Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 22a§ 76Art. 130§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlG307 2251942-2 SpruchG307 2251942-2/8E, G307 2251942-2/8E Schriftliche Ausfertigung des am 09.03.2022 mündlich ve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) versuchte am XXXX .2021 – gemeinsam mit 2 weiteren Personen – auf dem Schienenweg von Österreich nach Italien zu reisen, wurde von der italienischen Polizei in dem von XXXX nach XXXX geführten Zug XXXX in Italien einer Kontrolle unterzogen, wobei er ein Ticket von XXXX nach XXXX mit sich führte und anschließend Beamten der österreichischen Polizei übergeben. Gegenüber der italienischen Polizei – wie auch vorerst gegenüber der österreichischen Exekutive – gab der BF an, libyscher Staatsbürger und in Tripolis geboren zu sein. Bei der Personsüberprüfung wurden 5 Visa-Treffer zu Tage gefördert, wobei einer auf Spanien, vier auf Frankreich bezogen waren. Vier der darauf basierenden Anträge wurden von den Behörden des jeweiligen Staates abgewiesen, einem wurde stattgegeben.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) versuchte am römisch 40 .2021 – gemeinsam mit 2 weiteren Personen – auf dem Schienenweg von Österreich nach Italien zu reisen, wurde von der italienischen Polizei in dem von römisch 40 nach römisch 40 geführten Zug römisch 40 in Italien einer Kontrolle unterzogen, wobei er ein Ticket von römisch 40 nach römisch 40 mit sich führte und anschließend Beamten der österreichischen Polizei übergeben. Gegenüber der italienischen Polizei – wie auch vorerst gegenüber der österreichischen Exekutive – gab der BF an, libyscher Staatsbürger und in Tripolis geboren zu sein. Bei der Personsüberprüfung wurden 5 Visa-Treffer zu Tage gefördert, wobei einer auf Spanien, vier auf Frankreich bezogen waren. Vier der darauf basierenden Anträge wurden von den Behörden des jeweiligen Staates abgewiesen, einem wurde stattgegeben. 1.
- Nach Abschluss der polizeilichen Amtshandlung wurde der BF ins Polizeianhaltezentrum Villach überstellt. 1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt und ihm dieser am XXXX .2021 um 15:50 Uhr zugestellt. 1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt und ihm dieser am römisch 40 .2021 um 15:50 Uhr zugestellt. Am 21.12.2021 wurde seitens des BFA ein Ersatzreisedokument bei der tunesischen Vertretungsbehörde (im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zugleich HRZ) angefordert. Am 30.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, seitens des BFA wurde dieser Antrag auch genehmigt. 1.
- Am 22.01.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA, EAST WEST vom 14.02.2022 abgewiesen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) am 21.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine RV am 16.03.2022 Beschwerde. Dieses Verfahren ist derzeit beim BVwG anhängig und wurde dem Rechtsmittel am 24.03.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
- Am 22.01.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA, EAST WEST vom 14.02.2022 abgewiesen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage am 21.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Regierungsvorlage am 16.03.2022 Beschwerde. Dieses Verfahren ist derzeit beim BVwG anhängig und wurde dem Rechtsmittel am 24.03.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen die „weitere Anhaltung in Schubhaft“. Zu diesem Zweck wurde am 09.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und dessen RV (nicht jedoch ein Vertreter der belangten Behörde) teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Am Ende dieser Verhandlung erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung.1.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen die „weitere Anhaltung in Schubhaft“. Zu diesem Zweck wurde am 09.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und dessen Regierungsvorlage (nicht jedoch ein Vertreter der belangten Behörde) teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Am Ende dieser Verhandlung erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung. 1.
- Mit Schreiben vom 16.03.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 22.03.2022, begehrte der BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. 1.
- Am XXXX .2022 um 15:10 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.1.
