Obsah (20)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 47§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW123 2250660-1 SpruchW123 2250660-1/6E, W123 2250660-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, schloss im Dezember 2013 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auf die sich der Beschwerdeführer zur Erlangung seines Aufenthaltstitels im Wege der Familienzusammenführung berufen hatte und ihm in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer Gültigkeit von 26.11.2014 bis 25.11.2015 erteilt wurde. Anschließend war der Beschwerdeführer Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 17.08.2015 geschieden.
- Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.12.2019 geht hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers über Ersuchen der MA 35 überprüft wurde, weil eine Aufenthaltsehe nicht hätte ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals im April 2014 im Bundesgebiet gemeldet, jedoch nur bis Juni 2014, weil er wegen des zu geringen Einkommens seiner Ehefrau keinen Aufenthaltstitel erhalten habe. Am 26.11.2014 habe der Beschwerdeführer erstmals einen Aufenthaltstitel von einer Bezirkshauptmannschaft unter Berufung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhalten. Bereits im Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz bei seiner angeblichen Schwester begründet und sich im Februar 2015 endgültig von der ehelichen Wohnung abgemeldet. Im August 2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seinen Sohn eingebracht. Nur 4 Tage später hätten die Eheleute die Scheidung beim Bezirksgericht eingereicht. Im Dezember 2015 sei dem Beschwerdeführer infolge eines Zweckänderungsantrags ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel erteilt worden und im April 2016 seinem Sohn ein Aufenthaltstitel im wegen des Familiennachzugs ausgestellt worden. Bereits im Jänner 2016 sei der Beschwerdeführer Vater eines weiteren Sohnes geworden, dessen Mutter sei seine Unterkunftgeberin, welche sich früher als seine Schwester ausgegeben habe.
- Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.11.2020 mehrere Verfahren über Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
„§ 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes“ amtswegig wiederaufgenommen und unter einem diese Anträge nachträglich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse erwiesen sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin begründeten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, die geschlossen worden sei, um ihm einen legalen Aufenthalt mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und dann seinen minderjährigen Sohn nachzuholen.3. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.11.2020 mehrere Verfahren über Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
„§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Abs. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes“ amtswegig wiederaufgenommen und unter einem diese Anträge nachträglich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse erwiesen sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin begründeten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, die geschlossen worden sei, um ihm einen legalen Aufenthalt mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und dann seinen minderjährigen Sohn nachzuholen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 07.07.2021 – mit einer hier nicht relevanten Maßgabe – als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichthof wies mit Beschluss vom 18.11.2021 die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.
- In einem mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betitelten Schreiben vom 12.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Abweisung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sein Aufenthalt rechtswidrig sei und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen sowie allfälligen auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
- Mit Schreiben vom 25.08.2021 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht sowie anschließender 2-wöchiger Stellungnahme. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 05.10.2021 wurde ausgeführt, die Ehe vor mehr als 5 Jahren geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 7,5 Jahren in Österreich und sei selbständig erwerbstätig. Er sei Vater eines österreichischen Kindes und lebe mit der Kindesmutter seit Jahren in einer Familiengemeinschaft.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
§ 57
Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I. und II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe des Beschwerdeführers vor mehr als 5 Jahren im Jahr 2015 geschieden worden sei. Seither lebe er in Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren gemeinsamen Sohn sowie seinem Sohn aus erster Ehe. Entgegen der Feststellungen im Bescheid sei der Beschwerdeführer daher für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein zweiter Sohn sei außerdem österreichischer Staatsbürger. Sein 8-jähriger, durchgehender Aufenthalt und die Vaterschaft zu einem österreichischem Kind bewirke, dass gegenständlich seine persönlichen Interessen überwiegen würden. Außerdem bestünde keine rechtliche Möglichkeit einen Antrag nach dem NAG zu stellen, weshalb die Rückkehrentscheidung zu beheben und auf Dauer unzulässig sei. Vor der fremdenrechtlichen Novellierung im Jahr 2006 habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass eine alleine aus dem Eingehen einer Scheinehe resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn die Eheschließung bereits mehr als 5 Jahre zurückgelegen sei. Diese Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof nach Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes mit der Begründung nicht aufrechterhalten, dass anstelle der maximal Aufenthaltsverbotsdauer von 5 Jahren eine 10-jährige Dauer zulässig sei sowie ein Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z 6 FPG („unrichtige Angabe gegenüber einer Behörde“) bestünde. Mit der Novellierung des FPG zum 01.07.2011 sei die maximale Einreiseverbotsdauer für das Eingehen einer Aufenthaltsehe von 10 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt und der Verbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG in den nunmehrigen § 53 FPG nicht übernommen worden. Der dogmatischen Begründung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2007 sei damit die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Rechtslage sei nun mit jener zu vergleichen, wie diese vor dem 01.01.2006 gegolten habe. Aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sowie der nicht bestehenden Gefährdungsprognose sei von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei die verhängte Dauer von 4 Jahren überschießend und angemessen zu reduzieren.
