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{'item': 'W123 2248937-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 3§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW123 2248937-1 SpruchW123 2248937-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 22.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann anerkannter Flüchtling in Österreich sei und sie ein einjähriges Visum für Österreich erhalten habe. Sie wolle hier arbeiten und ein freies Leben führen, was ihr in Afghanistan als Frau nicht möglich sei. Die Taliban hätten in Afghanistan die Macht übernommen und es gebe dort keine Freiheits- und Menschenrechte mehr. Im Fall ihrer Rückkehr dürfe sie ohne männliche Begleitung nicht mehr aus dem Haus. Sie fürchte, dass die Taliban ihr etwas antun würden.
  3. Am 21.10.2021 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt, in der die Beschwerdeführerin befragt zu den Umständen ihrer Ausreise, ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen in Österreich unter anderem Folgendes wortwörtlich angab: „[…] LA: Warum haben Sie sich den RP ausstellen lassen? VP: Damit ich nach Österreich einreisen kann. Mein Ehemann ist hier in Österreich. Ich habe die Ausreise geplant. […] LA: Lt. IFA-Ausschreiben verfügen Sie von der MA 35 über einen Aufenthaltstitel, nämlich Rot-Weiß-Rot-Karte plus bekommen. Der AT ist bis 18.03.2022 gültig. Warum haben Sie einen Asylantrag eingebracht? VP: Ich möchte den gleichen Status wie mein Ehemann. […] LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.? VP: Mein Ehemann lebt hier. Ich habe Angst in Afghanistan, dort ist es unsicher für mich. Ich habe dort viel Leid erfahren. Ich möchte hier in Sicherheit leben. Ich bin schwanger, ich möchte, dass mein Kind hier sicher gemeinsam mit dem Vater aufwächst. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Sie geben an, dass Sie viel Leid in Afghanistan erfahren haben, was konkret meinen Sie damit? VP: Die Taliban war bei uns und ich konnte das Haus nicht allein verlassen. Ich musste auf den Feldern arbeiten. LA: Wiederholung der Fragen, wurden Sie persönlich bedroht bzw. gab es Vorfälle? VP: Nein. Ich hatte Angst, das Haus allein zu verlassen. LA: Sie sind seit
  4. Jänner in Österreich, warum haben Sie erst am 22.9.2021 den Asylantrag eingebracht? VP: Mein Ehemann hat gearbeitet. Er hatte keine Zeit mich zu begleiten. […] LA: Mit wem haben Sie in Österreich Kontakt? Treffen Sie Freunde oder Freundinnen? VP: Mit niemanden, ich gehe nicht raus. LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan? VP: Ich habe Angst von den Taliban.“
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „westlich“ orientierten Frauen sowie zur Volksgruppe der Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Aus UNHCR-Richtlinien sowie aus diversen Berichten und Judikaten zu Afghanistan wurde zitiert.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „westlich“ orientierten Frauen sowie zur Volksgruppe der Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Aus UNHCR-Richtlinien sowie aus diversen Berichten und Judikaten zu Afghanistan wurde zitiert. 6. Am 10.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. 7. Am 23.02.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan betreffend die Lage der Frauen. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin als „westlich“ orientierten bzw. als verwestlicht angesehenen afghanischen Frau der Status der Asylberechtigten zu gewähren wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie ist verheiratet und schwanger.1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie ist verheiratet und schwanger. 1.1.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Ghazni, Afghanistan. Die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus Afghanistan wohnte sie mit ihren Eltern in der Stadt Kabul. Die Beschwerdeführerin besuchte 12 Jahre die Grundschule in ihrer Heimatprovinz, absolvierte die Matura und studierte zwei Jahre Lehramt an der Universität in Kabul. In Afghanistan unterrichtete die Beschwerdeführerin ca. vier Monate als Lehrerin an einer Privatschule. Ihre Tätigkeit als Lehrerin hat sie auf Anraten ihres Ehemannes beendet, weil es zu Anschlägen an Schulen gekommen ist. Eigenen Angaben zufolge heiratete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann ca. im Jahr 1398 (entspricht umgerechnet dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020). Es handelt sich dabei um eine von ihren Familien arrangierte Ehe, mit der die Beschwerdeführerin einverstanden ist. In Afghanistan hat auch ihr Ehemann in Österreich ihren Lebensunterhalt und den ihrer Eltern finanziert. Ihr Ehemann hat weiters zwei Kinder aus seiner früheren Ehe. 1.1.3. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Kabul, Afghanistan. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin sind zwischenzeitig in den Iran ausgereist. Eine Schwester der Beschwerdeführerin hat ebenfalls zwei Jahre Lehramt studiert, während die andere eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat. Mit ihren Eltern und ihren Geschwistern steht die Beschwerdeführerin regelmäßig in Kontakt. 1.1.4. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 06.05.2025.1.1.4. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 06.05.2025. 