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{'item': 'W280 2237312-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW280 2237312-1 Spruch, W280 2237312-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1988, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1988, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmalig Anfang August 2006 legal von seinem Herkunftsstaat kommend nach Polen wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Nach seiner Weiterreise nach Österreich stellte der BF sodann am XXXX .2006 auch hier im Bundesgebiet einen Asylantrag. Dabei gab er an aus der Russischen Föderation zu stammen und muslimischen Glaubens (Sunnit) zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Als Fluchtgrund nannte der BF bei seiner Erstbefragung lediglich, dass er Angst habe in seinem Heimatland getötet zu werden.
  3. Nach seiner Weiterreise nach Österreich stellte der BF sodann am römisch 40 .2006 auch hier im Bundesgebiet einen Asylantrag. Dabei gab er an aus der Russischen Föderation zu stammen und muslimischen Glaubens (Sunnit) zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Als Fluchtgrund nannte der BF bei seiner Erstbefragung lediglich, dass er Angst habe in seinem Heimatland getötet zu werden. Nach Verhängung der Schubhaft über den BF wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet und folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 10.2006 der Antrag auf internationalen Schutz unter Hinweis auf die Zuständigkeit zur Prüfung desselben durch Polen als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 10.2006 zugestellt.Nach Verhängung der Schubhaft über den BF wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet und folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 10.2006 der Antrag auf internationalen Schutz unter Hinweis auf die Zuständigkeit zur Prüfung desselben durch Polen als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 10.2006 zugestellt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen und der BF am XXXX 12.2006 nach Polen abgeschoben.Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen und der BF am römisch 40 12.2006 nach Polen abgeschoben.
  4. Ende April 2009 stellte der BF sodann - unter Angabe der bereits bei seinem Erstantrag genannten persönlichen Daten - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung hielt dieser sodann seinen bereits im vorangegangenen Verfahren genannten Fluchtgrund aufrecht und gab des Weiteren an, in Tschetschenien Probleme zu haben. Dieses Asylverfahren wurde folglich am XXXX 09.2009 eingestellt, da der BF einer Ladung des Bundesamtes nicht Folge leistete, und sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog.
  5. Ende April 2009 stellte der BF sodann - unter Angabe der bereits bei seinem Erstantrag genannten persönlichen Daten - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung hielt dieser sodann seinen bereits im vorangegangenen Verfahren genannten Fluchtgrund aufrecht und gab des Weiteren an, in Tschetschenien Probleme zu haben. Dieses Asylverfahren wurde folglich am römisch 40 09.2009 eingestellt, da der BF einer Ladung des Bundesamtes nicht Folge leistete, und sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog.
  6. Der BF gelangte sodann Ende Dezember 2019 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellt am XXXX 12.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Der BF gelangte sodann Ende Dezember 2019 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellt am römisch 40 12.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er sich im Zeitraum April 2009 bis Dezember 2019 in Polen aufgehalten habe, wo er ursprünglich um Asyl angesucht hätte. Dieser Asylantrag sei abgelehnt worden. Aufgrund seiner Heirat mit einer polnischen Staatsbürgerin habe er folglich jedoch einen Aufenthaltstitel als Angehöriger bekommen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) am XXXX 02.2020 im Hinblick auf die Feststellung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Sein Asylantrag in Polen sei 2011 negativ beschieden worden. Reisepass und Inlandspass habe er in Polen verloren.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 02.2020 im Hinblick auf die Feststellung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Sein Asylantrag in Polen sei 2011 negativ beschieden worden. Reisepass und Inlandspass habe er in Polen verloren. Ein von Österreich (neuerlich) eingeleitetes Konsultationsverfahren mit Polen verlief folglich negativ und wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX 08.2020 gab der BF gegenüber dem BFA neuerlich an keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen und seit kurzem an Asthma zu leiden, weshalb er in Polen auch einen Inhalator gehabt habe. Ansonsten sei er gesund und brauche keine Medikamente.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 08.2020 gab der BF gegenüber dem BFA neuerlich an keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen und seit kurzem an Asthma zu leiden, weshalb er in Polen auch einen Inhalator gehabt habe. Ansonsten sei er gesund und brauche keine Medikamente. Er habe die Russischen Föderation 2006 nach Polen verlassen. In seinem Heimatland Tschetschenien, wo die ganze Familie in einer Wohnung in XXXX gelebt habe, habe er nach der Schule seiner Mutter bei deren Arbeit auf dem Markt geholfen. Einer Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Er habe die Russischen Föderation 2006 nach Polen verlassen. In seinem Heimatland Tschetschenien, wo die ganze Familie in einer Wohnung in römisch 40 gelebt habe, habe er nach der Schule seiner Mutter bei deren Arbeit auf dem Markt geholfen. Einer Beschäftigung sei er nicht nachgegangen.
