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{'item': 'W103 2253691-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 10§ 52§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW103 2253691-1 Spruch, W103 2253694-1/4Z W103 2253688-1/4Z W103 2253691-1/4Z W103 2253695-1/4Z BESCHLUSS Das Bund

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2022 wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 subsidiärer Schutz nicht erteilt (Sp. II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. III.) wurde gegen diese

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Sp. IV).

§ 52Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem.

§ 46 FPG der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkte V.).

§ 55Abs 1a wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.

(Spruchpunkt VI:1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2022 wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 subsidiärer Schutz nicht erteilt (Sp. römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. römisch drei.) wurde gegen diese

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Sp. römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt VI: Den Beschwerden wurde in den Spruchpunkten VII. die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1BFA-VG aberkannt.Den Beschwerden wurde in den Spruchpunkten römisch sieben. die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, aberkannt. Die BF verweisen in ihren Fluchtgründe auf die dzt. schwierige soziale Lage für Roma in Moldau. 2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2022, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG beantragt.2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2022, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Zuständigkeit und Verfahren Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 2.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Die BF 1 und 2 sind Ehegatten bzw. Eltern der mj. Kinder (BF3 und BF4). Es besteht ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG.Es besteht ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG. Der Akt langte am 07.04.2022 beim BVwG ein. Da es sich durch die Entziehung der aufschiebenden Wirkung um einen Eilakt handelt, bei welchem nach der Verstreichung einer 7-tägigen Frist die ausgesprochenen Rückkehrentscheidung vollzogen werden kann, hat das Gericht innerhalb einer Woche darüber zu entscheiden oder die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die BF kommen aus der Republik Moldau, wie sich aus div. Zeitungsberichten ergibt und auch amtsbekannt ist, herrscht im Nachbarland der Ukraine dzt. ein Angriffskrieg der Russischen Föderation, es sind bereits mehrere 100.000 Menschen aus der Ukraine nach Moldau geflüchtet, was zu einer Destabilisierung des sozialen Systems in der Republik Moldau geführt hat. Weiters sind im Süden der Ukraine dzt. schwere Kämpfe im Gange und ist zu erwarten, dass die russischen Streitkräfte in Richtung Odessa und weiter zur Grenze der Republik Moldau vorzustoßen beabsichtigen (Umgruppierungen der russischen Armee aus dem Raum Kiev sind dzt. im Gange) um einen Anschluss an die abtrünnige „Republik“ (Transnistrien, in welcher bereits russische Soldaten stationiert sind) herzustellen. Dies würde zu einer weiteren Destabilisierung der Republik Moldau führen, mit dzt nicht absehbaren Folgen. In der Judikatur des VwGH wird von den ihm untergeordneten Gerichten erwartet, auch selbständig Zukunftsprognosen zu stellen und dementsprechend zu entscheiden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen (Art 2 und 3 EMRK) bedeuten, es war daher den gegenständlichen Beschwerden

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen (Artikel 2 und 3 EMRK) bedeuten, es war daher den gegenständlichen Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision 3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2253691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.