Obsah (7)
§§ 125§§ 15§§ 27§ 28a§ 241e§ 107§§ 288RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW278 2247742-7 Spruch, W278 2247742-7/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 125, 107 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch – St
GB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2009, rechtskräftig am 30.06.2009,
Paragraphen 125, 107, Absatz eins, Fall 2 Strafgesetzbuch – StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Suchtmittelgesetz - SMG, Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen. 5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010
§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, St
GB, § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, StGB, Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen. 5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010,
§§ 27Abs.
1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen.5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 125, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen. 5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011,
§§ 15, 269 Abs.
1 erster Fall, §§ 83 Abs. 1, 125, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1, 109 Abs. 2, 105 Abs. 1, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen.5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011,
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, 109, Absatz 2, 105, Absatz eins, 109, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen. 5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012,
§§ 27Abs.
1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen.5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen. 5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012,
§ 15St
GB, § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen.5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012,
Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen. 5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015,
§ 28aAbs.
1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen. 5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015,
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen. 5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017,
§ 241eAbs. 3 St
GB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen.5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017,
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen. 5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017,
§ 107Abs. 1 St
GB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen.5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen. 5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019,
§§ 27Abs.
1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen.5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen. 5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019,
§§ 288Abs. 1, 288 Abs. 4 St
GB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen.5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019,
Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen. 5.
- Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol Rabat unter der im Spruch angeführten Identität als marokkanischer Staatsangehöriger positiv identifiziert wurde. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 18.02.2021 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Der BF wurde am 18.02.2021 mittels Verbalnote der marokkanischen Botschaft identifiziert. Die Abschiebung des BF nach Marokko auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach Marokko erforderlichen PCR-Test verweigerte. 5.3.
- Im Jahr 2020 wurden 9 Personen nach Marokko abgeschoben. Im Jahr 2021 wurden 7 Personen nach Marokko abgeschoben. Im Jahr 2022 wurden bisher noch keine Personen nach Marokko abgeschoben (Stand 02.03.2022). Marokko hat am 29.11.2021 eine generelle Einreisesperre verhängt, welche nach mehreren Verlängerungen am 07.02.2022 aufgehoben wurde. Heimreisezertifikate werden im Falle Marokkos erst nach Flugbuchung ausgestellt, wobei die Botschaft eine mindestens 4-wöchige Vorlaufzeit verlangt. Das HRZ wird erst wenige Tage vor einem geplanten Rückführungsflug ausgestellt. Im Jahr 2020 wurde für Marokko 11 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2021 wurden für Marokko 11 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden bisher noch keine HRZ ausgestellt. Betreffend die Voraussetzungen bei einer Abschiebung nach Marokko hinsichtlich der Covid-Pandemie gelten die grundsätzlichen Einreisebestimmungen nach Marokko, wonach die Einreisenden einen neg. PCR-Test vorlegen müssen. 5.3.
- Es finden laufend Gespräche mit der marokkanischen Botschaft statt, um unter anderem auch Ausnahmen von den Einreiseregeln zu erwirken. Am 29.03.2022 erhielt das Bundesamt die Information, dass die Abschiebung des BF auch ohne Impfung des BF seitens Marokkos akzeptiert werden wird. Das Bundesamt organisierte unverzüglich eine begleitete Abschiebung auf dem Luftweg für 09.05.
- Darüber hinaus wird weiterhin versucht, auch Ausnahmen von der PCR-Testpflicht zu erlangen. Unter anderem wird versucht, die Botschaft dazu zu bewegen, eine gesonderte, quarantäneähnliche Unterbringung in Schubhaft, anstelle eines PCR-Tests, anzuerkennen. Aufgrund des Umstandes, dass die marokkanischen Behörden bereits Abstand von der unbedingten Impfverpflichtung bei der Einreise genommen haben, ist auch davon auszugehen, dass in naher Zukunft eine Ausnahme betreffend PCR-Testung erreicht werden kann. Eine Rückführung des Genannten am 09.05.2022 ist als realistisch möglich anzusehen, selbst wenn der BF abermals den PCR-Test verweigert, da diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung der marokkanischen Behörden möglich ist. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer ist auch ohne Mitwirkung des BF realistisch möglich, da davon auszugehen ist, dass die Einreisebestimmungen von Marokko in den kommenden Wochen aufgrund der abflauenden Omikron Infektionen weiter gelockert werden. Die Botschaft ist grundsätzlich bereit, weitere HRZ auszustellen, so auch für den genannten BF. So wurde bereits einmal ein HRZ für den Genannten am 29.10.2021 ausgestellt, mit einmonatiger Gültigkeit, somit ist davon auszugehen, dass abermals ein HRZ ausgestellt werden wird.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sowie die bisherigen Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sowie die bisherigen Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den von der marokkanischen Vertretungsbehörde übermittelten Daten, unter denen der BF identifiziert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden und über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2021 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 1.