  10. Die Russische Föderation habe er 2006 zusammen mit seiner Mutter - der Vater sei 1994 verstorben - und seinen Geschwistern nach Polen verlassen, wo sein Asylantrag 2011 negativ beschieden wurde. Er habe dann 2011 seine damalige Freundin standesamtlich geheiratet und dadurch einen Aufenthaltsstatus erlangt. Fünf bis sechs Jahre habe er dann in Polen als Helfer auf Baustellen gearbeitet. Nach der Scheidung der Ehe im Jahre 2018 sei er folglich aus Polen ausgereist, da ihm seine geschiedene Frau gesagt habe, dass er vielleicht aus Polen abgeschoben werden könne. Er habe es verabsäumt in Polen nach der Scheidung um einen neuen Aufenthaltstitel anzusuchen, da er seine Dokumente nicht gleich verlängert habe und diese dann irgendwann abhandengekommen seien.
  11. Seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester seien, nachdem auch deren Asylanträge negativ beschieden worden seien, 2011 wiederum nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo diese seither zusammen in einem Haus in der Ortschaft XXXX lebten. Die Mutter des BV bezieht eine Pension, seine Geschwister sind berufstätig. Weitere Onkel und Tanten würden ebenfalls in Tschetschenien leben. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten und gehe es ihnen normal. Er selber habe nicht zurück nach Tschetschenien können, da es Probleme gegeben habe.
  12. Seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester seien, nachdem auch deren Asylanträge negativ beschieden worden seien, 2011 wiederum nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo diese seither zusammen in einem Haus in der Ortschaft römisch 40 lebten. Die Mutter des BV bezieht eine Pension, seine Geschwister sind berufstätig. Weitere Onkel und Tanten würden ebenfalls in Tschetschenien leben. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten und gehe es ihnen normal. Er selber habe nicht zurück nach Tschetschenien können, da es Probleme gegeben habe.
  13. Den jetzigen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil zwar der Krieg, der zum Zeitpunkt seiner Flucht im Jahr 2006 geherrscht habe, beendet sei, aber nach wie vor Willkür herrsche. Trinke man ein Bier werde man misshandelt und könne sogar Knochenbrüche erleiden. Junge Leute würden aus verschiedenen Gründen oft im Gefängnis sitzen. Hinsichtlich Rückkehrer aus Europa werde oft ein Grund gesucht, um diese zusammenzuschlagen, weil man so zu Geld kommen wolle.
