RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2022 GeschäftszahlW284 2212432-1 SpruchW284 2212439-1/22E, W284 2212439-1/22E W284 2212433-1/26E W284 2212432-1/20E W284 2212437-1/20E W284 2212435-1/20E W284 2219329-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX und
- XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, mj. 3.-
- vertreten durch 2., alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.11.2018 bzw. vom 14.05.2019 (ad 6.), Zl. 1195439410-180562453 (ad 1), Zl. 1195439301-180562461 (ad 2.), Zl. 1195439007-180562470 (ad 3.), Zl. 1195439105-180562488 (ad 4.), Zl. 1195439203-180562496 (ad 5.), Zl. 1225250308-190348955 (ad 6.) betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, mj. 3.-
- vertreten durch 2., alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.11.2018 bzw. vom 14.05.2019 (ad 6.), Zl. 1195439410-180562453 (ad 1), Zl. 1195439301-180562461 (ad 2.), Zl. 1195439007-180562470 (ad 3.), Zl. 1195439105-180562488 (ad 4.), Zl. 1195439203-180562496 (ad 5.), Zl. 1225250308-190348955 (ad 6.) betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihn gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Den Beschwerden von
- XXXX ,
- XXXX ,
- mj. XXXX ,
- mj. XXXX und
- XXXX wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden von
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- mj. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 und
- römisch 40 wird stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- XXXX ,
- XXXX ,
- mj. XXXX ,
- mj. XXXX und
- XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- mj. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 und
- römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2212432.1.00