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{'item': 'W116 2210620-4'}

Obsah (19)§ 46a§ 8aArt. 133§ 63§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 21§ 24§§ 50§§ 8§ 61§ 46§ 97§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW116 2210620-4 Spruch, W116 2210620-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 46aAbs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 18.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.10.2018 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (negativ) abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Er hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen und ist auch seiner Meldeverpflichtung nicht regelmäßig nachgekommen. 1.
  2. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, Zl. W254 2210620-3/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Seine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2020, Ra 2020/20/0114-3, zurückgewiesen. Der auferlegten Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer erneut nicht nachgekommen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (vgl. auch Antragsformular vom 05.08.2020), weil die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung in den Iran aufgrund der näher angeführten konkreten gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers nicht zu rechtfertigen sei. Insbesondere die stark ansteigenden Zahlen infizierter Personen seit Juni 2020 würden ein hohes gesundheitliches Risiko darstellen. Deshalb würde der vorgenannte Duldungsgrund vorliegen und ausdrücklich geltend gemacht werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer bisher nicht straffällig geworden. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche auch Antragsformular vom 05.08.2020), weil die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung in den Iran aufgrund der näher angeführten konkreten gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers nicht zu rechtfertigen sei. Insbesondere die stark ansteigenden Zahlen infizierter Personen seit Juni 2020 würden ein hohes gesundheitliches Risiko darstellen. Deshalb würde der vorgenannte Duldungsgrund vorliegen und ausdrücklich geltend gemacht werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer bisher nicht straffällig geworden. 1.
  5. Mit Schreiben vom 08.02.2021 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall keine Umstände des § 46a Abs. 1 Z1, 2 oder 4 FPG vorliegen würden und dass die nicht erfolgte Außerlandesbringung allein seinem Verhalten zuzurechnen sei. Er habe bis zum heutigen Tag keinerlei Schritte gesetzt, um seiner rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen. Eine Stellungnahme dazu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht. 1.
  6. Mit Schreiben vom 08.02.2021 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall keine Umstände des Paragraph 46 a, Absatz eins, Z1, 2 oder 4 FPG vorliegen würden und dass die nicht erfolgte Außerlandesbringung allein seinem Verhalten zuzurechnen sei. Er habe bis zum heutigen Tag keinerlei Schritte gesetzt, um seiner rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen. Eine Stellungnahme dazu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.
  7. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, am 03.03.2021 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2020

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, am 03.03.2021 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2020

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nicht erfolgte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers alleine seinem Verhalten (ausreiseunwillig, keine Bereitschaft an der Mitwirkung zur Beschaffung eines Reisedokuments) zuzurechnen sei. Insoweit der Beschwerdeführer eine konkrete gesundheitliche Gefährdung seiner Person bei einer Abschiebung in den Iran befürchtet, würde die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellen. Er sei körperlich gesund und würde in Hinblick auf sein Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehören. Es würde keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Außerdem würde seine Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte erneut unter Beweis stellen, dass er eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern sucht. Sein Vorbringen und sein Antrag seien daher als nicht relevant zu qualifizieren und sein Antrag daher abzuweisen. 2.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 02.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb

H - BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 02.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.03.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich um Asyl angesucht habe, da er im Iran Probleme mit Polizei und Regierung gehabt habe. Aus diesem Grund habe er auch an den notwendigen Schritten zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt. Dies würde nämlich bedeuten, dass er sich genau der Vertretungsbehörde ausliefern würde, vor deren Staat er geflüchtet sei. Er habe Angst, dass er von der iranischen Botschaft sofort verhaftet wird. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich an der Erlangung eines Ersatzdokumentes mitzuwirken, sodass eine Abschiebung aus tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich und ihm daher eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Weiters wird der Antrag gestellt, ihn aufgrund von Mittellosigkeit von der Entrichtung der Gebühren für die Beschwerde in Höhe von 30,-- Euro zu befreien. Er würde in der BBE nämlich nicht einmal Taschengeld erhalten.
  2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 18.03.2016 und am 13.11.2019 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welche vom BFA in allen Punkten abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (
  4. Asylantrag) und die Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen bzw. bestätigt (
  5. Asylantrag) wurden. Seine im Rahmen seines zweiten Asylantrages eingebrachte Revision wurde darüber hinaus mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen (vgl. VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/20/0114-3). Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen in beiden Asylverfahren letztlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine reale Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Er kam seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bislang nicht nach. Seine Ehegattin ist hingegen bereits freiwillig in den Iran zurückgekehrt (vgl. Bescheid vom 28.04.2020). Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 18.03.2016 und am 13.11.2019 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welche vom BFA in allen Punkten abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (
  6. Asylantrag) und die Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen bzw. bestätigt (
  7. Asylantrag) wurden. Seine im Rahmen seines zweiten Asylantrages eingebrachte Revision wurde darüber hinaus mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen vergleiche VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/20/0114-3). Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen in beiden Asylverfahren letztlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine reale Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Er kam seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bislang nicht nach. Seine Ehegattin ist hingegen bereits freiwillig in den Iran zurückgekehrt vergleiche Bescheid vom 28.04.2020). Am 22.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran erscheint nicht unmöglich, im Ausland lebenden Staatsangehörigen wird durch die Botschaft seines Heimatstaates auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument ausgestellt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.02.2021 gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Am 22.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran erscheint nicht unmöglich, im Ausland lebenden Staatsangehörigen wird durch die Botschaft seines Heimatstaates auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument ausgestellt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.02.2021 gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis darüber vor, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat oder dass ihm dies tatsächlich nicht möglich wäre. Vielmehr wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass er an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Reisedokumentes bislang bewusst nicht mitgewirkt hat (vgl. Beschwerde vom 19.03.2021: „Der Grund, warum der BF an den zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt, liegt darin, dass der BF seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl angesucht hat, da er im Iran Probleme mit der iranischen Polizei und der iranischen Regierung hatte.“). Dieser Umstand war somit ursächlich dafür, dass bislang kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis darüber vor, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat oder dass ihm dies tatsächlich nicht möglich wäre. Vielmehr wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass er an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Reisedokumentes bislang bewusst nicht mitgewirkt hat vergleiche Beschwerde vom 19.03.2021: „Der Grund, warum der BF an den zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt, liegt darin, dass der BF seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl angesucht hat, da er im Iran Probleme mit der iranischen Polizei und der iranischen Regierung hatte.“). Dieser Umstand war somit ursächlich dafür, dass bislang kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Festgestellt wird daher, dass es allein der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass er bisher keine Ausweise und kein Heimreisezertifikat von der iranischen Botschaft erhalten hat. Er hält sich nach zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel zusteht und dass er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. dass er der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung (wiederholt) nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Der Beschwerdeführer konnte keine Umstände entsprechend belegen oder zumindest glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es ihm tatsächlich unmöglich wäre, bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates vorzusprechen. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Antrag lediglich an, dass der Iran zu den am meisten von Covid 19 betroffenen Staaten gehören würde und dass eine Abschiebung in den Iran zu diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten gesundheitlichen Gefährdung daher nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete – Stellungnahme vom 22.07.2020), sodass in seinem Fall ein Duldungsgrund iSd. § 46a Abs. 1 Z3 FPG vorliegen würde. Dazu führte die Behörde jedoch nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer körperlich gesund sei und in Hinblick auf sein Alter sowie das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehören würde. Es würde daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Dieser Ansicht kann sich das erkennende Gericht nur anschließen und besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich jederzeit impfen zu lassen, um das Risiko (zumindest) einer schweren Erkrankung entsprechend zu verringern. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Antrag lediglich an, dass der Iran zu den am meisten von Covid 19 betroffenen Staaten gehören würde und dass eine Abschiebung in den Iran zu diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten gesundheitlichen Gefährdung daher nicht zu rechtfertigen wäre vergleiche Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete – Stellungnahme vom 22.07.2020), sodass in seinem Fall ein Duldungsgrund iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG vorliegen würde. Dazu führte die Behörde jedoch nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer körperlich gesund sei und in Hinblick auf sein Alter sowie das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehören würde. Es würde daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Dieser Ansicht kann sich das erkennende Gericht nur anschließen und besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich jederzeit impfen zu lassen, um das Risiko (zumindest) einer schweren Erkrankung entsprechend zu verringern. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er sich zur Ausstellung der notwendigen Reisedokumente genau jener Vertretungsbehörde ausliefern würde, vor deren Staat er eigentlich geflüchtet sei. Deshalb sei ihm eine Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzdokumentes nicht möglich, weshalb eine Abschiebung in den Iran daher aus tatsächlich nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (vgl. Beschwerde vom 19.03.2021). Mit dieser Behauptung übersieht der Beschwerdeführer allerdings die Rechtskraftwirkung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 und vom 04.12.2019, mit welchen seine beiden Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und somit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Weitere Gründe, die für eine neue, von der Rechtskraft der genannten Bescheide nicht umfasste Verfolgungsgründe sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wurde in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen der im Asylverfahren bereits geltend gemachten Gründe und einer deshalb befürchteten Verfolgung an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt habe (vgl. Beschwerde vom 19.03.2021). Zu diesen Fluchtgründen wurde jedoch in den Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes bereits rechtskräftig abgesprochen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegt. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er sich zur Ausstellung der notwendigen Reisedokumente genau jener Vertretungsbehörde ausliefern würde, vor deren Staat er eigentlich geflüchtet sei. Deshalb sei ihm eine Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzdokumentes nicht möglich, weshalb eine Abschiebung in den Iran daher aus tatsächlich nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre vergleiche Beschwerde vom 19.03.2021). Mit dieser Behauptung übersieht der Beschwerdeführer allerdings die Rechtskraftwirkung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 und vom 04.12.2019, mit welchen seine beiden Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und somit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Weitere Gründe, die für eine neue, von der Rechtskraft der genannten Bescheide nicht umfasste Verfolgungsgründe sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wurde in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen der im Asylverfahren bereits geltend gemachten Gründe und einer deshalb befürchteten Verfolgung an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt habe vergleiche Beschwerde vom 19.03.2021). Zu diesen Fluchtgründen wurde jedoch in den Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes bereits rechtskräftig abgesprochen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegt. Dass der Beschwerdeführer keine Versuche zur Erlangung identitätsbezeugender Dokumente unternommen hat, ergibt sich somit unmissverständlich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Damit ergibt sich bisher auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass eine vorzunehmende Abschiebung des Beschwerdeführers allenfalls aufgrund anderer Umstände unmöglich wäre. Alleine die subjektive Angst, etwa einen Reisepass in der Botschaft des Heimatstaates zu beantragen, reicht für die objektive Unmöglichkeit nämlich nicht aus. Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, sich allenfalls mit rechtsfreundlicher Vertretung an die iranische Botschaft zu wenden, sodass eine Unzumutbarkeit der Kontaktierung der Vertretung seines Heimatstaates objektiv jedenfalls nicht feststellbar ist.
  5. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): I. Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: römisch eins. Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lauten: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen). Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.

