Obsah (13)
Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW123 2253369-1 Spruch, W123 2253369-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2022 von der Finanzpolizei bei Baustellenarbeiten in XXXX , angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Am selben Tag leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) an die Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark einen Festnahmeauftrag ein.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2022 von der Finanzpolizei bei Baustellenarbeiten in römisch 40 , angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Am selben Tag leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) an die Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark einen Festnahmeauftrag ein.
- Am 21.02.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der LPD Steiermark unter der Überschrift „Fragen für das BFA“ statt (vgl. AS 59 f). Der Beschwerdeführer gab zum Grund seiner Einreise an, dass er nach Österreich gewollt habe, um seine Papiere zu regeln, um in Österreich beim selben „Herren“ zu arbeiten wie im letzten Jahr; ferner sei seine Verlobte auch hier. Seine Verlobte, sein Vater und seine Tante würden in Graz leben. Der Beschwerdeführer habe eine Tochter in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit in Bosnien und Herzegowina, diese habe er gekündigt, damit er hier arbeiten könne.
- Am 21.02.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der LPD Steiermark unter der Überschrift „Fragen für das BFA“ statt vergleiche AS 59 f). Der Beschwerdeführer gab zum Grund seiner Einreise an, dass er nach Österreich gewollt habe, um seine Papiere zu regeln, um in Österreich beim selben „Herren“ zu arbeiten wie im letzten Jahr; ferner sei seine Verlobte auch hier. Seine Verlobte, sein Vater und seine Tante würden in Graz leben. Der Beschwerdeführer habe eine Tochter in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit in Bosnien und Herzegowina, diese habe er gekündigt, damit er hier arbeiten könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass sämtliche im Zuge der am 21.02.2022 einvernommenen Auskunftspersonen bezogen auf den Beschwerdeführer ausgeführt hätten, dass dieser ausschließlich am „heutigen Tage“ und auch nur in der Dauer von einigen wenigen Stunden seiner Beschäftigung auf gegenständlich kontrollierter Baustellen nachgegangen sei. Im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, inwieweit wiederholt die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass die grundsätzlich letztmalige sichtvermerkfreie Einreise wie auch der hieraufhin sichtvermerkfreie Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig wäre. Die Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2022 sei legal erfolgt, weil sichtvermerkfrei. Zudem habe der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise zugestimmt. Es müsse auch hervorgehoben werden, dass wohl unter Berücksichtigung der Feststellungen – Ausübung einer illegalen Beschäftigung ausschließlich am 21.02.2022 im Ausmaß von einigen wenigen Stunden – wohl nur von einer „geringfügigen Schwarzarbeit“ gesprochen werden könne. Dies rechtfertige jedoch nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes, schon gar nicht in der Höhe von zwei Jahren.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass sämtliche im Zuge der am 21.02.2022 einvernommenen Auskunftspersonen bezogen auf den Beschwerdeführer ausgeführt hätten, dass dieser ausschließlich am „heutigen Tage“ und auch nur in der Dauer von einigen wenigen Stunden seiner Beschäftigung auf gegenständlich kontrollierter Baustellen nachgegangen sei. Im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, inwieweit wiederholt die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass die grundsätzlich letztmalige sichtvermerkfreie Einreise wie auch der hieraufhin sichtvermerkfreie Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig wäre. Die Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2022 sei legal erfolgt, weil sichtvermerkfrei. Zudem habe der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise zugestimmt. Es müsse auch hervorgehoben werden, dass wohl unter Berücksichtigung der Feststellungen – Ausübung einer illegalen Beschäftigung ausschließlich am 21.02.2022 im Ausmaß von einigen wenigen Stunden – wohl nur von einer „geringfügigen Schwarzarbeit“ gesprochen werden könne. Dies rechtfertige jedoch nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes, schon gar nicht in der Höhe von zwei Jahren., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war erstmals in der Zeit vom 23.03.2021 bis 13.12.2021 im Bundesgebiet gemeldet und reiste zuletzt am 21.02.2022 wiederum ins Bundesgebiet ein. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2022 von der Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX , bei Schwarzarbeiten angetroffen.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2022 von der Finanzpolizei auf der Baustelle römisch 40 , bei Schwarzarbeiten angetroffen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. In Österreich lebt die Verlobte, der Vater und die Tante des Beschwerdeführers; die Tochter des Beschwerdeführers lebt in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Eine berufliche oder soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste am 24.02.2022 freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. 1.
- Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung:,
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.02.2022 sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Hingegen wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen zu einem (allfälligen) Familienleben erstattet, die der Verhängung eines Einreiseverbotes (grundsätzlich) entgegenstünden. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der LPD Steiermark, wonach seine Verlobte, sein Vater und seine Tante in Graz leben würden, konkretisierte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz diese Angaben nicht näher (etwa nach Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus etc.). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gegen Art 8 EMRK verstößt, zumal die Tochter des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina lebt.Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.02.2022 sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Hingegen wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen zu einem (allfälligen) Familienleben erstattet, die der Verhängung eines Einreiseverbotes (grundsätzlich) entgegenstünden. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der LPD Steiermark, wonach seine Verlobte, sein Vater und seine Tante in Graz leben würden, konkretisierte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz diese Angaben nicht näher (etwa nach Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus etc.). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, zumal die Tochter des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina lebt. 2.
- Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung von Schwarzarbeiten betreten wurde (vgl. Bericht der LPD Steiermark vom 21.02.2022, AS 53 bzw. AS 77). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Beschwerdeschriftsatz, AS 309 und 315). Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer ausschließlich am 21.02.2022 in der Dauer von einigen wenigen Stunden einer Beschäftigung an dieser Baustelle nachgegangen sei und es sich dabei nur um eine „geringfügige Schwarzarbeit“ handle, ist festzuhalten, dass diese Relativierung nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer (wenngleich auch nur für einen Tag) einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist.2.
- Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung von Schwarzarbeiten betreten wurde vergleiche Bericht der LPD Steiermark vom 21.02.2022, AS 53 bzw. AS 77). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten vergleiche Beschwerdeschriftsatz, AS 309 und 315). Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer ausschließlich am 21.02.2022 in der Dauer von einigen wenigen Stunden einer Beschäftigung an dieser Baustelle nachgegangen sei und es sich dabei nur um eine „geringfügige Schwarzarbeit“ handle, ist festzuhalten, dass diese Relativierung nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer (wenngleich auch nur für einen Tag) einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die belangte Behörde wiederholt in rechtswidriger Weise davon ausgehe, dass die grundsätzlich letztmalige sichtvermerkfreie Einreise im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig wäre, ist festzuhalten, dass das Einreiseverbot ausschließlich auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt wurde und dieser Tatbestand unzweifelhaft beim Beschwerdeführer erfüllt ist.Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die belangte Behörde wiederholt in rechtswidriger Weise davon ausgehe, dass die grundsätzlich letztmalige sichtvermerkfreie Einreise im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig wäre, ist festzuhalten, dass das Einreiseverbot ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt wurde und dieser Tatbestand unzweifelhaft beim Beschwerdeführer erfüllt ist. 2.
- Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.2.
- Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen Spruchpunkt V (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis IV. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch fünf (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. in Rechtskraft. 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ 3.2.
- Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.2.
- Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand der Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG.Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand der Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führte – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – ferner aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führte – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – ferner aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich und auch im Schengen-Raum familiäre Bindungen, die (offenkundig) auch von der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt wurden. Demgegenüber lebt die Tochter des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina. Auch scheint lediglich ein einziges Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet auf (als „Arbeiter“ vom 23.08.2021 - 30.09.2021, vgl. AJ-WEB-Auskunftsverfahren vom 29.03.2022). Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht – mangels Vorlage eines ÖSD-Zertifikates – über nennenswerte Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer hat zu Österreich und auch im Schengen-Raum familiäre Bindungen, die (offenkundig) auch von der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt wurden. Demgegenüber lebt die Tochter des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina. Auch scheint lediglich ein einziges Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet auf (als „Arbeiter“ vom 23.08.2021 - 30.09.2021, vergleiche AJ-WEB-Auskunftsverfahren vom 29.03.2022). Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht – mangels Vorlage eines ÖSD-Zertifikates – über nennenswerte Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch die Verhängung eines Einreiseverbotes von 2 Jahren in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Tag illegal auf der Baustelle tätig war und zudem über Familienangehörige in Österreich verfügt, als überhöht. Daher war im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf lediglich 1 Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B), Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2253369.1.00