← Österreich

{'item': 'I413 2253725-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlI413 2253725-1 Spruch, I413 2253725-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2022 im Sex & Party Nightclub XXXX in XXXX von Organen der Polizei im Rahmen einer Rotlichtkontrolle wegen des Ausübens illegaler Prostitution und unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2022 im Sex & Party Nightclub römisch 40 in römisch 40 von Organen der Polizei im Rahmen einer Rotlichtkontrolle wegen des Ausübens illegaler Prostitution und unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen.
  3. Am 18.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Einreise nach Europa und ihrer Einreise in das Bundesgebiet, zu etwaigen beruflichen oder familiären Bindungen in Österreich, ihrer Unterkunft und ihren finanziellen Mitteln befragt.
  4. Am 18.03.2022 verhängte die belangte Behörde zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über die Beschwerdeführerin.
  5. Mit weiterem Mandatsbescheid vom 23.03.2022 ordnete die belangte Behörde gemäß Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 56 Abs 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
  6. Mit weiterem Mandatsbescheid vom 23.03.2022 ordnete die belangte Behörde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
  7. Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt IV.) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.).
  8. Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch vier.) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.).
  9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 23.03.2022 um 11:50 Uhr zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
  10. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 (elektronisch eingelangt am 08.04.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist am XXXX geboren und nigerianische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno).Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und nigerianische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno). Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2022 von Organen der Polizei in einem Nachtclub in XXXX als mutmaßliche Prostituierte festgenommen und angezeigt, weil sie kein Visum oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung, eine Arbeitserlaubnis oder österreichische Gesundheitskarte vorweisen konnte. Bereits am 16.10.2019 war sie aus denselben Gründen in diesem Nachtclub kontrolliert, festgenommen und angezeigt worden. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2022 von Organen der Polizei in einem Nachtclub in römisch 40 als mutmaßliche Prostituierte festgenommen und angezeigt, weil sie kein Visum oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung, eine Arbeitserlaubnis oder österreichische Gesundheitskarte vorweisen konnte. Bereits am 16.10.2019 war sie aus denselben Gründen in diesem Nachtclub kontrolliert, festgenommen und angezeigt worden. Der Beschwerdeführerin wurde am 23.03.2022 um 11:50 Uhr der angefochtene Bescheid zugestellt. Sie stellte im Stand der Schubhaft am 23.03.2022 um 13:32 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie nicht zurück nach Nigeria möchte, weil sie sich dort nicht sicher fühle. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt mehrfach einliegenden Passkopie ihres nigerianischen Reisepasses. Aufgrund der Vorlage ihres Passes steht ihre Identität fest. Dass sie über einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 21.03.
  13. Dass die Beschwerdeführerin im Nachtclub „Sex und Party Nightclub XXXX “ in XXXX am 17.03.2022 als mutmaßliche Prostituierte und illegal im Bundesgebiet aufhältige Person festgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 21.03.
  14. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass sie schon einmal. am 16.10.2019, von der Polizei in diesem Nachtclub festgenommen und angezeigt worden war. Dass die Beschwerdeführerin im Nachtclub „Sex und Party Nightclub römisch 40 “ in römisch 40 am 17.03.2022 als mutmaßliche Prostituierte und illegal im Bundesgebiet aufhältige Person festgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 21.03.
  15. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass sie schon einmal. am 16.10.2019, von der Polizei in diesem Nachtclub festgenommen und angezeigt worden war. Aus der Zustellbestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23.03.2022 um 11:50 Uhr den angefochtenen Bescheid zugestellt erhielt. Dass die Beschwerdeführerin im Stand der Schubhaft am 23.03.2022 um 13:32 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Niederschrift vom 23.03.
  16. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über diesen Antrag bereits entschieden wurde. Die belangte Behörde bringt mit Schreiben vom 06.04.2022, mit dem die Beschwerde vorgelegt wurde, vor, dass dieses Verfahren noch behandelt wird, weshalb festzustellen ist, dass der Antrag noch offen ist.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung: 3.
  18. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 234/2021, lautet auszugsweise:3.
  19. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 234 aus 2021,, lautet auszugsweise: „§ 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ 3.
  3. Der § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021, lautet auszugsweise: 3.
  4. Der Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 206 aus 2021,, lautet auszugsweise: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. […]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. […] 4. […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ 3.3 In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005, die gemäß § 61 Abs. 1 FPG mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG bzw gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in § 59 Abs 5 FPG normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (
  1. ua)nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen (vgl dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).3.3 In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG bzw gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (
  2. ua)nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen (VwSlg 19.425 A/2016). Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis der ergangenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass dieser sich als unbegründet erweist. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen (VwSlg 19.425 A/2016). Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis der ergangenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass dieser sich als unbegründet erweist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und daher die bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwSlg 19.425 A/2016). Somit ist die erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs 1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und daher die bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwSlg 19.425 A/2016). Somit ist die erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. 3.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall handelt. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 19.425 A/2016, VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107 ua) und weicht hiervon nicht ab. Die Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2253725.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.