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{'item': 'W166 2249727-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW166 2249727-1 SpruchW166 2249727-1/4E, , W166 2249727-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte ein chirurgisches Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.04.2021 vor. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte ein chirurgisches Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.04.2021 vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde zur gegenständlichen Zusatzeintragung Nachfolgendes festgehalten: „Anamnese: Siehe auch VGA (AG) vom 14.7.2021 eingestuft mit 50% GdB bei Morbus Crohn (ED 2009) mit Zustand nach Perianalabszeß 2018 und Ileozoekalresektion 1/2020, mit derzeit makroskopischen Zeichen mäßiggradiger Aktivität, rezidivierender depressiver Störung, Angststörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit relativer Stabilität ohne Notwendigkeit stationär psychiatrischer Aufenthalte unter ambulanter fachärztlich-psychiatrischer Behandlung und rezent etablierter Psychotherapie.Siehe auch VGA (AG) vom 14.7.2021 eingestuft mit 50% GdB bei Morbus Crohn (ED 2009) mit Zustand nach Perianalabszeß 2018 und Ileozoekalresektion 1 aus 2020,, mit derzeit makroskopischen Zeichen mäßiggradiger Aktivität, rezidivierender depressiver Störung, Angststörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit relativer Stabilität ohne Notwendigkeit stationär psychiatrischer Aufenthalte unter ambulanter fachärztlich-psychiatrischer Behandlung und rezent etablierter Psychotherapie. Frau S. beantragt die Vornahme der Zusatzeintragung in „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Zwischenzeitlich ST. p. CHE 8/2021.Frau S. beantragt die Vornahme der Zusatzeintragung in , „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. , Zwischenzeitlich ST. p. CHE 8 aus 2021,. Derzeitige Beschwerden: Habe derzeit wieder ganzen Tag flüssige Stühle 13-18x/ täglich (letzte Kontrolle in XXXX lt. Patientin am

  1. und am 15.
  2. ohne Therapieumstellung) - letzte Coloskopie im März
  3. Durchfälle immer schleimig, manchmal Blutbeimengungen. Derzeit nur gelegentlich breiige Knötchen, bei durchwegs flüssigem Stuhl. Esse auch nur 1x/ Tag.Habe derzeit wieder ganzen Tag flüssige Stühle 13-18x/ täglich (letzte Kontrolle in römisch 40 lt. Patientin am
  4. und am 15.
  5. ohne Therapieumstellung) - letzte Coloskopie im März
  6. Durchfälle immer schleimig, manchmal Blutbeimengungen. Derzeit nur gelegentlich breiige Knötchen, bei durchwegs flüssigem Stuhl. Esse auch nur 1x/ Tag. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikationsliste vom 7.6.2021:Salofalk 1x/wö, Folsan, Oleovit D3 gtt., Pregabalin 50 mg 1-0-2, Stablon 12,5 mg 1-1-0, Pentasa, Stellara, Oleovit D3 gtt, Budosan, Salofalk 500mg 1-0-1Orthopädische Hilfsmittel: SchutzeinlagenMedikationsliste vom 7.6.2021:, Salofalk 1x/wö, Folsan, Oleovit D3 gtt., Pregabalin 50 mg 1-0-2, Stablon 12,5 mg 1-1-0, Pentasa, Stellara, Oleovit D3 gtt, Budosan, Salofalk 500mg 1-0-1, Orthopädische Hilfsmittel: Schutzeinlagen Sozialanamnese: Frau S. ist ledig, lebt in einer Lebensanamnese, kinderlos, gelernte Pflegeassistentin, derzeit Rehabilitationsgeldbezug seit 1.11.