- Die Feststellung zur nunmehrigen Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.07.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen aus der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind und er auch in seiner Stellungnahme keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, konnte festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Im Übrigen hat der BF in mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 angegeben, dass er sich wohl fühle und keine Krankheiten habe (VP S. 3). Dass sich der BF nicht impfen lassen will und bereits in der Vergangenheit PCR-Tests verweigerte, ergibt sich aus XXXX (Befund und Gutachten vom 15.02.2022) und VP S. 32f.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen aus der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind und er auch in seiner Stellungnahme keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, konnte festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Im Übrigen hat der BF in mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 angegeben, dass er sich wohl fühle und keine Krankheiten habe (VP S. 3). Dass sich der BF nicht impfen lassen will und bereits in der Vergangenheit PCR-Tests verweigerte, ergibt sich aus römisch 40 (Befund und Gutachten vom 15.02.2022) und VP S. 32f.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
- Dass der BF in Österreich falsche Identitätsdaten angegeben hat, ergibt insbesondere daraus, dass der BF unter verschiedenen Identitäten geführt wurde (siehe Anfragenbeantwortung durch das BFA zu XXXX , in dem die vom BF geführten Identitäten aufgelistet sind). 2.
- Dass der BF in Österreich falsche Identitätsdaten angegeben hat, ergibt insbesondere daraus, dass der BF unter verschiedenen Identitäten geführt wurde (siehe Anfragenbeantwortung durch das BFA zu römisch 40 , in dem die vom BF geführten Identitäten aufgelistet sind). 2.
- Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF unter seiner Alias-Identität außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums zuletzt am 03.01.2017 über eine Meldeadresse verfügte, wobei es sich bei dieser Meldung lediglich um eine Meldung als obdachlos handelt. Unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten verfügt der BF ausschließlich über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF ohne Meldeadresse in Österreich aufhielt. 2.
- Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll S. 19 iVm dem Fremdenregister.2.
- Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll S. 19 in Verbindung mit dem Fremdenregister. 2.
- Dass der BF am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus XXXX Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft angehalten und lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung – vor (siehe Anhaltedatei). Zu den Feststellungen betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz siehe Beschluss des BVwG vom 09.08.2021, XXXX . Zum Bescheid vom 02.08.2021 siehe XXXX .2.
- Dass der BF am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus römisch 40 Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft angehalten und lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung – vor (siehe Anhaltedatei). Zu den Feststellungen betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz siehe Beschluss des BVwG vom 09.08.2021, römisch 40 . Zum Bescheid vom 02.08.2021 siehe römisch 40 . 2.
- Dass sich der BF von 26.10.2021 bis 12.12.2021 im Hungerstreik befand, ergibt sich insbesondere aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass er durch den Hungerstreik seine Freilassung erzwingen wollte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 26). 2.
- Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Integration des BF sowie darüber, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.06.2021 ( XXXX OZ 3). 2.
- Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Integration des BF sowie darüber, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.06.2021 ( römisch 40 OZ 3). 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellungen betreffend das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 gründen sich auf XXXX . Die Feststellung zur Zustimmung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruht auf XXXX . Dass der BF am 18.02.2021 mittels Verbalnote der marokkanischen Botschaft identifiziert wurde, gründet sich auf XXXX OZ
- Die Feststellungen zu den bisher vom Bundesamt durchgeführten Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, sowie die Vereitelung der Abschiebung aufgrund der Verweigerung der PCR-Tests ergibt sich aus den im Akt XXXX einliegenden Unterlagen ( XXXX OZ XXXX ). Zur Feststellung, dass ein Heimreisezertifikat vorlag, siehe XXXX OZ XXXX .2.