- Am römisch 40 .2022 um 15:10 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2021 aus Tunesien aus, versuchte am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem Zug von Österreich nach Italien zu reisen, wurde von den dortigen Grenzbeamten einer Kontrolle unterzogen und der österreichischen Polizei übergeben. Er kam über Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich. Er litt (im Zeitpunkt der Verhandlung) an keinen Krankheiten.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2021 aus Tunesien aus, versuchte am römisch 40 .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem Zug von Österreich nach Italien zu reisen, wurde von den dortigen Grenzbeamten einer Kontrolle unterzogen und der österreichischen Polizei übergeben. Er kam über Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich. Er litt (im Zeitpunkt der Verhandlung) an keinen Krankheiten. Gegenüber den italienischen Beamten bediente sich der BF einer falschen, nämlich lybischen Identität, weil er befürchtete, nach Tunesien zurückgeführt zu werden. Das Reiseziel des BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung waren Frankreich, Bologna oder Mailand, die letzteren beiden Städte deshalb, um dort einen Asylantrag zu stellen. Österreich war von Seiten des BF nur als Transitland angedacht. Die am 20.12.2021 seitens des BFA durchgeführten Anfragen im EKIS, ZMR und AJ-WEB förderten 5 VISA-Treffer zu Tage. Daraus ergibt sich, dass der BF für folgende Länder an folgenden Tagen jeweils einen Visaantrag stellte, wobei die Anträge 1., 2.,
- und
- abgewiesen, dem
- Antrag (Frankreich) stattgegeben wurde. Nr. Datum der Antragstellung Datum der Verweigerung Land
- 07.08.2017 09.08.2017 Frankreich
- 12.09.2017 14.09.2017 Frankreich
- 16.07.2018 27.07.2018 Frankreich
- 21.07.2020 27.07.2020 Frankreich
- 22.10.2021 03.11.2021 Spanien Die jeweiligen Begründungen der Vertretungsbehörde für die Verweigerung bzw. Stattgabe des Visums lauteten (die obigen Zahlen sind den im Folgenden angeführten zuzuordnen):
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF den EU-Raum nach Ablauf des Visums tatsächlich verlassen wird.
- Der BF konnte keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes bzw. für die Rückkehr in sein Herkunftsland erbringen.
- Dem Antrag (Zweck: Besuch von Freunden oder Verwandten) wurde am 27.07.2018 stattgegeben und dem BF ein Visum von 27.07.2018 bis 21.08.2018 ausgestellt.
- Der BF konnte keinen Grund für den Zweck des Aufenthaltes nennen.
- Die vom BF übermittelten Informationen über den Aufenthaltszweck wurden als nicht nachvollziehbar erachtet. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag um 15:50 Uhr ausgehändigt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag um 15:50 Uhr ausgehändigt. 1.
- Am 21.12.2021 beantragte die belangte Behörde bei der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für den BF. Seitdem wird der Fall des BF monatlich urgiert, mit Verweis auf die hohe Dringlichkeit, die sich aus der Schubhaft ergibt, zuletzt geschah dies am 25.02.
- 1.
- Am 30.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Dass er hierzu von Mitarbeitern der BBU genötigt worden sein soll, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Bindungen zu hier wohnhaften Personen, noch über Barmittel zur Sicherung seines Unterhalts, noch über eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft. 1.
- Der BF geht und ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht kein regelmäßiges Einkommen. 1.
- Ein tatsächlicher Wille des BF, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, war bis dato nicht feststellbar. 1.
- Der BF stellte am 22.01.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.