  7. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Koloskopiebefund vom 9.3.2021 – im Original zur Untersuchung vorgelegt – KH XXXX ,
  8. Med.:Befund. Normaler digitaler TastbefundKoloskopiebefund vom 9.3.2021 – im Original zur Untersuchung vorgelegt – KH römisch 40 ,
  9. Med.:, Befund. Normaler digitaler Tastbefund Kolon: Zustand nach Ileozoecalresektion. Eingesehen bis neoterminale Ileum.Reinigungszustand:9 Schleimhaut im Rektum nahezu unauffällig. Vom Sigma bis Coecum, sowie am Übergang bis ins neoterminale Ileum verminderte Gefäßzeichnung, leichte Rötung und teilweise oberflächliche Blutungen auf Kontakt. Es zeigen sich in diesem Bereich viele Aphten, viele Narben und Pseudopolypen. Die Haustrierung in diesem Bereich ebenso vermindert.Histologie: chronische Ileitis/ Anastomositis ohne Aktivität, gering bis fokal mäßig aktive ColitisCrohn.KeineEpitheldysplasie.Laut zusammenfassendem Bericht: Aktuelle Situation. Zuletzt auf Stellara auf 4 wöchentliches Intervall verkürzt, plötzlich Besserung. Derzeit 5-8 Stühle tgl.; 2x/ Woche nach eher festerem Stuhl, Blut und Schleimabgänge. Entleerungen sind auch gel. schmerzhaft.Kolon: Zustand nach Ileozoecalresektion. Eingesehen bis neoterminale Ileum., Reinigungszustand:9 , Schleimhaut im Rektum nahezu unauffällig. Vom Sigma bis Coecum, sowie am Übergang bis ins neoterminale Ileum verminderte Gefäßzeichnung, leichte Rötung und teilweise oberflächliche Blutungen auf Kontakt. Es zeigen sich in diesem Bereich viele Aphten, viele Narben und Pseudopolypen. Die Haustrierung in diesem Bereich ebenso vermindert., Histologie: chronische Ileitis/ Anastomositis ohne Aktivität, gering bis fokal mäßig aktive ColitisCrohn.KeineEpitheldysplasie., Laut zusammenfassendem Bericht: Aktuelle Situation. Zuletzt auf Stellara auf 4 wöchentliches Intervall verkürzt, plötzlich Besserung. Derzeit 5-8 Stühle tgl.; 2x/ Woche , nach eher festerem Stuhl, Blut und Schleimabgänge. Entleerungen sind auch gel. schmerzhaft. Chirurgische Sachverständigengutachten Dr. XXXX , vom 23.4.2021, (betreffend Rehabilitationsgeld).Leide unter mindestens 15 x am Tag unter starken flüssigen, teils blutigen Durchfällen.Aufwendige Analreinigung bei rezidivierenden Abszessen und schmerzhafter Stuhlentleerung zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Im ländlichen wie auch im städtischen Bereich die Anmarschwege sowohl im öffentlichen wie auch privaten Verkehrsmittel nicht zumutbar.Chirurgische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , vom 23.4.2021, (betreffend Rehabilitationsgeld)., Leide unter mindestens 15 x am Tag unter starken flüssigen, teils blutigen Durchfällen., Aufwendige Analreinigung bei rezidivierenden Abszessen und schmerzhafter Stuhlentleerung zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Im ländlichen wie auch im städtischen Bereich die Anmarschwege sowohl im öffentlichen wie auch privaten Verkehrsmittel nicht zumutbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Mittelgroße schlanke Patientin in gutem Allgemeinzustand kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination Ernährungszustand: normal Größe: 163,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 125770 Klinischer Status – Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, DS im medianen Oberbauch, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, mehrere kleine blande Narben nach lap. CHE im OB sowie auch im UB und Nabelbereich nach Darm OP,OE: unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. Ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. Frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varizen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig. Zehen- und Fersenstand problemlosHaut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, DS im medianen Oberbauch, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, mehrere kleine blande Narben nach lap. CHE im OB sowie auch im UB und Nabelbereich nach Darm OP,, OE: unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. Ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. Frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varizen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig. Zehen- und Fersenstand problemlos Gesamtmobilität – Gangbild: Normalschrittig, sicher und frei Status Psychicus: Stimmung und Antrieb unauffällig, Patientin bewußtseinsklar und gut orientiert, Duktus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung LfdNr.Lfd, Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Morbus Crohn (ED 2009) mit Zustand nach Perianalabszeß 2018 und Ileozoekalresektion 1/ 2020, bei gutem Allgemein- und normalen Ernährungszustand 2 Rezidivierende depressive Störung, Angststörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit relativer Stabilität ohne Notwendigkeit stationär-psychiatrischer Aufenthalte, stabil und integriert, analog VGA Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert gegenüber dem VGA
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?Siehe unten gutachterliche Stellungnahme
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?, Siehe unten gutachterliche Stellungnahme
