4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie Unterlagen betreffend seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bei.Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie Unterlagen betreffend seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.10.2021 ein, worin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: 01/d2020 Hüfttotalendoprothese rechts, 2019 Arthroskopie beider Knie, 2017 DP-OP C5/6, in der Jugend Handbruch, Zehenbruch Derzeitige Beschwerden: Ich kann fast nicht gehen weil das linke Knie so weh tut. Beide Hüften tun weh. Manchmal fallen mir die Hände aus. Bei über Kopf arbeiten bekomme ich ein Summen im Kopf. Das rechte Bein ist 2 cm länger. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seretide, Soltanol, Acecomb, Atorvastatin, Voltaren, Diclobene. Laufende Therapie: physikalische Therapie Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/21 Röntgenbefund beschreibt BLD 2 cm rechts +, unauffällige Hüfttotalendoprothese rechts, geringe Coxarthrose links, Varusgonarthrose links, unauffällige Sprunggelenke 08/21 MR linkes Knie beschreibt Arthrose 08/21 unfallchirurgischer Befundbericht beschreibt Gonarthrose beidseits, Cervikalsyndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. 03/21 MR-Halswirbelsäule beschreibt postoperativen Befund C5/6 ohne Neuroforamenste-nose oder Vertebrostenose 04/20 Unfallchirurgischer Befundbericht beschreibt Beschwerden an beiden Knien 02/20 MR rechtes Knie beschreibt Degeneration 09/21 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt keine Progression der Vorbeschriebenen Protrusionen, keine rezenten pathologischen Veränderungen anderer Genese. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein verstärktes Verkürzungshinken links, Zehenballen- und Fersengang möglich, Einbeinstand wird nur rechts ausgeführt, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- gering am linken Unterschenkel. Beinlänge rechts +2cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: kein intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test neg., Druckschmerz am inneren Knie-gelenkspalt, gering vermehrte innere Aufklappbarkeit in 30° Beugestellung, Schmerzen innen bei X-Vermehrung. Rechte Hüfte: Keine Lockerungszeichen. Endlagenschmerz, blande Narbe nach vorderem Zugang. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-105, links 0-0-110, R (S 90°) rechts 20-0-40, links 20-0-50, Knie S 0-0135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der rechte Beckenkamm steht 2 cm höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Minimal Hartspann lumbal. Klopfschmerz über der oberen Lendenwirbelsäule, kein Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen nach rechts 3cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, nach links 0cm, Rotation 30-0-30. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mi Turnschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist linksentlastend hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Höhenausgleich am linken Schuh von 2cm. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation an der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da liegende Hüfttotalendoprothese rechts mit Beinlängendifferenz 2cm, mäßige Kniegelenksarthrose und Hüftgelenksarthrose links, ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. (…)“ Mit Schreiben vom 01.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und übermittelte ihm im Anhang das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.10.2021. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) ergeben habe. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
1 BBG sei erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) ergeben habe. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Paragraph 40, Absatz eins, BBG sei erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die Beeinträchtigungen und Schmerzen infolge seiner unterschiedlichen Beinlänge, weshalb er auch auf Krücken angewiesen sei, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Zudem sei seine Erkrankung an Asthma bronchiale völlig übergangen worden. Der Beschwerde angeschlossen war ein radiologischer Befund aus dem Jahr 2018 sowie Unterlagen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2015 bei der belangten Behörde geführten Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), insbesondere ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 08.07.2015 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 15.09.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht präzisiert aus welchem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte.Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht präzisiert aus welchem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten und die fachärztliche Stellungnahme sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten und die fachärztliche Stellungnahme sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2249301.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.