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{'item': 'W186 2169823-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW186 2169823-2 SpruchW186 2169823-2/15EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W186 2169823-2/15E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitg wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen die Abweisung im Asylpunkt erhobene Beschwerde vom 21.08.2017 hat das BVwG mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 15.06.2018 abgewiesen.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitg wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen die Abweisung im Asylpunkt erhobene Beschwerde vom 21.08.2017 hat das BVwG mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 15.06.2018 abgewiesen. I.
  3. Nachdem der BF die Aufenthaltsberechtigung einmal verlängert worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach einem neuerlich gestellten Antrag auf Verlängerung mit 03.07.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status ein. Die BF wurde in diesem Verfahren am 07.09.2018 niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Nachdem der BF die Aufenthaltsberechtigung einmal verlängert worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach einem neuerlich gestellten Antrag auf Verlängerung mit 03.07.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status ein. Die BF wurde in diesem Verfahren am 07.09.2018 niederschriftlich einvernommen. I.
  5. Mit Bescheid vom 17.09.2018, der BF am 21.09.2018 zugestellt, wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die der BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Ein Abspruch über die ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist nicht erfolgt.römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 17.09.2018, der BF am 21.09.2018 zugestellt, wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die der BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Ein Abspruch über die ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist nicht erfolgt. Begründend führte das BFA aus, dass die Günde, die zur Zuerkennung des Satus der subsidär Schutzberechtigten im Fall der BF im Sinne des § 9 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorlägen: denn die BF leide nicht mehr – wie ursprünglich festgestellt worden sei – an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Sie sei weder in Therapie noch in Behandlung.Begründend führte das BFA aus, dass die Günde, die zur Zuerkennung des Satus der subsidär Schutzberechtigten im Fall der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht mehr vorlägen: denn die BF leide nicht mehr – wie ursprünglich festgestellt worden sei – an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Sie sei weder in Therapie noch in Behandlung. I.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2018 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2018 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  9. Am 09.10.2018 langte ein Schriftstück, verfasst von der Arbeitsmedizinerin des Ordensklinikums Linz, Elisabethinen, bei der Behörde ein.römisch eins.
  10. Am 09.10.2018 langte ein Schriftstück, verfasst von der Arbeitsmedizinerin des Ordensklinikums Linz, Elisabethinen, bei der Behörde ein. I.
  11. Am 10.10.2018 erhob die BF Beschwerde durch ihren nunmehr bevollmächtigten Vertreter und beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung ansetzen und den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als dem Verlängerungsantrag vom 18.05.2018 Folge gegeben werde].“römisch eins.
  12. Am 10.10.2018 erhob die BF Beschwerde durch ihren nunmehr bevollmächtigten Vertreter und beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung ansetzen und den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als dem Verlängerungsantrag vom 18.05.2018 Folge gegeben werde].“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF – „halb Oromo und Christin“ – im Alter von 13 Jahren zwangsverheiratet worden sei, nachdem sie vergerwaltigt worden sei. Ihr Ehemann habe ihr den weiteren Schulbesuch verboten und sie als Arbeitskraft ausgenutzt. Schon 2007 habe sie das Heimatland auf Grund der unerträglichen Situation verlassen wollen. Die Flucht sei ihr schließlich unter näher geschilderten Umständen 2014 gelungen. Vom 15.06.2015 bis 17.05.2015 sei sie auf Grund einer suizidalen Krise im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär in einer Klinik in Braunau gewesen. Sie habe sich im Anschluss in Psychotherapie befunden. Ihrem eigentlichen Wunsch, Altenpflegerin zu werden, sei sie durch einen Ortswechsel nach Linz nachgekommen. Mit Bscheid vom 03.07.2017 habe sie subsidiären Schutz erhalten und es sei ihr die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Grund dafür sei die gegebene psychiatrische Problematik und die damit einer gehende „mangelnde Lebenssicherheit“ im Fall einer Abschiebung in ihr Heimatland gewesen. Nach dem Verlängerungsantrag bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei das gegenständliche Verfahren (Aberkennung des subsidiären Schutzes) eingeleitet worden. Die BF arbeite seit 02.01.2018 als Reinigungskraft auf der Palliativstation der Elisabethinen in Linz. Nach der Einvernahme bei der Behörde, wo sie „vermeinte, sich stark und gesund zeigen zu müssen“, sei sie schon am Folgetag mit der Diagnose einer suizidalen Einengung bei mittelgradiger depressiven Episode in die Psychiatrie eingeliefert worden, wo sie bis 28.09.2018 stationär verblieben sei. Von der Arbeitsmedizinerin des Ordensklinikums sei für den Fall weiterer behördlicher Einvernahmen die