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{'item': 'W158 2247089-1'}

Obsah (9)§ 50§ 38Art. 133§ 1§ 2§ 6§ 22§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW158 2247089-1 SpruchW158 2247089-1/4E, W158 2247089-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG eingestellt.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.

  1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 25.08.2021, der BF am folgenden Tag zugestellt, hat folgenden Spruch:römisch eins.
  2. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 25.08.2021, der BF am folgenden Tag zugestellt, hat folgenden Spruch: „Die XXXX AG (in der Folge auch: Depotbank oder XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut

§ 1

BWG mit der Geschäftsanschrift XXXX , 1030 Wien hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:„Die römisch 40 AG (in der Folge auch: Depotbank oder römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut

Paragraph eins, BWG mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , 1030 Wien hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die Depotbank hat im Zeitraum vom 18.03.2016 bis 08.01.2019 bei der Verwahrung der anvertrauten Vermögen der einzelnen Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren

§ 2Inv

FG 2011 (in der Folge auch: OGAW) nicht sichergestellt, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können,

den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen (bis 03.01.2018) und dann ab 03.01.2018

den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Depotbank auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft (im konkreten Fall der XXXX -Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eröffnet werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.Die Depotbank hat im Zeitraum vom 18.03.2016 bis 08.01.2019 bei der Verwahrung der anvertrauten Vermögen der einzelnen Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren

Paragraph 2, InvFG 2011 (in der Folge auch: OGAW) nicht sichergestellt, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können,

den in Paragraph 29, WAG 2007 festgelegten Grundsätzen (bis 03.01.2018) und dann ab 03.01.2018

