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{'item': 'W179 2251277-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW179 2251277-1 Spruch, W179 2251277-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
  6. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – an das Bundesverwaltungsgericht, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie bitte um „Rückruf der Beschwerde.“
  7. Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – an das Bundesverwaltungsgericht, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie bitte um „Rückruf der Beschwerde.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  8. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  9. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  10. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Die Beschwerdeführerin richtete am XXXX ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, um ihre Beschwerde zurückzuziehen. Ein E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht (vgl § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV), worauf die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages explizit hingewiesen wurde, und deshalb insoweit unbeachtlich. Ergänzend ist auszuführen, die Beschwerdeführerin kann durch die mit dieser Entscheidung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde anstelle einer allfälligen angestrebten Einstellung des Verfahrens in keinem subjektiven Recht verletzt sein.
  13. Die Beschwerdeführerin richtete am römisch 40 ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, um ihre Beschwerde zurückzuziehen. Ein E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV), worauf die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages explizit hingewiesen wurde, und deshalb insoweit unbeachtlich. Ergänzend ist auszuführen, die Beschwerdeführerin kann durch die mit dieser Entscheidung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde anstelle einer allfälligen angestrebten Einstellung des Verfahrens in keinem subjektiven Recht verletzt sein.
  14. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  15. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  16. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2251277.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.