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein Gutachterliche Stellungnahme: Bei gutem Allgemein- und normalen Ernährungszustand, ist eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert, durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht dokumentiert. Das Tragen von Inkontinenzeinlagen ist als ausreichend anzusehen, um weitgehend trockene bzw. reine Kleidung zu garantieren. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit behinderungsbedingt zumutbar.Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Es liegt weder kardiopulmonale noch intellektuelle Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.“Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit behinderungsbedingt zumutbar., Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Es liegt weder kardiopulmonale noch intellektuelle Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.“ Mit Bescheid vom 18.11.2021 wurde der am 02.09.2021 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen den Bescheid erhob die durch den Verein ChronischKrank vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, es sei auf ihre individuelle Situation hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hinreichender Art und Weise eingegangen worden, weshalb den Anforderungen der Judikatur nicht entsprochen worden sei. Es sei lediglich allgemein darauf hingewiesen worden, dass mit den am Markt üblichen Produkten ausreichend sicher vor einer Verunreinigung der Person durch Stuhl geschützt werden könne, aber es sei hingegen nicht darauf eingegangen worden, um welche Produkte es sich dabei handle, ob die Beschwerdeführerin diese verwenden könne oder ob es dabei Einschränkungen gebe. Überdies sei dem bereits im Verfahren vorgelegten Befund des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 23.04.2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mindestens 15-mal täglich stark flüssige und teils blutige Stuhlgänge begleitend von rezidivierenden Abszessen und chronischen Schmerzen im Verdauungstrakt habe. Diesen großen flüssigen Stuhlmengen könnten auch Windeln nicht entgegenhalten und seien auch Alternativen wie Analtampons in diesen Fällen völlig unwirksam. Auch sei die Haustrierung vermindert und die Beschwerdeführerin habe seit Anfang des Jahres 2021 einen Gewichtsverlust von ca. 12 kg erlitten. Die psychische und physische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei massiv beeinträchtigt und ihr Zustand habe sich deutlich verschlechtert. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Es werde weiter auf die von der Beschwerdeführerin am 22.11.2021 eingebrachte Stellungnahme verwiesen, welche von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei und festgestellt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und somit sei die Grundlage für ein schlüssiges Ergebnis nicht vorhanden. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das bereits im Verfahren vorgelegte chirurgisches Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.04.2021 vor.Gegen den Bescheid erhob die durch den Verein ChronischKrank vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, es sei auf ihre individuelle Situation hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hinreichender Art und Weise eingegangen worden, weshalb den Anforderungen der Judikatur nicht entsprochen worden sei. Es sei lediglich allgemein darauf hingewiesen worden, dass mit den am Markt üblichen Produkten ausreichend sicher vor einer Verunreinigung der Person durch Stuhl geschützt werden könne, aber es sei hingegen nicht darauf eingegangen worden, um welche Produkte es sich dabei handle, ob die Beschwerdeführerin diese verwenden könne oder ob es dabei Einschränkungen gebe. Überdies sei dem bereits im Verfahren vorgelegten Befund des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 23.04.2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mindestens 15-mal täglich stark flüssige und teils blutige Stuhlgänge begleitend von rezidivierenden Abszessen und chronischen Schmerzen im Verdauungstrakt habe. Diesen großen flüssigen Stuhlmengen könnten auch Windeln nicht entgegenhalten und seien auch Alternativen wie Analtampons in diesen Fällen völlig unwirksam. Auch sei die Haustrierung vermindert und die Beschwerdeführerin habe seit Anfang des Jahres 2021 einen Gewichtsverlust von ca. 12 kg erlitten. Die psychische und physische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei massiv beeinträchtigt und ihr Zustand habe sich deutlich verschlechtert. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Es werde weiter auf die von der Beschwerdeführerin am 22.11.2021 eingebrachte Stellungnahme verwiesen, welche von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei und festgestellt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und somit sei die Grundlage für ein schlüssiges Ergebnis nicht vorhanden. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das bereits im Verfahren vorgelegte chirurgisches Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.04.2021 vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idg

F hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, idgF hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „(…) § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…) § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. (…)“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. (…)“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: § 1 (…)Paragraph eins, (…)

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (….)
