RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW170 2252964-1 Spruch, W170 2252964-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 19.11.2019 die Anrechnung der Zeiten von 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.05.22016 bis 31.05.2016 sowie 01.09.2016 bis 30.09.2016, die er am Landesklinikum Wr. Neustadt als Assistenzarzt an der Abteilung für Unfallchirurgie angestellt gewesen sei, auf das Hauptfach Unfallchirurgie.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 19.11.2019 die Anrechnung der Zeiten von 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.05.22016 bis 31.05.2016 sowie 01.09.2016 bis 30.09.2016, die er am Landesklinikum Wr. Neustadt als Assistenzarzt an der Abteilung für Unfallchirurgie angestellt gewesen sei, auf das Hauptfach Unfallchirurgie. Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 14.01.2022 abgewiesen, der Bescheid am 20.01.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.02.2022 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, in der ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Am 18.03.2022 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 11.03.2022 vorgelegt, in diesem Vorlageschreiben wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. 1.
- Der Beschwerdeführer war am 01.12.2014 bis 31.12.2014 in Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie am Landesklinikum Wr. Neustadt, Abteilung für Unfallchirurgie. Von 01.01.2015 bis 31.12.2015, vom 01.05.2016 bis 31.05.2016 und vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einer Ausbildungsstelle im Fach Unfallchirurgie in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verwendet, er war nicht auf einer Hauptfachstelle gemeldet, vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2016, vom 01.06.2016 bis zum 31.08.2016 und vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf einer Hauptfachstelle Unfallchirurgie verwendet. Für die Zeiten, zu denen der Beschwerdeführer auf einer Ausbildungsstelle im Fach Unfallchirurgie in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verwendet wurde, wurde vom dortigen Ausbildungsverantwortlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum als Assistenzarzt an der Abteilung für Unfallchirurgie angestellt gewesen sei und im Rahmen der ÄAO 2006 dieselben Inhalte wie Assistenzärzte auf einer Hauptfachstelle vermittelt bekommen hätte und sein Aufgabenbereich sämtliche vorgesehene ausbildungsrelevante Tätigkeiten erfasst habe.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen nach der Aktenlage und den vorgelegten Zeugnissen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die relevanten Bestimmungen des ÄrzteG lauten: „Ausbildung zum Facharzt § 8.
(1)Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die BasisausbildungParagraph 8,
(1)Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
- eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und
- eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
- die Facharztprüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
(2)Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs. 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
(2)Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
(4)Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
(4)Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
(5)… Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt § 10.
(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.Paragraph 10,
(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
(2)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
- nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;
- im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
- über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185 aus 2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
(4)Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 3 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(4)Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 3, ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(5)…
(6)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
(7)Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(7)Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(8)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 7 festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
(8)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 7, festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
- die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
- diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
- Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten. Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(9)Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
(10)bis
(13)… Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten § 14.
(1)Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14,
(1)Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
- im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,
- im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten,
- im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
- in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
- Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
