4 B-VG nicht zulässig. B)
Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die angefochtenen Bescheide beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Bescheide vom 1) 23.05.2018, Zl XXXX , 1) 23.05.2018, Zl römisch 40 , 2) 28.05.2018, Zl. XXXX , 2) 28.05.2018, Zl. römisch 40 , 3) 28.05.2018, Zl. XXXX , 3) 28.05.2018, Zl. römisch 40 , 4) 28.05.2018, Zl. XXXX , 4) 28.05.2018, Zl. römisch 40 , 5) 28.05.2018, Zl. XXXX ,5) 28.05.2018, Zl. römisch 40 , 6) 28.05.2018, Zl. XXXX , 6) 28.05.2018, Zl. römisch 40 , 7) 01.12.2017, Zl. XXXX , 7) 01.12.2017, Zl. römisch 40 , wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, sowie in Bezug auf die spruchgemäße Entscheidung, dass den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt wurde, betreffendwird im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide, sowie in Bezug auf die spruchgemäße Entscheidung, dass den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, betreffend 1) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER1) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 2) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 2) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 3) XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER3) römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 4) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER4) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 5) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER5) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 6) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER6) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER 7) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER7) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. REICHENVATER gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF eingestellt.gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF eingestellt. B)
4 B-VG nicht zulässig. B)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.1431268.2.00
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