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{'item': 'W166 2249301-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 40§ 6§ 45§ 28§ 41§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW166 2249301-1 Spruch, W166 2249301-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie Unterlagen betreffend seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bei.Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie Unterlagen betreffend seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.10.2021 ein, worin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: 01/d2020 Hüfttotalendoprothese rechts, 2019 Arthroskopie beider Knie, 2017 DP-OP C5/6, in der Jugend Handbruch, Zehenbruch Derzeitige Beschwerden: Ich kann fast nicht gehen weil das linke Knie so weh tut. Beide Hüften tun weh. Manchmal fallen mir die Hände aus. Bei über Kopf arbeiten bekomme ich ein Summen im Kopf. Das rechte Bein ist 2 cm länger. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seretide, Soltanol, Acecomb, Atorvastatin, Voltaren, Diclobene. Laufende Therapie: physikalische Therapie Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/21 Röntgenbefund beschreibt BLD 2 cm rechts +, unauffällige Hüfttotalendoprothese rechts, geringe Coxarthrose links, Varusgonarthrose links, unauffällige Sprunggelenke 08/21 MR linkes Knie beschreibt Arthrose 08/21 unfallchirurgischer Befundbericht beschreibt Gonarthrose beidseits, Cervikalsyndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. 03/21 MR-Halswirbelsäule beschreibt postoperativen Befund C5/6 ohne Neuroforamenste-nose oder Vertebrostenose 04/20 Unfallchirurgischer Befundbericht beschreibt Beschwerden an beiden Knien 02/20 MR rechtes Knie beschreibt Degeneration 09/21 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt keine Progression der Vorbeschriebenen Protrusionen, keine rezenten pathologischen Veränderungen anderer Genese. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein verstärktes Verkürzungshinken links, Zehenballen- und Fersengang möglich, Einbeinstand wird nur rechts ausgeführt, Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- gering am linken Unterschenkel. Beinlänge rechts +2cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: kein intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test neg., Druckschmerz am inneren Knie-gelenkspalt, gering vermehrte innere Aufklappbarkeit in 30° Beugestellung, Schmerzen innen bei X-Vermehrung. Rechte Hüfte: Keine Lockerungszeichen. Endlagenschmerz, blande Narbe nach vorderem Zugang. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-105, links 0-0-110, R (S 90°) rechts 20-0-40, links 20-0-50, Knie S 0-0135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der rechte Beckenkamm steht 2 cm höher, Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Minimal Hartspann lumbal. Klopfschmerz über der oberen Lendenwirbelsäule, kein Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen nach rechts 3cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, nach links 0cm, Rotation 30-0-30. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mi Turnschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist linksentlastend hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Höhenausgleich am linken Schuh von 2cm. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation an der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da liegende Hüfttotalendoprothese rechts mit Beinlängendifferenz 2cm, mäßige Kniegelenksarthrose und Hüftgelenksarthrose links, ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. (…)“ Mit Schreiben vom 01.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und übermittelte ihm im Anhang das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.10.2021. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) ergeben habe. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

§ 40Abs.

1 BBG sei erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) ergeben habe. Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG sei erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die Beeinträchtigungen und Schmerzen infolge seiner unterschiedlichen Beinlänge, weshalb er auch auf Krücken angewiesen sei, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Zudem sei seine Erkrankung an Asthma bronchiale völlig übergangen worden. Der Beschwerde angeschlossen war ein radiologischer Befund aus dem Jahr 2018 sowie Unterlagen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2015 bei der belangten Behörde geführten Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), insbesondere ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 08.07.2015 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 15.09.