  1. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN). Dem BFA ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Immerhin hat er in der Beschwerdeschrift letztlich sogar selbst zugegeben, dass er an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt hat (vgl. Beschwerde vom 19.03.2021). Insbesondere aber besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Wie sich nämlich aus dem Amtswissen der belangten Behörde sowie auch des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, stellt die iranische Botschaft im Ausland lebenden Staatsbürgern auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument aus.Dem BFA ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Immerhin hat er in der Beschwerdeschrift letztlich sogar selbst zugegeben, dass er an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt hat vergleiche Beschwerde vom 19.03.2021). Insbesondere aber besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Wie sich nämlich aus dem Amtswissen der belangten Behörde sowie auch des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, stellt die iranische Botschaft im Ausland lebenden Staatsbürgern auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument aus. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. §°46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete

Abs. 4 leg. cit. auszustellen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. §°46a Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete

Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Zu römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Der Beschwerdeführer beantragte zugleich mit der Beschwerde die Gewährung von Verfahrenshilfe, konkret einer Befreiung von der Eingabegebühr. Es wurde jedoch lediglich allgemein behauptet, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und nicht einmal Taschengeld erhalten würde, ein Vermögensverzeichnis zur näheren Beurteilung seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse wurde allerdings nicht vorlegt. Nun geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gebühr von € 30,- für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht exorbitant hoch angesetzt ist und den Beschwerdeführer nicht an seinem effektiven Zugang zum Rechtsschutz hindert. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass ihm auch ohne Erwerbstätigkeit in Österreich in seinen diversen Verfahren ein Zugang zum Rechtsschutz möglich war. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes wird daher nicht erkannt und ist die beantragte Verfahrenshilfe daher nicht zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2210620.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.