär nämlich ebenso nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 meldepflichtig, falls er die dort genannten Schwellen überschreitet (Edelmann/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR Paragraph 133, BörseG, Fn 198; Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 133,, Rz 111). Auch in diesen Fällen kommt es damit zu einer doppelten Meldung, einerseits des Eigentümers, der nicht zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist, und andererseits des Stimmrechtsausübungsberechtigten. Eine Basis für eine teleologische Reduktion ergibt sich daher daraus nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht durch den Vergleich von Kalss mit einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft. Wie sie selbst ausführt, sind bei einer solchen alle Miteigentümer melde- und offenlegungspflichtig. Der Grund liege ihr zufolge aber nicht allein in der Miteigentümerschaft, sondern vor allem darin, dass sie in eigenem Namen auf die Disposition, Verfügung und das Stimmrecht Einfluss nehmen kann und einem allfälligen Bevollmächtigten oder Beauftragen auch eine Weisung erteilen kann. Alleine die von Kalss angesprochene Möglichkeit einem Bevollmächtigten eine Weisung erteilen zu können, reicht aber nach der herrschenden Literatur nicht aus, um eine Zurechnung zum Bevollmächtigten auszuschließen. Es genügt, dass der Bevollmächtigte weisungsfrei handeln kann, soweit Weisungen ausbleiben (Edelmann/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR § 133 BörseG, Rz 95). Es kommt weniger auf die rechtlichen Möglichkeiten oder Verpflichtungen an, sondern darauf, ob es konkrete Vorgaben in allen wesentlichen Beschlussgegenständen gibt. Die Zurechnung ist also nicht ausgeschlossen, wenn Weisungen erteilt werden könnten, diese aber tatsächlich unterbleiben (Diregger in Gruber, BörseG 2018/
Wenn die Miteigentümer einer schlichten Miteigentümergemeinschaft damit trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Weisungen zu erteilen, einem Bevollmächtigten keine Weisungen erteilen und dieser daher nach freiem Ermessen entscheiden darf, kommt es – so wie hier – ebenfalls zu einer doppelten Meldung. Die Miteigentümer sind nach § 130 Abs. 1 BörseG 2018 zur Meldung verpflichtet, der Bevollmächtigte, dem keine Weisungen erteilt wurden und der das Stimmrecht daher nach freiem Ermessen ausüben kann, nach § 133 Z 6 BörseG 2018.Eine solche ergibt sich auch nicht durch den Vergleich von Kalss mit einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft. Wie sie selbst ausführt, sind bei einer solchen alle Miteigentümer melde- und offenlegungspflichtig. Der Grund liege ihr zufolge aber nicht allein in der Miteigentümerschaft, sondern vor allem darin, dass sie in eigenem Namen auf die Disposition, Verfügung und das Stimmrecht Einfluss nehmen kann und einem allfälligen Bevollmächtigten oder Beauftragen auch eine Weisung erteilen kann. Alleine die von Kalss angesprochene Möglichkeit einem Bevollmächtigten eine Weisung erteilen zu können, reicht aber nach der herrschenden Literatur nicht aus, um eine Zurechnung zum Bevollmächtigten auszuschließen. Es genügt, dass der Bevollmächtigte weisungsfrei handeln kann, soweit Weisungen ausbleiben (Edelmann/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR Paragraph 133, BörseG, Rz 95). Es kommt weniger auf die rechtlichen Möglichkeiten oder Verpflichtungen an, sondern darauf, ob es konkrete Vorgaben in allen wesentlichen Beschlussgegenständen gibt. Die Zurechnung ist also nicht ausgeschlossen, wenn Weisungen erteilt werden könnten, diese aber tatsächlich unterbleiben (Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 133,, Rz 108). Wenn die Miteigentümer einer schlichten Miteigentümergemeinschaft damit trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Weisungen zu erteilen, einem Bevollmächtigten keine Weisungen erteilen und dieser daher nach freiem Ermessen entscheiden darf, kommt es – so wie hier – ebenfalls zu einer doppelten Meldung. Die Miteigentümer sind nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 zur Meldung verpflichtet, der Bevollmächtigte, dem keine Weisungen erteilt wurden und der das Stimmrecht daher nach freiem Ermessen ausüben kann, nach Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018. Eine teleologische Reduktion ist daher entgegen der in der neueren Literatur vertretenen Ansicht nicht zulässig. Vielmehr ist der Ansicht Maierhofers zu folgen, auch wenn diese noch zum alten BörseG vertreten wurde, zumal die Regelungen seitdem inhaltlich nicht verändert wurden. IV.1.4.6 Die Entstehungsgeschichte der Beteiligungspublizität kann nicht erfolgreich eingewandt werdenrömisch vier.1.4.6 Die Entstehungsgeschichte der Beteiligungspublizität kann nicht erfolgreich eingewandt werden Diesem Ergebnis kann auch die Entstehungsgeschichte der Regelungen zur Beteiligungspublizität nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Die BF verweist dazu in der Beschwerde darauf, dass der Wortlaut der Beteiligungspublizität im nationalen Recht seit 1989 inhaltlich unverändert sei. Die Beteiligungspublizität gehe auf die unionsrechtlichen Regelungen zurück. So stelle die TransparenzRL alt auf eine wesentliche Änderung der Anteile an Stimmrechten ab. Damit sei eindeutig keine Veränderung der Kapitalanteile mitgemeint, weil die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich freigestellt habe, vorzuschreiben, dass die Gesellschaft „auch über den von der Person gehaltenen Anteil am Kapital zu unterrichten ist.“ Von dieser Möglichkeit habe der österreichische Gesetzgeber aber nie Gebrauch gemacht. Dieser letzte Befund ist zwar richtig, allerdings ist daraus für die BF nichts gewonnen. Es gibt nämlich auch Anteile am Kapital, die grundsätzlich über keinen Anteil an den Stimmrechten verfügen, wie etwa stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG (für weitere Beispiele siehe etwa Diregger in Gruber, BörseG 2018/
G/MAR § 130 BörseG, Rz 9). Nur in Bezug auf solche Anteile am Kapital, die grundsätzlich von vornherein über keinen Anteil an den Stimmrechten verfügen, bestand diese zusätzliche Möglichkeit, die im Übrigen in der nunmehrigen TransparenzRL nicht mehr vorgesehen ist. Alle Anteile am Kapital, die auch über Anteile an den Stimmrechten verfügen, waren dagegen stets von den unionsrechtlichen Regelungen erfasst. Das unabhängig davon, ob diese Stimmrechte tatsächlich auch vom Erwerber ausgeübt werden (können).Dieser letzte Befund ist zwar richtig, allerdings ist daraus für die BF nichts gewonnen. Es gibt nämlich auch Anteile am Kapital, die grundsätzlich über keinen Anteil an den Stimmrechten verfügen, wie etwa stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß Paragraph 12 a, AktG (für weitere Beispiele siehe etwa Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins Paragraph 130,, Rz 14 oder Edelmann/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR Paragraph 130, BörseG, Rz 9). Nur in Bezug auf solche Anteile am Kapital, die grundsätzlich von vornherein über keinen Anteil an den Stimmrechten verfügen, bestand diese zusätzliche Möglichkeit, die im Übrigen in der nunmehrigen TransparenzRL nicht mehr vorgesehen ist. Alle Anteile am Kapital, die auch über Anteile an den Stimmrechten verfügen, waren dagegen stets von den unionsrechtlichen Regelunge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.