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{'item': 'W284 2192425-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW284 2192425-1 Spruch, , W284 2192420-1/23EW284 2192430-1/14EW284 2192416-1/12EW284 2192425-1/13EW284 2205430-1/11EW284 2192420-1/23E, W284 2192430-1/14E, W284 2192416-1/12E, W284 2192425-1/13E, W284 2205430-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. mj. XXXX , XXXX ,
  5. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 1090667209-151456668 (ad 1.), vom 13.02.2016, Zl. 1090667307-151456705 (ad 2.), vom 15.02.2018, Zl. 1114619310-160667374 (ad 3.), vom 16.02.2018, Zl. 1099532906-152025371 (ad 4.), vom 16.08.2018, Zl. 1201110008-180719468 (ad 5.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. mj. römisch 40 , römisch 40 ,
  10. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 1090667209-151456668 (ad 1.), vom 13.02.2016, Zl. 1090667307-151456705 (ad 2.), vom 15.02.2018, Zl. 1114619310-160667374 (ad 3.), vom 16.02.2018, Zl. 1099532906-152025371 (ad 4.), vom 16.08.2018, Zl. 1201110008-180719468 (ad 5.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2192425.1.00

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