GVG und § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.12.2021, Zl. 509672/26/ZD/1221, wird
Paragraph 28, VwGVG und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen. B) I. und II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. und römisch zwei. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 29.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer die befristete Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes
1. Z 2 ZDG, in eventu den Aufschub des Zivildienstes
Zum Antrag wurde ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers weise eine 50 prozentige Behinderung auf und sein Vater sei im September 2022 verstorben, weshalb die Mutter nun bei der Pflege der Schwester auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Familie sei zudem auch finanziell auf die Halbweisenpension und Studienbeihilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Es werde deshalb die befristete Befreiung bis zum 31.07.2023 – dem voraussichtlichen Ende des Studiums – beantragt. 1. Mit Schreiben vom 29.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer die befristete Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, in eventu den Aufschub des Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG. Zum Antrag wurde ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers weise eine 50 prozentige Behinderung auf und sein Vater sei im September 2022 verstorben, weshalb die Mutter nun bei der Pflege der Schwester auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Familie sei zudem auch finanziell auf die Halbweisenpension und Studienbeihilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Es werde deshalb die befristete Befreiung bis zum 31.07.2023 – dem voraussichtlichen Ende des Studiums – beantragt. 2. Mit Bescheid vom 16.12.2021 wies die Behörde zuerst den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes
ZDG ab, da es dem Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht gelungen sei einen bedeutenden Nachteil, der ihm durch Ableistung des Zivildienstes erwachse, nachzuweisen.2. Mit Bescheid vom 16.12.2021 wies die Behörde zuerst den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG ab, da es dem Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht gelungen sei einen bedeutenden Nachteil, der ihm durch Ableistung des Zivildienstes erwachse, nachzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).Von einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Zu I. A) Zu römisch eins. A) Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 29.12.2021 neben dem Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes ausdrücklich den Eventualantrag auf Aufschub des Zivildienstes. Mit Bescheid vom 16.12.2021 hat die belangte Behörde jedoch nicht über den Antrag auf befristete Befreiung, sondern über den Eventualantrag auf Aufschub des Zivildienstes entschieden. Eventualanträge sind im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561). Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde demnach zuerst über den Primärantrag – nämlich den Antrag auf befristete Befreiung – absprechen müssen. Erst wenn sie über diesen negativ entschieden hat, ist sie nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH für die Entscheidung über den Eventualantrag zuständig. Da im konkreten Fall aber die Entscheidung über den Primärantrag auf befristete Befreiung von der Zivildienstpflicht durch die belangte Behörde erst am 27.12.2021 erfolgte, war diese am 16.12.2021 für die Entscheidung über den Eventualantrag unzuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten. Demzufolge war der angefochtene Bescheid
GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Aufschub einzugehen.Demzufolge war der angefochtene Bescheid
Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Aufschub einzugehen. Zu II. A)Zu römisch zwei. A)
1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).
Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die finanzielle Sicherheit seiner Familie ohne dessen Einkommen gefährdet sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Neben dem Wehrpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen wirtschaftliche Interessen, die nicht im Bereich des Wehrpflichtigen liegen, sondern die Interessen einer anderen Person – wenn auch eines Elternteiles – berühren, keine Befreiung (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, ZI. 87/11/00941). Im Sinne dieser Rechtsprechung war daher das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen zu verneinen, da der Beschwerdeführer in erster Linie wirtschaftliche Interessen seiner Familie vorbrachte und keine eigenen. Dass ihn selbst ein bedeutender wirtschaftlicher Nachteil durch eine allfällige Schmälerung seines Einkommens treffen würde, kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Schwester pflegebedürftig und auf seine Hilfe angewiesen sei, da seine Mutter die Pflege nicht alleine bewerkstelligen könne. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/11/0064; VwGH 21.09.1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990; VwGH am 27.03.2008, 2007/11/0202). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Der Behörde war dahingehend Recht zu geben, dass die Schwester des Beschwerdeführers laut vorgelegten Arztbrief bereits längere Zeit an multipler Sklerose leidet. Im Lichte der Harmonisierungspflicht hätten daher sowohl der Beschwerdeführer sowie auch seine Mutter entsprechende Dispositionen für die Zeiten seiner Abwesenheit zu treffen gehabt. Die mangelnde Bedachtnahme auf die Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten familiären Interessen an der Befreiung. Zudem bezieht die die Schwester des Beschwerdeführers Pflegegeld, womit zumindest für einen Teil der notwendigen Pflegeaufwendungen auch externe Hilfskräfte in herangezogen werden können. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 abzuweisen. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 abzuweisen. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter I. und II. A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter römisch eins. und römisch zwei. A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2250538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.