den in Paragraph 38, WAG 2018 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Depotbank auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft (im konkreten Fall der römisch 40 -Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eröffnet werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können. Es war ab 18.03.2016 bis 08.01.2019 nicht sichergestellt, dass Sicherheiten eines OGAW in Form von Finanzinstrumenten nicht auf einem Sammeldepot für mehrere OGAW gemeinsam geführt werden. Schon aufgrund eines fehlenden Prozesses erfolgte keine entsprechende Sicherstellung. Ein Prozess, bei dem für jeden einzelnen OGAW separate Konten für Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten verwendet werden, war ab 18.03.2016 nicht vorhanden und wurde erst mit 08.01.2019 in Produktion genommen. Darüber hinaus sah die vertragliche Regelung zwischen der Depotbank und der XXXX -Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zeitraum 18.03.2016 bis 08.01.2019 ein einziges Sammeldepot mit bloßer rechnerischer Zuweisung einzelner Sicherheiten zu einzelnen OGAW sogar ausdrücklich und generell für alle OGAW vor. Es war unter § 6 Z 3 RAHMENVERTRAG FÜR WERTPAPIERLEIHEGESCHÄFTE (der als Beilage ./1 einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) nämlich generell für alle OGAW zwischen der Depotbank (im genannten Vertrag im hier relevanten Zusammenhang Entleiher oder Bank genannt) und der XXXX -Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwaltungsgesellschaft (im genannten Vertrag Vertragspartner genannt) folgendes im Zeitraum 18.03.2016 bis 08.01.2019 vereinbart: ‚Sämtliche als Sicherheit vom Entleiher gelieferten Wertpapiere werden auf dem Wertpapierdepot des Vertragspartners Nr. XXXX bei der Bank lautend auf ,, XXXX -Leihe Sicherheitsdepot XXXX " verwahrt. […] Alle Fonds halten anteilsmäßig nach den verliehenen Positionen AnteiIe am Sicherheitendepot.‘Darüber hinaus sah die vertragliche Regelung zwischen der Depotbank und der römisch 40 -Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zeitraum 18.03.2016 bis 08.01.2019 ein einziges Sammeldepot mit bloßer rechnerischer Zuweisung einzelner Sicherheiten zu einzelnen OGAW sogar ausdrücklich und generell für alle OGAW vor. Es war unter Paragraph 6, Ziffer 3, RAHMENVERTRAG FÜR WERTPAPIERLEIHEGESCHÄFTE (der als Beilage ./1 einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) nämlich generell für alle OGAW zwischen der Depotbank (im genannten Vertrag im hier relevanten Zusammenhang Entleiher oder Bank genannt) und der römisch 40 -Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwaltungsgesellschaft (im genannten Vertrag Vertragspartner genannt) folgendes im Zeitraum 18.03.2016 bis 08.01.2019 vereinbart: ‚Sämtliche als Sicherheit vom Entleiher gelieferten Wertpapiere werden auf dem Wertpapierdepot des Vertragspartners Nr. römisch 40 bei der Bank lautend auf ,, römisch 40 -Leihe Sicherheitsdepot römisch 40 " verwahrt. […] Alle Fonds halten anteilsmäßig nach den verliehenen Positionen AnteiIe am Sicherheitendepot.‘ Die im Tatzeitraum 18.03.2016 bis 08.01.2019 zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der Depotbank (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der als Beilage ./2 einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die Depotbank tätige Person ermöglicht. Dies wird der Depotbank auch zugerechnet.“ Es wurde über die XXXX AG (im Folgenden: BF) deswegen eine Strafe in Höhe von € 167.000 verhängt. Zusätzlich müsse die BF € 16.700 an Verfahrenskosten zahlen.Es wurde über die römisch 40 AG (im Folgenden: BF) deswegen eine Strafe in Höhe von € 167.000 verhängt. Zusätzlich müsse die BF € 16.700 an Verfahrenskosten zahlen. Nach dem Inhalt des Straferkenntnisses ging diesem eine Vor-Ort-Prüfung der FMA im Jahr 2016 bei der XXXX -Ges.m.b.H. (im Folgenden: XXXX ) voraus. Daraus habe sich ergeben, dass die BF als Depotbank (Verwahrstelle) und als Gegenpartei von Wertpapierleihegeschäften von den von XXXX verwalteten Investmentfonds fungiere. Wertpapierleihegeschäfte für die von der XXXX verwalteten OGAWs und AIFs seien ausnahmslos mit der BF als Wertpapierleihenehmer abgeschlossen worden. Sämtliche als Sicherheit vom Entleiher bestellten Wertpapiere seien laut Wertpapierleihevertrag auf das Wertpapierdepot der XXXX bei der BF geliefert worden. Allen an Wertpapierleihegeschäften teilnehmenden Investmentfonds, egal ob OGAW oder AIF, seien anteilsmäßig im Ausmaß der jeweils verliehenen Positionen Anteile an diesem Sicherheitendepot zugerechnet worden. Diese zugerechneten Anteile am Sicherheitendepot seien den einzelnen AIFs und OGAWs lediglich rechnerisch zugewiesen worden. Entgegen der gesetzlichen Vorschrift seien damit die Finanzinstrumente nicht auf gesonderten Konten registriert worden, sondern auf einem Sammelkonto. Dieses Verhalten könne der BF über den Vorstand auch zugerechnet werden.Nach dem Inhalt des Straferkenntnisses ging diesem eine Vor-Ort-Prüfung der FMA im Jahr 2016 bei der römisch 40 -Ges.m.b.H. (im Folgenden: römisch 40 ) voraus. Daraus habe sich ergeben, dass die BF als Depotbank (Verwahrstelle) und als Gegenpartei von Wertpapierleihegeschäften von den von römisch 40 verwalteten Investmentfonds fungiere. Wertpapierleihegeschäfte für die von der römisch 40 verwalteten OGAWs und AIFs seien ausnahmslos mit der BF als Wertpapierleihenehmer abgeschlossen worden. Sämtliche als Sicherheit vom Entleiher bestellten Wertpapiere seien laut Wertpapierleihevertrag auf das Wertpapierdepot der römisch 40 bei der BF geliefert worden. Allen an Wertpapierleihegeschäften teilnehmenden Investmentfonds, egal ob OGAW oder AIF, seien anteilsmäßig im Ausmaß der jeweils verliehenen Positionen Anteile an diesem Sicherheitendepot zugerechnet worden. Diese zugerechneten Anteile am Sicherheitendepot seien den einzelnen AIFs und OGAWs lediglich rechnerisch zugewiesen worden. Entgegen der gesetzlichen Vorschrift seien damit die Finanzinstrumente nicht auf gesonderten Konten registriert worden, sondern auf einem Sammelkonto. Dieses Verhalten könne der BF über den Vorstand auch zugerechnet werden. I.