  14. Auf Nachfrage weshalb er damals mit seiner Familie ausgereist sei, führte der BF an, dass Krieg geherrscht habe und er 2005 einmal von maskierten und russisch sprechenden Leuten für ein paar Stunden mitgenommen worden sei. Diese hätten versucht von ihm Geld zu erpressen hätten ihn jedoch – da er keines hatte – mit dem Umbringen bedroht, wenn er jemandem von dem Vorfall erzähle. Weitere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben, jedoch gäbe es derartige Praktiken auch noch heute, zum Beispiel, wenn jemand Alkohol trinke. Bei der Polizei sei er deswegen nicht gewesen, weil dies gefährlich sei, da sich die Leute ja kennen würden. Die Polizisten würden zusammenhalten und sich gegenseitig beschützen. Wenn man einen Vorfall bei der Polizei melde, so komme es niemals zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Polizisten. Auch hier (in Europa, Anm.) gebe es Leute, die einem dazu bringen würden seine eigene Meinung zu sagen und anschließend Videoaufnahmen anfertigen würden um diese sodann nach Hause zu schicken. Folglich werde man dann bedroht. Auch hier (in Europa, Anmerkung gebe es Leute, die einem dazu bringen würden seine eigene Meinung zu sagen und anschließend Videoaufnahmen anfertigen würden um diese sodann nach Hause zu schicken. Folglich werde man dann bedroht. Persönlich sei er in Polen derart bedroht worden. Ein Mann namens „ XXXX “, der später nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und dort eine Stelle beim Militär bekommen habe, habe ihm über einen Freund eine Mitteilung zukommen lassen, dass er ein Gespräch aufgenommen hätte. Dieser Mitteilung sei ein Foto beigeschlossen gewesen, auf welchem dieser Mann mit einem Gewehr zu sehen gewesen sei. Kritik an der Regierung sei in Tschetschenien nicht erlaubt. Er wolle dort nicht nach den Traditionen und den dortigen Gewohnheiten leben, es gefalle ihm dort nicht. Persönlich sei er in Polen derart bedroht worden. Ein Mann namens „ römisch 40 “, der später nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und dort eine Stelle beim Militär bekommen habe, habe ihm über einen Freund eine Mitteilung zukommen lassen, dass er ein Gespräch aufgenommen hätte. Dieser Mitteilung sei ein Foto beigeschlossen gewesen, auf welchem dieser Mann mit einem Gewehr zu sehen gewesen sei. Kritik an der Regierung sei in Tschetschenien nicht erlaubt. Er wolle dort nicht nach den Traditionen und den dortigen Gewohnheiten leben, es gefalle ihm dort nicht. Über Nachfrage gab der BF zu dem Vorfall in Polen an, dass er mit dem Mann, der ihm das Foto geschickt habe über Politik gesprochen hätte und im Gespräch seine Unzufriedenheit mit den Zuständen in Tschetschenien ausgedrückt habe. Dieser Mann habe diese Gesprächsthemen provoziert und auch selbst Kritik geübt um andere zur Äußerung ihrer Meinung zu bewegen. Dieser habe dann in weiterer Folge seinem Freund eine Whatsapp – Nachricht geschickt, wonach er das Gespräch aufgenommen habe. Dies habe sich vor vier Jahren ereignet, seither habe er nichts mehr von ihm gehört zumal sein Freund, der die Nummer von diesem Mann gehabt hätte, als auch er selbst die Telefonnummern gewechselt hätten.
  15. Zu seinen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland befragt, gab der BF an, dass er nicht genau wisse was passieren würde. Er habe sehr lange in Europa gelebt, habe in Polen Alkohol und Drogen konsumiert und damit gegen die tschetschenischen Bräuche und gegen die dortige Religion verstoßen. Auch habe er vielen Leuten gegenüber seine Unzufriedenheit geäußert. Solche Leute würden dann nach Tschetschenien zurückkehren und dies dort melden. Er habe Angst von der dortigen Polizei oder den Militärangehörigen, die zusammenarbeiten würden, totgeschlagen zu werden. Zwei Bekannten aus Polen sei dies, 2015 oder 2016 passiert. Bescheinigen könne er dies jedoch nicht. Weitere relevante Ereignisse hätten nicht stattgefunden.
  16. Eine Rückkehr und ein Leben in einem anderen Teil der Russischen Föderation sei ihm nicht möglich, da er weder in Russland noch in Tschetschenien leben wolle, zumal zwischen diesen Ländern kein Unterschied bestehe. Im Gegensatz zu Europa sei es in Tschetschenien nicht möglich abends mit einer Freundin auszugehen und Alkohol zu trinken. Außerhalb seines Herkunftsstaates habe er weder Probleme noch Verfolgung zu gewärtigen.
  17. Hier in Österreich halte er sich hauptsächlich in der Pension auf, in der er untergebracht sei. Einer Arbeit dürfe er derzeit nicht nachgehen, habe aber einmal für ca. 8 Stunden Rasen gemäht. Wenn er in Österreich bleiben könne, so wolle er vorab Renovierungen durchführen um dann einen Beruf zu erlernen. An Angehörigen in Österreich habe er lediglich einen Bruder und eine Schwester.
