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{'item': 'L501 2248233-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlL501 2248233-1 SpruchL501 2248233-1/12E, L501 2248233-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Ried aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Annahme der vom AMS Ried/I. zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (in der Folge Firma A.) verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Ried aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Annahme der vom AMS Ried/I. zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma A.) verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe noch am selben Tag nach Erhalt des Stellenangebots bei der angegebenen Kontaktperson Frau XXXX (in der Folge Frau B.) vom AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Gespräches habe sie angemerkt, dass sie von diesem Job nicht gerade begeistert sei. Frau D. habe gemeint, diese Arbeit sei für sie zumutbar, woraufhin sie gefragt habe, ob mir bekannt sei, dass sie seit April 2021 über einen Behinderteneinstellungsschein verfüge. Frau D. erklärte, es würde schon passen, falls sie nicht kooperiere, müsste man sich überlegen, ob der Anspruch auf Notstandshilfe noch zurecht bestünde. Sie habe darauf gemeint, es solle das bitte geprüft werden. Dieses Gespräch sei ihr als Verweigerung ausgelegt worden. Sie habe noch nie ein Jobangebot verweigert. Sie habe im Gespräch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht gerade um Ihren Traumjob handle, da sie auch eine Umschulung zum Bürokaufmann absolviert habe.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe noch am selben Tag nach Erhalt des Stellenangebots bei der angegebenen Kontaktperson Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.) vom AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Gespräches habe sie angemerkt, dass sie von diesem Job nicht gerade begeistert sei. Frau D. habe gemeint, diese Arbeit sei für sie zumutbar, woraufhin sie gefragt habe, ob mir bekannt sei, dass sie seit April 2021 über einen Behinderteneinstellungsschein verfüge. Frau D. erklärte, es würde schon passen, falls sie nicht kooperiere, müsste man sich überlegen, ob der Anspruch auf Notstandshilfe noch zurecht bestünde. Sie habe darauf gemeint, es solle das bitte geprüft werden. Dieses Gespräch sei ihr als Verweigerung ausgelegt worden. Sie habe noch nie ein Jobangebot verweigert. Sie habe im Gespräch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht gerade um Ihren Traumjob handle, da sie auch eine Umschulung zum Bürokaufmann absolviert habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma A. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin für Reinigungstätigkeiten mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme zu erlangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil diese Stelle die beschwerdeführende Partei nicht interessiert habe und sie nicht gezwungen werden wollte, eine Stelle anzunehmen, die sie nicht will. Die beschwerdeführende Partei habe zwar auf ihren Behinderteneinstellschein hingewiesen, jedoch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das deutlich gezeigte Desinteresse an der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit sowohl aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 27.8.2021 als auch aus der Niederschrift vom 20.9.2021 ergebe. In dieser Niederschrift sei festgehalten „diese Stelle interessiert mich nicht und ich will nicht gezwungen werden eine Stelle anzunehmen die ich nicht will“. Das Desinteresse werde von der beschwerdeführenden Partei auch in der Beschwerde nicht bestritten, sie habe dies mit den Worten, es handle sich nicht um Ihren Traumjob, lediglich geschönt dargestellt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für acht Wochen (wiederholte Pflichtverletzung) kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Auch eine Vereitelungshandlung im Rahmen einer Vorauswahl durch das Service für Unternehmen des AMS ziehe die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich.Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma A. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin für Reinigungstätigkeiten mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme zu erlangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil diese Stelle die beschwerdeführende Partei nicht interessiert habe und sie nicht gezwungen werden wollte, eine Stelle anzunehmen, die sie nicht will. Die beschwerdeführende Partei habe zwar auf ihren Behinderteneinstellschein hingewiesen, jedoch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das deutlich gezeigte Desinteresse an der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit sowohl aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 27.8.2021 als auch aus der Niederschrift vom 20.9.2021 ergebe. In dieser Niederschrift sei festgehalten „diese Stelle interessiert mich nicht und ich will nicht gezwungen werden eine Stelle anzunehmen die ich nicht will“. Das Desinteresse werde von der beschwerdeführenden Partei auch in der Beschwerde nicht bestritten, sie habe dies mit den Worten, es handle sich nicht um Ihren Traumjob, lediglich geschönt dargestellt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für acht Wochen (wiederholte Pflichtverletzung) kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Auch eine Vereitelungshandlung im Rahmen einer Vorauswahl durch das Service für Unternehmen des AMS ziehe die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich. Mit Schreiben vom 09.11.2021 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und verwies auf das beigelegte Sachverständigengutachten vom 6.7.2021, insbesondere auf Seite

