4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das erkennende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der gegenständliche Fall jenem gleicht, der mit dem hg Erkenntnis vom 14.07.2021, L501 2237266-1 rechtskräftig entschieden wurde, nur der mitbeteiligte Betretene unterscheidet sich. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 27.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 250,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX am 14.07.2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Hilfsarbeiten bei einem Wohnungsumzug für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Er sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 27.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 250,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 am 14.07.2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Hilfsarbeiten bei einem Wohnungsumzug für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Er sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Einzelunternehmerin sei, sondern lediglich ihrem Sohn XXXX bei der Räumung seiner Wohnung in einer näher bezeichneten Straße in Linz geholfen habe, da dieser am 15.07.2021 die alte Wohnung übergeben hätte müssen. Sie habe ihren Neffen XXXX gefragt, ob er nicht beim Abbau behilflich sein könne. Der Abbau hätte nicht einmal drei Stunden gedauert und hätte ihr Sohn arbeiten müssen an diesem Tag. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Einzelunternehmerin sei, sondern lediglich ihrem Sohn römisch 40 bei der Räumung seiner Wohnung in einer näher bezeichneten Straße in Linz geholfen habe, da dieser am 15.07.2021 die alte Wohnung übergeben hätte müssen. Sie habe ihren Neffen römisch 40 gefragt, ob er nicht beim Abbau behilflich sein könne. Der Abbau hätte nicht einmal drei Stunden gedauert und hätte ihr Sohn arbeiten müssen an diesem Tag. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX ohne Meldung zur Sozialversicherung bei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung sei nicht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass römisch 40 ohne Meldung zur Sozialversicherung bei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung sei nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 Beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sohn der Beschwerdeführerin übersiedelte im Juli 2020 und war daher seine alte Wohnung in der XXXX , 4020 Linz, zu räumen. Die Beschwerdeführerin half ihm dabei und borgte sich von ihrem nunmehrigen Ehegatten, dem Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH &Co.KG, ein Firmenfahrzeug für den Transport der Möbel. Da ein Schlafzimmerkasten zum Entsorgen war, fragte sie ihren Neffen XXXX , ob er nicht einen Freund habe, der beim Abbau behilflich sein könne. So kam es, dass XXXX und ein Freund des Neffen, beim Abbau der Möbel freiwillig und aus Gefälligkeit beteiligt war. Die Mithilfe bei der privaten Wohnungsräumung erfolgte unentgeltlich.Der Sohn der Beschwerdeführerin übersiedelte im Juli 2020 und war daher seine alte Wohnung in der römisch 40 , 4020 Linz, zu räumen. Die Beschwerdeführerin half ihm dabei und borgte sich von ihrem nunmehrigen Ehegatten, dem Geschäftsführer der Firma römisch 40 GmbH &Co.KG, ein Firmenfahrzeug für den Transport der Möbel. Da ein Schlafzimmerkasten zum Entsorgen war, fragte sie ihren Neffen römisch 40 , ob er nicht einen Freund habe, der beim Abbau behilflich sein könne. So kam es, dass römisch 40 und ein Freund des Neffen, beim Abbau der Möbel freiwillig und aus Gefälligkeit beteiligt war. Die Mithilfe bei der privaten Wohnungsräumung erfolgte unentgeltlich. Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 14.07.2020 wurden XXXX und der Freund sodann bei Tätigkeiten im Rahmen der oben angeführten Räumung der Wohnung des Sohnes der Beschwerdeführerin angetroffen. Beide waren nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 14.07.2020 wurden römisch 40 und der Freund sodann bei Tätigkeiten im Rahmen der oben angeführten Räumung der Wohnung des Sohnes der Beschwerdeführerin angetroffen. Beide waren nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Die ÖGK-OÖ nahm auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des XXXX Abstand, zumal es sich um eine private Wohnungsräumung ohne gewerblichen Hintergrund, sohin um eine innerfamiliäre Angelegenheit gehandelt hat. Ein Bescheid, dass kein Dienstverhältnis vorlag, erging nicht. Mit hg Erkenntnis vom 14.07.2021, Zl. L501 2237266-1 wurde der Beschwerde hinsichtlich XXXX , dem mithelfenden Freund von XXXX , als stattgegeben und wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2021 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Ergebnis, dass es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelte, sondern um eine unentgeltliche, kurzfristige Mithilfe. Die ÖGK-OÖ nahm auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des römisch 40 Abstand, zumal es sich um eine private Wohnungsräumung ohne gewerblichen Hintergrund, sohin um eine innerfamiliäre Angelegenheit gehandelt hat. Ein Bescheid, dass kein Dienstverhältnis vorlag, erging nicht. Mit hg Erkenntnis vom 14.07.2021, Zl. L501 2237266-1 wurde der Beschwerde hinsichtlich römisch 40 , dem mithelfenden Freund von römisch 40 , als stattgegeben und wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2021 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Ergebnis, dass es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelte, sondern um eine unentgeltliche, kurzfristige Mithilfe. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d - also im Rahmen eines Dienstverhältnisses (lit.a), einer selbständigen Erwerbstätigkeit (lit.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2237265.1.00
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