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe des Beschwerdeführers vor mehr als 5 Jahren im Jahr 2015 geschieden worden sei. Seither lebe er in Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren gemeinsamen Sohn sowie seinem Sohn aus erster Ehe. Entgegen der Feststellungen im Bescheid sei der Beschwerdeführer daher für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein zweiter Sohn sei außerdem österreichischer Staatsbürger. Sein 8-jähriger, durchgehender Aufenthalt und die Vaterschaft zu einem österreichischem Kind bewirke, dass gegenständlich seine persönlichen Interessen überwiegen würden. Außerdem bestünde keine rechtliche Möglichkeit einen Antrag nach dem NAG zu stellen, weshalb die Rückkehrentscheidung zu beheben und auf Dauer unzulässig sei. Vor der fremdenrechtlichen Novellierung im Jahr 2006 habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass eine alleine aus dem Eingehen einer Scheinehe resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn die Eheschließung bereits mehr als 5 Jahre zurückgelegen sei. Diese Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof nach Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes mit der Begründung nicht aufrechterhalten, dass anstelle der maximal Aufenthaltsverbotsdauer von 5 Jahren eine 10-jährige Dauer zulässig sei sowie ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („unrichtige Angabe gegenüber einer Behörde“) bestünde. Mit der Novellierung des FPG zum 01.07.2011 sei die maximale Einreiseverbotsdauer für das Eingehen einer Aufenthaltsehe von 10 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt und der Verbotstatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in den nunmehrigen Paragraph 53, FPG nicht übernommen worden. Der dogmatischen Begründung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2007 sei damit die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Rechtslage sei nun mit jener zu vergleichen, wie diese vor dem 01.01.2006 gegolten habe. Aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sowie der nicht bestehenden Gefährdungsprognose sei von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei die verhängte Dauer von 4 Jahren überschießend und angemessen zu reduzieren.
- Am 16.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
- Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er ein gemeinsames minderjähriges Kind ( XXXX , geboren am XXXX , österreichischer Staatsbürger) hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen zweiten minderjährigen Sohn ( XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger).1.
- Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er ein gemeinsames minderjähriges Kind ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsbürger) hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen zweiten minderjährigen Sohn ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger). 1.
- Der Beschwerdeführer heiratete am 07.12.2013 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , wobei ein echtes Eheleben iSd Art. 8 EMRK niemals bestand und es sich um eine Aufenthaltsehe handelte. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig am 17.08.2015 von dieser Person wieder geschieden.1.
