← Österreich

{'item': 'W123 2153334-3'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 28§ 18§ 53§ 9Art. 8§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW123 2153334-3 Spruch, W123 2153334-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.03.2017, Zl. 1076976510-150816976, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.03.2017, Zl. 1076976510-150816976, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet ab.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers in Indien nicht glaubhaft sind und nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Außerdem bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinn des § 8 AsylG bedroht wird. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt weiters keine Verletzung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers in Indien nicht glaubhaft sind und nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Außerdem bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinn des Paragraph 8, AsylG bedroht wird. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt weiters keine Verletzung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar. 4. Am 08.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde mit dem Gegenstand „Erhebung persönlicher Verhältnisse, Regelung der Ausreise“ statt. 5. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 6. Dieser wurde mit Bescheid vom 21.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters ausgesprochen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).6. Dieser wurde mit Bescheid vom 21.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters ausgesprochen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, W163 2153334-2,

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, W163 2153334-2,

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine maßgebliche Änderung betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden konnte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. 8. Am 09.07.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G bei der belangten Behörde ein. Dieser wurde damit begründet, dass maßgebliche Änderungen im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung der sozialen Integration bestünden. Außerdem wurde auf seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine legale Arbeitstätigkeit hingewiesen.8. Am 09.07.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde ein. Dieser wurde damit begründet, dass maßgebliche Änderungen im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung der sozialen Integration bestünden. Außerdem wurde auf seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine legale Arbeitstätigkeit hingewiesen.

  1. Der Anzeige vom 07.11.2019 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem österreichischen Führerschein legitimiert und in gebrochenem Deutsch angegeben habe, in Österreich Asyl gewährt bekommen zu haben. Im Verlauf der Amtshandlung habe sich auch der Verdacht der Erwerbstätigkeit (Ausliefern von Zeitungen/Befüllen von Zeitungsständern, angemeldetes Einzelunternehmen) erhärtet.
  2. Am 01.06.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Darin gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er gesund sei und kein Deutsch verstehe. Er sei noch nicht bei der Botschaft gewesen, um einen Reisepass zu beantragen. Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, meinte er, dass er hier bleiben wolle, sein Vater sei gestorben und er fürchte „dort“ um sein Leben. Er habe kein Deutschzertifikat und arbeite als Zeitungszusteller. In Indien habe er im eigenen Haus mit seiner Mutter, seiner Frau und seinen Kindern gewohnt und stehe er derzeit in Kontakt mit seiner Familie. In Österreich habe er keine Familie und nur Freunde in der Arbeit. Zur einer möglichen Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der alten Streitereien nicht nach Indien fahren könne. Sein alter Freund habe gesagt, dass sein Problem noch nicht gelöst sei. Er sei bereit, freiwillig nach Indien zu gehen, aber nicht jetzt.
  3. Am 03.02.2022 teilte ein Magistratisches Bezirksamt auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers bereits mit Wirkung vom 27.10.2019 entzogen worden sei.
  4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.07.2019

