Obsah (16)
§ 28§ 8Art 133§ 9§ 57§ 52§ 58§ 55§ 17Art. 130§ 6Art. 16Art. 18§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW169 1408458-2 Spruch, W169 1408458-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.04.2023 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.04.2023 erteilt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 12.02.2005 nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag.
- Am 15.02.2005, am 27.03.2006, am 09.08.2007 und am 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. 05 02.008-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. 05 02.008-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, W121 1408458-1/32E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea nicht zulässig ist und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2016 erteilt.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015, W121 1408458-1/32E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea nicht zulässig ist und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2016 erteilt. Zum Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen getroffen: „Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit aus Guinea und hat zuletzt in Cite gelebt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte am 11.02.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.02.2005 einen Asylantrag. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführern Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Es halten sich noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt. Er besitzt im Herkunftsstaat zudem keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere seit mehreren Jahren an paranoider Schizophrenie (F20.0) und an einer Polytoxikomanie. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in medizinischer Behandlung und befindet sich derzeit in einer therapeutischen Maßnahme beim Grünen Kreis, einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Laut Länderberichten zum Herkunftsstaat ist die weitere notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Guinea nicht gesichert. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Drogenabhängigkeit ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea massiv diskriminiert und stigmatisiert wird, wodurch er am Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er in Guinea für sich selbst sorgen könnte. Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in Guinea aufgrund der Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten – von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden – Probleme zu erwarten hätte.“ Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde beweiswürdigend wie folgt ausgeführt: „Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines nicht vorhandenen familiären bzw. sozialen Netzwerkes im Herkunftsstaat glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden und über keine Anknüpfungspunkte in Guinea verfügenden Beschwerdeführers nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.“ Der rechtlichen Beurteilung ist hierzu im Wesentlichen zu entnehmen: „Es gibt im gegenständlichen Fall Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinne einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Art.3 MRK reicht.„Es gibt im gegenständlichen Fall Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinne einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK reicht. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dessen fehlenden Netzes an sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat wird auf die Feststellungen und die Ausführungen der Beweiswürdigung verwiesen. Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in Guinea aufgrund der Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten –von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden –Probleme zu erwarten hätte. Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden und über keine Anknüpfungspunkte in Guinea verfügenden Beschwerdeführers nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.“Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden.“
- Der Beschwerdeführer brachte am 08.03.2016 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und legte diesem unter anderem einen psychiatrischen Befund vom 21.01.2016 bei, wonach er (weiterhin) an einer paranoiden Schizophrenie leide, er sich aber durch die Medikation schon wesentlich stabilisiert habe. Er erhalte regelmäßig Xeplion-Depots und nehme Akineton ein.
- In Stattgebung dieses Antrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 mit Bescheid vom 13.04.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2017.7. In Stattgebung dieses Antrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid vom 13.04.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.
- Der Beschwerdeführer brachte am 13.02.2017 einen weiteren Verlängerungsantrag ein.
- In Stattgebung dieses Antrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 mit Bescheid vom 25.04.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2019.9. In Stattgebung dieses Antrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid vom 25.04.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.
- Am 11.03.2019 brachte der Beschwerdeführer wiederum einen Verlängerungsantrag ein und legte diesem Lohnzettel als Reinigungskraft bzw. Hilfskraft, Zertifikate über bestandene Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 sowie eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2 bei.
- Mit Aktenvermerk vom 13.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge geänderter persönlicher Umstände iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren ein.
- Mit Aktenvermerk vom 13.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge geänderter persönlicher Umstände iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren ein.
- Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei noch in Therapie, könne aber arbeiten gehen. Er habe ein psychisches Problem, habe ein Problem mit Drogen gehabt und habe Diabetes. Es gehe ihm besser, da er Medikamente nehme. Wenn sein Zuckerwert nicht in Ordnung sei, müsse er zum Arzt. Wegen seines früheren Drogenproblems nehme er Methadon und er sei auch schon in einer Therapie gewesen. Er leide noch an Schizophrenie, höre manchmal noch Stimmen und schlafe schlecht. Er bekomme alle vier Wochen Xeplion in Form von Spritzen. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich inzwischen einer Arbeit nach. Anfangs habe er nur geringfügig gearbeitet, weil es schwieriger gewesen sei, aber seit Mai 2018 arbeite er in Vollzeit. Er sei für ein Unternehmen in der Hausbetreuung tätig und sei zuständig für Reparaturarbeiten, Rasenmähen, Reinigung, etc. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel und keinen Besitz in Österreich. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe keine Lebensgefährtin. Er habe Arbeitskollegen und kenne seine Nachbarn. Er habe in seinem Heimatland Verwandte, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Er wisse nicht, wer noch in Guinea lebe. Er habe versucht, den Kontakt herzustellen, aber keine Informationen über seine Familie erhalten. Unter Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen, erklärte dieser, dass dies aufgrund seiner Erkrankungen und Belastungen für ihn den Tod bedeuten würde. Er könnte keine Medikamente erhalten und keine Arbeit finden. Er könne sich nicht vorstellen, wie das funktionieren sollte. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere Lohnzettel als Reinigungskraft zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.557,- sowie bereits zuvor in Vorlage gebrachte medizinische Unterlagen sowie Integrationsbestätigungen vor.
- Mit Aktenvermerk vom 19.06.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aberkennungsverfahren ein.
- In Stattgebung des Verlängerungsantrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 mit Bescheid vom 24.06.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2021.13. In Stattgebung des Verlängerungsantrags erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid vom 24.06.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.
- Am 03.03.2021 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und legte wiederum aktuelle Lohnzettel als Reinigungskraft vor.
- Mit Aktenvermerk vom 24.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich infolge geänderter persönlicher Umstände des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren ein.
- Mit Aktenvermerk vom 24.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich infolge geänderter persönlicher Umstände des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren ein.
- Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer, binnen einer Woche eine Reihe von Fragen über sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und seine Bindungen zum Herkunftsstaat sowie, ob er noch an paranoider Schizophrenie leide, zu beantworten. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
- Mit Schreiben vom 14.04.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme eines Sozialarbeiters im Auftrag des Beschwerdeführers ein, wonach der Beschwerdeführer im Sinne der bereits übermittelten Lohnzettel einer Arbeit nachgehe, ledig und kinderlos sei und weder Kontakt mit in Guinea lebenden Personen noch einen Reisepass von Guinea habe. Beigelegt wurde die „aktuelle Medikation“ des Beschwerdeführers, nämlich eine Substitutionsverschreibung von Levo-Methasan.
- Am 18.05.2021 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Staatendokumentation um Beantwortung der Fragen, ob eine Substitutionstherapie oder entsprechende Alternativen sowie das Medikament Levo-Methasan in Guinea verfügbar seien.
- Mit Antwortschreiben vom 28.06.2021 teilte die Staatendokumentation mit, dass eine Behandlung von Drogensucht in Guinea bzw. in Conakry aufgrund fehlender Laboruntersuchungen nur bedingt verfügbar sei. In der CHU Donka Psychiatrie Dixin stünden eine ambulante Behandlung bei Drogensucht, sowie eine ambulante Behandlung mit Methadon und auch eine stationäre klinische Behandlung mit Methadon zur Verfügung. Eine spezielle Rehabilitation sei ebenfalls verfügbar. Eine Laboruntersuchung bei Drogenabhängigkeit sei nicht verfügbar, weshalb die Einnahme illegaler Opiate nicht und mögliche Nebenwirkungen der eingesetzten Opiat-Agonisten und Opiat-Antagonisten nur anhand des klinischen Bildes überprüft werden könnten. Es seien auch stationäre und ambulante Behandlungen durch einen Psychiater und einen Psychologen verfügbar. Der Wirkstoff Levomethadon sei verfügbar. Alternativ seien auch die Wirkstoffe Buprenorphine, Methadon und Naloxone sowie die Kombination Buprenorphine mit Naloxone verfügbar.
