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{'item': 'W171 2253549-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW171 2253549-1 Spruch, W171 2253549-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 127St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 28.12.2004 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 10.08.2005 vom Landesgericht XXXX zur GZ:

§§ 127, 130 1. Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 10.08.2005 vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 07.07.2006 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur GZ:

§§ 127, 130(1. Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 07.07.2006 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130 (, eins, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 02.01.2007 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses erwuchs am 16.03.2007 in Rechtskraft. Der BF wurde am 29.09.2007 vom Bezirksgericht XXXX zur GZ:

§§ 15, 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 29.09.2007 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 27.10.2008 wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zur GZ:

§§ 15, 141 Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen rechtskräftig verurteilt. Am 27.10.2008 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen rechtskräftig verurteilt. Der Asylantrag vom 21.09.2003 wurde am 01.07.2010 gem. §§ 7 und 8 AsylG in

  1. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde die Ausweisung nach dem AsylG bestätigt. Das Rückkehrverbot hat sich somit in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Der Asylantrag vom 21.09.2003 wurde am 01.07.2010 gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG in
  2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde die Ausweisung nach dem AsylG bestätigt. Das Rückkehrverbot hat sich somit in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Bereits im Jahr 2010 wurde bei seiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht. Mit 15.04.2011 konnte von der georgischen Botschaft die Identität festgestellt werden und wurde ein HRZ ausgestellt. Es wurde versucht den BF am 27.04.2011 mittels Charter nach Georgien abzuschieben, jedoch konnte er an seiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden. Am 11.07.2011 hat der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 25.11.2011 gem. § 68 AVG in
  3. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG bestätigt. Am 11.07.2011 hat der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 25.11.2011 gem. Paragraph 68, AVG in
  4. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG bestätigt. Der BF wurde am 18.03.2013 vom Bezirksgericht XXXX zur GZ:

§§ 15, 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 18.03.2013 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF am 09.12.2013 vom Bezirksgericht XXXX zur GZ:

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF am 09.12.2013 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF ist am 27.03.2014 freiwillig mit Unterstützung der Caritas Rückkehrhilfe nach Georgien ausgereist. Der BF ist neuerlich im März 2018 ins Bundesgebiet eingereist. Der BF stellte am 02.05.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit 17.07.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF stellte am 02.05.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit 17.07.2018 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF reiste am 06.07.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Laut Stempel im Reisepass ist der BF am 21.03.2021 in Georgien und auch gleichzeitig in Litauen eingereist. Woher der BF gereist ist, ist aus dem Reisepass nicht ersichtlich. Laut eigenen Angaben ist der BF am 05.03.2022 mit der Flüchtlingswelle aus der Ukraine nach Polen und weiter nach Österreich eingereist. Am 07.03.2022, um 18:30 Uhr wurde der BF im Zuge eines Ladendiebstahls von der LPD Wien festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 07.03.2022, um 18:30 Uhr wurde der BF im Zuge eines Ladendiebstahls von der LPD Wien festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 08.03.2022, um 11:15 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Während der niederschriftlichen Einvernahme hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 08.03.2022, um 15:30 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt. Während der niederschriftlichen Einvernahme hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 08.03.2022, um 15:30 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt. Am 08.03.2022, um 18:50 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 17.03.2022 wurde ein Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht, dieser wurde jedoch aufgrund der Straftaten und verschiedenen Identitäten von ha. abgelehnt. Am 29.03.2022 wurde durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz des gestellten Asylantrages aufgehoben. Diese Entscheidung befindet sich seit 04.04.2022 beim BVwG. Am 29.03.2022 wurde durch mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz des gestellten Asylantrages aufgehoben. Diese Entscheidung befindet sich seit 04.04.2022 beim BVwG. Am 04.04.2022, um 07:50 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der BF keinen Nachweis weder von der Einreise noch der Ausreise in der Ukraine hat. Weiters hat er auch keinen Einreisestempel von Polen. Jeder derzeitige Flüchtling, welcher aus der Ukraine nach Polen reist hat einen Stempel in seinem Reisepass. Der BF kann jedoch seit dem 21.03.2021 keinen weiteren Stempel in seinem Reisepass nachweisen außer einen Einreisestempel von Georgien und Litauen vom 21.03.

