Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlI422 2252402-1 SpruchI422 2252402-1/7E, I422 2252402-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 03.02.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass seine Familie in seinem Heimatgouvernement Assiut eine Landwirtschaft besitze und es zu einem Grundstücksstreit mit Nachbarn gekommen sei. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe sein Bruder einen Angehörigen der Nachbarsfamilie erschossen und sei daraufhin inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr Blutrache und von den Angehörigen der Nachbarsfamilie umgebracht zu werden. Beweismittel für sein Fluchtvorbringen könne er keine in Vorlage bringen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2022 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 25.02.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde moniert. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2022 vorgelegt. Am 29.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Beweismittel in Gestalt eines arabischsprachigen Schriftstückes in Kopie. Am 30.03.2022 langte eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebene Übersetzung dieses Schriftstückes ein, wonach es sich hierbei um einen "Auszug aus der Strafverfahrensliste" des Landesgerichts Assiut handle, welcher sich auf den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren behaupteten Mord durch seinen Bruder beziehe. Am 31.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig und gehört auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Gouvernement Assiut in Mittelägypten, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2021 gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre eine Universität besucht, wo er ein Studium der Arabistik betrieb, dieses jedoch nicht abschloss. Er lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und fünf Kindern im Eigentumshaus der Familie mit einer Wohnfläche von ca. 270 m² und bestritt seinen Lebensunterhalt, neben seiner Betätigung auf der familieneigenen Landwirtschaft, als (angelernter) Koch sowie als Gelegenheitsarbeiter. Die Mutter, der Bruder und dessen Familie leben nach wie vor in Assiut und bestreiten ihren Lebensunterhalt über die Pension des bereits verstorbenen Vaters sowie die familieneigene Landwirtschaft, ebenso wie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann, welcher ebenfalls Landwirt ist, in Assiut lebt. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und Schwester als auch zu Freunden in seinem Herkunftsstaat. Darüber hinaus leben noch diverse Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Assiut sowie in Alexandria. Seit (spätestens) 27.11.2021 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, wobei er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Seit Ende Jänner 2022 führt er eine Beziehung mit einer ägyptisch-stämmigen, österreichischen Staatsangehörigen, wobei weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Freundin besteht und die Freundin auch in Kenntnis davon ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich handelt. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine entscheidungswesentlichen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und weist er auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder kultureller Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Ägypten nicht aufgrund eines von seinem Bruder verübten Mordes an einem Nachbarn infolge eines Grundstücksstreits der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen in Gestalt von Familienangehörigen des Ermordeten ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft und wäre diesem – in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz zu versagen. Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020). Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020). Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2021 - MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021 - MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a). In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich „normale“ Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020). Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021). Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020). Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020). Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
- Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
- Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
- Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021 - ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021 - MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021 - USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020). Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020). Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020). Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychiatrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021 COVID-19-Pandemie COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 07.04.2022 bislang 3,93 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 16.097 Todesfälle; in Ägypten wurden bislang 509.000 Infektionen und 24.473 Todesfälle bestätigt (Stand: 07.04.2022). In Relation zur Einwohnerzahl liegt die Infektions- sowie die Sterberate in Ägypten somit prozentual deutlich unter jener von Österreich. Nach dem aktuellen Kenntnisstand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (etwa Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Quellen: - AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 7.4.2022 - BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 7.4.2022 - Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 7.4.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021 - USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021 Dokumente Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft. Fehlerhafte Inhalte in echten Dokumenten kommen mitunter in Personenstandsurkunden vor (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 1.3.
