← Österreich

{'item': 'W105 2155133-3'}

Obsah (13)§ 8Art. 133§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW105 2155133-3 Spruch, W105 2155133-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom 23.03.2020

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 25.07.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab hierbei an, am XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 25.07.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab hierbei an, am römisch 40 geboren zu sein. Nach Durchführung einer Altersfeststellungsuntersuchung wurde der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 festgesetzt. Nach Durchführung einer Altersfeststellungsuntersuchung wurde der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 festgesetzt.
  3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs.

1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt als unglaubwürdig beurteilt hätten werden müssen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia, insbesondere der dort herrschenden Nahrungsmittelknappheit und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei ihm eine Rückkehr unter den derzeit dargelegten Umständen nicht zumutbar. Ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, Zl. W142 2155133-1/8E, eingestellt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, Zl. W142 2155133-1/8E, eingestellt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
  3. Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt.
  4. Am 23.11.2018 langte ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 207a StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) ein Strafantrag beim Landesgericht XXXX eingebracht wurde.
  5. Am 23.11.2018 langte ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 207 a, StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) ein Strafantrag beim Landesgericht römisch 40 eingebracht wurde.
  6. Am 28.11.2018 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er keine Krankheiten habe und gesund sei. Er sei in Österreich berufstätig und arbeite bei XXXX am Computer. Er sei Mitglied in einem somalischen Kulturverein und spiele in der Freizeit Fußball mit äthiopischen Freunden. Er habe auch österreichische Freunde, deren Namen ihm nicht einfallen würden. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und abgeschlossen, bezüglich eines besuchten Kurses auf dem Niveau B1 habe er kein Zeugnis. In Mogadischu habe er noch viele Angehörige. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Äthiopien, sei aber nicht zurechnungsfähig. Seine Schwester sei in Nairobi, sein ältester Bruder sei bei der Al Shabaab. In Kenia seien weitere Geschwister. Mit seinen in Mogadischu lebenden Tanten habe er keinen Kontakt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weil er ein Video auf instagram veröffentlicht habe, auf welchem ein Kind mit einem Huhn unsittliche Sachen mache. Er habe nicht gewusst, dass dies nicht erlaubt wäre. Er habe eine Bewährungsstrafe bekommen. Er habe aber nicht vor, in Österreich etwas anzustellen. Befragt, wie er sich sein weiteres Leben in Österreich vorstelle, gab er an, dass er gut unterwegs sei, den Führerschein gemacht und eine Arbeit habe. Er wolle Geld sparen und später heiraten. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil ihn die Leute nicht mögen würden. Er würde dort getötet und diskriminiert. Befragt, was gegen eine Niederlassung in Mogadischu spreche, gab er an, dass er niemanden dort habe. Er habe keine Sicherheit und keine Hoffnung.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er keine Krankheiten habe und gesund sei. Er sei in Österreich berufstätig und arbeite bei römisch 40 am Computer. Er sei Mitglied in einem somalischen Kulturverein und spiele in der Freizeit Fußball mit äthiopischen Freunden. Er habe auch österreichische Freunde, deren Namen ihm nicht einfallen würden. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und abgeschlossen, bezüglich eines besuchten Kurses auf dem Niveau B1 habe er kein Zeugnis. In Mogadischu habe er noch viele Angehörige. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Äthiopien, sei aber nicht zurechnungsfähig. Seine Schwester sei in Nairobi, sein ältester Bruder sei bei der Al Shabaab. In Kenia seien weitere Geschwister. Mit seinen in Mogadischu lebenden Tanten habe er keinen Kontakt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weil er ein Video auf instagram veröffentlicht habe, auf welchem ein Kind mit einem Huhn unsittliche Sachen mache. Er habe nicht gewusst, dass dies nicht erlaubt wäre. Er habe eine Bewährungsstrafe bekommen. Er habe aber nicht vor, in Österreich etwas anzustellen. Befragt, wie er sich sein weiteres Leben in Österreich vorstelle, gab er an, dass er gut unterwegs sei, den Führerschein gemacht und eine Arbeit habe. Er wolle Geld sparen und später heiraten. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil ihn die Leute nicht mögen würden. Er würde dort getötet und diskriminiert. Befragt, was gegen eine Niederlassung in Mogadischu spreche, gab er an, dass er niemanden dort habe. Er habe keine Sicherheit und keine Hoffnung.
  9. Mit Bescheid vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD, wurde - dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.),- dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), - die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.),- die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),- dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), -