- Mit dem hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer
§ 58Abs. 2 und 3 i
Vm § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt VI.).20. Mit dem hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Es habe sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die persönliche Situation des Beschwerdeführers verändert, da er nicht mehr an einer psychischen Erkrankung leide und sich weder in Therapie noch in Behandlung befinde. Er sei zwar drogenabhängig und befinde sich in einem Substitutionsprogramm, doch seien sowohl die Medikation als auch eine Behandlung in der Hauptstadt Conakry verfügbar. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative und sei in Zusammenschau mit den finanziellen Mitteln und der ausreichenden medizinischen Behandlung die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat gesichert. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm auch die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen und der Antrag auf Verlängerung dieser abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund des in Österreich aufgebauten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 BFA-VG dauerhaft unzulässig. Infolge sei ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit
§ 55Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Es habe sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die persönliche Situation des Beschwerdeführers verändert, da er nicht mehr an einer psychischen Erkrankung leide und sich weder in Therapie noch in Behandlung befinde. Er sei zwar drogenabhängig und befinde sich in einem Substitutionsprogramm, doch seien sowohl die Medikation als auch eine Behandlung in der Hauptstadt Conakry verfügbar. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative und sei in Zusammenschau mit den finanziellen Mitteln und der ausreichenden medizinischen Behandlung die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat gesichert. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm auch die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen und der Antrag auf Verlängerung dieser abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund des in Österreich aufgebauten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG dauerhaft unzulässig. Infolge sei ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit
Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Zum Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszugsweise Folgendes fest:
- Sicherheitslage In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 14.8.2019; vgl. BMEIA 14.8.2019). So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.8.2019). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 14.8.2019; vgl. EDA 14.8.2019; FD 14.8.2019). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 14.8.2019). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 14.8.2019).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 14.8.2019; vergleiche BMEIA 14.8.2019). So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.8.2019). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 14.8.2019; vergleiche EDA 14.8.2019; FD 14.8.2019). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 14.8.2019). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 14.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (14.8.2019): Guinea - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineanode/guineasicherheit/206098, Zugriff 14.8.2019 ● BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (14.8.2019): Guinea - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 14.8.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (14.8.2019): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 14.8.2019 ● FD - France Diplomatie (Frankreich) (14.8.2019): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-paysdestination/guinee/, Zugriff 14.8.2019
- Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem. Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt. Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht (USDOS 13.3.2019). 2004 gründete der Präsident per Dekret die Anti-Korruptionsbehörde (ANLC). Die ANLC ist die einzige staatliche Behörde, die sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Korruption konzentriert (BS 2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Ein neues Antikorruptionsgesetz im Jahr 2017 gab der ANLC ein klareres rechtliches Mandat. Die Agentur blieb jedoch unterfinanziert und unterbesetzt (USDOS 13.3.2019).2004 gründete der Präsident per Dekret die Anti-Korruptionsbehörde (ANLC). Die ANLC ist die einzige staatliche Behörde, die sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Korruption konzentriert (BS 2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Ein neues Antikorruptionsgesetz im Jahr 2017 gab der ANLC ein klareres rechtliches Mandat. Die Agentur blieb jedoch unterfinanziert und unterbesetzt (USDOS 13.3.2019). Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Bei Sicherheitskräften ist Korruption endemisch. Polizei und Gendarmen erpressen Bürger an Straßensperren, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 13.3.2019). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2018 Platz 138 von 180 (TI 2018).Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Bei Sicherheitskräften ist Korruption endemisch. Polizei und Gendarmen erpressen Bürger an Straßensperren, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 13.3.2019). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2018 Platz 138 von 180 (TI 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 31.7.2019 ● TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GIN, Zugriff 30.7.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 31.7.2019