- Die Feststellungen betreffend das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 gründen sich auf römisch 40 . Die Feststellung zur Zustimmung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruht auf römisch 40 . Dass der BF am 18.02.2021 mittels Verbalnote der marokkanischen Botschaft identifiziert wurde, gründet sich auf römisch 40 OZ
- Die Feststellungen zu den bisher vom Bundesamt durchgeführten Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, sowie die Vereitelung der Abschiebung aufgrund der Verweigerung der PCR-Tests ergibt sich aus den im Akt römisch 40 einliegenden Unterlagen ( römisch 40 OZ römisch 40 ). Zur Feststellung, dass ein Heimreisezertifikat vorlag, siehe römisch 40 OZ römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen betreffend Marokko beruhen auf den unbedenklichen Angaben des BMI vom 10.03.2022, 11.03.2022 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 04.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen § 76 und § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:Paragraph 76 und Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
- Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und Z 5 FPG erfüllt.Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Gegenteiliges brachte der BF nicht in seiner Stellungnahme vor. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Gegenteiliges brachte der BF nicht in seiner Stellungnahme vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – in Österreich aufhält.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – in Österreich aufhält. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist elf Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 110 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Körperverletzung, absichtlich schwere Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Widerstand gegen die Staatsgewalt, falsche Beweisaussage und Verleumdung sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften – wodurch auch minderjährigen Personen der Gebrauch von Suchtgift ermöglicht wurde – und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der BF weist elf Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 110 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Körperverletzung, absichtlich schwere Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Widerstand gegen die Staatsgewalt, falsche Beweisaussage und Verleumdung sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften – wodurch auch minderjährigen Personen der Gebrauch von Suchtgift ermöglicht wurde – und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird nunmehr seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten; zu früheren Schubhaften siehe die Feststellungen zum Verfahrensgang. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz, seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln, bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird nunmehr seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten; zu früheren Schubhaften siehe die Feststellungen zum Verfahrensgang. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz, seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln, bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 04.11.2021 vor und organisierte einen neuerlichen Versuch für die Abschiebung des BF bereits für den 16.11.
- Insgesamt hat das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, wobei die Abschiebungen des BF jeweils durch sein Verhalten vereitelt wurde. Das Gericht übersieht nicht, dass der BF sich nicht impfen lassen will, bereits in der Vergangenheit PCR-Tests verweigerte und dass grundsätzlich Einreisende vollständig geimpft sein sowie PCR getestet sein müssen. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass laufend Gespräche mit der marokkanischen Botschaft stattfinden, um Ausnahmen von den Einreiseregeln zu erwirken. So hat die mar. Botschaft aufgrund der Bemühungen des BMI zugestimmt auch ungeimpften Rückzuführenden die Einreise zu ermöglichen. Betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, wird laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten. Es ist realistisch möglich, dass eine solche Ausnahme für den BF erwirkt werden kann. Ein Abschiebflug samt Eskorte wurde bereits für 09.05.2022 organisiert, das BFA bemüht sich aktuell wieder um Ausstellung eines HRZ. Die abermalige HRZ Ausstellung ist als überaus realistisch anzusehen, da für den BF bereits HRZ ausgestellt wurden. Der Versuch des Bundesamts, die Botschaft dazu zu bewegen, eine gesonderte, quarantäneähnliche Unterbringung in Schubhaft, anstelle eines PCR-Tests, anzuerkennen ist in Anbetracht der erzielten Fortschritte bezüglich der Abschiebemöglichkeit von ungeimpften Personen als wahrscheinlich einzuschätzen. Eine Abschiebung des BF ist sohin bereits am 09.05.2022 realistisch möglich. Das Vorbringen der