I Nr 100/2005 (FPG) erlassen,
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG des BF nach Tunesien zulässig sei,
§ 55
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Antrag erhob der BF am 16.03.2022 Beschwerde.1.8. Der BF stellte am 22.01.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als auch
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG des BF nach Tunesien zulässig sei,
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Antrag erhob der BF am 16.03.2022 Beschwerde. Der BF begründete seinen Asylantrag in der polizeilichen Erstbefragung mit seiner Bisexualität, weswegen er von seiner Familie, Frau und vor allem seinem Vater großen Druck ausgesetzt gewesen sei. Der hierauf ergangene Bescheid liegt im Akt ein. Das am BVwG zu I401 2253075-1 geführte Beschwerdeverfahren ist nach wie vor im Laufen. Mit Teilerkenntnis vom 24.03.2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und der BF am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über keine finanziellen Mittel (mehr), zu Beginn der Schubhaft waren es € 480,
- 1.
- Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF folgen dessen eigenen Angaben und sind mit den zu Tage geförderten VISA-Treffern in Einklang zu bringen. Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung wie mündlichen Verhandlung an, kein Reisedokument zu besitzen und mit Vornamen XXXX und nicht XXXX zu heißen.Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF folgen dessen eigenen Angaben und sind mit den zu Tage geförderten VISA-Treffern in Einklang zu bringen. Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung wie mündlichen Verhandlung an, kein Reisedokument zu besitzen und mit Vornamen römisch 40 und nicht römisch 40 zu heißen. Der Aufgriff in Italien und die Überführung des BF nach Villach sind der dahingehenden, im Akt einliegenden polizeilichen Meldung zu entnehmen. Die Ausreise aus Tunesien am 14.12.2021, sein Reiseweg, die durchreisten Länder sowie seine Reiseziele (Frankreich oder Italien) hat der BF in seiner polizeilichen Erstbefragung erwähnt und in der mündlichen Verhandlung (um Italien erweitert) bestätigt. Die Verhängung, der Beginn und die Entlassung (aus) der Schubhaft sind der Vollzugsauskunft des Referentenportals wie dem ZMR-Auszug des BF ersichtlich. Gleiches gilt für die dem BF zu Beginn und am Ende der Schubhaft zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Aus dem IRZ-Auszug des BF ergibt sich ferner die Entlassung des BF, die wiederum mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren einhergeht. Dies ergibt sich aus dem in der Außenstelle Tirol des BVwG zu I401 2253075-1 geführten Verfahren. Die Einleitung des HRZ-Verfahrens mit Tunesien ist dem Schreiben des BFA an die tunesische Vertretungsbehörde am 21.11.2021, die Urgenz der vom BFA an das erkennende Gericht am 09.03.2022, um 10:53 Uhr übermittelten E-Mail zu entnehmen. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug wie dessen Strafregisterauskunft weisen jeweils keinen Eintrag auf. Entgegen den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wurden 4 der 5 gestellten Visa-Anträge abgewiesen, einem stattgegeben. Dies wurde dem BVwG in der Beschwerdevorlage von Seiten der belangten Behörde ursprünglich falsch kommuniziert. Als Grund für die im Zeitpunkt seines Aufgriffs verwendete falsche Identität nannte der BF in der mündlichen Verhandlung die Angst, ansonsten nach Tunesien abgeschoben zu werden. Dass er auf keine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft zurückgreifen kann, bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung. Aktenkundig ist, dass der BF am 30.12.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF, er sei dabei von Mitarbeitern der Rechtsberatung „erpresst“ worden. Wie die weitere Befragung des BF dazu ergab, handelte es sich hier um ein „subjektives Empfinden“ und sei ihm die Stellung dieses Antrages lediglich empfohlen worden. Dass der BF tatsächlich rückkehrwillig ist, konnte er nicht darlegen, weil er Österreich ursprünglich nur als Transitland ins Treffen führte und Frankreich oder Italien als Zielländer ins Auge fasste. Weshalb dieses Ansinnen in der mündlichen Verhandlung ein anderes sein hätte sollen, war er nicht in der Lage plausibel darzulegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten sind gegenständlich nicht aufgekommen und hat der BF in der mündlichen Verhandlung betont, gesund zu sein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: Es ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausdrücklich die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft, nicht jedoch der Bescheid an sich und seine Haft bis zur Erhebung eines Rechtsmittels bekämpft wurden. Dies ist dem Wortlaut der Beschwerde eindeutig und mehrmals zu entnehmen. 3.
- Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als rechtmäßig erwiesen: Eingangs sei erwähnt, dass die Schubhaft erst ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekämpft wurde, zum Zwecke einer übersichtlichen Erörterung wird an dieser Stelle aber auch an die Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bezug genommen. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2021, 15:50 Uhr, auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2021, 15:50 Uhr, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Der BF wurde am XXXX .2021 von Organen der italienischen Polizei in einem Zug von XXXX nach XXXX betreten und der österreichischen Polizei am selben Tag übergeben. Der BF verfügte über keinerlei gültige Reisedokumente und gab als vordergründiges Reiseziel (im Zeitpunkt seiner Anhaltung) Frankreich an. In der mündlichen Verhandlung erweiterte seine Wunschdestinationen auf XXXX und XXXX . Wegen der hohen Mobilität des BF ging das Bundesamt zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF wurde am römisch 40 .2021 von Organen der italienischen Polizei in einem Zug von römisch 40 nach römisch 40 betreten und der österreichischen Polizei am selben Tag übergeben. Der BF verfügte über keinerlei gültige Reisedokumente und gab als vordergründiges Reiseziel (im Zeitpunkt seiner Anhaltung) Frankreich an. In der mündlichen Verhandlung erweiterte seine Wunschdestinationen auf römisch 40 und römisch 40 . Wegen der hohen Mobilität des BF ging das Bundesamt zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und kann auf keine sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Dem BF standen während der Schubhaft maximal € 480,20, an deren Ende kein Geld mehr zur Verfügung. Demgemäß konnte er auf wenig bis keine Barmittel zugreifen, um seine Existenz über einen längeren Zeitraum zu sichern. Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 22.01.2022 ausschließlich zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm drohenden Rückführung nach Tunesien stellte. Ferner ist ihm die Angabe einer falschen Identität bei seiner Betretung als mangelnde Mitwirkung anzulasten. All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Die Schubhaft wurde ab Asylantragstellung
§ 76Abs.
6 FPG von Seiten des BFA geprüft und als rechtens angesehen.Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Die Schubhaft wurde ab Asylantragstellung
Paragraph 76, Absatz 6, FPG von Seiten des BFA geprüft und als rechtens angesehen. Da das österreichische Asylverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufen war (gegen den Asylbescheid wurde erst am 16.03.2022 Beschwerde erhoben) und noch ist, zudem einer Beschwerde (ursprünglich) die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, konnte der belangten Behörde kein Vorwurf im Hinblick auf die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des Asylantrages gemacht werden, weil dieser eben in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Zu den in der mündlichen Verhandlung von der RV eingeworfenen Argumenten ist festzuhalten, dass keinesfalls von einer willkürlichen Anhaltung in Schubhaft gesprochen werden konnte, zumal der BF bereits mehrere Staaten Europas durchreiste, sein Reiseziel Frankreich (und Italien) war/en und er erst nach mehreren Wochen in Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Offen bleibt auch, weshalb der BF den Weg über Österreich beschritten hat und nicht gleich nach Frankreich gereist ist. Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Zahl Ro 2017/21/0004, unter anderem erwogen, dass mit § 76 Abs. 6 FPG der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL umgesetzt worden sei. Demnach kann nach § 76 Abs. 6 FPG eine in Vollzug befindliche Schubhaft trotz nachträglicher Stellung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und Erlangung der Stellung als Asylwerber dann aufrechterhalten werden, wenn die Antragstellung in Verzögerungsabsicht erfolgt.Zu den in der mündlichen Verhandlung von der Regierungsvorlage eingeworfenen Argumenten ist festzuhalten, dass keinesfalls von einer willkürlichen Anhaltung in Schubhaft gesprochen werden konnte, zumal der BF bereits mehrere Staaten Europas durchreiste, sein Reiseziel Frankreich (und Italien) war/en und er erst nach mehreren Wochen in Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Offen bleibt auch, weshalb der BF den Weg über Österreich beschritten hat und nicht gleich nach Frankreich gereist ist. Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Zahl Ro 2017/21/0004, unter anderem erwogen, dass mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL umgesetzt worden sei. Demnach kann nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG eine in Vollzug befindliche Schubhaft trotz nachträglicher Stellung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und Erlangung der Stellung als Asylwerber dann aufrechterhalten werden, wenn die Antragstellung in Verzögerungsabsicht erfolgt. Wie bereits oben festgehalten, ist hier genau von einer solchen Konstellation auszugehen. Der BF konnte nicht plausibel dartun, weshalb er den Asylantrag erst so spät und nicht schon beim Eintritt in das Bundesgebiet oder zuvor in anderen Staaten gestellt hat. Ferner widerspricht dem der Antrag auf freiwillige Rückkehr, auch wenn ihm dieser „nur“ empfohlen wurde. Abgesehen davon hat er – wie bereits erwähnt – vorwiegend Frankreich als Zielland im Visier gehabt. Dass zur Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde erschien, mag für die Rechtsvertretung zwar befremdlich sein, dennoch stand der Durchführung einer Verhandlung in dessen Abwesenheit nichts entgegen und wurde der gegenständliche Sachverhalt umfassend erörtert. Dem Mitarbeiter der Rechtsvertretung stand es ferner frei, in weitere Aktenteile Einsicht zu nehmen, welche unter Umständen zur Aufklärung seiner offenen Fragen beigetragen hätte, wovon er aber Abstand genommen hat. Der BF ist in Österreich ohne gesicherte Unterkunft, verfügt weder über Verwandte noch sonstige enge Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen, kann auf keine ausreichenden Barmittel zurückgreifen und ist auch sonst nicht integriert. Auf das weitreichende, zum Asylverfahren getätigte Vorbringen des RV wurde nicht näher eingegangen, weil dieses nur peripher und mittelbar vor dem Hintergrund des oben Ausführten von Belang ist. Auf das weitreichende, zum Asylverfahren getätigte Vorbringen des Regierungsvorlage wurde nicht näher eingegangen, weil dieses nur peripher und mittelbar vor dem Hintergrund des oben Ausführten von Belang ist. Zur weiteren Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2022: Zur weiteren Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2022: Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert hätte werden können, erwies sich unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und hohen Mobilität, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als begründet. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung nach Tunesien war wegen Vorliegens von Fluchtgefahr somit weiterhin gegeben, zumal das HRZ am 25.02.2022 urgiert wurde. Schon angesichts der laufend möglichen Flüge nach Tunesien anhand der dem BVwG übermittelten Liste des BFA konnte eine Rückführung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erwartet werden. In diese Richtung ging auch die Urgenz der belangten Behörde bei der tunesischen Botschaft. Festzuhalten ist ferner, dass sich die Schubhaft erst im Stadium des ersten Sechstels der höchstzulässigen Dauer befand, sodass noch keinesfalls gesagt werden konnte, dass eine Rückführung des BF nach Tunesien aussichtslos gewesen wäre. Erst wenn eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aussichtslos erschienen wäre, wäre der Judikatur des VwGH zufolge eine weitere Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr begründbar gewesen. Der BF begab sich ohne gültiges Reisedokument nach Österreich und hat hierher keinerlei Bindungen. Er ist – trotz gestellten Antrages – wie bereits dargelegt, nicht bereit, freiwillig in seine Heimat auszureisen. Dies ergibt sich aus der gegenständlichen Beschwerde, wo es heißt, eine freiwillige Ausreise sei ihm nicht zumutbar. Dem widersprechend stellte er aber einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, wobei auch eine dahingehende Zurückziehung nicht aktenkundig ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG (z.B. in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme) hätte sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr und des Umstandes, dass der BF unbemerkt nach Italien weiterreisen wollte, als nicht Ziel führend und zulässig erwiesen. Wenn die Beschwerde weiter vermeint, die belangte Behörde habe die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht überprüft, ist dem der Inhalt des Mandatsbescheides entgegenzuhalten, wo auf den Seiten 8 und 9 sehr wohl auf diese Thematik eingegangen wurde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG (z.B. in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme) hätte sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr und des Umstandes, dass der BF unbemerkt nach Italien weiterreisen wollte, als nicht Ziel führend und zulässig erwiesen. Wenn die Beschwerde weiter vermeint, die belangte Behörde habe die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht überprüft, ist dem der Inhalt des Mandatsbescheides entgegenzuhalten, wo auf den Seiten 8 und 9 sehr wohl auf diese Thematik eingegangen wurde. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen - verstärkter - Fluchtgefahr erwies sich schon angesichts dessen und einer in Aussicht genommenen Abschiebung zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft war somit auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft war somit auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.).Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Was die Nichtgewährung des gelinderen Mittels betrifft, ist festzuhalten, dass der BF keinerlei Anbindungen oder Personen nennen konnte, bei welchen er eine gesicherte, private nicht nur vorübergehende Unterkunft vorfände. Auf genügende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts konnte der BF nicht zurückgreifen. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Der BF nannte zwar die Option eines gelinderen Mittels, führte aber keine konkreten Umstände in seiner Person an, die eine solche Anordnung gerechtfertigt hätten. Die Behauptung, es liege kein erhöhter Sicherungsbedarf vor, reicht hierzu für sich genommen nicht. Da das BFA bereits am 21.12.2021 ein HRZ-Verfahren mit Tunesien einleitete, dies durch Urgenz weiter betrieben hat und regelmäßig Überstellungen nach Tunesien stattfinden, ging das Bundesamt nachvollziehbar davon aus, dass es zu einer Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen gekommen wäre. Deswegen erachtete auch das BVwG die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Entlassung des BF jedenfalls als verhältnismäßig und auch notwendig, wobei auch mit einer Rückführung des BF nach Tunesien binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen war. 3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser (ursprünglich mündlich verkündeten) Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der seinerzeit weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: In dem den Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes abweisenden Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF äußerte immer wieder – auch in der mündlichen Verhandlung – seine Absicht, er habe ursprünglich nach Italien oder Frankreich (weiter)reisen wollen, Österreich habe für ihn nur ein Transitland dargestellt. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich gewesen wäre, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereitelt oder erschwert hätte werden können, erwies sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich als begründet. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erwies sich vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Ein Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt, weshalb der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen wurde.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Ein Verhandlungsaufwand wurde nicht beantragt, weshalb der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen. 3.
- Zu Spruchteil A) V.3.
- Zu Spruchteil A) römisch fünf. Da dem Verfahren zur Prüfung der Schubhaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fremd ist, zumal diese – zumindest in der Theorie zu deren Aufhebung führen müsste – ferner eine solche nur von Amts wegen (siehe etwa § 18 BFA-VG) zuerkannt werden kann, war der dahingehende Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Abgesehen davon wurde dieses Begehren weder rechtlich noch sonst konkretisiert, sprich vorgebracht, auf welche Rechtsgrundlage es sich stützt.Da dem Verfahren zur Prüfung der Schubhaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fremd ist, zumal diese – zumindest in der Theorie zu deren Aufhebung führen müsste – ferner eine solche nur von Amts wegen (siehe etwa Paragraph 18, BFA-VG) zuerkannt werden kann, war der dahingehende Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Abgesehen davon wurde dieses Begehren weder rechtlich noch sonst konkretisiert, sprich vorgebracht, auf welche Rechtsgrundlage es sich stützt. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2251942.2.00