  1. Woher der BF tatsächlich eingereist ist kann er nicht nachweisen. Er ist trotz bestehenden Einreiseverbotes bis 09.07.2025 wieder in den Schengenraum eingereist. Der BF ist seit 2003 immer wieder nach Österreich zurückgekehrt, hat Asylanträge unter Aliasidentitäten gestellt. Er ist zwar bereits zweimalig freiwillig ausgereist, aber diesmal trotz bestehenden Einreiseverbotes zurückgekehrt. Auch wenn er aus der Ukraine gekommen wäre und nach Polen eingereist ist, hätte er sich in Polen auch illegal aufgehalten, da das Einreiseverbot Schengenweit gültig ist. Es kann vom BF nicht von humanitären Gründen gesprochen werden, da dieser georgischer Staatsangehöriger ist, welcher sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund des Einreiseverbotes befindet. Dieser zuletzt gestellte Asylantrag ist bereits insgesamt sein vierter. Er ist zwar bereits im Jahr 2014 und 2018 freiwillig ausgereist, jedoch trotz der Kenntnis eines Einreiseverbotes, welches durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 18.06.2018 zugestellt wurde, wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF hat selbst zu Protokoll gegeben, dass er keine Unterkunft habe und auf der Straße gelebt hat. Es besteht somit sehr wohl Fluchtgefahr, da er keine ordentliche Unterkunft angeben konnte und auch trotz bestehenden Einreiseverbotes nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und kann daher mit dem nächstmöglichen Charter am 18.05.2022 abgeschoben werden, sofern der BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt. Es ist somit der Sicherungsbedarf gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
  3. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
  4. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die , für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
  5. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00___________________________Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00, ___________________________ Summe € 887,20“ Mit Beschluss des BVwG vom 05.04.2022 sprach das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits aus dem Vorbringen ergäbe, dass dem Vorbringen keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu entnehmen sei. Aus der wiederholten Antragstellung unter verschiedenen Namen, verschiedenen Staatsbürgerschaften und der Nennung verschiedener Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse sowie der Verfahrenschronologie zeige sich zweifelsfrei, dass der BF den gegenständlichen Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt habe, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur vereiteln, bzw. zumindest zu verzögern und zu erschweren (BS 10). Mit gerichtlich eingeholtem amtsärztlichen Gutachten von 06.04.2022 bestätigte der Amtsarzt des PAZ, dass der BF in sehr gutem Allgemeinzustand war, keine wesentlichen Beschwerden angab und die Vitalparameter im Normbereich lagen. Es zeigte sich ein guter Schlaf und keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Beim BF zeigten sich somit keine erhöhte psychische Belastung oder sonstige wesentliche gesundheitliche Beschwerden und war dieser aus amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig. Eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Georgien ist für den 18.05.2022 geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Zur Person: 1.
  7. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte zuletzt am 08.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist daher Drittstaatsangehöriger i.S.d. Diktion des FPG. 1.
  8. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden und ist in einem guten Allgemeinzustand. 1.
  9. Er ist in Österreich strafgerichtlich bereits siebenmal vorbestraft und befand sich zuletzt bis zum 30.05.2018 in Strafhaft. Aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte in Zusammensicht mit seinem bisherigen Verhalten weist der BF ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf, das geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  10. Seit dem 17.07.2018 besteht gegen den BF ein aktuell gültiges Einreiseverbot. Der faktische Abschiebeschutz aufgrund des aktuellen Asylantrages vom 08.03.2022 wurde mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 29.03.2022 aufgehoben. 2.
  11. Der BF besitzt einen gültigen Reisepass. Seine Identität steht sohin fest. 2.
  12. Der BF ist haftfähig. 2.
  13. Aktuell sind Abschiebungen nach Georgien möglich. Zum Sicherungsbedarf/zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  14. Gegen den BF liegt ein aufrechtes Einreiseverbot vor. 3.
  15. Er ist nicht vertrauenswürdig, war bisher nicht uneingeschränkt kooperativ und ist nicht rückreisewillig. 3.
  16. Der BF war in der Zeit von 31.07.2017 bis 10.11.2021 an einer Adresse in Wien gemeldet und war danach für die Behörden nicht mehr greifbar. 3.
