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{'item': 'W284 2211124-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW284 2211124-2 Spruch, , W284 2211124-2/13E W284 2211123-2/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX und mj.
  2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak,
  3. gesetzlich vertreten durch 1., beide vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. 1135243206-161556996 (ad 1.) und Zl. 1142443408-180756533 (ad 2.) betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 und mj.
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak,
  6. gesetzlich vertreten durch 1., beide vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. 1135243206-161556996 (ad 1.) und Zl. 1142443408-180756533 (ad 2.) betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) beschlossen: I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2211124.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.