- Der Beschwerdeführer heiratete am 07.12.2013 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , wobei ein echtes Eheleben iSd Artikel 8, EMRK niemals bestand und es sich um eine Aufenthaltsehe handelte. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig am 17.08.2015 von dieser Person wieder geschieden. Infolge seiner Berufung auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Familienzusammenführung von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erstmals ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer Gültigkeit von 26.11.2014 bis 25.11.2015 erteilt. Nach Stellung eines Zweckänderungsantrags am 01.09.2015 sowie eines Verlängerungsantrags am 05.12.2016 bei der – aufgrund einer Wohnsitzverlegung zuständigen – Magistratsabteilung 35 war der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am 03.12.2019 stellte er einen weiteren Verlängerungsantrag.Infolge seiner Berufung auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Familienzusammenführung von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erstmals ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer Gültigkeit von 26.11.2014 bis 25.11.2015 erteilt. Nach Stellung eines Zweckänderungsantrags am 01.09.2015 sowie eines Verlängerungsantrags am 05.12.2016 bei der – aufgrund einer Wohnsitzverlegung zuständigen – Magistratsabteilung 35 war der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am 03.12.2019 stellte er einen weiteren Verlängerungsantrag. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 24.01.2020, Zl. XXXX , wurden die aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 01.09.2015 und vom 05.12.2016 geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
„§ 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurde der Zweckänderungsantrag vom 01.09.2015 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sowie die Verlängerungsanträge vom 05.12.2016 und vom 03.12.2019 mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen (vgl. AS 155 ff.).Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 24.01.2020, Zl. römisch 40 , wurden die aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 01.09.2015 und vom 05.12.2016 geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
„§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Abs. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurde der Zweckänderungsantrag vom 01.09.2015 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sowie die Verlängerungsanträge vom 05.12.2016 und vom 03.12.2019 mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen vergleiche AS 155 ff.). Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2021, Zahl XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid – mit einer hier nicht relevanten Maßgabe betreffend die Rechtsgrundlagen – bestätigt (vgl. AS 43 ff.).Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2021, Zahl römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid – mit einer hier nicht relevanten Maßgabe betreffend die Rechtsgrundlagen – bestätigt vergleiche AS 43 ff.). Das Verwaltungsgericht Wien stellte im angeführten Erkenntnis fest, dass die Ehe mit Frau XXXX lediglich den Zweck hatte, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, um anschließend auch einen Aufenthaltstitel für seinen Sohn in Österreich zu erlangen und ein gemeinsames Familienleben weder geführt wurde, noch beabsichtigt war (vgl. AS 93).Das Verwaltungsgericht Wien stellte im angeführten Erkenntnis fest, dass die Ehe mit Frau römisch 40 lediglich den Zweck hatte, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, um anschließend auch einen Aufenthaltstitel für seinen Sohn in Österreich zu erlangen und ein gemeinsames Familienleben weder geführt wurde, noch beabsichtigt war vergleiche AS 93). Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2016, Ra 2021/22/0207-6, zurückgewiesen. 1.
- Dem älteren Sohn des Beschwerdeführers wurde erstmals im April 2016 ein Aufenthaltstitel im Weg des Familiennachzugs erteilt (vgl. AS 21), wobei ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde (vgl. AS 41).1.
- Dem älteren Sohn des Beschwerdeführers wurde erstmals im April 2016 ein Aufenthaltstitel im Weg des Familiennachzugs erteilt vergleiche AS 21), wobei ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde vergleiche AS 41). Außerdem gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Lebensgefährtin gegenüber den Behörden in den NAG-Verfahren unrichtigerweise als seine Schwester aus. 1.
- Der Beschwerdeführer war erstmals von März 2014 bis 10.06.2014 und anschließend ab 17.11.2014 mit Nebenwohnsitz und in Österreich ab Dezember 2014 mit Hauptwohnsitz bei seiner ehemaligen Ehefrau gemeldet. Im Februar 2015 verlegte er seinen Hauptwohnsitz zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, wo er bereits ab 17.12.2014 einen Nebenwohnsitz hatte (vgl. ZMR-Auszug vom 18.01.2022).1.
