RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW229 2193448-1 Spruch, W229 2193448-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. W229 2193448-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. W229 2193448-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG:
- Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. XXXX , den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 26.03.2018, , Zl. römisch 40 , den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, , Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß , Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. W229 2193448-1/13E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und der revisionswerbenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der revisionswerbenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides wurden ersatzlos behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt., Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. W229 2193448-1/13E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt., Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der revisionswerbenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides wurden ersatzlos behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Es ist auf die obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der teilweisen Stattgebung der Beschwerde und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinzuweisen, wonach eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Afghanistan ohne unbillige Härte nicht möglich ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, weswegen insgesamt nicht von einer im Hinblick auf Art 2 und Art 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen sei.„Es ist auf die obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der teilweisen Stattgebung der Beschwerde und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinzuweisen, wonach eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Afghanistan ohne unbillige Härte nicht möglich ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, weswegen insgesamt nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zumutbaren Rückkehrsituation auszugehen sei. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es keine Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nach Afghanistan erkennen würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, beziehungsweise ist es denkunmöglich, öffentliche Interessen höher zu bewerten als die ausweglose Situation, in der sich der Revisionswerber wiederfinden würde, sollte er eine Rückkehr nach Afghanistan antreten müssen, zumal es keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gibt (insbesondere dann, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauern sollte). Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß § 18 BFA-VG vor, insbesondere liegen keine Gründe (geschweige denn schwerwiegende Gründe) vor, die die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Revisionswerber, der immerhin schon mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat, ist bislang überhaupt nicht negativ in Erscheinung getreten. Zu beachten ist dessen eigene Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Juli
- Auf die Fragen, ob der Revisionswerber mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten sei, ob er mit der Polizei in Konflikt geraten sei oder ob es laufende Strafverfahren gäbe, sagte der Revisionswerber, er hätte nichts getan. Der Revisionswerber ist unbescholten (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Seite 8). Er hätte nicht einmal einer Zigarette auf die Straße geworfen (Seite 11, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
- Juli 2021).“Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, beziehungsweise ist es denkunmöglich, öffentliche Interessen höher zu bewerten als die ausweglose Situation, in der sich der Revisionswerber wiederfinden würde, sollte er eine Rückkehr nach Afghanistan antreten müssen, zumal es keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gibt (insbesondere dann, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauern sollte). Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß Paragraph 18, BFA-VG vor, insbesondere liegen keine Gründe (geschweige denn schwerwiegende Gründe) vor, die die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Revisionswerber, der immerhin schon mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat, ist bislang überhaupt nicht negativ in Erscheinung getreten. Zu beachten ist dessen eigene Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Juli
- Auf die Fragen, ob der Revisionswerber mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten sei, ob er mit der Polizei in Konflikt geraten sei oder ob es laufende Strafverfahren gäbe, sagte der Revisionswerber, er hätte nichts getan. Der Revisionswerber ist unbescholten (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Seite 8). Er hätte nicht einmal einer Zigarette auf die Straße geworfen (Seite 11, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
- Juli 2021).“
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Revisionswerber führt unter anderem aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen würden, beziehungsweise sei es denkunmöglich, öffentliche Interessen höher zu bewerten als die ausweglose Situation, in der sich der Revisionswerber wiederfinden würde, sollte er eine Rückkehr nach Afghanistan antreten müssen, zumal es keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gäbe (insbesondere dann, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauern sollte). Soweit der Revisionswerber mit dem Klammerausdruck „insbesondere dann, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauern sollte“ zum Ausdruck bringen möchte, dass dies falls die Gefahr einer Abschiebung bestünde, legt er damit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nämlich nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274). Soweit der Revisionswerber mit dem Klammerausdruck „insbesondere dann, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauern sollte“ zum Ausdruck bringen möchte, dass dies falls die Gefahr einer Abschiebung bestünde, legt er damit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nämlich nicht dar vergleiche VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274). Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war., Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2193448.1.00