  18. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom XXXX .10.2020 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Zif 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt VI.).
  19. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom römisch 40 .10.2020 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich das Fluchtvorbringen und die Rückkehrbefürchtungen des BF sich lediglich darauf stützen würden, dass dieser das Bestehen von Willkür in seinem Herkunftsstaat behaupte. Seine Angaben habe der BF jedoch weder hinreichend konkretisieren noch eine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Der BF sei im Jahr 2006 mit seiner Familie aus der Russischen Föderation ausgereist. In den beiden Vorverfahren habe lediglich eruiert werden können, dass der BF Angst hätte getötet zu werden und dass dieser nicht in den Dublin-Staat Polen zurückwolle da dieser damals gehört habe, dass Vertreter der russischen Armee in Polen Leute verhaften und nach Russland zurückschicken würden. Der BF sei sodann rechtskräftig gemäß § 5 AsylG nach Polen ausgewiesen worden und habe der BF dort bis zu seiner dritten Antragstellung am XXXX 12.2019 gelebt, in dieser Zeit geheiratet und aufgrund der Ehe einen entsprechenden Aufenthaltstitel innegehabt. Der BF sei sodann rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG nach Polen ausgewiesen worden und habe der BF dort bis zu seiner dritten Antragstellung am römisch 40 12.2019 gelebt, in dieser Zeit geheiratet und aufgrund der Ehe einen entsprechenden Aufenthaltstitel innegehabt. In der Befragung vor dem BFA am XXXX .08.2020 habe der BF angegeben, dass der Krieg zwischenzeitig zu Ende sei, aber Willkür geblieben sei. Der BF habe die von ihm angeführten Beispiele, wonach man misshandelt werde, wenn man ein Bier trinke, dass junge Leute aus verschiedenen Gründen im Gefängnis landen würden und bei Rückkehrern aus Europa oft ein Grund gesucht werde um diese dann zusammenzuschlagen, nicht hinreichend konkretisieren können. Dies treffe auch auf die vom BF geschilderte Mitnahme durch maskierte und russisch sprechende Männer zu. Selbst wenn der Schilderung des BF von diesem Vorfall, die nicht glaubhaft sei, ein Wahrheitsgehalt unterstellt werde, so sei es nicht plausibel, dass gegenüber dem BF - vierzehn Jahre nach diesem Vorfall - noch Gefahr oder Verfolgung von diesen Bedrohern ausgehe. Zumal der BF nach eigenen Angaben von diesen freigelassen worden sei und sodann nichts mehr passiert sei.In der Befragung vor dem BFA am römisch 40 .08.2020 habe der BF angegeben, dass der Krieg zwischenzeitig zu Ende sei, aber Willkür geblieben sei. Der BF habe die von ihm angeführten Beispiele, wonach man misshandelt werde, wenn man ein Bier trinke, dass junge Leute aus verschiedenen Gründen im Gefängnis landen würden und bei Rückkehrern aus Europa oft ein Grund gesucht werde um diese dann zusammenzuschlagen, nicht hinreichend konkretisieren können. Dies treffe auch auf die vom BF geschilderte Mitnahme durch maskierte und russisch sprechende Männer zu. Selbst wenn der Schilderung des BF von diesem Vorfall, die nicht glaubhaft sei, ein Wahrheitsgehalt unterstellt werde, so sei es nicht plausibel, dass gegenüber dem BF - vierzehn Jahre nach diesem Vorfall - noch Gefahr oder Verfolgung von diesen Bedrohern ausgehe. Zumal der BF nach eigenen Angaben von diesen freigelassen worden sei und sodann nichts mehr passiert sei. Des Weiteren habe der BF behauptet, dass ein Gespräch über Politik von einem Mann, der sodann nach Tschetschenien heimgekehrt sei, aufgezeichnet worden sei. Über WhatsApp habe dieser sodann einem Freund des BF die Nachricht über das Bestehen dieser Aufnahme, zusammen mit einem Foto, das diesen Mann mit Waffe und in Uniform gezeigt habe, zukommen lassen. Auch hinsichtlich dieses Vorbringen habe der BF seine Angaben weder konkretisieren noch darlegen können, warum und von wem dem BF Gefahr drohe. Auch hier könne – selbst bei Unterstellung eines Wahrheitsgehalts nicht erkannt werden, dass dem BF aufgrund eines Gesprächs, das vor vier Jahren stattgefunden habe, diesem in seinem Herkunftsland eine Verfolgung oder Gefahr für Leib und Leben drohen würde, habe der BF doch selbst angegeben, seither von diesem Mann nichts mehr gehört zu haben. Weder habe der BF asylrelevante Gründe vorgebracht noch