1.1.5. Der Beschwerdeführerin wurde die Rot-Weiß-Rot – Karte plus am 18.03.2021 ausgestellt. Sie reiste mit einer Grenzempfehlung am 18.06.2021 legal aus Afghanistan zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann. Am 22.09.2021 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie ist seit ca. August 2021 mit ihrem ersten Kind schwanger. 1.1.7. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin: 1.2.1. Der Beschwerdeführerin droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Es droht ihr in Afghanistan keine Zwangsverheiratung. 1.2.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung. Sie unterrichtete in Afghanistan einige Monate als Lehrerin. Ihre Erwerbstätigkeit beendete sie eigenen Angaben zufolge, weil es zu Anschlägen auf Schulen gekommen ist und ihr Ehemann ihr gesagt hat, dass sie zu arbeiten aufhören soll, weil es zu gefährlich ist. In ihrem Herkunftsstaat musste die Beschwerdeführerin eine Kopfbedeckung tragen. Zuletzt ist ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt in Afghanistan aufgekommen. Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister wurden in Afghanistan von ihren Eltern religiös erzogen. Sie mussten sich dem Islam entsprechend kleiden, beten und fasten. Zugleich hat ihr Vater den Schulbesuch der Beschwerdeführerin und jenen ihrer Schwestern unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist gläubige Muslimin und übt ihren islamischen Glauben auch in Österreich aus. Wenn sie außer Haus geht, trägt sie ein Kopftuch. Sie kann sich nicht vorstellen, dieses abzulegen. In Österreich wohnt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine (Deutsch-)Kurse besucht und kann sich nicht auf Deutsch unterhalten. Sie schaut sich eigenen Angabe zufolge Videos auf Deutsch an, aber versteht sehr wenig. Sie hat in Österreich bisher weder im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten geholfen, noch ist sie Mitglied in einem Verein. An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sie sich um den Haushalt und passt auf die Kinder ihres Ehemannes auf. Sie schaut sich Videos auf Deutsch an, um die Sprache zu lernen, und geht alleine in einen Park in der Nähe ihrer Unterkunft. Die Beschwerdeführerin bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich. Sie hat in Österreich keine freundschaftlichen Kontakte knüpfen können. Inzwischen geht die Beschwerdeführerin alleine Lebensmittel einkaufen. Beim Einkauf von Bekleidung begleitet sie ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin ist derzeit mit ihrem ersten Kind schwanger und will dieses mit zwei oder zweieinhalb Jahren in den Kindergarten schicken. Eigenen Angaben zufolge wünscht sie noch ein zweites Kind und will einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen bzw. konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen, und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.3. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in ihrer Heimatprovinz eine Zwangsverheiratung durch die Taliban drohte. 1.2.4. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgemeinschaft der Schiiten alleine aufgrund dieses Umstandes in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung. 1.2.5. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte bzw. konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung – etwa aus den obgenannten Gründen – aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 28.01.2022, Version 6: „FRAUEN Letzte Änderung: 27.01.2022 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021).Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021). Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vgl. AI 9.2021, AA 21.10.2021).Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vergleiche AI 9.2021, AA 21.10.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021).Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 6.9.2021).Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 6.9.2021). Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel "Schulbildung in Afghanistan" im Kapitel "Kinder" zu finden. […]“ 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. 2.1. Zur Person und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin: 2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Original in Vorlage gebrachten – und sich überdies in Kopie im Akt (vgl. AS 49

  1. ff)befindlichen – afghanischen Reisepasses fest.2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Original in Vorlage gebrachten – und sich überdies in Kopie im Akt vergleiche AS 49