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. (…) Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: (…) - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 11.10.2021 zu Grunde. In diesem Sachverständigengutachten wurden die Leiden „Morbus Crohn (ED 2009) bei Zustand nach Perianalabszeß 2018 und Ileozoekalresektion 1/2020“ und das Leiden „Rezidivierende depressive Störung, Angststörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ angeführt. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wurde in dem Sachverständigengutachten vom 11.10.2021 lediglich Nachfolgendes ausgeführt: „
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?Siehe unten gutachterliche Stellungnahme„
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?, Siehe unten gutachterliche Stellungnahme
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein Gutachterliche Stellungnahme: Bei gutem Allgemein- und normalen Ernährungszustand, ist eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert, durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht dokumentiert. Das Tragen von Inkontinenzeinlagen ist als ausreichend anzusehen, um weitgehend trockene bzw. reine Kleidung zu garantieren. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit behinderungsbedingt zumutbar.(…)“Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit behinderungsbedingt zumutbar.(…)“, Es fehlt jedoch jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage darüber, wie sich insbesondere die festgestellte Gesundheitsschädigung „Morbus Crohn bei Zustand nach Perianalabszeß 2018 und Ileozoekalresektion 1/2020“ nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Insbesondere sind die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen für das Bundesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen und im Gutachten vom 11.10.2021 unter „Derzeitige Beschwerden“ gemachten Angaben, wonach sie täglich an 13 bis zu 18 flüssigen Stuhlgängen leide, nicht nachvollziehbar. Diese Angaben decken sich auch mit den Angaben in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten chirurgischen Sachverständigengutachten vom 23.04.2021 welches der fachärztlichen Gutachterin bekannt war und dem Gutachten vom 11.10.2021 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ zu Grunde gelegt wurde. Der Facharzt für Chirurgie stellte in seinem Gutachten vom 23.04.2021 unter „Chirurgisches Leistungskalkül“ fest: „Aufgrund der hohen Stuhlfrequenz mit schleimig blutigen Stühlen und der stark flüssigen Konsistenz von 15x pro Tag und 3-5x pro Tag, aufwendiger Analreinigung bei rezidivierenden Abszessen und schmerzhafter Stuhlentleerung…“. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen hat, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 21.04.2016, 2016/11/0018).Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen hat, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 21.04.2016, 2016/11/0018). Die konkreten Auswirkungen dieser Aspekte der Erkrankung der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände blieben in dem eingeholten fachärztlichen Gutachten völlig unbeachtet. Zu dem im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.10.2021 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführten Koloskopiebefund vom 09.03.2021 ist festzuhalten, dass sich dieser nicht in dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt befindet. Hinsichtlich der Verwendung von Inkontinenzprodukten wurde im ärztlichen Gutachten vom 11.10.2021 lediglich angeführt: „Das Tragen von Inkontinenzeinlagen ist als ausreichend anzusehen, um weitgehend trockene bzw. reine Kleidung zu garantieren.“ Unter „Hilfsmittel“ wurde lediglich angeführt: „Orthopädische Hilfsmittel: Schutzeinlagen“ In dem ärztlichen Gutachten vom 11.10.2021 wurde nicht darauf eingegangen, um welche Inkontinenzprodukte es sich genau handelt bzw. welche die Beschwerdeführerin verwenden kann und ob diese im Falle der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz bieten. Überdies wurde in dem Gutachten vom 11.10.2021 überhaupt nicht darauf eingegangen wie sich das psychische Leiden „Rezidivierende depressive Störung, Angststörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt bzw. wurde von der belangten Behörde kein entsprechendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und es erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde fachärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme vom 16.11.2021 und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob die Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2249727.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.