- Blutrache in Ägypten sowie staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass das Phänomen der Blutrache insbesondere in Oberägypten vorkomme (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019; Al-Watan,
- Dezember 2018; Xinhua,
- Juli 2018). Dabei handle es sich um eine traditionelle, vorislamische Praxis (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019). Laut einer Quelle aus Sicherheitskreisen der Provinz Sohag komme es in den oberägyptischen Provinzen Sohag, Assiut, Qena, Al-Minya und Bani Suwaif zu Vorfällen in Zusammenhang mit Blutfehden. (Masr fi Youm,
- Februar 2019). Das Nachrichtenportal Ahl Masr nennt die Provinzen Assiut, Sohag und Qena, erklärt aber auch, dass es in der letzten Zeit vermehrt zu solchen Fällen in der Provinz Al-Fayyoum gekommen sei, wo es jeden Monat Todesopfer im Zusammenhang mit Blutfehden gebe (Ahl Masr,
- Oktober 2020). Laut einem im Gesellschafts- und Kulturmagazin Ida’at im Juni 2018 veröffentlichten Artikel sei Oberägypten kulturell isoliert und marginalisiert und befinde sich weitab der urbanen Zentren, dies sei auch ein wichtiger Faktor bei der Blutfehde. Sie weite sich dort aus, wo der Zentralstaat sich zurückziehe, nur schwachen Zugriff habe und wo man fernab staatlicher Kontrolle sei (Ida’at,
- Juni 2018). Die offizielle chinesische staatliche Nachrichtenagentur Xinhua beschäftigt sich in einem Artikel vom Juli 2018 mit dem Phänomen der Blutrache in Oberägypten. Mohamed Owais aus der Provinz Qena, der seinen Bruder und seinen Neffen in einer mehrere Jahre andauernden Blutfehde verloren habe, habe schließlich eine Aussöhnung akzeptiert, die von den Sicherheitsbehörden und Aussöhnungskomitees ausverhandelt worden sei. In den vergangenen Jahren hätten es die Behörden zusammen mit den Aussöhnungskomitees geschafft, dutzende Aussöhnungen zu erreichen und das Blutvergießen zwischen großen Familien zu beenden. Laut Angaben des stellvertretenden Sicherheitschefs der Provinz Qena hätten die Sicherheitsbehörden in Qena in Kooperation mit den Aussöhnungskomitees in den vergangenen vier Jahren 100 Aussöhnungen erreicht. Zudem seien in den letzten zwei Jahren in der Provinz mehr als 3.000 nicht lizensierte Waffen mit mehr als 20.000 Patronen sichergestellt worden. Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anm. ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme.Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anmerkung ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme. Der ägyptische TV-Sender Sada Al-Balad berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Februar 2020 von einer Aussöhnungsfeier zwischen zwei Familien zur Beilegung einer Blutfehde in einem Dorf nahe des Ortes Itsa in der Provinz Al-Fayyoum, an der auch der stellvertretende Provinzgouverneur sowie mehrere Parlamentarier und religiöse Persönlichkeiten teilgenommen hätten. Die Versöhnung sei von einem Komitee bestehend aus Sicherheitskräften und Dorfältesten erreicht worden (Sada Al-Balad,
- Februar 2020). In der ägyptischen Presse wird von Fällen berichtet, in denen die Sicherheitsbehörden nach einem Mord im Rahmen einer Blutrache Ermittlungen eingeleitet und Verdächtige festgenommen haben, teilweise auch mit Koordination über Provinzgrenzen hinweg. Quellen: - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.11.2020): Anfragebeantwortung zu Ägypten: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo; Staatlicher Schutz [a-11407], https://www.ecoi.net/en/document/2043983.html, Zugriff 7.4.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.03.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: In Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente durch den Beschwerdeführer, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren behauptete er, seine Dokumente in Ägypten verloren zu haben. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe
§ 2der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
II Nr. 203/2020) geltend gemacht hat. Die Feststellungen bezüglich der seit Ende Jänner 2022 bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer ägyptisch-stämmigen, österreichischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe
Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat. Die Feststellungen bezüglich der seit Ende Jänner 2022 bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer ägyptisch-stämmigen, österreichischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 27.11.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte, wobei sich die kaum vorhandenen Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers insbesondere aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben, in welcher er nicht in der Lage war, einfache Fragen des erkennenden Richters auf Deutsch sinnerfassend zu verstehen und zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass seine Familie in seiner Heimatstadt Assiut eine Landwirtschaft besitze und es zu einem Grundstücksstreit mit Nachbarn gekommen sei. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe sein Bruder einen Angehörigen der Nachbarsfamilie erschossen und sei daraufhin inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr Blutrache und von den Angehörigen der Nachbarsfamilie umgebracht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als äußerst vage und oberflächlich erwiesen und jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen ließen. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, wobei er in Anbetracht seiner durchwegs unpräzisen und allgemein gehaltenen Angaben seitens des Einvernahmeleiters der belangten Behörde mehrfach ausdrücklich aufgefordert werden musste, ein substantiiertes und konkretes Vorbringen zu erstatten, um nur die grundlegendsten Sachverhaltselemente erfragen zu können, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll exemplarisch veranschaulicht (vgl. Einvernahmeprotokoll S 7f):Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als äußerst vage und oberflächlich erwiesen und jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen ließen. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, wobei er in Anbetracht seiner durchwegs unpräzisen und allgemein gehaltenen Angaben seitens des Einvernahmeleiters der belangten Behörde mehrfach ausdrücklich aufgefordert werden musste, ein substantiiertes und konkretes Vorbringen zu erstatten, um nur die grundlegendsten Sachverhaltselemente erfragen zu können, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll exemplarisch veranschaulicht vergleiche Einvernahmeprotokoll S 7f): „Aufforderung: Machen Sie genaue Angaben (Zeit, Ort, beteiligte Personen, Zeugen) zu Ihrem Vorbringen! VP (Verfahrenspartei): Der Vorfall war am 05.11.