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.3.2019). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 8.8.2019). Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2019): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 8.8.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/en/document/2004162.html, Zugriff 8.8.2019
- Grundversorgung Guinea rangiert laut einem Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung, derzeit auf Platz 182 von 188 Ländern (BS 2018). Trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial), gehört Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 25.6.2019c; vgl. BS 2018). Die schnell wachsende Bauxit-Minenindustrie Guineas bedroht jedoch die Lebensgrundlage von Tausenden von Guineern. Der Bergbau hat z.B. alte Ackerflächen zerstört und Wasserquellen beschädigt. Das Versäumnis der Regierung, die Landrechte zu schützen, nutzen Bergbauunternehmen, um alte Ackerflächen ohne Entschädigung zu nutzen. Damit werden dortige Bewohner ihrer Ernährungsgrundlage beraubt (HRW 2.10.2018).Guinea rangiert laut einem Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung, derzeit auf Platz 182 von 188 Ländern (BS 2018). Trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial), gehört Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 25.6.2019c; vergleiche BS 2018). Die schnell wachsende Bauxit-Minenindustrie Guineas bedroht jedoch die Lebensgrundlage von Tausenden von Guineern. Der Bergbau hat z.B. alte Ackerflächen zerstört und Wasserquellen beschädigt. Das Versäumnis der Regierung, die Landrechte zu schützen, nutzen Bergbauunternehmen, um alte Ackerflächen ohne Entschädigung zu nutzen. Damit werden dortige Bewohner ihrer Ernährungsgrundlage beraubt (HRW 2.10.2018). Seit 2010 geht die Politik unter der Regierung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche Strukturen und unzureichende Ausbildungssysteme verschlechtern die Investitionsbedingungen neben mangelhafter Regierungsführung, Vetternwirtschaft und der nach wie vor weit verbreiteten Korruption. Umfangreiche Wirtschaftsreformmaßnahmen der Regierung trugen aber zu einer verbesserten Wahrnehmung Guineas in internationalen Rankings bei. Im Doing-Business-Index 2018 der Weltbank rangiert Guinea auf Platz 152 von 190 (AA 25.6.2019c). Das BIP-Wachstum Guineas wurde durch die jüngste Ebola-Epidemie gebremst. Diese hat dazu geführt, dass die zahlreiche Bergbau- und andere Auslandsgeschäfte dauerhaft eingestellt wurden. Während die ausländischen Direktinvestitionen 2011 19% des BIP und 2012 11% des BIP ausmachten, sanken sie 2014 und 2015 auf nur 1%. Nach mehreren Jahren des Wachstums zwischen 2,3% und 3,9% brach dieses 2014 auf 0,4% und 2015 auf 0,1% ein. Dies ist zum Teil auf die Ebola-Krise, aber auch auf den Einbruch der Rohstoffpreise zurückzuführen. Das BIP pro Kopf, bereinigt um die Kaufkraft, ist in den letzten zehn Jahren stagniert und liegt zwischen 1.100 und 1.200 US-Dollar. Die Inflation ist von über 30% im Jahr 2005 auf etwa 8% im Jahr 2016 stetig zurückgegangen. Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank auf etwa 2% geschätzt, aber die Unterbeschäftigung ist sicherlich viel höher (BS 2018). Soziale Sicherheitsnetze sind unzureichend bzw. kaum vorhanden und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für relativ wenige Begünstigte ab. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS; Nationaler Fonds für soziale Sicherheit) ist die staatliche Einrichtung, die für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig ist, aber nicht ausreichend finanziert wird (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (12.2016c): Guinea – Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt. ● de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 8.8.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 8.8.2019 ● HRW - Human Rights Watch (4.10.2018): Guinea: Bauxite Mining Boom Threatens Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2012037.html, Zugriff 13.8.2019 5. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 14.8.2019). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 14.8.2019), bzw. völlig unzureichend (AA 5.7.2019; vgl. BS 2018). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 5.7.2019). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 14.8.2019). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft.Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 14.8.2019). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 14.8.2019), bzw. völlig unzureichend (AA 5.7.2019; vergleiche BS 2018). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 5.7.2019). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 14.8.2019). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 14.8.2019). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 5.7.2019). Im Rahmen der Ebola-Epidemie war Guinea nicht in der Lage, seinen Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen (AA 5.7.2019; vgl. BS 2018). Allerdings ist das Gesundheitssystem deutlich besser als in den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea-Bissau (BS 2018).Im Rahmen der Ebola-Epidemie war Guinea nicht in der Lage, seinen Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen (AA 5.7.2019; vergleiche BS 2018). Allerdings ist das Gesundheitssystem deutlich besser als in den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea-Bissau (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (14.8.2019): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineanode/guineasicherheit/206098#content_5, Zugriff 14.8.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 ● BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (14.8.2019): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 14.8.2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 14.8.2019
- Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Das Strafgesetzbuch von 2016 enthält keine Bestimmungen, die einen Staatsbürger kriminalisieren, der illegal das Land verlassen, internationalen Schutz beantragt und/oder sich im Ausland aufgehalten hat (CEDOCA 2.7.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Das Strafgesetzbuch von 2016 enthält keine Bestimmungen, die einen Staatsbürger kriminalisieren, der illegal das Land verlassen, internationalen Schutz beantragt und/oder sich im Ausland aufgehalten hat (CEDOCA 2.7.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten (AA 5.7.2019). Bisher hatten Rückkehrer keine Probleme mit den nationalen Behörden (CEDOCA 2.7.2019). Es sind keine Fälle bekannt, in denen Personen festgenommen oder misshandelt wurden. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden (AA 5.7.2019). IOM Guinea arbeitet weiterhin an Rückkehr- und Reintegrationsprojekten, um eine große Zahl an Rückkehrern aus Guinea zu unterstützen. Seit April 2017 hat IOM mit Unterstützung der EU die Rückkehr von mehr als 11.000 Guineern unterstützt, von denen 7.000 Unterstützung erhalten haben, darunter 2.500 begünstigt durch sozioökonomische Wiedereingliederungsprojekte und 500 psychosoziale Folgemaßnahmen (CEDOCA 2.7.2019). Am 18.4.2019 wurde in Conakry von IOM und ihren Partnern das erste Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum eingeweiht. Es wird von Guinea verwaltet, von IOM technisch und finanziell unterstützt. Dieses Zentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen bietet Migranten, die freiwillig nach Guinea zurückgekehrt sind, freiwillige Rückkehrunterstützung und grundlegende Hilfe zur Deckung ihres unmittelbaren Bedarfs. Es gibt auch vorgesehene Plätze für Frauen und Kinder. Die Reintegrationshilfe beinhaltet ein Willkommenspaket mit Hygieneartikeln, eine Mahlzeit und den Anspruch auf psychosoziale und/oder medizinische Versorgung. Weiters werden Rückkehrer über die verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten informiert und Informationsveranstaltungen zum Unternehmertum angeboten. Für die am stärksten gefährdeten Menschen (Kinder, Opfer von Menschenhandel, kranke Migranten, Mütter mit Kindern, schwangere Frauen, ältere Menschen) wird ein geeigneter Wiedereinbürgerungssplan entwickelt (CEDOCA 2.7.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 ● CEDOCA - Documentation and Research Department of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgien) (2.7.2019): GUINEE; Le traitement réservé par les autorités nationales à leurs ressortissants de retour dans le pays, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012148/coi_focus_guinee._le_traitement_reserve_par_les_autorites_nationales_a_leurs_ressortissants_de_retour_dans_le_pays_20190702.pdf, Zugriff 7.8.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/en/document/2004162.html, Zugriff 8.8.2019
- Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass keine maßgebliche Änderung des individuellen Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, der weiterhin keine familiäre Unterstützung habe, sowie in der medizinischen Versorgungslage eingetreten sei und somit die Aberkennung des Schutzstatus zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Diabetes, müsse aber aktuell keine Medikamente einnehmen. Auch sein psychischer Zustand habe sich aktuell insofern stabilisiert, dass er keine Medikamente einnehmen müsse. Er befinde sich nach wie vor in einem Substitutionsprogramm. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr keine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten, wodurch sich sein Gesundheitszustand verschlechtern und er schließlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugänglich wäre. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte und somit auch nicht über finanzielle Unterstützung in seinem Heimatland verfüge. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass keine maßgebliche Änderung des individuellen Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, der weiterhin keine familiäre Unterstützung habe, sowie in der medizinischen Versorgungslage eingetreten sei und somit die Aberkennung des Schutzstatus zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Diabetes, müsse aber aktuell keine Medikamente einnehmen. Auch sein psychischer Zustand habe sich aktuell insofern stabilisiert, dass er keine Medikamente einnehmen müsse. Er befinde sich nach wie vor in einem Substitutionsprogramm. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr keine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten, wodurch sich sein Gesundheitszustand verschlechtern und er schließlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugänglich wäre. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte und somit auch nicht über finanzielle Unterstützung in seinem Heimatland verfüge. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.06.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) I.Zum Spruchteil A) römisch eins. 2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; ...