  2. ff)befindlichen – afghanischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Familienstand und ihrer (arrangierten) Ehe sowie ihren Lebensumständen in Afghanistan (Herkunftsort, Aufenthaltsorte, Schul-, Berufsausbildung und Berufserfahrung), stützen sich auf ihre diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. 2.1.2. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen in Afghanistan und ihrem nach Afghanistan bestehenden Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit ihren übereinstimmenden Aussagen vor der belangten Behörde. 2.1.3. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seiner Aufenthaltskarte (vgl. AS 31 f).2.1.3. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seiner Aufenthaltskarte vergleiche AS 31 f). 2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt worden ist, beruht auf der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (vgl. AS 29 f).2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt worden ist, beruht auf der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte vergleiche AS 29 f). Die Feststellungen zu ihrer Einreise nach Österreich und zum Datum der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.6. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin: 2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründete die Stellung ihres Asylantrages in ihrer Erstbefragung damit, dass ihr Ehemann in Österreich lebe und sie hier arbeiten und ein freies Leben führen wolle, was ihr in Afghanistan als Frau nicht möglich sei. Die Taliban hätten in Afghanistan die Macht übernommen, es gebe dort keine Freiheits- und Menschenrechte mehr. Sie fürchte, dass die Taliban ihr etwas antun würden. Im Fall ihrer Rückkehr dürfe sie als Frau ohne männliche Begleitung nicht das Haus verlassen (vgl. AS 21).2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründete die Stellung ihres Asylantrages in ihrer Erstbefragung damit, dass ihr Ehemann in Österreich lebe und sie hier arbeiten und ein freies Leben führen wolle, was ihr in Afghanistan als Frau nicht möglich sei. Die Taliban hätten in Afghanistan die Macht übernommen, es gebe dort keine Freiheits- und Menschenrechte mehr. Sie fürchte, dass die Taliban ihr etwas antun würden. Im Fall ihrer Rückkehr dürfe sie als Frau ohne männliche Begleitung nicht das Haus verlassen vergleiche AS 21). Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen allgemein auf die Angst vor den nun herrschenden Taliban. Sie schilderte vor der belangten Behörde einerseits keine sie konkret betreffenden Vorfälle oder Ereignisse in ihrem Herkunftsland und verneinte andererseits die Frage, ob sie persönlich verfolgt oder bedroht worden sei (vgl. AS 69).Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen allgemein auf die Angst vor den nun herrschenden Taliban. Sie schilderte vor der belangten Behörde einerseits keine sie konkret betreffenden Vorfälle oder Ereignisse in ihrem Herkunftsland und verneinte andererseits die Frage, ob sie persönlich verfolgt oder bedroht worden sei vergleiche AS 69). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmalig vor, dass ihr in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan die Zwangsverheiratung durch die Taliban gedroht habe (vgl. Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmalig vor, dass ihr in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan die Zwangsverheiratung durch die Taliban gedroht habe vergleiche Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls). 2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.02.2022, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) ist. 2.2.3. Zunächst schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der nachfolgenden Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an: „In der Einvernahme am 21. Oktober 2021 gaben Sie befragt zu Ihren Fluchtgründen an, dass Ihr Ehemann hier lebt und Afghanistan unsicher für Sie wäre. Sie gaben an, dass Sie in Afghanistan viel Leid erfahren hätten. Konkret dazu befragt, konnten Sie keine Angaben machen. Sie führten lapidar an, dass Sie das Haus allein nicht verlassen und auf Feldern arbeiten hätten müssen. Ein konkrete gegen Sie gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung konnten Sie nicht anführen. Im Gegenteil, Sie gaben sogar zu, dass Sie in Afghanistan nie einer persönlichen bzw. konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren. Es ist dazu anzuführen, dass Sie legal ohne Probleme ausreisen konnten und sich sogar einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen haben. Sie sagten selbst, dass Sie Ihre Ausreise geplant haben. Für die Behörde ist es schlüssig nicht nachvollziehbar, dass Sie, falls Sie einer konkreten und so intensiven Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, ohne Probleme ausreisen und die Ausreise planen konnten. Für die Behörde ist diese Tatsache ein Indiz dafür, dass keine – wenn überhaupt - intensive Verfolgung bzw. Bedrohung vorlag, da Sie immerhin noch Zeit hatten, Ihre Ausreise zu planen und sich einen Reisepass besorgten. […] Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich ein „westliches“ Verhalten oder „westlichen“ Lebensstil in einem Ausmaß angenommen haben, dass dadurch eine so intensive „westliche Orientierung“ vorliegen würde, dass deren Aufgabe für Sie entweder unmöglich wäre oder Ihnen einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Sie führten selbst an, dass Sie ohne Ihren Ehemann weder zum Arzt oder einkaufen gehen.“ 2.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenso zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts bzw. als „westlich“ orientierte bzw. als „verwestlicht“ angesehene afghanische Frau nicht glaubhaft ist: 2.2.4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtergreifung durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen von Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen. So findet an manchen Universitäten der Unterricht von Frauen und Männern nur noch getrennt statt, wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt und gibt es Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten, können Frauen nach wie vor an Universitäten studieren und ist derzeit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. 