- Mein Bruder hat unseren Nachbarn namens A.S.A. umgebracht. Diese Leute würden ihre Blutrache nicht vergessen. Wenn sie zu meinem Bruder ins Gefängnis kommen könnten, würde sie ihn töten. Wenn ich dort geblieben wäre, würden sie mich auch töten. Wiederholung der Frage! VP: Es war am 05.11.
- Das ganze Dorf ist Zeuge, es war zu Mittag. Es hat jeder mitbekommen. Aufforderung: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen? VP: Ich bin dadurch direkt verfolgt. Ich werde von den Cousins des Verstorbenen gesucht. Ich würde getötet werden. Die Blutrache dauert bei uns 200 – 300 Jahre. Früher haben sich Familien bei Blutrache verziehen, heute ist es eine Schande zu verzeihen. Es ist die Aufgabe jemanden aus der anderen Familie zu töten. LA (Leiter der Amtshandlung): Wurden Sie persönlich, konkret, von Angesicht zu Angesicht bedroht? VP: Nein, man hätte mich vor Ort umgebracht. Sie können mich überall in Ägypten finden und mich auf dieselbe Weise töten, nämlich erschießen. Sie würden mich auch in Kairo oder Alexandria töten. Sie würden mich auf alle Fälle töten. In Assiut würden auch neben der Polizei offene Fehden ausgetragen werden. Wenn zwischen zwei Familien Krieg herrscht, kann das Regime nichts machen. Sie warten das Ende ab. LA: Wo waren Sie, als der Vorfall passiert ist? VP: Ich war bei einem Freund ca. 100 km entfernt. LA: Wo genau? VP: Er heißt A.H., es war in Dairut. LA: Wann haben Sie von dem Vorfall erfahren? VP: Sofort nach dem Vorfall. Gefragt gebe ich an, dass ich von meiner Schwester davon erfahren haben. LA: Was haben Sie getan, nachdem Sie davon erfahren haben? VP: Ich war unter Schock. Es ist schwierig, wenn einem einer mitteilt, dass man sterben wird. LA: Was hat ihre Schwester gesagt? VP: Mein Bruder hat A.S.A. getötet, die Polizei ist gekommen und hat ihn festgenommen. Ich würde gesucht werden und müsste fliehen.“ Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm ins Treffen geführte fluchtauslösende Ereignis – nämlich die Ermordung eines Nachbarn durch seinen Bruder – keinerlei eigene Wahrnehmungen geltend gemacht hat und sich sein dahingehend erstattetes Vorbringen einzig auf angebliche telefonische Erzählungen seiner Schwester stützte, was seine vagen und oberflächlichen Schilderungen zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar erscheinen ließe, so ist bemerkenswert, dass er in der Beschwerdeverhandlung den Vorfall auf die Frage, warum sein Bruder denn so aggressiv geworden sei, dass er den Nachbarn gleich getötet habe, wiederum wie ein unmittelbarer Augenzeuge schilderte (vgl. Verhandlungsprotokoll S 8: „Es ist ein Moment, indem mein Bruder einfach die Nerven verloren hat. Er war außer sich und hat es einfach getan.“), obwohl er zugleich abermals angab, sich zum betreffenden Zeitpunkt bei einem Freund etwa 100 km von seinem Heimatort entfernt aufgehalten zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S 9).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm ins Treffen geführte fluchtauslösende Ereignis – nämlich die Ermordung eines Nachbarn durch seinen Bruder – keinerlei eigene Wahrnehmungen geltend gemacht hat und sich sein dahingehend erstattetes Vorbringen einzig auf angebliche telefonische Erzählungen seiner Schwester stützte, was seine vagen und oberflächlichen Schilderungen zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar erscheinen ließe, so ist bemerkenswert, dass er in der Beschwerdeverhandlung den Vorfall auf die Frage, warum sein Bruder denn so aggressiv geworden sei, dass er den Nachbarn gleich getötet habe, wiederum wie ein unmittelbarer Augenzeuge schilderte vergleiche Verhandlungsprotokoll S 8: „Es ist ein Moment, indem mein Bruder einfach die Nerven verloren hat. Er war außer sich und hat es einfach getan.“), obwohl er zugleich abermals angab, sich zum betreffenden Zeitpunkt bei einem Freund etwa 100 km von seinem Heimatort entfernt aufgehalten zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll S 9). Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche. So hatte er im Rahmen der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen vor der belangten Behörde noch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bruder nach der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn zunächst geflohen sei und gab schlicht an: „Die Polizei ist gekommen und hat ihn festgenommen.