habe er glaubhaft machen können in der Russischen Föderation in irgendeiner Art und Weise gefährdet oder verfolgt zu werden. Die Mutter des BF und seine Schwester würden weiterhin unbehelligt in Tschetschenien leben und habe der BF selbst zugegen, dass es diesen „normal“ gehe. Rückkehrbefürchtungen hätten vom BF ebenso weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht werde können. Sofern der BF im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Tschetschenien und der dabei bestehenden Bedrohung angebe, aufgrund seiner Krankheit etwaige Misshandlungen nicht aushalten zu können, so verweist die belangte Behörde darauf, dass der BF selbst angegeben habe lediglich an Asthma zu leiden und keinerlei Medikamente zu benötigen. Die Notwendigkeit einen Inhalator zu benötigen habe der BF jedoch weder nachgewiesen noch habe er ärztliche Befunde vorgelegt. Unbeschadet hiervon handle es sich bei Asthma um eine Erkrankung, die in der Russischen Föderation behandelbar sei. Die vom BF geäußerte Angst bei einer Rückkehr aufgrund seiner Meinungsäußerung von den Sicherheitsbehörden totgeschlagen zu werden sei unplausibel und eine solche Gefahr bzw. Verfolgung seitens der Behörden nicht glaubhaft. Es dränge sich der dringende Verdacht auf, dass der BF keinerlei aktuelle Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe und diesem in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung drohe. Er wolle lediglich weiterhin in Europa Fuß fassen und nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren, da ihm die tschetschenische Kultur nicht mehr zusage. Eine Asylrelevanz würde dies jedoch nicht darstellen und stehe es dem BF frei, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er seine derzeitigen Gepflogenheiten ungehindert ausleben könne. Den Schilderungen der Ereignisse würde es am – für das Vorliegen einer Glaubhaftigkeit notwendigen – Kriterium des Detailreichtums mangeln und tendiere der BF dazu, allgemein erworbene Kenntnisse über bestimmte Situationen bzw. Konflikte im Herkunftsstaat als seine persönlichen Erlebnisse einfließen zu lassen und diese wider die Tatsachen für sich zu reklamieren. Trotz der dem BF zur Verfügung stehenden Zeit und der Absicht, einen Asylantrag zu stellen, habe dieser keinerlei Beweismittel oder Dokumente hinsichtlich seiner Identität beigebracht. Ein Umstand, der der persönlichen Glaubwürdigkeit insofern abträglich sei, als die Angabe betreffend den Verlust des Reisepasses drauf abziele eine Abschiebung zu verhindern. Das Vorbringen sei unglaubhaft und könne aus der dargestellten Konstellation vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der BF Gefahr laufe, Opfer einer solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müsse. Der BF habe die Gelegenheit zu den ihm zu Kenntnis gebrachten Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen abgelehnt. In Bezug auf eine Rückkehr liege kein Sachverhalt vor, der die Annahme der Befürchtung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergeben habe. Der BF sei ausreichend gesund, leide an keiner aktuellen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, die im Herkunftsland nicht behandelbar sei und vermöge sich jedenfalls unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sim Falle der Rückkehr seine Existenz zu sichern. Unbeschadet der vom BF nicht beigebrachten ärztlichen Bestätigungen und des nicht Mitführens eines angeblich benötigten Inhalators, handle es sich bei Asthma um eine in der Russischen Föderation behandelbare Erkrankung wie dies auch aus den Länderinformationsblättern ersichtlich sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF durch die vorherrschende COVID-19 Pandemie besonders betroffen sei und diesem ein reales Risiko drohe, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF durch die vorherrschende COVID-19 Pandemie besonders betroffen sei und diesem ein reales Risiko drohe, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthalt des BF weder geduldet noch dieser Opfer von Gewalt sei, noch dessen Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich sei. Abseits eines im Bundesgebiet aufhältigen Bruders und einer Schwester bestünden keine engen familiären oder privaten Anbindungen, verfüge dieser über keine dauerhafte Unterkunft und sei dieser auch nicht besonders integriert, spreche der BF doch weder ausreichend Deutsch noch habe er einen Deutschkurs absolviert und habe dieser auch keine Teilnahme am sozialen Leben ins Treffen geführt. Mangels einer Beschäftigung verfüge der BF über kein Einkommen und könne daher seinen Unterhalt nicht aus eigenem bestreiten, sondern sei auf Sozialunterstützung angewiesen. Anhaltspunkte, wonach eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich sei, hätten sich nicht ergeben. Falls der BF kooperiere könne auf diplomatischem Weg die Ausstellung eines Reisedokumentes erwirkt werden und sei sein Herkunftsstaat per Flug erreichbar. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.10.2020 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer weiters über das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass der Verein Menschenrechte Österreich ihn bei einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens berate und unterstütze. Weiters erhielt der Beschwerdeführer ein Informationsschreiben vom selben Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 28.10.2020 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer weiters über das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass der Verein Menschenrechte Österreich ihn bei einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens berate und unterstütze. Weiters erhielt der Beschwerdeführer ein Informationsschreiben vom selben Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise.
  20. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde, welche am XXXX .11.2020 per E-Mail beim BFA einlangte. In dieser führte er aus, dass er das Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er befürchte aufgrund politischer Aussagen, die sich gegen das Regime in seinem Herkunftsstaat gerichtet hätten, dort verfolgt und umgebracht zu werden. Zudem leide er an einer chronischen Hepatitis-C Erkrankung sowie an Asthma. Bei einer Rückkehr nach Russland drohe ihm mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung und insbesondere eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3.EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner Krankheit.
  21. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde, welche am römisch 40 .11.2020 per E-Mail beim BFA einlangte. In dieser führte er aus, dass er das Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er befürchte aufgrund politischer Aussagen, die sich gegen das Regime in seinem Herkunftsstaat gerichtet hätten, dort verfolgt und umgebracht zu werden. Zudem leide er an einer chronischen Hepatitis-C Erkrankung sowie an Asthma. Bei einer Rückkehr nach Russland drohe ihm mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung und insbesondere eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 Punkt E, M, R, K gewährleisteten Rechte aufgrund seiner Krankheit. Mit der Beschwerde legte der BF diverse ärztliche Bescheinigungen vor: - Eine Bescheinigung des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 05.08.2020 über die diagnostizierte chronische Hepatitis C Erkrankung beim BF und eine indizierte IFN Therapie - Auszug aus dem Prüfbericht der AGES – Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene Wien vom 27.10.2020 (Seite 3/8) aus dem die sereologische Diagnostik: Quantiferon-TB positiv ersichtlich ist - Ein radiologischer Befund betreffend den BF, ausgestellt vom Krankenhaus Oberpullendorf vom 21.10.2020, mit der Beurteilung: normal großes Herz, normal kalibrierte Aorta, Lungenhilus beidseits unauffällig. Keine weichteildichten Lungenrundherde. Keine entzündlichen Lungeninfiltrate. Keine Atelektasen. Zwerchfeldkuppen glatt berandet. Randwinkel beidseits frei. - Überweisung des psychosozialen Dienstes Burgenland vom 21.09.2020 an den Hausarzt sowie - Ein Medikamentenverschreibungsplan des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 21.09.2020 hinsichtlich der Medikamente: Seroquel FTBL 25mg und Mirtazapin ACT Schmtbl 30 mg Ergänzend zu dieser Beschwerde übermittelte der BF am 27.11.2020 - Diagnose des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 05.08.2020 und eine - Ambulanzkarte des Landesklinikum Baden-Mödling vom 02.03.2020
  22. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG am 25.11.2020, eingelangt am 30.11.2020, bzw. die Beschwerdeergänzung vom 27.11.2020, eingelangt am gleichen Tag, vorgelegt.