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. ... Innerstaatliche Fluchtalternative § 11
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. ...“ Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtem nachträglich weggefallen sind.Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtem nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 StatusRL, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person
Art. 16Status
RL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (vgl. dazu, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der StatusRL widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der StatusRL, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, im Einklang steht, EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 44 ff). Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
dem Art. 4 Abs. 1 StatusRL alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist
Art. 18Abs. 4 Status
RL der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, StatusRL, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person
Artikel 16, Status
RL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann vergleiche dazu, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der StatusRL widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der StatusRL, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, im Einklang steht, EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 44 ff). Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
dem Artikel 4, Absatz eins, StatusRL alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist
Artikel 18, Absatz 4, Status
RL der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Nach Art. 16 Abs. 1 StatusRL hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Art. 16Abs. 2 Status
RL haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 StatusRL zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Nach Artikel 16, Absatz eins, StatusRL hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Artikel 16, Absatz 2, Status
RL haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, StatusRL zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Der hier in Rede stehende zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.Der hier in Rede stehende zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Folglich ist es Aufgabe der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes offenzulegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. In Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiären Schutz wurde in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass der EGMR in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden (u.a.) ausgeführt hat, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiären Schutz wurde in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass der EGMR in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden (u.a.) ausgeführt hat, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche zum Ganzen VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Eine solche Sichtweise hat allerdings für das Aberkennungsverfahren nicht unbeschränkt Platz zu greifen, weil dieses voraussetzt, dass dem betroffenen Fremden zuvor der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Dies bringt es mit sich, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz bereits geprüft und bejaht hat. Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person
den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem – wie vorhin bereits ausgeführt – nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ersthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person
den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem – wie vorhin bereits ausgeführt – nach Artikel 16, Absatz 2, StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ersthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich daraus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob eine „real risk“ der Verletzung des Art. 3 EMRK droht, nach der die „die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit“ zu beurteilen ist bzw. es einer „ganzheitlichen Bewertung“ der individuellen Situation des Fremden bedarf) (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra. 2019/14/0153).Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich daraus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob eine „real risk“ der Verletzung des Artikel 3, EMRK droht, nach der die „die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit“ zu beurteilen ist bzw. es einer „ganzheitlichen Bewertung“ der individuellen Situation des Fremden bedarf) vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra. 2019/14/0153). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sohin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder anders gewendet: ob trotz der eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz festgelegten Voraussetzungen weiterhin bestehen.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sohin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder anders gewendet: ob trotz der eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz festgelegten Voraussetzungen weiterhin bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.04.2019 Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019 Ra 2018/14/0405; VwGH 12.06.2018 Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.04.2019 Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019 Ra 2018/14/0405; VwGH 12.06.2018 Ra 2018/20/0284, jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erschient, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erschient, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196, mwN). Außergewöhnlicher Umstände liegen zudem vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 – mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall wurde die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2014 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in medizinischer Behandlung befinde, die in Guinea nicht gewährleistet sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Drogenabhängigkeit seit zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat massiv diskriminiert und stigmatisiert werde, wodurch er am Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt wäre. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Guinea für sich selbst sorgen könnte, zumal bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, 25.04.2017 und 24.06.2019 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, da er nicht mehr an einer psychischen Erkrankung leide und sich weder in Therapie noch in Behandlung befinde. Er sei zwar drogenabhängig und befinde sich in einem Substitutionsprogramm, doch seien auf Grundlage der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.06.2021 sowohl die Medikation als auch eine Behandlung in Conakry verfügbar. Es bestehe nun für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer in Conakry eine innerstaatliche Fluchtalternative und sei in Zusammenschau mit den finanziellen Mitteln und der ausreichenden medizinischen Behandlung die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat gesichert. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr selbst vorbringt, nicht mehr wegen paranoider Schizophrenie in Behandlung zu stehen bzw. keine Medikamente mehr zu benötigen, ist der Einschätzung des Bundesamtes doch aus den folgenden Gründen nicht zuzustimmen: Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an Diabetes und befindet sich vor allen Dingen weiterhin in einer Substitutionstherapie und ist auf die entsprechende Medikation, nämlich Methadon, angewiesen. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass eine Substitutionstherapie in Guinea, und zwar in einem Spital in der Hauptstadt Conakry, grundsätzlich – wenn auch nicht auf demselben Niveau – verfügbar ist, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass auch dahingehend dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist. Doch wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich Zugang zu einer derartigen Therapie in seiner Heimat hat. Insoweit ist aber dem dem Bescheid zugrundegelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Patienten ihre Medikamente und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen, wobei insbesondere bei chronisch kranken Personen im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht steht, für die Behandlungskosten aufzukommen. Eine umfangreiche medizinische Behandlung ist mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden. Hinzu tritt weitverbreitete Korruption. Würdigt man also sämtliche Länderberichte, kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der über keine sozialen Anknüpfungspunkte und somit über keine finanzielle Unterstützung verfügt, in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Zugang zu einer Substitutionstherapie hätte, sondern erscheint das Gegenteil viel wahrscheinlicher. Ohne Zugang zu einer solchen Therapie würde der Beschwerdeführer aber mit aller Wahrscheinlichkeit wieder der Drogensucht verfallen, wodurch sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern und das Risiko eines vorzeitigen Ablebens wesentlich erhöhen würde, zumal auch in Zusammenschau mit einem erhöhten Risiko der Infektion mit weiteren Krankheiten. Insoweit geht das Bundesamt zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, legt aber nicht offen, aufgrund welcher Umstände es zu dieser Annahme gelangt. Dies ist umso mehr von Bedeutung, verweist das Bundesamt den aus dem Ort Cite in der Nähe von Banankoro stammenden Beschwerdeführer in seinem Aberkennungsbescheid zur Behandlung doch in die rund 800 Kilometer entfernte Hauptstadt Conakry und bringt somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Anwendung. Mag der Beschwerdeführer auch inzwischen arbeitsfähig sein und in Österreich einem Erwerb als Reinigungskraft nachgehen, ist doch nicht erkennbar, wie er – gerade auch in einem der ärmsten Länder der Welt, das von Korruption und Gewalt geplagt ist – ohne Anknüpfungspunkte in der Lage wäre, durch einfache Arbeitstätigkeiten seine Existenz zu sichern, für die Kosten der Substitutionstherapie aufzukommen und insgesamt ein Leben ohne unbillige Härten in Conakry zu führen. Dies zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014 nicht unplausibel davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner (offenbar inzwischen überwundenen) psychischen Erkrankung, sondern auch seiner Drogenabhängigkeit am Arbeitsmarkt mit einer (gewissen) Diskriminierung zu rechnen hätte. Im Ergebnis sind zwar Veränderungen in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten, doch sind diese nicht derart wesentlich und nachhaltig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gänzlich weggefallen wären. Dem Beschwerdeführer ist weiterhin weder eine Rückkehr in seinen Heimatort möglich noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, soferne sich nicht weitere Umstände – nämlich insbesondere der Abschluss der Substitutionstherapie und/oder die Herstellung ausreichender finanzieller Mittel – verändern. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. Auch sonstige Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. Auch sonstige Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 AsylG 2005 nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, AsylG 2005 nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides von der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes I. dieses Bescheides abhingen, waren in Konsequenz dessen Behebung auch jene Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides von der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes römisch eins. dieses Bescheides abhingen, waren in Konsequenz dessen Behebung auch jene Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zum Spruchteil A.) II.Zum Spruchteil A.) römisch zwei. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen, war somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2023 zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen, war somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2023 zu erteilen. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1408458.2.00