GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Ried aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Annahme der vom AMS Ried/I. zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (in der Folge Firma A.) verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Ried aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum für den Zeitraum 20.09.2021 bis 31.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Annahme der vom AMS Ried/I. zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma A.) verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe noch am selben Tag nach Erhalt des Stellenangebots bei der angegebenen Kontaktperson Frau XXXX (in der Folge Frau B.) vom AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Gespräches habe sie angemerkt, dass sie von diesem Job nicht gerade begeistert sei. Frau D. habe gemeint, diese Arbeit sei für sie zumutbar, woraufhin sie gefragt habe, ob mir bekannt sei, dass sie seit April 2021 über einen Behinderteneinstellungsschein verfüge. Frau D. erklärte, es würde schon passen, falls sie nicht kooperiere, müsste man sich überlegen, ob der Anspruch auf Notstandshilfe noch zurecht bestünde. Sie habe darauf gemeint, es solle das bitte geprüft werden. Dieses Gespräch sei ihr als Verweigerung ausgelegt worden. Sie habe noch nie ein Jobangebot verweigert. Sie habe im Gespräch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht gerade um Ihren Traumjob handle, da sie auch eine Umschulung zum Bürokaufmann absolviert habe.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe noch am selben Tag nach Erhalt des Stellenangebots bei der angegebenen Kontaktperson Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.) vom AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Gespräches habe sie angemerkt, dass sie von diesem Job nicht gerade begeistert sei. Frau D. habe gemeint, diese Arbeit sei für sie zumutbar, woraufhin sie gefragt habe, ob mir bekannt sei, dass sie seit April 2021 über einen Behinderteneinstellungsschein verfüge. Frau D. erklärte, es würde schon passen, falls sie nicht kooperiere, müsste man sich überlegen, ob der Anspruch auf Notstandshilfe noch zurecht bestünde. Sie habe darauf gemeint, es solle das bitte geprüft werden. Dieses Gespräch sei ihr als Verweigerung ausgelegt worden. Sie habe noch nie ein Jobangebot verweigert. Sie habe im Gespräch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht gerade um Ihren Traumjob handle, da sie auch eine Umschulung zum Bürokaufmann absolviert habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma A. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin für Reinigungstätigkeiten mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme zu erlangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil diese Stelle die beschwerdeführende Partei nicht interessiert habe und sie nicht gezwungen werden wollte, eine Stelle anzunehmen, die sie nicht will. Die beschwerdeführende Partei habe zwar auf ihren Behinderteneinstellschein hingewiesen, jedoch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das deutlich gezeigte Desinteresse an der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit sowohl aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 27.8.2021 als auch aus der Niederschrift vom 20.9.2021 ergebe. In dieser Niederschrift sei festgehalten „diese Stelle interessiert mich nicht und ich will nicht gezwungen werden eine Stelle anzunehmen die ich nicht will“. Das Desinteresse werde von der beschwerdeführenden Partei auch in der Beschwerde nicht bestritten, sie habe dies mit den Worten, es handle sich nicht um Ihren Traumjob, lediglich geschönt dargestellt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für acht Wochen (wiederholte Pflichtverletzung) kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Auch eine Vereitelungshandlung im Rahmen einer Vorauswahl durch das Service für Unternehmen des AMS ziehe die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich.Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma A. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin für Reinigungstätigkeiten mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme zu erlangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil diese Stelle die beschwerdeführende Partei nicht interessiert habe und sie nicht gezwungen werden wollte, eine Stelle anzunehmen, die sie nicht will. Die beschwerdeführende Partei habe zwar auf ihren Behinderteneinstellschein hingewiesen, jedoch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das deutlich gezeigte Desinteresse an der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit sowohl aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 27.8.2021 als auch aus der Niederschrift vom 20.9.2021 ergebe. In dieser Niederschrift sei festgehalten „diese Stelle interessiert mich nicht und ich will nicht gezwungen werden eine Stelle anzunehmen die ich nicht will“. Das Desinteresse werde von der beschwerdeführenden Partei auch in der Beschwerde nicht bestritten, sie habe dies mit den Worten, es handle sich nicht um Ihren Traumjob, lediglich geschönt dargestellt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für acht Wochen (wiederholte Pflichtverletzung) kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Auch eine Vereitelungshandlung im Rahmen einer Vorauswahl durch das Service für Unternehmen des AMS ziehe die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich. Mit Schreiben vom 09.11.2021 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und verwies auf das beigelegte Sachverständigengutachten vom 6.7.2021, insbesondere auf Seite
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die genannten Bestimmungen gelten
VG sinngemäß für die Notstandshilfe.Die genannten Bestimmungen gelten
Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe. II.3.
VG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163).In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.4.
Vm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen.römisch zwei.3.4.
Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sondern Frau B. vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft. Der bP musst sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich in einer Vorstellungssituation für die gegenständliche Beschäftigung befand und ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Der bP war bekannt, dass es sich bei dem Telefongespräch mit Frau B. nicht um ein Beratungsgespräch handelt, sondern Frau B. vielmehr eine Vorauswahl für das Personal suchende Unternehmen trifft. Der bP musst sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich in einer Vorstellungssituation für die gegenständliche Beschäftigung befand und ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2248233.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.