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),-

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), -

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.),-

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), -

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).-

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben seien, als die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt wäre und daher nicht wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, die verschiedenste Unterstützungsleistungen, angefangen von Trinkwasserversorgung über finanzielle Versorgung bis hin zur Wohnraumbeschaffung anbieten würden. Er verfüge in Somalia auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher sei davon auszugehen, dass er die Unterstützung seiner Schwestern und seines Schwagers in Anspruch nehmen könne, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dass es Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu gebe, sei ebenfalls zuvor erwähnter Anfragebeantwortung zu entnehmen. Es sei im Bescheid des BFA vom 28.03.2017 festgestellt worden, dass er eine Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe könne. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe er von sich aus zurückgezogen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass tatsächlich keine Gefährdung vorliege. Sollten jedoch private Gründe gegen eine Rückkehr in seine angebliche Herkunftsregion Gedo vorliegen, stünde ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu offen, wo zwei seiner Tanten leben würden. Er sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, zumal er bis vor vier Jahren dort gelebt habe. Mogadischu sei für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten würden, vergleichsweise sicher und gut über den Flughafen erreichbar. Weiters wäre in Mogadischu die Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Diese Anschläge würden sich jedoch gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume richten, jedoch grundsätzlich nicht gegen exponierte somalische Rückkehrer. Ergänzend sei angeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebehindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Er wäre durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es könne in Österreich keine derartige Integrationsverfestigung festgestellt werden, zumal gegen ihn ein Strafverfahren wegen pornographischer Darstellungen Minderjähriger laufe, sodass eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen sei. IDie Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben seien, als die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt wäre und daher nicht wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, die verschiedenste Unterstützungsleistungen, angefangen von Trinkwasserversorgung über finanzielle Versorgung bis hin zur Wohnraumbeschaffung anbieten würden. Er verfüge in Somalia auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher sei davon auszugehen, dass er die Unterstützung seiner Schwestern und seines Schwagers in Anspruch nehmen könne, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dass es Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu gebe, sei ebenfalls zuvor erwähnter Anfragebeantwortung zu entnehmen. Es sei im Bescheid des BFA vom 28.03.2017 festgestellt worden, dass er eine Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe könne. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe er von sich aus zurückgezogen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass tatsächlich keine Gefährdung vorliege. Sollten jedoch private Gründe gegen eine Rückkehr in seine angebliche Herkunftsregion Gedo vorliegen, stünde ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu offen, wo zwei seiner Tanten leben würden. Er sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, zumal er bis vor vier Jahren dort gelebt habe. Mogadischu sei für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten würden, vergleichsweise sicher und gut über den Flughafen erreichbar. Weiters wäre in Mogadischu die Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Diese Anschläge würden sich jedoch gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume richten, jedoch grundsätzlich nicht gegen exponierte somalische Rückkehrer. Ergänzend sei angeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Er wäre durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es könne in Österreich keine derartige Integrationsverfestigung festgestellt werden, zumal gegen ihn ein Strafverfahren wegen pornographischer Darstellungen Minderjähriger laufe, sodass eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen sei. römisch eins 9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Er sei berufstätig und arbeite bei XXXX . Auch sei er bei einem Kulturverein in Wien tätig. Er habe an Deutschkursen teilgenommen und könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe in Österreich viele österreichische Freunde kennengelernt, mit denen er in Kontakt gewesen wäre. Die Lage der Binnenvertriebenen sei in Somalia äußerst prekär. Er würde, müsste er nach Somalia zurückkehren, in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten und bestünde keine zumutbare inländische Fluchtalternative, sodass ihm im Falle der Zurückschiebung eine Verletzung seiner Rechte

Art. 2und 3 EMRK drohe.

Mit seiner möglichen Abschiebung würde auch in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK eingegriffen.