Anwesenheit/Beiziehung einer Psychologin empfohlen worden. Die BF sei auf eine regelmäßige psychopharmakologische Medikation „eingestellt“ worden und es wurden regelmäßige weitere Kontrollen und psychopharmakologische Therapie unter psychosozialer Anbindung verordnet. In weiterer Folge rügt die Beschwerde: Die bereits vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides] beigezogene Psychotherapeutin der BF habe von einer „sequentiellen Traumatisierung“ der BF ausgegangen. Die Bschwerde führt weiters aus: „Die Behörde ist von amtswegen verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und dazu bei den Diagnosen in der Vergangeheit wohl auch die Einholung eines medizinschen Gutachtens durch einen Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Alles andere ist grob fahrlässig, auch wenn eine Patientin von sich behauptet, es ginge ihr gut und sie leide an keiner chronischen Krankheit“. Die beigeschafften Länderinformationen zur Situation von alleinstehenden Frauen und Kindern in Äthiopien seien knapp gehalten. Zur Lage und inbsesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten enthielten die Berichte keine Informationen. Die Behörde selber sei noch „vor etwas mehr als einem Jahr“ von einer psychischen Problematik ausgegnagen. Jetzt gehe die Behörde – ohne weitere Erhebungen – davon aus, dass die psychische Problematik nicht mehr bestehe. Diesem Schriftsatz beigelegt wurde ein „Kurzarztbrief Psychiatrie 1“ des Kepler Universitätsklinikums Linz. Die Diagnose bei Entlassung lautet: „Suizidale Eiengung bei mittelgradiger depressiver Episode“. Es wurde eine dem Krankheitsbild entsprechende Medikation angeordnet. I.
  13. Am 17.01.2022 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.
  14. Am 17.01.2022 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die von der BF vorgelegten Unterlagen; - Einsisicht in den Strafregisterauszug. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  15. Zur Person der BF:römisch zwei.
  16. Zur Person der BF: Die BF führt den im Spruch angegebenen Namen und ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Äthiopien. Sie ist Christin und Oroma. Ihre Muttersprache ist Amharisch. Die BF führt den im Spruch angegebenen Namen und ist am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Äthiopien. Sie ist Christin und Oroma. Ihre Muttersprache ist Amharisch. Die BF wurde in Nazret/Adama (ehemalige Hauptstadt der Misraq-Shewa-Zone – West-Shewa – in der Region Oromia) geboren. Sie hat neun Jahre lang die Schule besucht. Die BF hat keine Berufsausbildung. Sie hat ab dem Alter von zehn Jahren als Haushaltshilfe gearbeitet. II.
  17. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung:römisch zwei.
  18. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung: Die BF stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Bezug auf den Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. In Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Antrag dagegen mit Bescheid vom 31.07.2017 stattgegeben und es wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt. Begründend wurde darin ausgeführt, die Rückkehr der BF nach Äthipopien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken. Die Behörde ist beweiswürdigend zu dem Schluss gekommen, dass die BF vor dem Hintergund ihrer psychischen Problematik in Äthipopien eine ausweglose Notlage geraten würde. In Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Antrag dagegen mit Bescheid vom 31.07.2017 stattgegeben und es wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt. Begründend wurde darin ausgeführt, die Rückkehr der BF nach Äthipopien würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken. Die Behörde ist beweiswürdigend zu dem Schluss gekommen, dass die BF vor dem Hintergund ihrer psychischen Problematik in Äthipopien eine ausweglose Notlage geraten würde. Am 18.05.2018 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Am 03.07.2018 leitete die Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Staus der subsidiär Schutzberechtigten ein. II.
  19. Zu Änderungen bei der BF seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF und einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.
  20. Zu Änderungen bei der BF seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF und einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die BF hat im Bundesgebiet am 02.01.2018 eine Stelle als Reinigungskraft auf der Palliativstation der Elisabethinen in Linz angetreten. Am 10.09.2018, dem Tag nach der Einvernahme im gegnständlichen Verfahren, wurde die BF in die Klinik für Psychiatrie 1 des Kepler Universitätsklinikums Linz eingewiesen und mit der Diagnose einer suizidalen Einengung bei mittelgradiger depressiven Episode am 28.09.2018 entlassen. Die BF ist laut Arzbrief der Klinik auf eine regelmäßige psychopharmakologische Medikation „eingestellt“ worden und es wurden regelmäßige weitere Kontrollen, psychopharmakologische Therapie unter psychosozialer Anbindung verordnet. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer psychiatrischen Vorgeschichte, der dort herrschenden allgemeinen schlechten medizinschen Versorgungslage und der sich zunehmend verschlechternden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche und seelische Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien kann die BF ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse (Sicherheit, Gesundheit, Selbsterhaltung) nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. II.
  21. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
  22. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: II.4.