  1. Am 25.3.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Frau B. sowie die beschwerdeführende Partei einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Die bP steht (mit kurzen Unterbrechungen) seit dem 23.2.2017 bis dato im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine schizoid - zwanghafte Persönlichkeit mit einer Sozial - Phobie und einem Asperger – Syndrom. Sie leidet an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie unter Bluthochdruck (vorgelegtes Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 15.7.2021). Laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.8.2021 reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Folgendes Leistungskalkül ist gegeben: Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen, Gehen) überwiegend; leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit; fallweise Lärm; exponierte Arbeiten, Bildschirmarbeit, kein Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit, fallweise Zwangshaltungen, fallweise Nässe und Kälte sowie fallweise forciertes Arbeitstempo. Das Service für Unternehmen hat der bP mit Schreiben vom 26.8.2021 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin für Reinigungstätigkeiten bei der Firma A. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme offeriert. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Personalsuche für dieses Stellenangebot im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice veranstalteten Jobbörse erfolge und die beschwerdeführende Partei sich umgehend, wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben habe. Das Stellenangebot hatte folgenden Inhalt: „Firma A. Wir suchen ab sofort 1 Hilfsarbeiter/in Aufgaben: [ ] * Reinigungstätigkeiten (Kompostlagerplatz, Annahmefläche, etc. sauber halten) * händische Aussortieren Entlohnung: € 1.420,00 Arbeitszeit: 8:00 bis 17:00 Uhr, Vollzeit 40 Wochenstunden Arbeitsort: [ ] Kontakt: Dieses Stellenangebot wird im Rahmen einer Jobbörse angeboten. Bei Interesse ist es aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich, bis spätestens 15.09.2021 Kontakt mit Frau XXXX vom AMS Ried herzustellen.Bei Interesse ist es aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich, bis spätestens 15.09.2021 Kontakt mit Frau römisch 40 vom AMS Ried herzustellen. Tel. [ ] oder per email sfu.ried@ams.at Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hilfsarbeiter/in beträgt 1.420,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ Die beschwerdeführende Partei erhielt das Schreiben vom 26.8.2021 am 27.8.2021 und nahm noch am selben Tag fernmündlich Kontakt mit Frau B. auf. In diesem Gespräch erkundigte sie sich, was dies solle, sie sei nicht begeistert von diesem Stellenangebot, es sei nicht ihr Traumjob, sie suche einen Job in einem Büro und ob Frau B. wisse, dass sie über einen Behindertenpass verfüge (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 3 und 4). Frau B. erklärte der bP, dass es um Reinigungstätigkeiten gehe, der Lagerplatz sauber zu halten sei und Plastikteile aus dem Kompost auszusortieren wären. Die bP bekundete kein Interesse an dem Jobangebot.Die beschwerdeführende Partei erhielt das Schreiben vom 26.8.2021 am 27.8.2021 und nahm noch am selben Tag fernmündlich Kontakt mit Frau B. auf. In diesem Gespräch erkundigte sie sich, was dies solle, sie sei nicht begeistert von diesem Stellenangebot, es sei nicht ihr Traumjob, sie suche einen Job in einem Büro und ob Frau B. wisse, dass sie über einen Behindertenpass verfüge vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 3 und 4). Frau B. erklärte der bP, dass es um Reinigungstätigkeiten gehe, der Lagerplatz sauber zu halten sei und Plastikteile aus dem Kompost auszusortieren wären. Die bP bekundete kein Interesse an dem Jobangebot. Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sie als Angestellte des AMS, Service für Unternehmen, vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 5)Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sie als Angestellte des AMS, Service für Unternehmen, vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 5) Dem AMS waren vor Übermittlung des Stellenangebots an die bP keine die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstände bekannt, es kamen auch im Laufe des Verfahrens keine hervor. Die bP brachte im Telefonat mit Frau B. keine der Ausübung der angebotenen Beschäftigung entgegenstehenden konkreten gesundheitlichen Einschränkungen vor. Die bP wurde nicht zur Jobbörse eingeladen, das Beschäftigungsverhältnis zur Firma A. kam nicht zustande. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP und von Frau B. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs gründen sich zum einen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Frau B. in der mündlichen Verhandlung sowie zum anderen auf jene der bP, die selbst angab, „Ich fragte sie, was das soll. Ich suche einen Job in einem Büro und fragte sie ob sie weiß, dass ich einen Behindertenpass habe und, dass ich nicht recht begeistert von der Stelle bin.“ Frau B. überzeugte durch eine sachlich-professionelle Schilderung des Telefongesprächs, es gelang ihr die damalige Gesprächssituation anschaulich wiederzugeben. Dass der bP bekannt war, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sondern Frau B. vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft, fußt auf der eigenen Aussage der bP in der mündlichen Verhandlung. Wenn die bP auf die Seite 8 des Sachverständigengutachtens des BASB vom 15.7.2021 hinweist, wonach sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, so ist festzuhalten, dass dies nicht bedeutet, sie könne nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig sein, sondern wird durch den Gutachter damit lediglich in standardisierter Weise zum Ausdruck gebracht, dass die vorliegende Arbeitsfähigkeit für eine Einbeziehung in den Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 BEinstG ausreichen würde.Wenn die bP auf die Seite 8 des Sachverständigengutachtens des BASB vom 15.7.2021 hinweist, wonach sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, so ist festzuhalten, dass dies nicht bedeutet, sie könne nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig sein, sondern wird durch den Gutachter damit lediglich in standardisierter Weise zum Ausdruck gebracht, dass die vorliegende Arbeitsfähigkeit für eine Einbeziehung in den Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, BEinstG ausreichen würde. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die genannten Bestimmungen gelten

§ 38Al

VG sinngemäß für die Notstandshilfe.Die genannten Bestimmungen gelten

Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr eine Beschäftigungsmöglichkeit offeriert. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163).In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.4.

