GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.12.2021, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Vm § 410 ASVG im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Im Spruchpunkt
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Im Spruchpunkt
1 Z 4 GSVG an den Einkommenssteuerbescheid gebunden. Da die Finanzbehörde der SVS die rechtkräftigen Einkommenssteuerbescheide zu übermitteln habe, bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im gegenständlichen Fall sei daher die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festzustellen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung dargelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufweisen würden. In den Jahren 2016 bis 2018 sei der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlegen. Liege ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, sei der Sozialversicherungsträger bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an den Einkommenssteuerbescheid gebunden. Da die Finanzbehörde der SVS die rechtkräftigen Einkommenssteuerbescheide zu übermitteln habe, bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im gegenständlichen Fall sei daher die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festzustellen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung dargelegt.
GSVG wurden der SVS durch das zuständige Finanzamt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2016, 2017 und 2018 übermittelt.Aufgrund des automatischen Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG wurden der SVS durch das zuständige Finanzamt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2016, 2017 und 2018 übermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 5.982,99 aus. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 5.963,85 aus. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.593,73 aus. Der Beschwerdeführer hat in der Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angegeben, dass er die selbständigen Tätigkeiten Sprachdienstleistungen, Buchgestaltung mit Korrektorat seit 2015 (Anm.: ruhend); Kulturredakteur, Lektor seit 2000 (Anm.: zumeist nebenberuflich) sowie Filmautor (Wort/Schrift), diskontinuierlich seit 1985 (Anm.: zumeist nebenberuflich) ausübe. Weiters hat er in dieser Versicherungserklärung angegeben, dass er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Einkünfte erzielt habe, die die Versicherungsgrenze überschritten haben.Der Beschwerdeführer hat in der Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG angegeben, dass er die selbständigen Tätigkeiten Sprachdienstleistungen, Buchgestaltung mit Korrektorat seit 2015 Anmerkung, ruhend); Kulturredakteur, Lektor seit 2000 Anmerkung, zumeist nebenberuflich) sowie Filmautor (Wort/Schrift), diskontinuierlich seit 1985 Anmerkung, zumeist nebenberuflich) ausübe. Weiters hat er in dieser Versicherungserklärung angegeben, dass er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Einkünfte erzielt habe, die die Versicherungsgrenze überschritten haben. Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2021 eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend seinen Beitragsrückstand mit der SVS abgeschlossen. Er hat ab 20.09.2021 Zahlungen entsprechend der Ratenvereinbarung vom 27.08.2021 geleistet. Der Beschwerdeführer unterlag in den Jahren 2016 bis 2018 keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz. 2. Beweiswürdigung: Die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt im Akt ein. Die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Versicherungserklärung für Freiberufler nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegt im Akt ein. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens aus selbständiger Arbeit, welche in den Einkommenssteuerbescheiden 2016, 2017 und 2018 ausgewiesen ist, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der SVS die Einkommensteuerbescheide aufgrund des automatischen Datenaustausches
Hieraus ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von gesamt EUR 18.540,57. In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers selbst ausgeführt, dass bei einem Gesamteinkommen von EUR 18.540,57 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 eine darauf entfallene Sozialabgabeverpflichtung von EUR 6.115,07 gänzlich denkunmöglich sei. Einsprüche zur Höhe der Einkünfte wurden sohin seitens des Beschwerdeführers auch in der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt erhoben. Somit ist davon auszugehen, dass die im Bescheid festgestellten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2018 seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbst angegeben hat, dass er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Einkünfte erzielt habe, die die Versicherungsgrenze überschritten habe. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens aus selbständiger Arbeit, welche in den Einkommenssteuerbescheiden 2016, 2017 und 2018 ausgewiesen ist, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der SVS die Einkommensteuerbescheide aufgrund des automatischen Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt wurden. Hieraus ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von gesamt EUR 18.540,57. In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers selbst ausgeführt, dass bei einem Gesamteinkommen von EUR 18.540,57 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 eine darauf entfallene Sozialabgabeverpflichtung von EUR 6.115,07 gänzlich denkunmöglich sei. Einsprüche zur Höhe der Einkünfte wurden sohin seitens des Beschwerdeführers auch in der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt erhoben. Somit ist davon auszugehen, dass die im Bescheid festgestellten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2018 seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbst angegeben hat, dass er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Einkünfte erzielt habe, die die Versicherungsgrenze überschritten habe. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für die von der belangten Behörde behauptete Schuld an Sozialversicherungsabgaben enthalte und weder eine Berechnung noch eine schlüssige Aufteilung der Beiträge für Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung vorgenommen werde, so ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers der Bescheid in seiner Gänze entgegengehalten, insbesondere Seite 2 betreffend die Höhe der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheiden, welche – wie auf Seite 4 ausgeführt – die Basis für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage bildet. Die Beiträge wurden – aufgeteilt unter anderem auf Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung – auf Seite 5 Schritt für Schritt berechnet und die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils auf Seite 6 und 7 einzeln ausgewiesen. Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen, das monatlich weit unter dem Existenzminimum gewesen sei, erzielt habe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand bzw. das weitere Vorbringen, wonach ihm der Bezug von Notstandshilfe offen gestanden wäre, für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht relevant ist. Beiträge zur Pflichtversicherung sind bei Überschreiten der Versicherungsgrenze zu leisten und sind ausgehend vom Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres anhand des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes zu berechnen. Daher geht auch das Eventualbegehren in der Beschwerde, die Sozialversicherungsbeiträge mit höchstens € 1.500,00 festzusetzen, ins Leere. Es steht weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht zu, auf Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten oder diese nach Wunsch des Beschwerdeführers festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur Ex-Lege-Versicherung zu verweisen. Beweiswürdigend ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer – unstrittig - eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend seinen Beitragsrückstand mit der SVS abgeschlossen hat und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beitragsschuld – jedenfalls dem Grunde nach - nicht bestreitet. Zutreffend ist, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird - seitens des Beschwerdeführers ab 20.09.2021 Zahlungen entsprechend der Ratenvereinbarung vom 27.08.2021 geleistet wurden, womit die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, es seien „bis dato“ keine Zahlungen geleistet worden, hinsichtlich des Bescheiddatums unzutreffend ist. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich diese im Bescheid getroffene Feststellung auf das Datum des festgestellten Rückstands (24.07.2021) bezog, bis zu welchem noch keine Zahlungen geleistet wurden. Die getroffene Formulierung mag daher missverständlich sein; die Feststellung, wonach (bis zum Zeitpunkt des festgestellten Rückstands) keine Zahlungen eingelangt sind, ist jedoch zutreffend und ändert auch eine entsprechende Änderung nichts am Rückstand zum 24.07.2021, da seitens des Beschwerdeführers mit 25.08.2021 die Ausstellung des Bescheids „bezüglich des genannten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 24.07.2021“ beantragt wurde. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach sich aus den Einkommenssteuerbescheiden 2019 und 2020 ergebe, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2019/2020 unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, ist auszuführen, dass fallgegenständlich lediglich für die Jahre 2016 bis 2018 die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt und die Beiträge entsprechend berechnet und vorgeschrieben wurden, weshalb dieses Vorbringen hinsichtlich der Jahre 2019/2020 im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach sich aus den Einkommenssteuerbescheiden 2019 und 2020 ergebe, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 aus 2020, unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, ist auszuführen, dass fallgegenständlich lediglich für die Jahre 2016 bis 2018 die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt und die Beiträge entsprechend berechnet und vorgeschrieben wurden, weshalb dieses Vorbringen hinsichtlich der Jahre 2019 aus 2020, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Das Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2020, auf welches in der Beschwerde verwiesen wird, wurde infolge des Erwerbs der Gewerbeberechtigung mit 22.01.2020 verfasst. Zunächst wurde aufgrund des Erwerbs vom Vorliegen der (ex lege eintretenden) Pflichtversicherung
1 Z. 1 GSVG ausgegangen und der Beschwerdeführer über diesen Umstand mit Schreiben vom 28.01.2020 informiert. Aufgrund des Anzeigens des Nichtbetriebs der Gewerbeberechtigung wurde die Pflichtversicherung ab Beginn storniert, da die entsprechende Meldung mit 30.01.2020 bei der SVS eingelangt ist, und wurde der Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom 03.02.2020 informiert. Dieses Schreiben ist somit nicht verfahrensrelevant. Das Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2020, auf welches in der Beschwerde verwiesen wird, wurde infolge des Erwerbs der Gewerbeberechtigung mit 22.01.2020 verfasst. Zunächst wurde aufgrund des Erwerbs vom Vorliegen der (ex lege eintretenden) Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgegangen und der Beschwerdeführer über diesen Umstand mit Schreiben vom 28.01.2020 informiert. Aufgrund des Anzeigens des Nichtbetriebs der Gewerbeberechtigung wurde die Pflichtversicherung ab Beginn storniert, da die entsprechende Meldung mit 30.01.2020 bei der SVS eingelangt ist, und wurde der Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom 03.02.2020 informiert. Dieses Schreiben ist somit nicht verfahrensrelevant. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2018 keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Im vorliegenden Fall liegen die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 vor, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweisen. Die Einkünfte überschreiten jeweils die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze
1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.Im vorliegenden Fall liegen die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 vor, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweisen. Die Einkünfte überschreiten jeweils die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG, sodass Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen hat. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, Paragraph 2, RZ 2a). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festgestellt.
1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festgestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 festgestellt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung ist gesetzeskonform. Auch wurde der Berechnung nicht substanziiert entgegengetreten. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2250984.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.