RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW167 2172216-2 SpruchW167 2172216-2/10E, , W167 2172216-2/10E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der bekämpfte Bescheid vom XXXX wurde am XXXX zugestellt.
- Der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid brachte XXXX eine mit XXXX datierte Beschwerde sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe „um diese Beschwerde ggf. noch auf juristischer Weise besser auszuformulieren und auf einzelne Punkte eingehen zu können“ direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde und der Antrag wurden zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde übermittelt, wo sie am XXXX einlangte.
- Gegen diesen Bescheid brachte römisch 40 eine mit römisch 40 datierte Beschwerde sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe „um diese Beschwerde ggf. noch auf juristischer Weise besser auszuformulieren und auf einzelne Punkte eingehen zu können“ direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde und der Antrag wurden zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde übermittelt, wo sie am römisch 40 einlangte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- XXXX beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- römisch 40 beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der im Einleitungssatz genannte Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren bestellt.
- Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der im Einleitungssatz genannte Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren bestellt.
- Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Masseverwalter mit, dass sich die Beschwerde entsprechend der Aktenlage als verspätet darstelle. Dem Masseverwalter wurde diesbezüglich die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt.
- Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Masseverwalter mit, dass sich die Beschwerde entsprechend der Aktenlage als verspätet darstelle. Dem Masseverwalter wurde diesbezüglich die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt.
- Der Masseverwalter ließ die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann und die Beschwerde bei der Wiener Gebietskrankenkasse als belangter Behörde einzubringen ist. Laut Rückschein wurde der Bescheid vom XXXX am XXXX übernommen.Laut Rückschein wurde der Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 übernommen. Die Beschwerde, welche auch einen Verfahrenshilfeantrag enthält, ist mit XXXX datiert und wurde zunächst an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am XXXX einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde umgehend an die belangte Behörde, wo sie schließlich am XXXX einlangte.Die Beschwerde, welche auch einen Verfahrenshilfeantrag enthält, ist mit römisch 40 datiert und wurde zunächst an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am römisch 40 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde umgehend an die belangte Behörde, wo sie schließlich am römisch 40 einlangte.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am XXXX ergibt sich aus der vorliegenden Übernahmebestätigung. Für das Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der ordnungsgemäßen Zustellung und der Übernahme des Bescheids zweifeln lassen würden.Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am römisch 40 ergibt sich aus der vorliegenden Übernahmebestätigung. Für das Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der ordnungsgemäßen Zustellung und der Übernahme des Bescheids zweifeln lassen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Dies wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtig angeführt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.
- Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid am XXXX zugestellt. Ausgehend davon war das Ende der Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall am XXXX .3.
- Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid am römisch 40 zugestellt. Ausgehend davon war das Ende der Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall am römisch 40 . Wird die Beschwerde entgegen §§ 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).Wird die Beschwerde entgegen Paragraphen 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die gegenständliche Beschwerde, welche mit XXXX datiert ist, wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige belangte Behörde erforderlich war. Die Beschwerde langte am XXXX und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.Die gegenständliche Beschwerde, welche mit römisch 40 datiert ist, wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige belangte Behörde erforderlich war. Die Beschwerde langte am römisch 40 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet erweist, wurde dem Masseverwalter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX Parteiengehör eingeräumt. Dieser ließ die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen.Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet erweist, wurde dem Masseverwalter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 Parteiengehör eingeräumt. Dieser ließ die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen. 3.
- Somit erweist sich im Ergebnis die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls verspätet eingebracht wurde. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Antrag im Hinblick auf die oben ausgeführte Verspätung der Beschwerde aussichtslos erscheint bzw. nunmehr ein Rechtsanwalt in seiner Funktion als Masseverwalter Beschwerdeführer ist, weshalb gegenständlich auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vorliegen.Zum gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls verspätet eingebracht wurde. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Antrag im Hinblick auf die oben ausgeführte Verspätung der Beschwerde aussichtslos erscheint bzw. nunmehr ein Rechtsanwalt in seiner Funktion als Masseverwalter Beschwerdeführer ist, weshalb gegenständlich auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vorliegen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. auch VwGH 09.01.2019, Ra 2018/08/0244).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche auch VwGH 09.01.2019, Ra 2018/08/0244). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2172216.2.00