  23. Am 21.01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der BF einerseits weitere medizinische Unterlagen in polnischer Sprache vorlegte und andererseits dem BF eine Frist für eine Stellungnahme zu dem in der Verhandlung ausgehändigten Länderinformationsblatt sowie der belangten Behörde eine Stellungnahme hierzu eingeräumt wurde.
  24. Nach Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zwecks Vorlage weiterer medizinischer Befunde übermittelte der BF sohin am 18.02.2021 einen Antrag auf Übersetzung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie eine Behandlungsbestätigung einer Allgemeinmedizinerin sowie eine „Daueraufenthaltskarte EU“ des Bruders des BF. Seitens der belangten Behörde wurde ebenfalls eine Stellungnahme zur Konventionsrelevanz des Vorbringens erstattet sowie eine schriftliche Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten an das BFA, wonach lt. Mitteilung des polnischen Fremdenamtes der damalige Reisepass des BF von diesem persönlich am 17.06.2011 beim dortigen Ausländeramt in Warschau abgeholt worden sei.
  25. Die seitens des BVwG eingeholte und vom BF beantragte Übersetzung wurde den Parteien folglich am 17.12.2021 zur Stellungnahme übermittelt und diesen die Möglichkeit gegeben binnen einer Frist von drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien die Absicht des BVwG mitgeteilt, auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über die Beschwerde zu entscheiden, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme anders erfordere. Weder von der belangten Behörde noch vom BF erging folglich eine Rückmeldung hierzu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX .1988 geboren. Seine Identität steht fest. 1.
  28. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 .1988 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch und Russisch. Daneben hat er Kenntnisse der polnischen sowie geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
  29. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Alter von 18 Jahren in seinem Herkunftsstaat in XXXX , besuchte dort sechs Jahre lang die Schule, absolvierte jedoch keine berufliche Ausbildung, sondern half nach der Schule seiner Mutter, die als Händlerin auf einem Markt arbeitete. 1.
  30. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Alter von 18 Jahren in seinem Herkunftsstaat in römisch 40 , besuchte dort sechs Jahre lang die Schule, absolvierte jedoch keine berufliche Ausbildung, sondern half nach der Schule seiner Mutter, die als Händlerin auf einem Markt arbeitete. 1.
  31. Im August 2006 verließ der BF sodann zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern deren Herkunftsstaat und reisten nach Polen, wo sie sodann einen Asylantrag stellten. Der BF reiste unmittelbar danach weiter nach Österreich, wo dieser am XXXX .08.2006 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde, nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Polen, am XXXX .10.2006 vom damalig zuständigen Bundesasylamt bescheidmäßig als unzulässig zurück- und der BF nach Polen ausgewiesen. 1.
  32. Im August 2006 verließ der BF sodann zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern deren Herkunftsstaat und reisten nach Polen, wo sie sodann einen Asylantrag stellten. Der BF reiste unmittelbar danach weiter nach Österreich, wo dieser am römisch 40 .08.2006 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde, nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Polen, am römisch 40 .10.2006 vom damalig zuständigen Bundesasylamt bescheidmäßig als unzulässig zurück- und der BF nach Polen ausgewiesen. Nachdem sämtliche Asylanträge von den polnischen Behörden negativ beschieden wurden, kehrte die Mutter des BF, dessen ältester Bruder und eine Schwester nach Tschetschenien zurück, wo diese seither gemeinsam in einem Haus in der Ortschaft XXXX leben. Nachdem sämtliche Asylanträge von den polnischen Behörden negativ beschieden wurden, kehrte die Mutter des BF, dessen ältester Bruder und eine Schwester nach Tschetschenien zurück, wo diese seither gemeinsam in einem Haus in der Ortschaft römisch 40 leben. 1.