“ (vgl. Einvernahmeprotokoll S 7). Seine Schwester habe ihn über besagte Vorfälle sogleich telefonisch informiert und ihm mitgeteilt: „Mein Bruder hat A.S.A. getötet, die Polizei ist gekommen und hat ihn festgenommen. Ich würde gesucht werden und müsste fliehen.“ (vgl. Einvernahmeprotokoll S 8). In der Beschwerdeverhandlung gab er zudem ausdrücklich an, seine Schwester habe ihn „ca. um 13:30 Uhr“ des betreffenden Tages angerufen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 9). Vor dem BFA hatte er jedoch wiederum behauptet, sein flüchtiger Bruder sei erst gegen 16:00 Uhr von der Polizei „erwischt“ worden (vgl. Einvernahmeprotokoll S 9), was somit nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen ist, wonach ihn seine Schwester bereits um 13:30 Uhr telefonisch über die angebliche Verhaftung seines Bruders in Kenntnis gesetzt habe.Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche. So hatte er im Rahmen der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen vor der belangten Behörde noch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bruder nach der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn zunächst geflohen sei und gab schlicht an: „Die Polizei ist gekommen und hat ihn festgenommen.“ vergleiche Einvernahmeprotokoll S 7). Seine Schwester habe ihn über besagte Vorfälle sogleich telefonisch informiert und ihm mitgeteilt: „Mein Bruder hat A.S.A. getötet, die Polizei ist gekommen und hat ihn festgenommen. Ich würde gesucht werden und müsste fliehen.“ vergleiche Einvernahmeprotokoll S 8). In der Beschwerdeverhandlung gab er zudem ausdrücklich an, seine Schwester habe ihn „ca. um 13:30 Uhr“ des betreffenden Tages angerufen vergleiche Verhandlungsprotokoll S 9). Vor dem BFA hatte er jedoch wiederum behauptet, sein flüchtiger Bruder sei erst gegen 16:00 Uhr von der Polizei „erwischt“ worden vergleiche Einvernahmeprotokoll S 9), was somit nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen ist, wonach ihn seine Schwester bereits um 13:30 Uhr telefonisch über die angebliche Verhaftung seines Bruders in Kenntnis gesetzt habe. Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass es in Bezug auf seinen Bruder noch kein Urteil gebe (vgl. Einvernahmeprotokoll S 9) und dass er hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Beweismittel in Vorlage bringen könne (vgl. Einvernahmeprotokoll S 3). Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ein arabischsprachiges Dokument, wobei eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich bei der Urkunde um einen "Auszug aus der Strafverfahrensliste" des Landesgerichts Assiut handle, aus welcher hervorgehe, dass sein Bruder wegen vorsätzlicher Tötung im Zuge einer Verhandlung am 04.12.2021 zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe „ohne Bewährung und mit Zwangsarbeit“ verurteilt worden sei.Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass es in Bezug auf seinen Bruder noch kein Urteil gebe vergleiche Einvernahmeprotokoll S 9) und dass er hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Beweismittel in Vorlage bringen könne vergleiche Einvernahmeprotokoll S 3). Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ein arabischsprachiges Dokument, wobei eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich bei der Urkunde um einen "Auszug aus der Strafverfahrensliste" des Landesgerichts Assiut handle, aus welcher hervorgehe, dass sein Bruder wegen vorsätzlicher Tötung im Zuge einer Verhandlung am 04.12.2021 zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe „ohne Bewährung und mit Zwangsarbeit“ verurteilt worden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses lediglich in Kopie in Vorlage gebrachte Dokument keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich ist und in Ägypten totalgefälschte Dokumente und Urkunden gleichsam wie echte Dokumente mit unrichtigem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen sind (vgl. Punkt II.1.3.), sodass dem vorgelegten Schriftstück ohnedies keinerlei entscheidungswesentliche Beweiskraft zugebilligt werden kann, ist der Inhalt dieses Beweismittels auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Einklang zu bringen. So hatte er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seine Schwester habe ihn am Folgetag der Verurteilung seines Bruders angerufen und von dieser in Kenntnis gesetzt (vgl. Verhandlungsprotokoll S 11). Der Umstand, dass der