§ 32Abs. 2 Z. 5 und Abs. 5 AMSG i

Vm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen.römisch zwei.3.4.

Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sondern Frau B. vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft. Der bP musst sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich in einer Vorstellungssituation für die gegenständliche Beschäftigung befand und ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sondern Frau B. vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft. Der bP musst sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich in einer Vorstellungssituation für die gegenständliche Beschäftigung befand und ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.

  1. Der bP wurde seitens des Service für Unternehmen das gegenständliche Stellenangebot unterbreitet und sie zur Teilnahme am Bewerbungsprozess eingeladen. Es wurde ihr sohin zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, eine Beschäftigung aufnehmen.römisch zwei.3.
  2. Der bP wurde seitens des Service für Unternehmen das gegenständliche Stellenangebot unterbreitet und sie zur Teilnahme am Bewerbungsprozess eingeladen. Es wurde ihr sohin zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, eine Beschäftigung aufnehmen. II.3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, so trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052).römisch zwei.3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, so trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052). Nicht fass- bzw. belegbar ist, dass das AMS Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand gehabt hätte. Nach den vorliegenden Gutachten kann auch keinesfalls von einer evidenten Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Auch die bP brachte im gesamten Verfahren keine konkreten, substantiierten Einwendungen vor, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit sprechen würden. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. So dem Arbeitslosen nun aber keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, liegt es an ihm, die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich Art und Schwere bzw. die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Ein an einen unbekannten Bewerberkreis gerichtetes, zunächst unverbindliches Arbeitsangebot kann nämlich nicht bereits alle erdenklichen Details der Beschäftigung spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. So dem Arbeitslosen nun aber keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, liegt es an ihm, die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich Art und Schwere bzw. die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Ein an einen unbekannten Bewerberkreis gerichtetes, zunächst unverbindliches Arbeitsangebot kann nämlich nicht bereits alle erdenklichen Details der Beschäftigung spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Es wäre deshalb im Sinne der Rechtsprechung an der bP gelegen, im Telefongespräch mit Frau B. die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich Art und Schwere bzw. die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit abzuklären, um zu einer abschließenden realistischen Einschätzung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit zu gelangen. Erst dann, wenn sich im Zuge des Gesprächs herausgestellt hätte, dass die Ausübung der Beschäftigung ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, wäre sie von der Setzung weiterer Schritte befreit und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht mehr berechtigt gewesen; beispielsweise dann, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Beschäftigung sehr viele Sozialkontakte erfordert hätte. Im Zuge des Gesprächs schilderte Frau B. das Aufgabenfeld der angebotenen Stelle, eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wurde dabei jedoch nicht offenkundig bzw. wurde auch keine von der bP dargetan. Die bP bekundete durch ihre Aussagen im Telefonat ihr Desinteresse an der angebotenen Stelle und forderte Frau B. zudem nach ihrem Hinweis, dann müsse die Rechtmäßigkeit ihres Anspruches auf Notstandshilfe geprüft werden, dazu auf, dies zu tun. Dieses Verhalten führte dazu, dass das Service für Unternehmen nicht mehr an einer Teilnahme der bP an der Jobbörse für die offene Stelle interessiert war. Der Erfolg der durch den Anruf bei Frau B. nach außen zu Tage getretenen Bemühung der bP wurde durch ihre dabei getätigten Äußerungen (inkl. Hinweis auf Behindertenpass), welche nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht. Zum Vorbringen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung, „Ich habe im Telefonat nicht gesagt, dass ich das nicht mache. Es war ein kurzes Telefonat. Ich sagte, dass ich nicht begeistert von dem Stellenangebot wäre, aber ich habe nicht gesagt, dass ich das nicht mache“, ist anzuführen, dass bereits diese Aussage geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber abzuhalten. Das Verhalten der bP ist folglich als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, da Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005).Das Verhalten der bP ist folglich als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, da Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005). Der bP muss zudem jedenfalls bewusst gewesen sein muss, dass die von ihr getätigten Aussagen zweifelsfrei geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen. Der bP ist folglich vorzuwerfen, dass die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses durch ihr Gesprächsverhalten gar nicht erreicht werden konnten. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert wurden. Ein potentieller Dienstgeber musste im Zuge des geführten Telefonats aufgrund der Äußerungen der bP insgesamt den Eindruck gewinnen, sie bekunde kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigungsmöglichkeit. Zudem musste der bP jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre Äußerungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Der bP ist folglich vorzuwerfen, dass die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses durch ihr Gesprächsverhalten gar nicht erreicht werden konnten. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert wurden. Ein potentieller Dienstgeber musste im Zuge des geführten Telefonats aufgrund der Äußerungen der bP insgesamt den Eindruck gewinnen, sie bekunde kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigungsmöglichkeit. Zudem musste der bP jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre Äußerungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

§ 10Abs. 1 Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2248233.1.00

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