  1. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02 30 Zustand nach Bandscheibenoperation an der Halswirbelsäule mit nur geringer Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit 2 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat 02.02.01 20 mit liegender Hüfttotalendoprothese rechts mit Beinlängendifferenz 2cm, mäßiger Kniegelenksarthrose und Hüftgelenksarthrose links, ohne relevante Beweglichkeitseinschränkung Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragseinbringung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.
  4. In dem ärztlichen Gutachten wurde – auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers sowie der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Befunde – ausführlich auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß eingegangen. Der Zustand der Wirbelsäule (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation an der Halswirbelsäule) wurde vom beigezogenen Sachverständigen als Leiden 1 unter Heranziehung der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Wahl dieser Position und des unteren Rahmensatzes erfolgte aufgrund der lediglich geringen Beweglichkeitseinschränkung und des Fehlens eines neurologischen Defizits. Die Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat wurden vom Sachverständigen als Leiden 2 unter Heranziehung der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet, wobei der Sachverständige bei der Wahl des Rahmensatzes die liegende Hüfttotalendoprothese rechts mit einer Beinlängendifferenz von 2 cm sowie die mäßige Kniegelenks- und Hüftgelenksarthrose links ohne relevante Beweglichkeitseinschränkung mitberücksichtigte. Insgesamt wurde seitens des beigezogenen Sachverständigen ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Auswirkungen nicht erhöht wird. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Da beide Leiden den Haltungs- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers betreffen, ist die getroffene Feststellung angesichts des im Einzelnen jeweils geringen Ausmaßes der Einschränkungen nachvollziehbar und ist der Beschwerdeführer dieser überdies auch gar nicht konkret entgegengetreten. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine unterschiedliche Beinlänge und die dadurch verursachten Beschwerden im Gutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung durch den Sachverständigen auf Basis einer ausführlichen Statuserhebung sowie unter Berücksichtigung der Befundlage erfolgte und mit diesen auch in Einklang steht. Vom Beschwerdeführer wurden anlässlich der persönlichen Untersuchung am 28.09.2021 Schmerzen in den Beinen und eine Beinlängendifferenz rechts von 2 cm angegeben und wurde dies im Sachverständigengutachten vom 01.10.2021 unter „Derzeitige Beschwerden“ festgehalten. Dass die angegebenen Schmerzen und die Beinlängendifferenz vom fachärztlichen Sachverständigen bei der Beurteilung des Leidens berücksichtigt wurden, ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 01.10.2021 unter „Klinischer Status“ und der Einschätzung von Leiden 2 – wie oben bereits ausgeführt - zu entnehmen. Der im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Röntgenbefund vom 14.05.2018 vermag die im Gutachten getroffene Einschätzung nicht zu widerlegen, zumal er älter ist als die übrigen vorgelegten Befunde, welche bereits im Gutachten vom 01.10.2021 berücksichtigt wurden. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass der Sachverständige das Asthma bronchiale des Beschwerdeführers übergangen habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Unterlagen aus einem im Jahr 2015 bei der belangten Behörde geführten Verfahren nach dem BEinstG vor. Dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten 08.07.2015, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 15.09.2015, ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer Abnützungen der Wirbelsäule (bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H.) und Asthma bronchiale (bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H.) sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Ein derzeit bestehendes, den Grad einer Behinderung erreichendes Lungenleiden wurde vom Beschwerdeführer nicht durch aktuelle Befunde belegt und finden sich auch im Gutachten vom 01.10.2021 dafür keinerlei Anhaltspunkte. Im Zuge der Antragstellung hat der Beschwerdeführer eine solche Gesundheitsschädigung weder behauptet, noch dahingehend fachärztliche Beweismittel vorgelegt. Selbst aus der Dokumentation des Anamnesegesprächs im Rahmen der Untersuchung am 28.09.2021 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beschwerden geäußert hat. Asthma bronchiale ist beim Beschwerdeführer sohin nicht objektiviert. Auch aus den im Sachverständigengutachten vom 01.10.2021 vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenten Seretide und Sultanol (Anm. unter „Medikamente“ aufgelistet) lässt sich – ohne die Vorlage entsprechender fachärztlicher Befunde bzw. fachärztlicher Medikamentenverordnung – nicht auf das Vorliegen eines Lungenleidens schließen.Ein derzeit bestehendes, den Grad einer Behinderung erreichendes Lungenleiden wurde vom Beschwerdeführer nicht durch aktuelle Befunde belegt und finden sich auch im Gutachten vom 01.10.2021 dafür keinerlei Anhaltspunkte. Im Zuge der Antragstellung hat der Beschwerdeführer eine solche Gesundheitsschädigung weder behauptet, noch dahingehend fachärztliche Beweismittel vorgelegt. Selbst aus der Dokumentation des Anamnesegesprächs im Rahmen der Untersuchung am 28.09.2021 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beschwerden geäußert hat. Asthma bronchiale ist beim Beschwerdeführer sohin nicht objektiviert. Auch aus den im Sachverständigengutachten vom 01.10.2021 vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenten Seretide und Sultanol Anmerkung unter „Medikamente“ aufgelistet) lässt sich – ohne die Vorlage entsprechender fachärztlicher Befunde bzw. fachärztlicher Medikamentenverordnung – nicht auf das Vorliegen eines Lungenleidens schließen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sohin insgesamt keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Aktuelle Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.10.2021 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt und dieses – wie oben ausgeführt – als richtig und schlüssig erkannt wurde. Aus Sicht des erkennenden Senates erscheint die Einholung weiterer medizinischer Gutachten weder erforderlich noch zweckdienlich. Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (siehe dazu auch unter Pkt. 3 Rechtliches) wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht präzisiert hat, aus welchem Fachgebiet seiner Ansicht nach ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsste. Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) in der Beschwerde festzuhalten, dass die Bestimmungen der ZPO auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: „… Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem; Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen‘ im Kapitel ‚Nervensystem‘ zu beurteilen 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der Verwaltungsbehörde eingeholte, schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der Verwaltungsbehörde eingeholte, schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht präzisiert aus welchem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte.Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht präzisiert aus welchem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten und die fachärztliche Stellungnahme sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten und die fachärztliche Stellungnahme sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2249301.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.