  33. Der BF heiratete 2011 standesamtlich eine polnische Staatsbürgerin, erlangte hierdurch eine Aufenthaltsberechtigung und arbeitete sodann ca. 6 Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 wurde die Ehe des BF geschieden und lebte dieser folglich bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich im Dezember 2019 bei dortigen Freunden. Ein Verbleib in Polen war diesem aufgrund des Umstandes, dass dieser es verabsäumt hatte eine seinen dortigen Aufenthaltstitel zu verlängern respektive eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu beantragen, verwehrt. 1.
  34. Festgestellt wird, dass der BF keine Kinder hat, in seinem Herkunftsstaat über Angehörige und Bekannte verfügt, zu denen er nach wie vor Kontakt hat. So leben dort seine Mutter, seine Schwester sowie sein Bruder, mit denen der BF über WhatsApp Kontakt hält, in einem Haus welches im Eigentum der Mutter steht. Darüber hinaus verfügt der BF noch über mehrere Onkel und Tanten in Tschetschenien. Sowohl die Mutter des BF als auch dessen Geschwister wurden nach ihrer Rückkehr von Polen nach Tschetschenien weder körperlich noch anderweitig bedroht und sind diese dort keiner Gefahr ausgesetzt. 1.
  35. Des Weiteren wird festgestellt, dass auch der BF vor seiner Ausreise aus Tschetschenien keine Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder anderen Sicherheitsbehörden hatte. 1.
  36. Im Bundesgebiet verfügt der BF über einen in XXXX lebenden Bruder sowie eine in XXXX lebende Schwester, zu denen jedoch kein ausgeprägtes Verhältnis besteht. 1.
  37. Im Bundesgebiet verfügt der BF über einen in römisch 40 lebenden Bruder sowie eine in römisch 40 lebende Schwester, zu denen jedoch kein ausgeprägtes Verhältnis besteht. Der BF lebt von Mitteln der Grundversorgung. Er hat bislang keinen Sprachkurs absolviert und weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Es besteht keine Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation im Bundesgebiet und weist der BF auch keine Kenntnisse über die österreichische Geschichte, Kultur und Politik auf. 1.
  38. Dem BF ist es nicht gelungen, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 1.
  39. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  40. Der BF ist arbeitsfähig, leidet an keiner psychischen oder gar sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankung. Er hat Asthma, leidet an chronischer Hepatitis C sowie an einer latenten Tuberkulose und weist eine Alkoholabhängigkeit sowie eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen sowie einen Zustand nach exogenen Psychosen auf. Eine Behandlung seines derzeitigen psychischen Zustandes erfordert keine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch ist eine stationäre Entzugstherapie in einer Abteilung für Suchttherapie indiziert. Nicht festgestellt werden kann, dass eine Nichtbehandlung in einer medizinischen Einrichtung zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führt. Die Behandlung von Hepatitis und Tuberkulose ist im gesamten Teil der Russischen Föderation, sohin auch in der Teilrepublik Tschetschenien, behandelbar und ist der Zugang zu den entsprechenden Gesundheitsleistungen kostenlos. 1.
  41. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf Auszügen der vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version
  42. COVID-19-Situation Letzte Änderung: 02.03.2022 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/ region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/ region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  43. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  44. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022)., Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022, ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022 ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022, ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022 ● DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022 ● E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022 ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022 ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022 ● HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022  HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022 , ● LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022, ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 17.2.2022 ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 17.2.2022 ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf, Zugriff 17.2.2022 ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 17.2.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (19.11.2021): В 16 регионах ввели обязательную вакцинацию для студентов старше 18 лет [In 16 Regionen wurde Impfpflicht für Studierende über 18 eingeführt], https://ria.ru/20211119/vaktsinatsiya-1759732743.html, Zugriff 17.2.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 412) (24.1.2022): Covid-19-Chronik (6.-24.12.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/412/RusslandAnalysen412.pdf, Zugriff 17.2.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 17.2.2022 ● Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031, Zugriff 17.2.2022 ● WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022 , , Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  45. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  46. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  47. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  48. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  49. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 ● BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 ● FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 ● Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 ● Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022 ● MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ● ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 ● Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 ● Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 ● Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 ● Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022 ● Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 ● Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 ● DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022 ● ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022 ● SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 ● Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 ● Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021 ● BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.03.2022 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 24.3.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.03.2022 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21 Punkt 2, der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (US DOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021). Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%

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