  1. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.09.2021, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und mehrere konkret genannte Beweise aufzunehmen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.römisch eins.
  2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.09.2021, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und mehrere konkret genannte Beweise aufzunehmen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird in der Beschwerde, wie auch bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, das Gesetz verlange entgegen der Ansicht der FMA keine gesonderten Konten pro OGAW. Ein Sammelkonto sei zulässig, zumal auch die Zuordnung von bestellten Sicherheiten zu einzelnen OGAW, für welche die Leihegeschäfte durchgeführt worden seien, durch die insofern fehlerfreien Aufzeichnungen gewährleistet gewesen wäre. Der objektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, hätte innerhalb der BF ein ausreichendes und funktionierendes Kontrollmanagement bestanden. Überdies liege ein unverschuldeter Verbotsirrtum vor, zumal die FMA im Prüfbericht keine einschlägige Normverletzung festgestellt habe. Die FMA habe die Wiederaufnahme der Wertpapierleihegeschäfte der von ihr verwalteten Investmentfonds mit der Depotbank BF als Gegenpartei in der bisherigen Form bis zur Klärung der Rechtslage hinsichtlich der hier nicht (mehr) gegenständlichen Frage der Zulässigkeit von Leihegeschäften mit der Depotbank auf EU-Ebene gestattet. Auch deswegen habe die BF von einer rechtmäßigen Vorgangsweise ausgehen können. Weiters habe die FMA den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erbracht, eine solche liege im Übrigen auch nicht vor. Selbst wenn man von einer objektiven und subjektiven Verwirklichung der Tat ausgehe, sei das Verfahren aufgrund der geringen Schuld einzustellen. Die Strafbemessung sei rechtswidrig, weil die FMA Milderungsgründe nicht im ausreichenden Maß berücksichtigt habe. I.
  3. Am 06.10.2021 langte die Aktenvorlage der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  4. Am 06.10.2021 langte die Aktenvorlage der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Am 28.01.2022 nahm die FMA Stellung und führte zum Beschwerdevorbringen der BF, durch die von ihr gewählte Vorgangsweise wären keine Anlegerschutzdefizite eingetreten, aus, dass es im Strafverfahren nicht um die Grenzen zwischen XXXX oder BF einerseits und den Fonds andererseits, sondern um die Grenzen der einzelnen Fonds untereinander gehe. Insofern stehe auch nicht eine allfällige Überwälzung des Insolvenzrisikos der XXXX oder der BF auf die einzelnen Fonds im Fokus. Dem Vorbringen der BF, es würden durch Compliance-Regeln Interessenskonflikte hintangehalten, hielt die FMA entgegen, dass die gesetzliche Regelung einem solchen Interessenskonflikt von vornherein vorbeuge. Es wäre damit bei Befolgung der Vorschriften kein komplexes Interessenkonfliktmanagement aufgrund eines (möglicherweise) eintretenden Interessenkonfliktes notwendig, das noch dazu abhängig von der tatsächlichen Anwendung im Einzelfall wäre. Zu den Verschuldensausführungen der BF verwies die FMA auf die Ausführungen im Straferkenntnis und darauf, dass bei der erstmaligen Eröffnung des Sammeldepots eine andere gesetzliche Regelung bestanden habe.römisch eins.
  6. Am 28.01.2022 nahm die FMA Stellung und führte zum Beschwerdevorbringen der BF, durch die von ihr gewählte Vorgangsweise wären keine Anlegerschutzdefizite eingetreten, aus, dass es im Strafverfahren nicht um die Grenzen zwischen römisch 40 oder BF einerseits und den Fonds andererseits, sondern um die Grenzen der einzelnen Fonds untereinander gehe. Insofern stehe auch nicht eine allfällige Überwälzung des Insolvenzrisikos der römisch 40 oder der BF auf die einzelnen Fonds im Fokus. Dem Vorbringen der BF, es würden durch Compliance-Regeln Interessenskonflikte hintangehalten, hielt die FMA entgegen, dass die gesetzliche Regelung einem solchen Interessenskonflikt von vornherein vorbeuge. Es wäre damit bei Befolgung der Vorschriften kein komplexes Interessenkonfliktmanagement aufgrund eines (möglicherweise) eintretenden Interessenkonfliktes notwendig, das noch dazu abhängig von der tatsächlichen Anwendung im Einzelfall wäre. Zu den Verschuldensausführungen der BF verwies die FMA auf die Ausführungen im Straferkenntnis und darauf, dass bei der erstmaligen Eröffnung des Sammeldepots eine andere gesetzliche Regelung bestanden habe. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es ist daher ein Senat zur Entscheidung berufen.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es ist daher ein Senat zur Entscheidung berufen. Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, der