- des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(2)Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(3)Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.“ 3.
- Gegenständlich ist also nicht der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt zwischen Behörde und Beschwerdeführer strittig, sondern ob die antragsgegenständlichen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer auf einer Ausbildungsstelle im Fach Unfallchirurgie in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verwendet wurde und während der er nicht auf einer Hauptfachstelle gemeldet war, für die Facharztausbildung des Beschwerdeführers anrechenbar sind. Die Behörde argumentiert damit, dass nach dem einschlägigen § 8 Abs. 1 ÄrzteG eine Ausbildung in einem Sonderfach an einer für das entsprechende Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte bzw. auf einer für das jeweilige Sonderfach festgesetzten Ausbildungsstätte zu erfolgen habe, soweit diese Ausbildung auf einer entsprechenden Ausbildungsstelle, die zuvor anerkannt wurde, erfolgt sei. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die nicht auf einer festgesetzten Ausbildungsstelle im entsprechenden Fachgebiet absolviert wurde, hätte nicht nur eine gesetzlich nicht vorgesehene Vermehrung von Ausbildungsstellen zur Folge, sondern sei auch geeignet, die Ausbildungsqualität zu beeinträchtigen und weiche von der gesetzlichen Ausbildungssystematik ab. Daher sei der Antrag – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – abzuweisen.Die Behörde argumentiert damit, dass nach dem einschlägigen Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG eine Ausbildung in einem Sonderfach an einer für das entsprechende Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte bzw. auf einer für das jeweilige Sonderfach festgesetzten Ausbildungsstätte zu erfolgen habe, soweit diese Ausbildung auf einer entsprechenden Ausbildungsstelle, die zuvor anerkannt wurde, erfolgt sei. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die nicht auf einer festgesetzten Ausbildungsstelle im entsprechenden Fachgebiet absolviert wurde, hätte nicht nur eine gesetzlich nicht vorgesehene Vermehrung von Ausbildungsstellen zur Folge, sondern sei auch geeignet, die Ausbildungsqualität zu beeinträchtigen und weiche von der gesetzlichen Ausbildungssystematik ab. Daher sei der Antrag – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, dass er hinsichtlich dessen, dass die beantragten Zeiträume nicht auf einer Ausbildungsstelle seines Hauptfaches erfolgt sei, in Unkenntnis gewesen sei, was ihm nicht zuzurechnen sei, zumal er vor und während dieser Zeiten immer wieder auf einer Ausbildungsstelle seines Hauptfaches gemeldet gewesen sei. Die Tätigkeit sei jedenfalls gleichwertig gewesen. Die belangte Behörde argumentiere nur mit einer formalen Nichtbesetzung einer Hauptstelle und lasse außer Acht, dass § 8 Abs. 4 ÄrzteG festhalte, dass ein Teil der Facharztausbildung tatsächlich auch woanders absolviert werden könne und der Gesetzgeber alternative Ausbildungsstätten unter gewissen Voraussetzungen angerechnet haben wolle. Auch habe der Ausbildungsverantwortliche die Gleichwertigkeit der Ausbildung bestätigt und habe es keine offene Stelle im Hauptfach gegeben, die Stellen seien aber in den Folgejahren erhöht worden. Der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, dass er hinsichtlich dessen, dass die beantragten Zeiträume nicht auf einer Ausbildungsstelle seines Hauptfaches erfolgt sei, in Unkenntnis gewesen sei, was ihm nicht zuzurechnen sei, zumal er vor und während dieser Zeiten immer wieder auf einer Ausbildungsstelle seines Hauptfaches gemeldet gewesen sei. Die Tätigkeit sei jedenfalls gleichwertig gewesen. Die belangte Behörde argumentiere nur mit einer formalen Nichtbesetzung einer Hauptstelle und lasse außer Acht, dass Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG festhalte, dass ein Teil der Facharztausbildung tatsächlich auch woanders absolviert werden könne und der Gesetzgeber alternative Ausbildungsstätten unter gewissen Voraussetzungen angerechnet haben wolle. Auch habe der Ausbildungsverantwortliche die Gleichwertigkeit der Ausbildung bestätigt und habe es keine offene Stelle im Hauptfach gegeben, die Stellen seien aber in den Folgejahren erhöht worden. 3.
- Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass § 8 Abs. 2 ÄrzteG normiert, dass die Ausbildung zum Facharzt soweit § 8 (hier nicht relevant Abs. 3 und) 4 ÄrzteG nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren ist, und § 8 Abs. 4 ÄrzteG ausschließlich die Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien normiert sowie diese auf eine Höchstdauer von zwölf Monaten beschränkt. Es kann also aus § 8 Abs. 4 ÄrzteG nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausbildung zum Facharzt nicht nur in einer Ausbildungsstätte auf einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Hauptfaches und – in einer Höchstdauer von zwölf Monaten – in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden kann. § 8 Abs. 4 ÄrzteG kann nicht herangezogen werden, um eine in einer Ausbildungsstätte erfolgte Ausbildung, die nicht auf einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Hauptfaches erfolgte, anrechenbar zu machen.3.
- Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG normiert, dass die Ausbildung zum Facharzt soweit Paragraph 8, (hier nicht relevant Absatz 3, und) 4 ÄrzteG nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren ist, und Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG ausschließlich die Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien normiert sowie diese auf eine Höchstdauer von zwölf Monaten beschränkt. Es kann also aus Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausbildung zum Facharzt nicht nur in einer Ausbildungsstätte auf einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Hauptfaches und – in einer Höchstdauer von zwölf Monaten – in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden kann. Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG kann nicht herangezogen werden, um eine in einer Ausbildungsstätte erfolgte Ausbildung, die nicht auf einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Hauptfaches erfolgte, anrechenbar zu machen. Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere aus § 10 ÄrzteG, der zur Qualitätssicherung die Anerkennung einer Ausbildungsstätte samt der Festsetzung der Anzahl der Ausbildungsstellen normiert, deren Anzahl an verschiedenen Faktoren hängen, die die Qualität der Ausbildung sicherstellen sollen.Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere aus Paragraph 10, ÄrzteG, der zur Qualitätssicherung die Anerkennung einer Ausbildungsstätte samt der Festsetzung der Anzahl der Ausbildungsstellen normiert, deren Anzahl an verschiedenen Faktoren hängen, die die Qualität der Ausbildung sicherstellen sollen. 3.
- So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2012, Zl. 2010/11/0004, ausgeführt, dass § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG nur eine Anrechnung von Ausbildungszeiten erlaubt, die „gemäß §§ 7 bis 13“ ÄrzteG absolviert wurden. Erst wenn diese – zwingende – Voraussetzung erfüllt ist, kommt in einem weiteren Schritt die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung in Betracht. Da § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG auf die „§§ 7 bis 13“ verweist, muss § 8 ÄrzteG als von diesem Verweis mitumfasst verstanden werden. § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG sieht vor, dass die Facharztausbildung „in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle“ zu absolvieren ist. Ist aber dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG nicht entsprochen, so ist zu folgern, dass nicht sämtliche der durch den Verweis in § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG erfassten Bestimmungen eingehalten und demnach die Ausbildung nicht zur Gänze „gemäß §§ 7 bis 13“ ÄrzteG absolviert wurde. Für ein Absehen von dem genannten Erfordernis fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dass es sich bei dem in § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG umschriebenen Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und diese Vorschrift nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in § 10 ÄrzteG über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Abs. 3) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Betreuer (Abs. 4). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte (vgl. etwa die Materialien zur Stammfassung des ÄrzteG 1998, RV 1386 BlgNR
- GP). Die Ansicht, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die „Formalvoraussetzungen“ für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit den Materialien im Einklang.3.
- So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2012, Zl. 2010/11/0004, ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG nur eine Anrechnung von Ausbildungszeiten erlaubt, die „gemäß Paragraphen 7 bis 13 ÄrzteG absolviert wurden. Erst wenn diese – zwingende – Voraussetzung erfüllt ist, kommt in einem weiteren Schritt die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung in Betracht. Da Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG auf die „§§ 7 bis 13“ verweist, muss Paragraph 8, ÄrzteG als von diesem Verweis mitumfasst verstanden werden. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG sieht vor, dass die Facharztausbildung „in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle“ zu absolvieren ist. Ist aber dem Erfordernis des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG nicht entsprochen, so ist zu folgern, dass nicht sämtliche der durch den Verweis in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG erfassten Bestimmungen eingehalten und demnach die Ausbildung nicht zur Gänze „gemäß Paragraphen 7 bis 13 ÄrzteG absolviert wurde. Für ein Absehen von dem genannten Erfordernis fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dass es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG umschriebenen Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und diese Vorschrift nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in Paragraph 10, ÄrzteG über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Absatz 3,) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Betreuer (Absatz 4,). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte vergleiche etwa die Materialien zur Stammfassung des ÄrzteG 1998, Regierungsvorlage 1386 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Die Ansicht, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die „Formalvoraussetzungen“ für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit den Materialien im Einklang. 3.
- Daher ist die Beschwerde abzuweisen und muss nicht auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, insbesondere, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht auf einer Hauptstelle gemeldet gewesen sei, eingegangen werden, weil nach dem Gesetz, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine von den §§ 7 bis 13 ÄrzteG abweichende Anrechnung von Ausbildungszeiten nicht vorgesehen ist.3.
- Daher ist die Beschwerde abzuweisen und muss nicht auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, insbesondere, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht auf einer Hauptstelle gemeldet gewesen sei, eingegangen werden, weil nach dem Gesetz, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine von den Paragraphen 7 bis 13 ÄrzteG abweichende Anrechnung von Ausbildungszeiten nicht vorgesehen ist. 3.
- Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Behörde hat in Kenntnis dieses Verzichts in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Diese konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, es mangelt daher an einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2252964.1.00