2.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr als Frau in Afghanistan drohe, sich nicht frei bewegen zu können und das Haus nicht verlassen zu dürfen, ist auszuführen, dass aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation von Frauen in Afghanistan eine individuelle und konkrete Betroffenheit ihrer Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. 2.2.4.3. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt auch vor ihrer Ausreise nach Österreich im Juni 2021 in Afghanistan lebte, wo sie Unterstützung durch ihren Ehemann in Österreich erhielt und mit ihren Eltern gemeinsam in Kabul wohnte, die nach wie vor in Afghanistan leben und zu denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht (siehe oben, Punkt 1.1.2. und 1.1.3.). Dass ihr dies im Fall einer Rückkehr nun nicht mehr möglich wäre, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Bereits aus diesen Gründen wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht alleine und würde ihr auch keine Zwangsverheiratung drohen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schwestern – eine ist Lehrerin und die andere Krankenschwester – nach wie vor in Afghanistan leben. Außerdem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Taliban Anfang Dezember die Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (offiziell) verboten haben. Lediglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 finden sich einzelne standardisierte Ausführungen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Frauen von den Taliban eine „Verwestlichung“ unterstellt werde und sie einer „massiven“ Verfolgung ausgesetzt seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Zeit ihres Lebens in Afghanistan gelebt hat, dort zur Schule ging und sozialisiert wurde. Sie ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut und kann allein aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer Entfremdung ihres Herkunftsstaates und den dort gelebten Werten nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin machte auch keinen Abfall vom islamischen Glauben geltend. 2.2.4.4. Im vorliegenden Fall ist weiters nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensweise pflegen würde, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden: Aus der Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich – abgesehen von ihrer Schul- und Berufsausbildung – keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, Religiosität etc. –, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass die Beschwerdeführerin zunächst nur im Verband ihrer Familie lebte, außerhalb des Hauses ein Kopftuch tragen musste und in Afghanistan zuletzt auf die Versorgung durch ihre Familie bzw. ihren Ehemann angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen – mit Blick auf die Vergangenheit der Beschwerdeführerin – keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen. Sie versuchte auch nie, die Grenzen der sozialen Normen in Afghanistan (etwa in Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder ein selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen. Durchaus glaubhaft waren die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ihren Schulbesuch und jenen ihrer Schwestern unterstützt hat (vgl. S. 7 des VP).Durchaus glaubhaft waren die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ihren Schulbesuch und jenen ihrer Schwestern unterstützt hat vergleiche S. 7 des VP). Den Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie traditionelle und konservative Werte lebt; so ist der Beschwerdeführerin ihr Glaube und das Tragen eines Kopftuches sehr wichtig (vgl. S. 9 des VP und AS 66). In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, dies nicht ändern zu wollen (vgl. S. 9 des VP).Den Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie traditionelle und konservative Werte lebt; so ist der Beschwerdeführerin ihr Glaube und das Tragen eines Kopftuches sehr wichtig vergleiche S. 9 des VP und AS 66). In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, dies nicht ändern zu wollen vergleiche S. 9 des VP). Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – seit ihrem Aufenthalt in Österreich – auch in Zukunft ein selbständigeres Leben führen möchte, als es ihr in Afghanistan möglich war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch – neben dem Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben – auch noch weitere Aspekte ausschlaggebend, um davon ausgehen zu können, dass Beschwerdeführerinnen ein „westliches Verhalten“ bzw. eine „westliche Lebensführung“ verinnerlichten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, hier in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen zu wollen. Diese Aussage weicht jedoch auch erkennbar von ihrer Lebenswirklichkeit ab: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht die ausreichenden Initiativen bzw. Bemühungen unternahm, um sich