  17. In seinem aktuell laufenden Asylverfahren wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. 3.
  18. Der BF stellte seinen letzten Asylfolgeantrag um die Abschiebung zu behindern bzw. in klar erkennbarer Verzögerungsabsicht. 3.
  19. Er reiste trotz aufrechtem Einreiseverbotes wieder in den Schengenraum ein. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  20. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
  21. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. 4.
  22. Er verfügt über keine wesentlichen Geldreserven. 4.
  23. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, jedoch eine Unterbringungsmöglichkeit als Asylwerber.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  26. hinsichtlich der Gesundheit des BF gründet sich im Wesentlichen auf das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 06.04.2022 (1.2.) und hat der BF selbst bisher im Beschwerdeverfahren keine ärztlichen Unterlagen über behauptete gesundheitliche Beschwerden in Vorlage gebracht (1.2.). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen aufgrund des Gutachtens auch weiterhin haftfähig ist. Die strafgerichtlichen Vorstrafen sowie die Haftzeiten waren dem Strafregister zu entnehmen (1.3.). Aufgrund der Einsicht in das Strafregister ergibt sich, dass der BF bereits sieben Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um mehrmalige verschiedene Verstöße gegen das Eigentumsrecht (versuchte und vollendete, aber auch gewerbsmäßige Diebstähle) sowie um eine leichte Körperverletzung im Sinne des StGB. Bemerkt werden darf, dass sich aus den Verurteilungen ersehen lässt, dass der BF wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen klar ersichtlich dennoch nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Daraus vermeint das erkennende Gericht eine beim BF bestehende, nicht unwesentliche kriminelle Energie zu erkennen, die klar in der Gewerbsmäßigkeit von Diebstählen zu Ausdruck kommt, zumal die Tatbegehung ganz offenbar zu einer wiederkehrenden Einnahmequelle des BF gedient hat. Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die Anzahl und die Schwere der vorliegenden Delikte, sowie die Tatsache, dass der BF zuletzt auch vor einer Körperverletzung nicht zurückgeschreckt ist. Er wurde bisher neben bedingten und teilbedingten Strafen auch mit unbedingten Haftstrafen von vier und zehn Monaten bedacht. Der BF hat durch seine gerichtlich festgestellten Taten ein breites Spektrum verschiedener Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte oder wollte. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF insbesondere durch die wiederholte Begehung von verpönten Eigentumsdelikten und der begangenen Körperverletzung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, der ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren, zugrunde liegt. 2.
  27. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes seit 17.07.2018 ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem aktuellen Beschluss des BVwG vom 05.04.2022 zur Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Seitens des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der zugrundeliegende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sein könnte, zumal eine Hinterlegung bei der Post (und nicht wie behauptet im Akt) nach versuchter Zustellung an der Adresse des BF, einen üblichen Zustellvorgang darstellt. Ein substanziiertes Vorbringen hiezu wurde seitens des Beschwerdeführers bisher in keinem Verfahren erstattet. Die rechtskräftige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war der gerichtsinternen elektronischen Verfahrensadministration zu entnehmen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  28. ergibt sich daraus, dass der BF nach dem Akteninhalt bereits seinen gültigen georgischen Reisepass vorgelegt hatte. Seine Identität ist sohin geklärt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.04.2022 worin eine weitere Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. Auch liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. Aus dem Verwaltungsakt konnte entnommen werden, dass die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 angesetzt ist und sind dem Gericht keine Umstände bekannt, die derzeit gegen eine tatsächliche Durchführung dieser Abschiebung sprechen würden (2.4.). 2.