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 09.07.2019

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde verzichte auf jegliche Erhebung von Beweismitteln und habe die vorgelegten Unterlagen nicht angemessen beurteilt. Aus den Unterlagen würde eine maßgebliche Änderung bezüglich der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens hervorgehen. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau, sei in der Lage den eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich. Es sei eine geradezu absurde Behauptung, dass der seit 2015 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren. Den weiteren Aufenthalt strebe er an, weil er in Indien weiter Verfolgung befürchte und sich im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur entwickelt habe, die er nicht mehr zurücklassen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits abgeschoben würde, bevor eine inhaltliche Entscheidung ergehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2017 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.07.2017 als unbegründet ab. Nachdem der Beschwerdeführer zur Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse und zur Regelung der Ausreise am 08.09.2017 einvernommen wurde, stellte er am 03.10.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 21.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.08.2018 als unbegründet ab. Trotz bestehender Ausreiseverpflichtung verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und bemühte sich nicht, bei der indischen Botschaft einen Reisepass zu erlangen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stammt aus dem indischen Bundesstaat Telangana und spricht Telugu, etwas Hindi sowie etwas Englisch. Er besuchte in seiner Heimat 12 Jahre die Grundschule und begann anschließend eine Ausbildung in der Handelswirtschaft, welche er nicht abschloss. In Indien leben die Frau, die beiden minderjährigen Kinder und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers. 1.
  5. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige; er hat lediglich zwei Freunde aus der Arbeit. Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.07.2015 in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 15.03.2022) und hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 08.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.07.2015 in Österreich gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 15.03.2022) und hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 08.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und ist als selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet (vgl. AS 174). Ihm wurde eine Gewerbeberechtigung für das Kleintransportgewerbe erteilt (vgl. AS 28), welche ihm jedoch mit Wirksamkeit ab 27.10.2019 entzogen wurde (vgl. AS 175). Außerdem war er von 14.06.2019 bis 31.07.2019 als „Arbeiter“ gemeldet (vgl. AS 126).Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und ist als selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet vergleiche AS 174). Ihm wurde eine Gewerbeberechtigung für das Kleintransportgewerbe erteilt vergleiche AS 28), welche ihm jedoch mit Wirksamkeit ab 27.10.2019 entzogen wurde vergleiche AS 175). Außerdem war er von 14.06.2019 bis 31.07.2019 als „Arbeiter“ gemeldet vergleiche AS 126). Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KG (vgl. AS 94). Diese Gesellschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (vgl. AS 97). Außerdem ist die KG „Auftragnehmer“ eines Transportvertrags mit der XXXX GmBH (vgl. AS 104).Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 KG vergleiche AS 94). Diese Gesellschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt vergleiche AS 97). Außerdem ist die KG „Auftragnehmer“ eines Transportvertrags mit der römisch 40 GmBH vergleiche AS 104). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Mietvertrag. Außerdem verfügt er über kein Deutschzertifikat und spricht nur gebrochenes Deutsch. Obwohl er bereits zu einem A2-Kurs angemeldet war (vgl. AS 56), besuchte er diesen nicht. Er ist auch nicht ehrenamtlich tätig und kein Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer weist in Österreich auch keine sonstigen maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Mietvertrag. Außerdem verfügt er über kein Deutschzertifikat und spricht nur gebrochenes Deutsch. Obwohl er bereits zu einem A2-Kurs angemeldet war vergleiche AS 56), besuchte er diesen nicht. Er ist auch nicht ehrenamtlich tätig und kein Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer weist in Österreich auch keine sonstigen maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Einvernahme über Barmittel in Höhe von EUR 1.000,00, welche er nach eigenen Angaben einem Freund geben musste (vgl. AS 136). Sonstige Ersparnisse in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. 1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Einvernahme über Barmittel in Höhe von EUR 1.000,00, welche er nach eigenen Angaben einem Freund geben musste vergleiche AS 136). Sonstige Ersparnisse in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder er in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1, sowie vom 02.08.2018, W163 2153334-2, und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  11. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, den von ihm vorgelegten Urkunden sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Sofern im Beschwerdeschriftsatz bloß pauschal behauptet wird, der Beschwerdeführer habe „gravierende Verbesserungen der Schutzwürdigkeit der von ihm erreichten Integration“ vorgebracht, kann nicht erkannt werden, woraus dies abgeleitet werde, zumal sich derartiges weder aus den vorgelegten Urkunden noch aus den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde lediglich auf den Erwerb der deutschen Sprache, eine Intensivierung der sozialen Integration sowie seine legale Arbeitstätigkeit hingewiesen. Betreffend die Sprachkenntnisse wurde in der Beschwerde zwar weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache „auf sehr gutem Niveau“ beherrsche. Dem steht aber die eigene Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme entgegen. Nachdem er nicht in der Lage war, einfache Fragen auf Deutsch ohne Übersetzung zu beantworten, gab er mit Hilfe des Dolmetschers an, dass er Deutsch nicht verstehe und meinte auf Nachfrage, dass er nervös sei und „ein bisschen“ Deutsch könne (vgl. AS 130). Dies steht auch im Einklang mit der Anzeige vom 07.11.2019, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nur gebrochenes Deutsch spricht (vgl. AS 65). In Anbetracht des lediglich unsubstantiierten Vorbringens zu den Sprachkenntnissen, konnten darüber hinausgehende Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden, wobei auch eine Zugrundelegung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens kein anderes Ergebnis bewirken würde.Betreffend die Sprachkenntnisse wurde in der Beschwerde zwar weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache „auf sehr gutem Niveau“ beherrsche. Dem steht aber die eigene Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme entgegen. Nachdem er nicht in der Lage war, einfache Fragen auf Deutsch ohne Übersetzung zu beantworten, gab er mit Hilfe des Dolmetschers an, dass er Deutsch nicht verstehe und meinte auf Nachfrage, dass er nervös sei und „ein bisschen“ Deutsch könne vergleiche AS 130). Dies steht auch im Einklang mit der Anzeige vom 07.11.2019, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nur gebrochenes Deutsch spricht vergleiche AS 65). In Anbetracht des lediglich unsubstantiierten Vorbringens zu den Sprachkenntnissen, konnten darüber hinausgehende Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden, wobei auch eine Zugrundelegung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens kein anderes Ergebnis bewirken würde. Betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er mangels Aufenthaltsberechtigung in Österreich weder zur Ausübung einer unselbständigen noch einer selbständigen Arbeit befugt ist (siehe dazu auch unten, rechtliche Beurteilung). Die bereits von der belangten Behörde aufgezeigte illegale Beschäftigung wurde in der Beschwerde auch sonst nicht konkret bestritten. 2.
  12. Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.06.2021 selbst vorbrachte, über keine Ersparnisse in Österreich zu verfügen und sein Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00 einem Freund geben zu müssen (vgl. AS 136). Weder in der Einvernahme am 01.06.2021, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht berechtigt ist, als Zeitungszusteller zu arbeiten.2.
  13. Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.06.2021 selbst vorbrachte, über keine Ersparnisse in Österreich zu verfügen und sein Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00 einem Freund geben zu müssen vergleiche AS 136). Weder in der Einvernahme am 01.06.2021, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht berechtigt ist, als Zeitungszusteller zu arbeiten. 2.
  14. Sofern in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen behauptet wird, die belangte Behörde verzichte auf jegliche Erhebung von Beweismittel, kann diese Einschätzung angesichts der abgehaltenen Einvernahme am 01.06.2021 nicht geteilt werden. Allfällige seitdem eingetretene Änderungen oder eine über die Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinausgehende Integration wurden in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Es sind damit keine Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren erkennbar.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK): 3.1.
  18. § 55 AsylG lautet:3.1.
  19. Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.