weiterzubilden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, dass ihr diesbezüglich die entsprechenden Möglichkeiten dazu verwehrt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin berichtete pauschal über mehrere Versuche, einen Deutschkurs zu besuchen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters führte die Beschwerdeführerin als Hinderungsgrund die Annullierung ihres Visums aufgrund ihrer Asylantragstellung (Ende September 2021) ins Treffen und gab an, sie habe einen Termin für einen Deutschkurs im Jänner 2022 aufgrund eines verspäteten Corona-Testergebnisses nicht wahrnehmen können (vgl. S. 7 f des VP, arg. „R: Was haben Sie seit Ihrer Ankunft in Ö alles unternommen, um sich weiterzubilden? BF: Ich habe mehrmals versucht, einen Kurs zu besuchen. […]“). Den angeführten Hindernisgründen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es ihr seit ihrer Ankunft in Österreich im Juni 2021 über einen Zeitraum von fast acht Monaten theoretisch möglich gewesen wäre, einen Kurs zu besuchen.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht die ausreichenden Initiativen bzw. Bemühungen unternahm, um sich weiterzubilden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, dass ihr diesbezüglich die entsprechenden Möglichkeiten dazu verwehrt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin berichtete pauschal über mehrere Versuche, einen Deutschkurs zu besuchen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters führte die Beschwerdeführerin als Hinderungsgrund die Annullierung ihres Visums aufgrund ihrer Asylantragstellung (Ende September 2021) ins Treffen und gab an, sie habe einen Termin für einen Deutschkurs im Jänner 2022 aufgrund eines verspäteten Corona-Testergebnisses nicht wahrnehmen können vergleiche S. 7 f des VP, arg. „R: Was haben Sie seit Ihrer Ankunft in Ö alles unternommen, um sich weiterzubilden? BF: Ich habe mehrmals versucht, einen Kurs zu besuchen. […]“). Den angeführten Hindernisgründen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es ihr seit ihrer Ankunft in Österreich im Juni 2021 über einen Zeitraum von fast acht Monaten theoretisch möglich gewesen wäre, einen Kurs zu besuchen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an sonstigen Kursen bzw. Projekten in Österreich teilnimmt oder sich ehrenamtlich bzw. gemeinnützig engagiert oder versucht, soziale Kontakte in Österreich zu knüpfen (vgl. AS 69 f). Sie nimmt keine Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in Anspruch, sodass über ihren Wunsch hinaus, die deutsche Sprache zu erlernen, insgesamt der Eindruck entstand, dass sie sich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an sonstigen Kursen bzw. Projekten in Österreich teilnimmt oder sich ehrenamtlich bzw. gemeinnützig engagiert oder versucht, soziale Kontakte in Österreich zu knüpfen vergleiche AS 69 f). Sie nimmt keine Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in Anspruch, sodass über ihren Wunsch hinaus, die deutsche Sprache zu erlernen, insgesamt der Eindruck entstand, dass sie sich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt. Insgesamt steht die Kommunikationsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache der Annahme, sie würde nunmehr in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen bzw. sich an einer solchen Lebensführung orientieren, entgegen, weil diese Fähigkeiten für einen freibestimmten Lebenswandel essentiell sind. Vor diesem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte und verantwortungsvolle Lebensweise nicht glaubhaft, da der Mangel an Kommunikationsfähigkeit in ihrem Aufenthaltsstaat eben eine solche Lebensweise verunmöglicht. Befragt, was die Beschwerdeführerin alles über Österreich bzw. Europa wisse, gab sie an, dass es in Österreich eine Struktur für alles gebe, was in Afghanistan nicht der Fall sei (vgl. S. 11 des VP, arg. „R: Was wissen Sie im derzeitigen Stadium über das Land Ö? BF: Ö ist gut, es gibt eine Struktur für alles, z.B. für die heutige Verhandlung wurde im Vorhinein ein Termin festgelegt, wenn ich zum Arzt gehe, dann brauche ich einen Termin. Es ist alles genau adressiert, wenn ich einmal mit meinem Ehemann wo hingehe, dann kann ich auch alleine wo hingehen. In Afghanistan kann man alles nicht so planen wie hier. R: Wissen Sie auch etwas über Europa? BF: Noch nicht.“).Befragt, was die Beschwerdeführerin alles über Österreich bzw. Europa wisse, gab sie an, dass es in Österreich eine Struktur für alles gebe, was in Afghanistan nicht der Fall sei vergleiche S. 11 des VP, arg. „R: Was wissen Sie im derzeitigen Stadium über das Land Ö? BF: Ö ist gut, es gibt eine Struktur für alles, z.B. für die heutige Verhandlung wurde im Vorhinein ein Termin festgelegt, wenn ich zum Arzt gehe, dann brauche ich einen Termin. Es ist alles genau adressiert, wenn ich einmal mit meinem Ehemann wo hingehe, dann kann ich auch alleine wo hingehen. In Afghanistan kann man alles nicht so planen wie hier. R: Wissen Sie auch etwas über Europa? BF: Noch nicht.