- Der Beschwerdeführer war erstmals von März 2014 bis 10.06.2014 und anschließend ab 17.11.2014 mit Nebenwohnsitz und in Österreich ab Dezember 2014 mit Hauptwohnsitz bei seiner ehemaligen Ehefrau gemeldet. Im Februar 2015 verlegte er seinen Hauptwohnsitz zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, wo er bereits ab 17.12.2014 einen Nebenwohnsitz hatte vergleiche ZMR-Auszug vom 18.01.2022). Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst als Unselbständiger bei drei verschiedenen Unternehmen in Österreich. Im April 2017 wurde ihm schließlich eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“ erteilt (vgl. Beilage zur VH-Schrift). Seitdem ist der Beschwerdeführer in Österreich selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst als Unselbständiger bei drei verschiedenen Unternehmen in Österreich. Im April 2017 wurde ihm schließlich eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“ erteilt vergleiche Beilage zur VH-Schrift). Seitdem ist der Beschwerdeführer in Österreich selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer half unentgeltlich in einer Kirche im XXXX . Bezirk aus. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete er in Österreich nicht. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer half unentgeltlich in einer Kirche im römisch 40 . Bezirk aus. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete er in Österreich nicht. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt derzeit in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, seinen beiden minderjährigen Söhnen sowie zwei Stieftöchtern im Alter von 14 und 18 Jahren. Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin über Facebook kennen und führte mit dieser ab Frühjahr 2015 eine Beziehung. In weiterer Folge wurde im Jänner 2016 deren gemeinsamer Sohn geboren, für den die Kindesmutter die alleinige Obsorge zukommt und den der Beschwerdeführer täglich sieht. Seine Lebensgefährtin arbeitet 35 Wochenstunden in einem Kindergarten. Sie kümmert sich überwiegend um das gemeinsame Kind, wobei der Beschwerdeführer mehr Freizeit mit dem Kind verbringt und ihn regelmäßig in den Kindergarten führt. Die Obsorge für die Stieftöchter kommt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers alleine zu. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu ihnen. Der Beschwerdeführer ist für seinen älteren Sohn alleine sorgeberechtigt. Die Kindesmutter verließ den Sohn als dieser 12 Monate alt war. Seitdem hat dieser seine Mutter nicht mehr gesehen. Als der Beschwerdeführer nach Österreich kam, blieb sein Sohn zunächst bei den Eltern des Beschwerdeführers in Serbien. Im Jahr 2016 holte der Beschwerdeführer ihn zu sich nach Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen in Serbien lebenden Eltern und Schwester. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Dezember 2021 für einige Tage in Serbien und wohnte während diesen Aufenthalts bei seinen Eltern. 1.
- Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.
§ 1Z 6 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.1.8. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
- Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit geführten Verfahren vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden sowie die ihm erteilten Aufenthaltstitel lassen sich den im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen des Bescheides des Landeshauptmanns von Wien vom 24.01.2020 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2021 entnehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 eine Ehe mit dem Zweck geschlossen hatte, sich und in weiterer Folge seinem Sohn einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu ermöglichen, ohne dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehegattin tatsächlich geführt worden ist, ergibt sich aus den unstrittigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.
- Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik vom 18.01.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien sowie zu seinen minderjährigen Kindern ergaben sich im Wesentlichen aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche mit dem vorliegenden Akteninhalt übereinstimmen. Der Umstand, dass die Ehescheidung bereits im August 2015 erfolgte, ergab sich aus dem Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. AS 91), welches mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt. Soweit der Beschwerdeführer davon abweichend in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Ehe erst im Juli 2016 geschieden worden sei, handelt es sich hierbei offenbar um einen Irrtum, zumal sich aus seiner Antwort ergibt, dass er sich nicht sicher war (vgl. S 4 in OZ 4).Der Umstand, dass die Ehescheidung bereits im August 2015 erfolgte, ergab sich aus dem Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vergleiche AS 91), welches mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt. Soweit der Beschwerdeführer davon abweichend in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Ehe erst im Juli 2016 geschieden worden sei, handelt es sich hierbei offenbar um einen Irrtum, zumal sich aus seiner Antwort ergibt, dass er sich nicht sicher war vergleiche S 4 in OZ 4). Da sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, dass dem älteren Sohn des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, konnte davon ausgegangen werden, dass dieser bereits 2016 nach Österreich kam (vgl. AS 41, S 5 in OZ 4). Aus dem vorliegenden Akt konnte im Übrigen das Geburtsdatum der Söhne entnommen werden (vgl. zum älteren Sohn etwa AS 29, 41, 87 und 157; zum jüngeren Sohn siehe Beilage zur VH-Schrift).Da sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, dass dem älteren Sohn des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, konnte davon ausgegangen werden, dass dieser bereits 2016 nach Österreich kam vergleiche AS 41, S 5 in OZ 4). Aus dem vorliegenden Akt konnte im Übrigen das Geburtsdatum der Söhne entnommen werden vergleiche zum älteren Sohn etwa AS 29, 41, 87 und 157; zum jüngeren Sohn siehe Beilage zur VH-Schrift). Die alleinige Obsorge der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für deren gemeinsamen Sohn ergab sich aus der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2021 (vgl. AS 91) sowie der Angabe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren am 24.06.2021, wonach sie alleine sorgeberechtigt sei (vgl. AS 73). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass er glaube, beiden Eltern käme die gemeinsame Obsorge zu. Da er aber insbesondere auch ausführte, seine „Frau“ kümmere sich „um alle Unterlagen“ und er wisse nicht, was auf diesen stehe (vgl. S 6 in OZ 4), war von den diesbezüglichen Angaben seiner Lebensgefährtin auszugehen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer die Frage seines Rechtsvertreters verneinte, wegen seinem Sohn einmal bei einer Gerichtsverhandlung beim Bezirksgericht gewesen zu sein (vgl. S 8 in OZ 4) und die Eltern nicht verheiratet sind bzw. waren (vgl. § 177 ABGB, wonach bei unverheirateten Eltern die Mutter grundsätzlich alleine mit der Obsorge betraut ist).Die alleinige Obsorge der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für deren gemeinsamen Sohn ergab sich aus der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2021 vergleiche AS 91) sowie der Angabe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren am 24.06.2021, wonach sie alleine sorgeberechtigt sei vergleiche AS 73). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass er glaube, beiden Eltern käme die gemeinsame Obsorge zu. Da er aber insbesondere auch ausführte, seine „Frau“ kümmere sich „um alle Unterlagen“ und er wisse nicht, was auf diesen stehe vergleiche S 6 in OZ 4), war von den diesbezüglichen Angaben seiner Lebensgefährtin auszugehen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer die Frage seines Rechtsvertreters verneinte, wegen seinem Sohn einmal bei einer Gerichtsverhandlung beim Bezirksgericht gewesen zu sein vergleiche S 8 in OZ 4) und die Eltern nicht verheiratet sind bzw. waren vergleiche Paragraph 177, ABGB, wonach bei unverheirateten Eltern die Mutter grundsätzlich alleine mit der Obsorge betraut ist). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in § 57 leg. cit. taxativ aufgelisteten Sachverhalte; solche wurden auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in Paragraph 57, leg. cit. taxativ aufgelisteten Sachverhalte; solche wurden auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. 3.1.
- § 10 Abs. 2 AsylG lautet: 3.1.
- Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer lebt mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft und ist Vater von zwei im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Söhnen, wobei einer davon ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Außerdem wohnt er in einem Haushalt mit seinen beiden Stieftöchtern im Alter von 14 und 18 Jahren. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung stellt damit zweifelsfrei einen Eingriff in das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Familienleben dar. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist aber insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der im Jahr 2013 geschlossenen und mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelte, bei der nie ein tatsächliches Eheleben iSd Art. 8 EMRK geführt wurde. Unter Berufung auf diese Ehe wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erteilt, wobei die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren abgewiesen wurden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde damit ab November 2015 unrechtmäßig.Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist aber insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der im Jahr 2013 geschlossenen und mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelte, bei der nie ein tatsächliches Eheleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wurde. Unter Berufung auf diese Ehe wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erteilt, wobei die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren abgewiesen wurden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde damit ab November 2015 unrechtmäßig. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die währenddessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016).Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die währenddessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Da der Beschwerdeführer mit seinem gesetzwidrigen Handeln die Erschleichung seines Aufenthaltes und in weiterer Folge auch den Aufenthalt seines Sohnes in rechtswidriger Weise zu erlangen versuchte, musste ihm bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig war. Dadurch nahm er auch die Unsicherheit und die Möglichkeit des jederzeitigen Verlustes dieses unrechtmäßigen Status in Kauf. Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Insbesondere musste dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich beim Eingehen seiner Lebensgemeinschaft, bei der Geburt des gemeinsamen Kindes sowie bei der Verlegung des Wohnsitzes seines älteren Sohnes in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein.Da der Beschwerdeführer mit seinem gesetzwidrigen Handeln die Erschleichung seines Aufenthaltes und in weiterer Folge auch den Aufenthalt seines Sohnes in rechtswidriger Weise zu erlangen versuchte, musste ihm bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig war. Dadurch nahm er auch die Unsicherheit und die Möglichkeit des jederzeitigen Verlustes dieses unrechtmäßigen Status in Kauf. Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert vergleiche auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Insbesondere musste dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich beim Eingehen seiner Lebensgemeinschaft, bei der Geburt des gemeinsamen Kindes sowie bei der Verlegung des Wohnsitzes seines älteren Sohnes in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Dem Beschwerdeführer ist in der vorliegenden Konstellation ferner die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Familie sowie allfälligen Freunden über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und zumutbar. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Außerdem wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich verschiedenen erwerbsmäßigen Beschäftigungen nachging. Infolge der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer aber nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. § 32 NAG). Mangels aktuell bestehender Aufenthaltsberechtigung erweist sich auch seine derzeitige selbständige Arbeit als unrechtmäßig.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Außerdem wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich verschiedenen erwerbsmäßigen Beschäftigungen nachging. Infolge der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer aber nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt vergleiche Paragraph 32, NAG). Mangels aktuell bestehender Aufenthaltsberechtigung erweist sich auch seine derzeitige selbständige Arbeit als unrechtmäßig. Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal er mit seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester in Kontakt steht und diese zuletzt im Dezember 2021 besuchte. Nach freiwilliger Ausreise aus Österreich könnte der Beschwerdeführer wiederum die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beantragen (etwa
§ 47Abs.
3 NAG als Angehöriger bezüglich seines jüngeren Sohnes bzw. in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“). Dem entgegenstehendes wurde nicht konkret behauptet, zumal in der Beschwerde bloß pauschal ohne nähere Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keine rechtliche Möglichkeit einen Antrag nach dem NAG zu stellen.Nach freiwilliger Ausreise aus Österreich könnte der Beschwerdeführer wiederum die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beantragen (etwa
Paragraph 47, Absatz 3, NAG als Angehöriger bezüglich seines jüngeren Sohnes bzw. in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“). Dem entgegenstehendes wurde nicht konkret behauptet, zumal in der Beschwerde bloß pauschal ohne nähere Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keine rechtliche Möglichkeit einen Antrag nach dem NAG zu stellen. Schließlich war bezüglich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers das Kindeswohl zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070). Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Kindeswohles infolge einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet wurde. Eine durch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bewirkte Kindeswohlverletzung kann auch sonst nicht erkannt werden: Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer führt in der vorliegenden Konstellation zwar zweifelsfrei zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Durch eine Rückkehrentscheidung wird aber kein gänzlicher Abbruch der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen bewirkt. Es steht seiner Familie offen, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Zudem kann der Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Es kann daher nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen vorübergehend über Besuche sowie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Ferner wurde nicht vorgebracht, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien nicht möglich wäre. Der ältere Sohn ist serbischer Staatsangehöriger, dem im Wege des Familiennachzugs erstmals im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt wurde, wobei von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der von ihm abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung somit auch die Unsicherheit des weiteren Aufenthaltes seines Sohnes im Bundesgebiet bewusst sein. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich dieser seit nunmehr ca. 6 Jahren im Bundesgebiet aufhält und angesichts seines Alters nicht angenommen werden kann, dass er sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass er in Serbien geboren wurde und dort die ersten 11 Jahre seines Lebens verbrachte. Zudem wuchs er auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet weiterhin in Serbien bei seinen Großeltern väterlicherseits auf. Es ist somit anzunehmen, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist sowie nach wie vor über Bindungen zu Serbien verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, in Serbien eine Bildung zu erhalten. Etwaige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in seinem Herkunftsstaat keine angemessene Versorgung bekommen würde oder er einer allfälligen Gefährdung ausgesetzt wäre, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches auf eine etwaige Gefährdung des älteren Sohnes im Fall einer Ausreise gemeinsam mit seinem Vater nach Serbien schließen lassen würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und dessen älteren Sohn im Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Kindeswohles jedenfalls zumutbar ist. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.4.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf 4 Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu diesem Zweck geschlossene Scheinehe Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hätte.Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf 4 Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu diesem Zweck geschlossene Scheinehe Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hätte. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, er sich auf diese in Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen hat und sich hierdurch die ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.03.2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 31.03.2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt vergleiche VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist das unter Punkt 3.1.
- dargestellte, intensive Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind seine familiären Bindungen zu Österreich aufgrund der Unsicherheit seines Aufenthalts zwar maßgeblich relativiert. Das bedeutet allerdings nicht, dass diesen überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre. Wie in der Beschwerde außerdem zutreffend bemängelt wurde, hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer ein zweites minderjähriges Kind hat und sein jüngerer Sohn ein österreichischer Staatsbürger ist. In Anbetracht der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder würde die Erlassung eines Einreiseverbotes eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bewirken, zumal dem Beschwerdeführer für die festgelegte Dauer weder ein Besuch seiner Familienmitglieder in Österreich erlaubt wäre, noch ihm ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könnte (vgl. § 11 Abs. 1 Z 1 NAG).Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist das unter Punkt 3.1.
- dargestellte, intensive Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind seine familiären Bindungen zu Österreich aufgrund der Unsicherheit seines Aufenthalts zwar maßgeblich relativiert. Das bedeutet allerdings nicht, dass diesen überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre. Wie in der Beschwerde außerdem zutreffend bemängelt wurde, hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer ein zweites minderjähriges Kind hat und sein jüngerer Sohn ein österreichischer Staatsbürger ist. In Anbetracht der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder würde die Erlassung eines Einreiseverbotes eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bewirken, zumal dem Beschwerdeführer für die festgelegte Dauer weder ein Besuch seiner Familienmitglieder in Österreich erlaubt wäre, noch ihm ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könnte vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist ferner zu darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsehe bereits vor mehr als 6,5 Jahren geschieden wurde und der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt, mit welcher er auch ein gemeinsames Kind hat. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer erneut eine Ehe schließen werde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen.Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist ferner zu darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsehe bereits vor mehr als 6,5 Jahren geschieden wurde und der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt, mit welcher er auch ein gemeinsames Kind hat. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer erneut eine Ehe schließen werde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu führen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, bleibt fallbezogen im Hinblick auf die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff eines Einreiseverbotes in das Familienleben des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl, erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßg. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen, zumal aufgrund der bereits vor Jahren erfolgten Scheidung der Aufenthaltsehe und der nunmehrigen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers die Gefahr von weiteren gleichartigen Verstößen des Beschwerdeführers im Bereich des Fremdenrechts vermindert ist. Folglich war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Folglich war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2250660.1.00