§ 38Vw

GVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Ein solcher Grund ist unter anderem der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG² § 45 Rz 6). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 VStG drei Jahre und beginnt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, der

Paragraph 38, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Ein solcher Grund ist unter anderem der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG² Paragraph 45, Rz 6). Die Verjährungsfrist beträgt nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG drei Jahre und beginnt zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Der Tatzeitraum endete nach dem Straferkenntnis am 08.01.2019, sodass – da für das Vorliegen einer in § 31 Abs. 2 VStG angeführten Zeit, welche in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, keinerlei Hinweise bestehen – die dreijährige Frist für die Verjährung grundsätzlich am 08.01.2022 geendet hätte. Dabei handelt es sich um einen Samstag, sodass die Verjährungsfrist unter Beachtung des § 33 Abs. 2 AVG (dazu, dass diese Bestimmung auch bei Verjährungsfristen nach § 31 VStG anzuwenden ist, siehe VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0092) am 10.01.2022 geendet hätte.

§ 2Z 2 Covid-19-Vw

BG wird jedoch die Zeit von 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre. Die verbleibende Frist (22.03.2020 bis 08.01.2022, das sind 657 Tage) begann damit am 01.05.2020 wieder zu laufen (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0092). Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete somit unter Hinzurechnung dieses vierzigtägigen Hemmungszeitraumes mit Ablauf des 16.02.2022. Die Strafbarkeit des der BF vorgeworfenen Delikts, vom welchem das BVwG durch Aktenvorlage am 06.10.2021 erstmals Kenntnis erlangte, ist damit durch Verjährung erloschen. Dementsprechend war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt

§ 44Abs. 2 Vw

GVG die Verhandlung.Der Tatzeitraum endete nach dem Straferkenntnis am 08.01.2019, sodass – da für das Vorliegen einer in Paragraph 31, Absatz 2, VStG angeführten Zeit, welche in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, keinerlei Hinweise bestehen – die dreijährige Frist für die Verjährung grundsätzlich am 08.01.2022 geendet hätte. Dabei handelt es sich um einen Samstag, sodass die Verjährungsfrist unter Beachtung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG (dazu, dass diese Bestimmung auch bei Verjährungsfristen nach Paragraph 31, VStG anzuwenden ist, siehe VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0092) am 10.01.2022 geendet hätte.

Paragraph 2, Ziffer 2, Covid-19-VwBG wird jedoch die Zeit von 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre. Die verbleibende Frist (22.03.2020 bis 08.01.2022, das sind 657 Tage) begann damit am 01.05.2020 wieder zu laufen (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0092). Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete somit unter Hinzurechnung dieses vierzigtägigen Hemmungszeitraumes mit Ablauf des 16.02.2022. Die Strafbarkeit des der BF vorgeworfenen Delikts, vom welchem das BVwG durch Aktenvorlage am 06.10.2021 erstmals Kenntnis erlangte, ist damit durch Verjährung erloschen. Dementsprechend war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Verhandlung. III. Zu Spruchpunkt B)römisch drei. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da die Regelungen zur Strafbarkeitsverjährung klar und eindeutig sind. Es existiert zu den hier maßgeblichen Fragen auch ausreichende, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wovon die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W158.2247089.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.