9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Er sei berufstätig und arbeite bei römisch 40 . Auch sei er bei einem Kulturverein in Wien tätig. Er habe an Deutschkursen teilgenommen und könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe in Österreich viele österreichische Freunde kennengelernt, mit denen er in Kontakt gewesen wäre. Die Lage der Binnenvertriebenen sei in Somalia äußerst prekär. Er würde, müsste er nach Somalia zurückkehren, in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten und bestünde keine zumutbare inländische Fluchtalternative, sodass ihm im Falle der Zurückschiebung eine Verletzung seiner Rechte

Artikel 2und 3 EMRK drohe.

Mit seiner möglichen Abschiebung würde auch in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK eingegriffen.

  1. Am 14.02.2019 langten die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Mit Stellungnahme vom 11.06.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater vor, dass er in Mogadischu keine Sicherheit habe und sein Lebensmittelpunkt in Österreich wäre. Seine familiäre Situation im Herkunftsland habe sich insofern verschlechtert, als weitere Familienmitglieder, welche im Herkunftsland wohnhaft gewesen seien, verstorben wären. Der Aufenthaltsort seiner Tanten wäre ihm nicht bekannt. Er wäre bei einer Rückkehr nach Somalia daher auf sich allein gestellt. Aktuelle öffentliche Berichte würden eindeutig zeigen, dass sich die Versorgungslage in Somalia in den letzten Monaten aufgrund der schwierigen Wetterbedingungen drastisch verschlechtert habe. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung zum Schluss komme, dass sich die Versorgungslage wieder entspannt habe, zeuge dies von einer mangelhaften Beweiswürdigung. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt entsprechend gewürdigt und richtig beurteilt, hätte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt.
  3. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 22.08.2019, Zl. W105 2155133-2/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eine außerordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof.
  5. Am 23.03.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
  6. Mit Erkenntnis vom 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  7. Mit Erkenntnis vom 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes., Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zusammenfassend aus: […] Da sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen – wie der Revisisonwerber zutreffend aufzeigt – ausschließlich auf Länderberichte stützen, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem
  8. März 2017, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Dem Revisionswerber ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass das BVwG bei seiner Bejahung der für den Revisionswerber alternativ bestehenden Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu das Prüfkriterium der Zumutbarkeit nicht angewendet hat. (…) Das BVwG beurteilte die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu im gegenständlichen Fall trotz terminologischer Uneinheitlichkeit ersichtlich ausschließlich anahnd des Maßstabs einer den Revisionswerber treffenden realen Gefahr, im Fall der Rückkehr in Mogadischu Folter oder unmenschlicher Behandlung zu gegenwärtigen. Es setzte sich mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Form einer Prüfung der den Revisionswerber im Fall der Rückkehr erwartenden Lebensumstände auseinander. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG aufzuheben. […][…] Da sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen – wie der Revisisonwerber zutreffend aufzeigt – ausschließlich auf Länderberichte stützen, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem 28. März 2017, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Dem Revisionswerber ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass das BVwG bei seiner Bejahung der für den Revisionswerber alternativ bestehenden Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu das Prüfkriterium der Zumutbarkeit nicht angewendet hat. (…) Das BVwG beurteilte die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu im gegenständlichen Fall trotz terminologischer Uneinheitlichkeit ersichtlich ausschließlich anahnd des Maßstabs einer den Revisionswerber treffenden realen Gefahr, im Fall der Rückkehr in Mogadischu Folter oder unmenschlicher Behandlung zu gegenwärtigen. Es setzte sich mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Form einer Prüfung der den Revisionswerber im Fall der Rückkehr erwartenden Lebensumstände auseinander. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. […] 16. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen. 16. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.

  1. Am 29.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache teilnahmen, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia, insbesondere der dort herrschenden Nahrungsmittelknappheit und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative ihm eine Rückkehr unter den derzeit dargelegten Umständen nicht zumutbar sei. Ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Mit Bescheid vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei,

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei,

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2022, Zl. 2155133-3/43E, wurde der Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD, ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammenfassend darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert habe. 2. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:Zu A römisch eins.) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

§ 9Abs.

1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend davon, dass der Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101/181142959, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2022, Zl. 2155133-2/43E, ersatzlos behoben wurde, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an Beschwerdeführer weiterhin vorliegen, weil insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.Ausgehend davon, dass der Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101/181142959, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2022, Zl. 2155133-2/43E, ersatzlos behoben wurde, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an Beschwerdeführer weiterhin vorliegen, weil insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2155133.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.