“). Bezüglich eines allfälligen Berufswunsches gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie arbeiten gehen und sich während ihrer Arbeit auch um ihre Familie kümmern werde (vgl. S. 11 des VP). Der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf kann in Zusammenschau mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der bereits eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe „Frauen" zu gewähren wäre (vgl. VfGH 12.06.2015, E 573/2015; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182). Ein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan ist allein darin derzeit noch nicht zu erkennen (siehe bereits oben zum nach wie vor gegebenen Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit für Frauen).Bezüglich eines allfälligen Berufswunsches gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie arbeiten gehen und sich während ihrer Arbeit auch um ihre Familie kümmern werde vergleiche S. 11 des VP). Der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf kann in Zusammenschau mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der bereits eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe „Frauen" zu gewähren wäre vergleiche VfGH 12.06.2015, E 573 aus 2015,; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182). Ein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan ist allein darin derzeit noch nicht zu erkennen (siehe bereits oben zum nach wie vor gegebenen Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit für Frauen). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters an, dass sie sich ein zweites Kind wünsche und die ersten Jahre bei ihrem Kind zu Hause bleiben möchte (vgl. S. 11 des VP). Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie in nächster Zeit nicht davon ausgeht, faktisch einen Beruf auszuüben.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters an, dass sie sich ein zweites Kind wünsche und die ersten Jahre bei ihrem Kind zu Hause bleiben möchte vergleiche S. 11 des VP). Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie in nächster Zeit nicht davon ausgeht, faktisch einen Beruf auszuüben. Auch die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung annahm und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So verbringt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen durchschnittlichen Tag in Österreich damit, dass sie sich um den Haushalt und die Kinder ihres Ehemannes kümmert und sich Videos in deutscher Sprache anschaut (vgl. S. 9 f des VP und AS 69). Es ergab sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie keine engeren sozialen österreichischen Anknüpfungspunkte fand. Dass sie in dieser Umgebung (zum Einkaufen von Lebensmitteln) bzw. gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Beschwerdeführerin in Österreich wurde.Auch die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung annahm und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So verbringt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen durchschnittlichen Tag in Österreich damit, dass sie sich um den Haushalt und die Kinder ihres Ehemannes kümmert und sich Videos in deutscher Sprache anschaut vergleiche S. 9 f des VP und AS 69). Es ergab sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie keine engeren sozialen österreichischen Anknüpfungspunkte fand. Dass sie in dieser Umgebung (zum Einkaufen von Lebensmitteln) bzw. gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Beschwerdeführerin in Österreich wurde. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich erst seit ca. 9 Monaten in Österreich befindet (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren). Insgesamt ist aus den Lebensumständen der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätte und nach außen tragen würde, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Die Lebensweise der Beschwerdeführerin verstößt derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Beschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. 2.2.5. Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die durch die Beschwerdeführerin vorgerbachte Zwangsverheiratung als nicht glaubhaft: In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmals eine persönliche Bedrohung vor und führte auf richterliche Befragung an, dass ihr und ihren Schwestern in der Provinz Ghazni die Zwangsverheiratung durch die Taliban gedroht habe und ihre Familie deswegen (rechtzeitig) nach Kabul geflüchtet sei (vgl. S. 6 f des VP).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmals eine persönliche Bedrohung vor und führte auf richterliche Befragung an, dass ihr und ihren Schwestern in der Provinz Ghazni die Zwangsverheiratung durch die Taliban gedroht habe und ihre Familie deswegen (rechtzeitig) nach Kabul geflüchtet sei vergleiche S. 6 f des VP). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nicht erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei zwar nicht, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden; dass die Beschwerdeführerin die angebliche Zwangsverheiratung auch vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist angesichts des Umstandes, dass sie vor der belangten Behörde ihre Fluchtgründe erzählte und die (Nach-)Frage betreffend eine persönliche Bedrohung bzw. etwaige Vorfälle ausdrücklich verneinte (vgl. AS 66), nicht nachvollziehbar und als Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Eine schlüssige Erklärung für dieses Aussageverhalten legte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dar (vgl. S. 7 des VP).Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nicht erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei zwar nicht, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden; dass die Beschwerdeführerin die angebliche Zwangsverheiratung auch vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist angesichts des Umstandes, dass sie vor der belangten Behörde ihre Fluchtgründe erzählte und die (Nach-)Frage betreffend eine persönliche Bedrohung bzw. etwaige Vorfälle ausdrücklich verneinte vergleiche AS 66), nicht nachvollziehbar und als Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Eine schlüssige Erklärung für dieses Aussageverhalten legte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dar vergleiche S. 7 des VP). Anzumerken ist, dass dieses Fluchtvorbringen mit dem Neuerungsverbot in Konflikt steht (siehe dazu unten, Punkt 3.1.5.). 2.2.6. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Hazara bzw. Schiiten ist, kann eine Verfolgung ihrerseits als nicht maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten bisherigen Verfahren nicht dar, warum konkret sie aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionsgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte. Zu den diesbezüglich allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (vgl. AS 66) und im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 152 und AS 160
  3. f)ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht angab, persönliche Probleme in diesem Zusammenhang gehabt zu haben bzw. dies auf Befragung in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde explizit verneinte (vgl. AS 66). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über richterliche Befragung zu ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen keine Verfolgung bzw. keinen Vorfall aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vorbrachte.Zu den diesbezüglich allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde vergleiche AS 66) und im Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 152 und AS 160
  4. f)ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht angab, persönliche Probleme in diesem Zusammenhang gehabt zu haben bzw. dies auf Befragung in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde explizit verneinte vergleiche AS 66). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über richterliche Befragung zu ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen keine Verfolgung bzw. keinen Vorfall aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vorbrachte. Vor diesem Hintergrund verweist das Bundesverwaltungsgericht abermals auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid: „Was die Verfolgung der Hazara betrifft, ist anzuführen, dass Sie keine konkret gegen Sie persönlich gerichtete Bedrohung oder Verfolgung anführen konnten. Sie haben in Ihren diesbezüglichen Ausführungen nur oberflächlich angeführt, dass Hazara von den Taliban bedroht werden würden. Näher dazu befragt, konnten Sie keine persönliche und aktuellen Vorfälle anführen. Hingewiesen wird, dass die Volksgruppe der Hazara die drittgrößte Volksgruppe in Afghanistan ist. Offenkundig ist, dass Sie in Afghanistan nie einer persönlicher Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt waren.“ Eine konkrete, die Beschwerdeführerin individuell treffende Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. 2.2.7. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Afghanistan vordergründig deswegen verlassen hat, um mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen. Dies kommt auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zum Ausdruck, wonach sie ihre Ausreise geplant habe (vgl. AS 66). Auch gab sie vor der belangten Behörde auf die Frage, warum sie einen Asylantrag gestellt habe, an, dass die denselben Status wie ihr Ehemann erhalten möchte (vgl. AS 68).2.2.7. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Afghanistan vordergründig deswegen verlassen hat, um mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen. Dies kommt auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zum Ausdruck, wonach sie ihre Ausreise geplant habe vergleiche AS 66). Auch gab sie vor der belangten Behörde auf die Frage, warum sie einen Asylantrag gestellt habe, an, dass die denselben Status wie ihr Ehemann erhalten möchte vergleiche AS 68). Zudem erscheint der zeitliche Zusammenhang der Ereignisse – im Zusammenhang mit der Stellung ihres Asylantrages – auffallend vorteilhaft. Diesen hat die Beschwerdeführerin erst drei Monate nach ihrer Einreise gestellt, nachdem die Taliban in Afghanistan die Macht in Afghanistan übernommen hatten (August 2021) bzw. sich dadurch bedingt die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verschlechtert hatte (seit Juli 2021). Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach ihr Ehemann nicht früher Zeit gehabt habe, sie zu begleiten, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen (vgl. AS 69).Zudem erscheint der zeitliche Zusammenhang der Ereignisse – im Zusammenhang mit der Stellung ihres Asylantrages – auffallend vorteilhaft. Diesen hat die Beschwerdeführerin erst drei Monate nach ihrer Einreise gestellt, nachdem die Taliban in Afghanistan die Macht in Afghanistan übernommen hatten (August 2021) bzw. sich dadurch bedingt die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verschlechtert hatte (seit Juli 2021). Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach ihr Ehemann nicht früher Zeit gehabt habe, sie zu begleiten, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen vergleiche AS 69). Insgesamt betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine individuelle und konkrete Verfolgung glaubhaft zu machen. Den geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der schlechten bzw. volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurde seitens der belangten Behörde bereits mit der Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. 2.3. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Es wurde vor allem Einsicht genommen in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2022 (Version 6) betreffend die Lage der Frauen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.1.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, Punkt 2.2.), ist es der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erstatteten Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, Punkt 2.2.), ist es der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erstatteten Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.1.4. Auch unter Berücksichtigung der seit der Machtübernahme der Taliban für Frauen verfügten Beschränkungen ist zumindest derzeit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573 aus 2015,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479). Die Beschwerdeführerin pflegt keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Hinsichtlich ihres erstatteten Vorbringens zur drohenden Verfolgung aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils ist es ihr somit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation von Frauen in Afghanistan ist eine individuelle und konkrete Betroffenheit ihrer Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar. 3.1.5. Zum Neuerungsverbot betreffend die vorgebrachte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatprovinz: § 20 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG idgF lautet: „

(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.“ § 20 Abs. 1 BFA-VG normiert ein Neuerungsverbot. Da das nachträgliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Zwangsverheiratung durch die Taliban in ihrer Heimatprovinz gedroht habe, erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 erstattet wurde, ist die Zulässigkeit dieser Neuerung an § 20 Abs. 1 BFA-VG zu messen (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084).Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normiert ein Neuerungsverbot. Da das nachträgliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Zwangsverheiratung durch die Taliban in ihrer Heimatprovinz gedroht habe, erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 erstattet wurde, ist die Zulässigkeit dieser Neuerung an Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu messen vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084). Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG – ebenso wie seine Vorgängerbestimmungen – nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht jedoch auf solche, die sodann in das Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erfassen soll, wäre dieses doch ansonsten leicht zu umgehen und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).Dem Wortlaut nach bezieht sich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG – ebenso wie seine Vorgängerbestimmungen – nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht jedoch auf solche, die sodann in das Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erfassen soll, wäre dieses doch ansonsten leicht zu umgehen und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425). Die Beschwerdeführerin hätte das genannte Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens darlegen können. Ungeachtet der (mangelnden) Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wäre dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin nämlich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zugänglich gewesen. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen schon im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Wie bereits dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich zu persönlichen Bedrohungen bzw. Vorfällen in Afghanistan befragt. Bei keiner Gelegenheit erwähnte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen. Auch in der Beschwerde wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das auf die nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten Ausführungen hindeuten würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dieses seitens der Beschwerdeführerin erst nachträglich in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt und sich daher als unbeachtlich erweist. 3.1.
  5. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, und damit hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die derzeitige Lage in Afghanistan durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2248937.1.00

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