  29. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen eines gültigen Einreiseverbotes ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Der BF ist aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen und im Hinblick auf einen aktuellen weiteren Verdachtsfall wieder wegen Ladendiebstahls, nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Darüber hinaus hat er sich im Laufe der Zeit unzähliger unterschiedlicher Identitäten bedient und sich dadurch in der Vergangenheit nicht mit uneingeschränkter Kooperativität ausgezeichnet. Er ist auch nach Ansicht des Gerichts nicht als rückkehrwillig anzusehen. Der BF ist zwar 2018 freiwillig aus Österreich ausgereist, jedoch entgegen des Einreiseverbotes zumindest 2021 bereits wieder in den Schengenraum eingereist. Im Rahmen der Einvernahme am 08.03.2022 gab der BF an, wegen gesundheitlicher Probleme nicht nach Georgien zurückkehren zu wollen (PS 5). Weshalb sich an seiner Einstellung diesbezüglich seither etwas ernsthaft verändert haben sollte, lässt sich nicht erkennen. Dem in weiterer Folge abgegebene Antrag auf freiwillige Ausreise konnte daher seitens der Behörde nicht nähergetreten werden. Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig, nicht als uneingeschränkt kooperativ und auch nicht rückkehrwillig einzustufen ist (3.2.). Der BF ist nachweislich am 21.03.2021 trotz Einreiseverbot wieder in den Schengenraum eingereist. Wann er konkret ins Bundesgebiet reiste konnte bisher nicht festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass dies illegal erfolgte und der BF gemäß dem ZMR in Österreich ab dem 10.11.2021 nichtmehr melderechtlich erfasst wurde. Er war daher jedenfalls für eine gewisse Zeit zwar in Österreich aufhältig, jedoch für die Behörden nicht greifbar. Die Angaben des BF, er sei am 05.03.2022 aus der Ukraine kommend in weiterer Folge nach Österreich gereist konnte bisher nicht verifiziert werden und war der BF nach dem ZMR vom 31.07.2017 bis zum 10.11.2021 an einer Adresse in Wien durchgehend gemeldet, was eine längerdauernde Abwesenheit des BF im Ausland zumindest nicht indiziert (3.3.). Die Feststellung zu 3.
  30. ergibt sich aus einer Einsicht in den Beschluss des BVwG vom 05.04.2022 hinsichtlich der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
  31. darf auf die Ausführungen des BVwG im Beschluss vom 05.04.2022 zu § 12a AsylG verwiesen werden. Darin wird klar erkennbar die wenig aussichtsreiche Asylantragstellung erörtert und die Gründe für die Annahme bloßer Verzögerungsabsicht dargelegt. Auch diese vom BF gewählte Vorgehensweise entspricht einer zuvor festgestellten Rückkehrunwilligkeit.Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
  32. darf auf die Ausführungen des BVwG im Beschluss vom 05.04.2022 zu Paragraph 12 a, AsylG verwiesen werden. Darin wird klar erkennbar die wenig aussichtsreiche Asylantragstellung erörtert und die Gründe für die Annahme bloßer Verzögerungsabsicht dargelegt. Auch diese vom BF gewählte Vorgehensweise entspricht einer zuvor festgestellten Rückkehrunwilligkeit. Die rechtswidrige Einreise des BF in den Schengenraum, trotz aufrechtem Einreiseverbot ist im Verfahren objektiviert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Zi. 2 FPG ist sohin erfüllt. Die rechtswidrige Einreise des BF in den Schengenraum, trotz aufrechtem Einreiseverbot ist im Verfahren objektiviert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 2 FPG ist sohin erfüllt. 2.
  33. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt (AS 179, Protokoll vom 08.03.2022 Seite 5). Auch im gerichtlichen Verfahren konnte daher von keinen nennenswerten sozialen Kontakten des BF in Österreich ausgegangen werden (4.1.). Der BF hat auch bisher keine legale Berufstätigkeit in Österreich nachgewiesen und seine Mittellosigkeit auch in der Einvernahme vom 08.03.2022 zugestanden (4.2.). Der BF verfügt nach den Angaben in der Anhaltedatei über keinen nennenswerten Geldbetrag (€ 20,-- per 04.04.2022)(4.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Wohnmöglichkeit (mit Ausnahme einer Asylunterkunft) für den BF erkennbar geworden und wurde Derartiges auch nicht behauptet (4.4.). Die Möglichkeit der Unterkunftnahme in einem Asylquartier kann jedoch für die Qualifikation der Z 9 leg. cit. außer Betracht bleiben, da diese Art der Unterkunft, im Übrigen noch nicht bezogen ist, vorerst keinen Parameter für den Grad der sozialen Verankerung in Österreich i.S.d. § 76 Abs. 3 Zi. 9 FPG darstellen und nach Beendigung des Asylverfahrens diese Unterkunft auch nicht mehr als gesicherter Wohnsitz bezeichnet werden kann. Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt (AS 179, Protokoll vom 08.03.2022 Seite 5). Auch im gerichtlichen Verfahren konnte daher von keinen nennenswerten sozialen Kontakten des BF in Österreich ausgegangen werden (4.1.). Der BF hat auch bisher keine legale Berufstätigkeit in Österreich nachgewiesen und seine Mittellosigkeit auch in der Einvernahme vom 08.03.2022 zugestanden (4.2.). Der BF verfügt nach den Angaben in der Anhaltedatei über keinen nennenswerten Geldbetrag (€ 20,-- per 04.04.2022)(4.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Wohnmöglichkeit (mit Ausnahme einer Asylunterkunft) für den BF erkennbar geworden und wurde Derartiges auch nicht behauptet (4.4.). Die Möglichkeit der Unterkunftnahme in einem Asylquartier kann jedoch für die Qualifikation der Ziffer 9, leg. cit. außer Betracht bleiben, da diese Art der Unterkunft, im Übrigen noch nicht bezogen ist, vorerst keinen Parameter für den Grad der sozialen Verankerung in Österreich i.S.d. Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 9 FPG darstellen und nach Beendigung des Asylverfahrens diese Unterkunft auch nicht mehr als gesicherter Wohnsitz bezeichnet werden kann. 2.