  1. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).3.1.
  2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als 6,5 Jahren durchgehend in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich vorübergehend aufgrund von im Ergebnis unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Zudem stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017 sowie 02.08.2018, somit insgesamt zweimal, rechtskräftig verneint wurde. Dies bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Relativierung eines – hier allerdings nicht erreichten – mehr als 10-jährigen Aufenthaltes (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Trotz dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich und stellte von sich aus keinerlei Anstrengungen an, um einen indischen Reisepass zu erlangen.Zudem stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017 sowie 02.08.2018, somit insgesamt zweimal, rechtskräftig verneint wurde. Dies bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Relativierung eines – hier allerdings nicht erreichten – mehr als 10-jährigen Aufenthaltes vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Trotz dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich und stellte von sich aus keinerlei Anstrengungen an, um einen indischen Reisepass zu erlangen. Ferner arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller, obwohl er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (vgl. AuslBG bzw. § 32 NAG).Ferner arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller, obwohl er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist vergleiche AuslBG bzw. Paragraph 32, NAG). Der Beschwerdeführer spricht außerdem – trotz seines mehr als 6,5-jährigen Aufenthaltes im Bundegebiet – lediglich gebrochenes Deutsch und verfügt über kein Deutschzertifikat. Er ist auch nicht Mitleid eines Vereins und engagierte sich nicht ehrenamtlich. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache sowie auch eine weitere Landessprache auf mittlerem Niveau und hat dort eine überdurchschnittliche Ausbildung absolviert. Zudem halten sich Familienangehörige von ihm (insbesondere seine Frau und seine Kinder) in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Indien sozialisiert und dort ausgebildet wurde sowie er in Indien über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt. Schließlich bewirkt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). 3.1.
  3. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht ab.3.1.5. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht ab. 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte Paragraph 10, AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen

§ 55Asyl

G nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
  3. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
  4. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1, sowie vom 02.08.2018, W163 2153334-2, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. W169 2153334-1, sowie vom 02.08.2018, W163 2153334-2, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung der genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie – keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als 45-jähriger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf seine bereits in den Asylverfahren behauptete Verfolgung Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte und sein diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet wurde. Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Indien wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. 3.
  5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie im Folgenden noch umfassend darzulegen sein wird (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, unten, 3.6.), war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.Wie im Folgenden noch umfassend darzulegen sein wird vergleiche zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, unten, 3.6.), war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot):

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln, die Ausübung einer illegalen Beschäftigung und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.06.2021 nur über EUR 1.000,00 Bargeld, welches er nach eigenen Angaben jedoch einem Freund geben muss (vgl. AS 136). Das Einkommen aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller stammt mangels Aufenthaltsberechtigung nicht aus legalen Quellen (vgl. AuslBG und § 32 NAG). Zumal dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren kein Aufenthaltstitel zu erteilen war, ist er auch zukünftig nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Beschwerdeführer konnte somit auch diesbezüglich keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachweisen.Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.06.2021 nur über EUR 1.000,00 Bargeld, welches er nach eigenen Angaben jedoch einem Freund geben muss vergleiche AS 136). Das Einkommen aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller stammt mangels Aufenthaltsberechtigung nicht aus legalen Quellen vergleiche AuslBG und Paragraph 32, NAG). Zumal dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren kein Aufenthaltstitel zu erteilen war, ist er auch zukünftig nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Beschwerdeführer konnte somit auch diesbezüglich keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachweisen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als „mittellos“ zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl sicherlich die Möglichkeit genutzt hätte, Bescheinigungen oder Belege im Rahmen der Einvernahme oder der Beschwerde vorzulegen bzw. diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin zur Finanzierung seines Lebens eine illegale Beschäftigung aufnehmen werde oder der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als „mittellos“ zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl sicherlich die Möglichkeit genutzt hätte, Bescheinigungen oder Belege im Rahmen der Einvernahme oder der Beschwerde vorzulegen bzw. diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin zur Finanzierung seines Lebens eine illegale Beschäftigung aufnehmen werde oder der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Bestrafung wegen eines Verstoßes des AuslBG nicht aktenkundig ist. Angesichts der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten und in weiterer Folge nicht bestrittenen illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Mittellosigkeit kann die im Beschwerdeschriftsatz getroffene Schlussfolgerung, dass kein dringender Anlass für ein Einreiseverbot bestünde, nicht geteilt werden. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Wie bereits zu Spruchpunkt I. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Indien, wo insbesondere seine Frau und seine beiden Kinder leben. Sonstige nennenswerte Kontakte, abgesehen von zwei Freunden aus der Arbeit, sind nicht hervorgekommen, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Indien, wo insbesondere seine Frau und seine beiden Kinder leben. Sonstige nennenswerte Kontakte, abgesehen von zwei Freunden aus der Arbeit, sind nicht hervorgekommen, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die fehlenden Unterhaltsmittel und die ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Indien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die fehlenden Unterhaltsmittel und die ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Indien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass

§ 53Abs.

2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.Die Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. 3.6. Zum Entfall einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2153334.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.