Stellungnahme, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Beugehaft handle, da der Schubhaftzweck nicht ohne die Mitwirkung des BF (PCR-Test) erreicht werden kann geht daher ins Leere. Der BF kann jedoch seine Anhaltung in Schubhaft durch aktive Mitwirkung verkürzen. Das Gericht geht daher derzeit jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aus (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Das Gericht geht daher derzeit jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aus vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Es ist zu beachten, dass am 29.10.2021 tatsächlich ein HRZ für den BF ausgestellt wurde, der BF kurz vor Einstellung des Flugbetriebs Abschiebungen vereitelt hat, der Flugbetrieb nunmehr vor Kurzem wiederaufgenommen wurde und kürzlich wesentliche Verhandlungsfortschritte zwischen BMI und der mar. Botschaft erzielt wurden. Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (siehe erzielte Bereitschaft der Botschaft auch den ungeimpften Rückzuführenden die Einreise zu ermöglichen sowie, dass nunmehr ein Abschiebetermin für den BF fixiert werden konnte) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (siehe Wiederaufnahme des Flugbetriebs und der Kooperation mit Juli 2021, der tatsächlichen HRZ-Ausstellung betreffend den BF im Oktober 2021) iVm der gezeigten Bereitschaft der Botschaft, die Anzahl der rückzuführenden Personen zu erweitern und die Einreisebestimmungen für Rückzuführende zu lockern, im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung – zum organisierten Abschiebetermin - und damit innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher jedenfalls gegeben.Es ist zu beachten, dass am 29.10.2021 tatsächlich ein HRZ für den BF ausgestellt wurde, der BF kurz vor Einstellung des Flugbetriebs Abschiebungen vereitelt hat, der Flugbetrieb nunmehr vor Kurzem wiederaufgenommen wurde und kürzlich wesentliche Verhandlungsfortschritte zwischen BMI und der mar. Botschaft erzielt wurden. Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (siehe erzielte Bereitschaft der Botschaft auch den ungeimpften Rückzuführenden die Einreise zu ermöglichen sowie, dass nunmehr ein Abschiebetermin für den BF fixiert werden konnte) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (siehe Wiederaufnahme des Flugbetriebs und der Kooperation mit Juli 2021, der tatsächlichen HRZ-Ausstellung betreffend den BF im Oktober 2021) in Verbindung mit der gezeigten Bereitschaft der Botschaft, die Anzahl der rückzuführenden Personen zu erweitern und die Einreisebestimmungen für Rückzuführende zu lockern, im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung – zum organisierten Abschiebetermin - und damit innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher jedenfalls gegeben. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287 hingewiesen. Die Frage, ob die Rechtsprechung des VwGH zur aktuellen Rechtslage (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) auf die frühere Rechtslage, nach der Schubhaften bisher nur innerhalb eines Jahres zusammenzuzählen waren, übertragbar ist (vgl. VP 34), kann vor dem Hintergrund, dass im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichend wahrscheinlichen Abschiebung im Juni 2022 ausgegangen wird, mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben.Die Frage, ob die Rechtsprechung des VwGH zur aktuellen Rechtslage vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) auf die frühere Rechtslage, nach der Schubhaften bisher nur innerhalb eines Jahres zusammenzuzählen waren, übertragbar ist vergleiche VP 34), kann vor dem Hintergrund, dass im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichend wahrscheinlichen Abschiebung im Juni 2022 ausgegangen wird, mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Zu bemerken ist im vorliegenden Fall, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht und der BF bereits zweimal eine Abschiebung aufgrund der Weigerung, einen PCR-Test durchzuführen, vereitelt hat. Dem zusammengefassten Vorbringen in der Stellungnahme des BF, demnach eine Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig sei, kann derzeit nicht gefolgt werden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigte der BF auch durch seinen Hungerstreik in Schubhaft, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in der mündlichen Verhandlung, in der er mehrmals angab, nicht nach Marokko zurück zu wollen und auch zu Protokoll gab, nicht kooperieren zu wollen (siehe etwa VP S. 26, 28).3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigte der BF auch durch seinen Hungerstreik in Schubhaft, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte der BF auch in der mündlichen Verhandlung, in der er mehrmals angab, nicht nach Marokko zurück zu wollen und auch zu Protokoll gab, nicht kooperieren zu wollen (siehe etwa VP S. 26, 28). Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2247742.7.00