Bruder laut dem vorgelegten Beweismittel bereits am 04.12.2021 verurteilt und der Beschwerdeführer ausgehend von seinen eigenen Angaben somit am 05.12.2021 von seiner Schwester darüber telefonisch informiert wurde, steht somit im Widerspruch zu seiner Behauptung im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2022, wonach es im Hinblick auf seinen Bruder bislang noch kein Urteil gebe (vgl. Einvernahmeprotokoll S 9).Ungeachtet des Umstandes, dass dieses lediglich in Kopie in Vorlage gebrachte Dokument keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich ist und in Ägypten totalgefälschte Dokumente und Urkunden gleichsam wie echte Dokumente mit unrichtigem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass dem vorgelegten Schriftstück ohnedies keinerlei entscheidungswesentliche Beweiskraft zugebilligt werden kann, ist der Inhalt dieses Beweismittels auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Einklang zu bringen. So hatte er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seine Schwester habe ihn am Folgetag der Verurteilung seines Bruders angerufen und von dieser in Kenntnis gesetzt vergleiche Verhandlungsprotokoll S 11). Der Umstand, dass der Bruder laut dem vorgelegten Beweismittel bereits am 04.12.2021 verurteilt und der Beschwerdeführer ausgehend von seinen eigenen Angaben somit am 05.12.2021 von seiner Schwester darüber telefonisch informiert wurde, steht somit im Widerspruch zu seiner Behauptung im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2022, wonach es im Hinblick auf seinen Bruder bislang noch kein Urteil gebe vergleiche Einvernahmeprotokoll S 9). Angesichts dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass gegenständlich auch nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz zu versagen wäre. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Ägyptens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige seines ermordeten Nachbarn durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in die frei zugängliche Haupt- und Millionenstadt Kairo oder in die Millionenstadt Alexandria, wo er überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt von Cousins oder Cousinen verfügt - zu entziehen. Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist in Ägypten gewährleistet und besteht zudem auch keine zentrale Meldepflicht (vgl. Punkt II.1.3.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach ihm ein Umzug nach Kairo oder Alexandria nicht möglich sei, da „sie“ (Anm.: wohl bezogen auf etwaige Verfolger) bereits nach kurzer Zeit wissen würden, wo er sich befinde, da „sie“ überall in Ägypten „ihre Leute verstreut haben“ und somit in der Lage seien, ihn landesweit ausfindig zu machen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 13), entbehrt in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um Privatpersonen handelt, es in Ägypten kein Meldewesen gibt und in der Metropolregion Kairo insgesamt etwa 20 Millionen Menschen und in Alexandria ca. 5 Millionen Menschen leben, wobei beide Regionen hunderte Kilometer von Assiut, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, entfernt liegen und auch seine Cousins offenkundig in der Lage sind, unbehelligt in Alexandria zu leben, jeglicher rationalen Grundlage.Angesichts dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass gegenständlich auch nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz zu versagen wäre. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Ägyptens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige seines ermordeten Nachbarn durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in die frei zugängliche Haupt- und Millionenstadt Kairo oder in die Millionenstadt Alexandria, wo er überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt von Cousins oder Cousinen verfügt - zu entziehen. Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist in Ägypten gewährleistet und besteht zudem auch keine zentrale Meldepflicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach ihm ein Umzug nach Kairo oder Alexandria nicht möglich sei, da „sie“ Anmerkung, wohl bezogen auf etwaige Verfolger) bereits nach kurzer Zeit wissen würden, wo er sich befinde, da „sie“ überall in Ägypten „ihre Leute verstreut haben“ und somit in der Lage seien, ihn landesweit ausfindig zu machen vergleiche Verhandlungsprotokoll S 13), entbehrt in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um Privatpersonen handelt, es in Ägypten kein Meldewesen gibt und in der Metropolregion Kairo insgesamt etwa 20 Millionen Menschen und in Alexandria ca. 5 Millionen Menschen leben, wobei beide Regionen hunderte Kilometer von Assiut, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, entfernt liegen und auch seine Cousins offenkundig in der Lage sind, unbehelligt in Alexandria zu leben, jeglicher rationalen Grundlage. Sofern in der Beschwerde überdies moniert wird, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides werde in aktenwidriger Weise festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Konfessionslosigkeit sowie Homosexualität geltend gemacht und erweise sich die rechtliche Beurteilung auf dieser Basis jedenfalls als unrichtig, da ein derartiges Vorbringen niemals erstattet worden sei, ist festzuhalten, dass sich die betreffenden Ausführungen lediglich auf einen kurzen Absatz beschränken (vgl. S 34 des angefochtenen Bescheides) und es sich hierbei offenkundig um einen auf einem Versehen beruhenden, berichtigungsfähigen Kopierfehler handelt, da dieser für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen und der angefochtene Bescheid dadurch nicht mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, mwN).Sofern in der Beschwerde überdies moniert wird, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides werde in aktenwidriger Weise festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Konfessionslosigkeit sowie Homosexualität geltend gemacht und erweise sich die rechtliche Beurteilung auf dieser Basis jedenfalls als unrichtig, da ein derartiges Vorbringen niemals erstattet worden sei, ist festzuhalten, dass sich die betreffenden Ausführungen lediglich auf einen kurzen Absatz beschränken vergleiche S 34 des angefochtenen Bescheides) und es sich hierbei offenkundig um einen auf einem Versehen beruhenden, berichtigungsfähigen Kopierfehler handelt, da dieser für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen und der angefochtene Bescheid dadurch nicht mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, mwN). Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - keine Asylrelevanz zukäme. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten eine zwölfjährige Schulbildung genossen, zwei Jahre lang ein Universitätsstudium betrieben und Berufserfahrung als (angelernter) Koch und Hilfsarbeiter sowie auf der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Mutter und Geschwister samt deren Familien über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatgouvernement Assiut und steht er insbesondere zu seine Mutter und Schwester in regelmäßigem Kontakt, sodass er im Falle seiner Rückkehr auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch sind keine Grüne ersichtlich, weshalb er nicht wie bereits vor seiner Ausreise (zumindest temporär) im Haus seiner Familie in Assiut mit einer Wohnfläche von ca. 270 m² Unterkunft nehmen können sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten eine zwölfjährige Schulbildung genossen, zwei Jahre lang ein Universitätsstudium betrieben und Berufserfahrung als (angelernter) Koch und Hilfsarbeiter sowie auf der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Mutter und Geschwister samt deren Familien über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatgouvernement Assiut und steht er insbesondere zu seine Mutter und Schwester in regelmäßigem Kontakt, sodass er im Falle seiner Rückkehr auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch sind keine Grüne ersichtlich, weshalb er nicht wie bereits vor seiner Ausreise (zumindest temporär) im Haus seiner Familie in Assiut mit einer Wohnfläche von ca. 270 m² Unterkunft nehmen können sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe und ist bei ihm aufgrund seines Alters auch im Falle einer Infektion von keinem schweren Krankheitsverlauf auszugehen. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe und ist bei ihm aufgrund seines Alters auch im Falle einer Infektion von keinem schweren Krankheitsverlauf auszugehen. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt, jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Assiut, dem Heimatgouvernement des Beschwerdeführers in Mittelägypten, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement Assiut nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Ein