  34. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
  35. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  36. Rechtliche Beurteilung 3.
  37. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  38. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  39. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Aufenthaltsverbot § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)[…] Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte Paragraph 60, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet: Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot § 60.
(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Paragraph 60,
(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt,
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder,
  2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
  1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
  6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
  7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
  8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
  9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
  11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder,
  1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, oder gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
  3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;,
  6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;,
  7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;,
  8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;,
  9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt hat;,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;,
  11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach Paragraph 73, wieder eingereist ist;,
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat;,
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)[…] Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Zur Judikatur des VwGH zum Aufenthaltsverbot: Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.1.2007, Zl. 2006/18/0440).Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des Paragraph 87, FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16.1.2007, Zl. 2006/18/0440). [Hervorhebungen durch das Gericht] 3.1.
  3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG für gegeben an. Der BF stellte in Österreich seinen dritten Asylantrag und wurde in weiterer Folge der faktische Abschiebeschutz des BF rechtskräftig aufgehoben. Es zeigte sich, dass sowohl die Behörde, als auch das BVwG diesbezüglich von einer Verzögerungsabsicht des BF in Hinblick auf eine baldige Abschiebung ausgingen. Der BF hat daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts den aktuellen Asylantrag gestellt, um die Abschiebung zu be- bzw. zu verhindern. Er ist darüber hinaus trotz aufrechtem Einreiseverbot in den Schengenraum und auch nach Österreich neuerlich eingereist und lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Asylfolgeantragsstellung bereits vor. 3.1.
  4. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG für gegeben an. Der BF stellte in Österreich seinen dritten Asylantrag und wurde in weiterer Folge der faktische Abschiebeschutz des BF rechtskräftig aufgehoben. Es zeigte sich, dass sowohl die Behörde, als auch das BVwG diesbezüglich von einer Verzögerungsabsicht des BF in Hinblick auf eine baldige Abschiebung ausgingen. Der BF hat daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts den aktuellen Asylantrag gestellt, um die Abschiebung zu be- bzw. zu verhindern. Er ist darüber hinaus trotz aufrechtem Einreiseverbot in den Schengenraum und auch nach Österreich neuerlich eingereist und lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Asylfolgeantragsstellung bereits vor. Der BF verfügt weiters nach eigenen Angaben im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus waren auch etwaige Integrationsmerkmale in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Dies fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF kein soziales Netz im Inland vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist. Der BF hat in der Vergangenheit bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gegen ein ihn treffendes Einreiseverbot verstoßen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er auch jetzt geneigt sein würde unterzutauchen bzw. weiterzureisen, falls sich im Rahmen des laufenden Asylverfahrens zeigen würde, dass seine Chance auf internationalen Schutz in Österreich schlecht stehen könnten. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in Österreich klar sein müsste, dass ein weiterer Verbleib in Österreich aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Falle einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht sehr wahrscheinlich wäre und sich die Republik Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend bemühen wird, ihn in seinen Heimatstaat zurück zu bringen. Der BF hat daher mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG klar erfüllt und kommt nun im Beschwerdeverfahren noch die Zi. 4 leg. cit. hinzu.Der BF verfügt weiters nach eigenen Angaben im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus waren auch etwaige Integrationsmerkmale in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Dies fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF kein soziales Netz im Inland vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist. Der BF hat in der Vergangenheit bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gegen ein ihn treffendes Einreiseverbot verstoßen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er auch jetzt geneigt sein würde unterzutauchen bzw. weiterzureisen, falls sich im Rahmen des laufenden Asylverfahrens zeigen würde, dass seine Chance auf internationalen Schutz in Österreich schlecht stehen könnten. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in Österreich klar sein müsste, dass ein weiterer Verbleib in Österreich aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Falle einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht sehr wahrscheinlich wäre und sich die Republik Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend bemühen wird, ihn in seinen Heimatstaat zurück zu bringen. Der BF hat daher mehrere Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG klar erfüllt und kommt nun im Beschwerdeverfahren noch die Zi. 4 leg. cit. hinzu. Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der BF würde an seinen Verfahren mitwirken und habe sich kooperativ gezeigt muss bemerkt werden, dass die Zi. 1 jedenfalls schon deshalb erfüllt ist, da der BF durch die Folgeantragsstellung jedenfalls versucht, seine Abschiebung zu ver- bzw. zu behindern. Aus den bisherigen Verfahren lassen sich keine Zweifel an einer rechtsgültigen Zustellung des seinerzeitigen Einreiseverbotes entnehmen und ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 04.04.2022 klar, dass der Bescheid nach einem missglückten Zustellungsversuch an der Adresse des BF, ordnungsgemäß beim Postamt hinterlegt wurde. Eine Zustellung im Akt, wie sie in der Beschwerdeschrift erwähnt wird, hat es nach diesen glaubwürdigen Angaben nicht gegeben. Das Gericht geht daher diesbezüglich von einem „Erkundungsvorbringen“ und nicht von einem substanziierten Vorbringen aus. Der BF hätte sich jedenfalls von Ergebnis seines Verfahrens bereits im Jahre 2018 selbst in Kenntnis setzen müssen. Die Ziffer 9 ist, wie bereits aufgeführt jedenfalls hinreichend gegeben und hilft der Judikaturhinweis in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 u. 6 nicht weiter, da die Behörde (und auch das Gericht) die Fluchtgefahr nicht alleine auf die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration stützt. Der Anspruch auf Grundversorgung kann den bisher fehlenden Wohnsitz, der den Grad der sozialen Verankerung in Österreich spiegeln hätte können, nicht ersetzen. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 leg. cit. scheinen berechtigt, da der BF durch die Ausreise am 06.07.2018 und seine vermutete Einreise 2021
(2022)die 18-Monatsgrenze des § 12a Abs. 6 AsylG wohl überschritten hatte. Dennoch verbleiben im behördlichen Verfahren sohin im Hinblick auf die Fluchtgefahr noch die Tatbestände der Zi. 1, 2 u. 9, was jedenfalls für die Annahme von Fluchtgefahr hinreichend ist. Anzumerken ist, dass nunmehr durch den Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes der Tatbestand der Zi. 4 für die Prüfung der Fluchtgefahr durch das Gericht hinzugekommen ist. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 leg. cit. scheinen berechtigt, da der BF durch die Ausreise am 06.07.2018 und seine vermutete Einreise 2021
(2022)die 18-Monatsgrenze des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG wohl überschritten hatte. Dennoch verbleiben im behördlichen Verfahren sohin im Hinblick auf die Fluchtgefahr noch die Tatbestände der Zi. 1, 2 u. 9, was jedenfalls für die Annahme von Fluchtgefahr hinreichend ist. Anzumerken ist, dass nunmehr durch den Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes der Tatbestand der Zi. 4 für die Prüfung der Fluchtgefahr durch das Gericht hinzugekommen ist. 3.1.
