RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlI408 2199828-1 SpruchI408 2199830-1/20E, , I408 2199830-1/20E I408 2199833-1/20E I408 2199828-1/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2) und mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzl. vertreten durch BF2, alle StA. IRAK, rechtlich vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ASt Graz, vom 26.05.2018, Zlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzl. vertreten durch BF2, alle StA. IRAK, rechtlich vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ASt Graz, vom 26.05.2018, Zlen römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 beschlossen und zu Recht erkannt: A) l.) Nach Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. II. und III. wird das Verfahren dazu eingestellt.l.) Nach Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. wird das Verfahren dazu eingestellt. II.) In Stattgabe der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " und XXXX und dem mj. XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus " und römisch 40 und dem mj. römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2199828.1.00
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