  1. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist trotz eines Einreiseverbotes dann wieder nach Österreich eingereist. Die Republik Österreich hat mit der behördlichen Entscheidung vom 19.05.2018 nach Ansicht des Gerichts dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland und eine Wiedereinreise seiner Person nicht erwünscht und rechtlich nicht gedeckt ist. Durch die im Inland durch den BF ausgeführten Straftaten besteht jedoch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF, so das laufende Asylverfahren nicht einen Aufenthaltstitel für den BF bringen würde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine Abschiebung nach einer etwaigen negativen Asylentscheidung zeitnah durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Das Gericht vermeint, dass im laufenden Asylantragsfolgeverfahren in den kommenden Wochen (bis zu seiner geplanten Abschiebung am 18.05.2022) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtzeitig eine Entscheidung ergehen wird, zumal das Gericht im nun abgeschlossenen Verfahren nach § 12a AsylG ebenso von keinen erhöhten Erfolgsaussichten ausgegangen sein dürfte (entschiedene Sache). Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zur Beendigung des laufenden Asylverfahrens weiterhin in Schubhaft zu bleiben.Das Gericht vermeint, dass im laufenden Asylantragsfolgeverfahren in den kommenden Wochen (bis zu seiner geplanten Abschiebung am 18.05.2022) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtzeitig eine Entscheidung ergehen wird, zumal das Gericht im nun abgeschlossenen Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG ebenso von keinen erhöhten Erfolgsaussichten ausgegangen sein dürfte (entschiedene Sache). Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zur Beendigung des laufenden Asylverfahrens weiterhin in Schubhaft zu bleiben. 3.1.
  2. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre und er es in der Vergangenheit mit seinen polizeilichen An- und Abmeldungen nicht so genau genommen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, nicht heimkehren zu müssen, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht untertauchen bzw. weiterreisen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  3. Das zu BVwG W171 2124161-1 zitierte Judikat, übrigens ein Judikat der erkennenden Gerichtsabteilung selbst, bereitet für Rechtsvertreter immer wieder Probleme bei der Auslegung bzw. bei der Vergleichbarkeit mit anderen Fallkonstellationen, oder aber es wird unreflektiert in jene Beschwerden hineinkopiert. Der zitierte Fall ist, wie fast immer wenn es zu diesem Zitat kommt, mit dem laufenden Fall in keiner Weise vergleichbar. Während es im zitierten Fall lediglich um die Bewertung eines kurzen Meldeverstoßes ging (sonst lag hier nichts Wesentliches vor), ist der BF im vorliegenden Fall aufgrund seines Vorverhaltens als Person bereits in keiner Weise vertrauenswürdig (Aliasidentitäten, keine Meldung seit dem 10.11.2021, Missachtung eines aufrechten Einreiseverbotes etc.), sondern wurde im Inland auch insgesamt sieben Mal straffällig. Sohin mangelt es beim BF an sich bereits an einer notwendigen Verlässlichkeit. Die Fälle sind daher in keiner Weise ähnlich und kann daher das zitierte Judikat im vorliegenden Fall nicht vergleichsweise herangezogen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  4. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur Außerlandesbringung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  5. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung, da die Kriterien der Fluchtgefahr auch im behördlichen Verfahren ausreichend gegeben waren und festgestellt worden sind. 3.1.
  6. Die Erstbehörde hat sich im Rahmen des Bescheides hinlänglich mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschäftigt. Auf den Bescheidseiten 13 bis 16 setzt sich die Behörde mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF erkennbar auseinander, vermengt jedoch ihre Ausführung mit jenen zur Verhältnismäßigkeit. Aus dem Bescheid geht dennoch klar hervor, dass der BF mehrere verschiedenartige und schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt hat, die in einer Gesamtsicht seines konkreten Persönlichkeitsbildes diesen zweifellos als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Der Bescheid war daher diesbezüglich auch hinreichend begründet. Auch das Gericht geht in diesem Sinne aufgrund des Persönlichkeitsbildes des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des BF für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft, wie unter Punkt 2.
  7. eingehend ausgeführt, aus.
  8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zu Spruchpunkt III.– Kostenbegehren:Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Zu Spruchpunkt römisch drei.– Kostenbegehren: Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt IV. – Verfahrenshilfe:Zu Spruchpunkt römisch vier. – Verfahrenshilfe: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Abs. EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins Z, 1 Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF hat im Rahmen seines abgegebenen Vermögensbekenntnisses glaubwürdig seine Vermögenslosigkeit dargetan und hat das gerichtliche Verfahren durch Einblick in die Anhaltedatei ebenso kein Vermögen des BF ergeben. Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu gewähren.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu gewähren. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2253549.1.00

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