  23. Sicherheits- und Versorgungslage:römisch zwei.4.
  24. Sicherheits- und Versorgungslage: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen: KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021).In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vergleiche SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021). Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021).Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021). Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021). Und weiters zur Oromia-Region: UNHCR weit in seiner Position zur Rückführung äthiopischer Staatsangehöriger vom März 2022 darauf hin, dass der ursprünglich auf die Region Tigray beschränkte innerstaatliche bewaffnete Konflikt in den letzten Monaten auf weitere Regionen mit gravierenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung übergegriffen hat. Davon ist auch die Region Oromia betroffen: „In December 2021, OHCHR noted that the conflict in the Tigray region had, in recent months, extended to other areas of the country and involved an even wider range of actors, with serious impact on civilians. In 2021, there were reports that regular and irregular combatants from six regions not previously involved in the Tigray conflict were mobilizing in support of the Federal Government, including from the Oromia, Sidama, Somali, and Southern Nations, Nationalities and Peoples (SNNP) regions.“ (Quelle UNHR refwold: Position on returns to Ethiopea). Auch die humanitäre Lage (Versorgungslage) hat sich der UNHCR-Position zu Folge gravierend – auch in der Region Oromia verschlechtert: „As water sources continue to dry up, it is estimated that at least 6.8 million people are affected bydrought in the Oromia, SNNP and Somali regions. Death of livestock and loss of livelihoods haveimpacted food security and nutrition, with women and children disproportionately affected.63 Hundreds of thousands of conflict-affected people in East and West Wollega zones of the Oromia region require food assistance, and many households also require emergency shelter and non-food item support.“ II.4.
  25. Frauen und Kinder: römisch zwei.4.
  26. Frauen und Kinder: Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetzediskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legalesFamilienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA17.10.2018). Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung vonMännern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierunggekommen: Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besondersbedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinettbesteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-WorkZewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes (GIZ 9.2018c). In der gesellschaftlichen Realitäthaben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen habenFührungspositionen inne (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft vonkörperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditionellerRollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c).Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetzediskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legalesFamilienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA17.10.2018). Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung vonMännern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierunggekommen: Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besondersbedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinettbesteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-WorkZewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes (GIZ 9.2018c). In der gesellschaftlichen Realitäthaben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen habenFührungspositionen inne (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft vonkörperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditionellerRollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c). Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedrigerals bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besserals auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c). Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedrigerals bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besserals auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c). Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in Äthiopien (GIZ 9.2018c) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt. Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 17.10.2018). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet (GIZ 9.2018c; vgl. USDOS 20.4.2018). Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (GIZ 9.2018c). FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit (AA 17.10.2018). In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet (USDOS 20.4.2018). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (AA 17.10.2018).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet (GIZ 9.2018c; vergleiche USDOS 20.4.2018). Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (GIZ 9.2018c). FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Artikel 565, mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit (AA 17.10.2018). In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet (USDOS 20.4.2018). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (AA 17.10.2018). II.4.
  27. Medinische Versorgungslage:römisch zwei.4.
  28. Medinische Versorgungslage: Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte nochmangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau istlandesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischenBereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblichschlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten undVerletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018).Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte nochmangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau istlandesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vergleiche AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischenBereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblichschlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten undVerletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018). Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder inprivaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch einemedizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch dieEntwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  29. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  30. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  31. Zu den Feststellungen zur Person der BF:römisch drei.
  32. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Staatsangehörigkeit zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen und der Schulbildung und mangelnden Berufsausbildung der BF beruhen auf den in allen Verfahren gleichgebliebenen Aussagen der BF. Es besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln. III.
  33. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung:römisch drei.
  34. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung: Dass und warum der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. III.
  35. Zu den Feststellungen zu Änderungen bei der BF seit der Zuerkennung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: römisch drei.
  36. Zu den Feststellungen zu Änderungen bei der BF seit der Zuerkennung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Die Feststellungen zu ihrer gesundheitlichen Situation beruhen auf den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen und vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Arztbrief des Kepler Univeritätsklinikums Linz. Die Feststellungen zur Rückkehr der BF nach Äthiopien folgen aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Situation und der Situation in Äthiopien, wie sie in den Länderberichten dargelegt ist: eine Gesamtschau dieser Umstände führt zur Feststellung, dass es der BF aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation nicht möglich und zumutbar ist, in Äthiopien eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung ihrer persönlichen Integrität zu gewärtigen (Eingriff in die psychische Gesundheit; mangelnde medizinische Behandlungsmöglichkeiten; mangelnde Fähigkeit zur Selbsterhaltung). Es liegen damit die gleichen Umstände vor, auf Grund derer der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich zuerkannt worden ist. III.
  37. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
  38. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Äthiopien aktuell. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. In diesem Fall richtet sich die Beschwerde – ungeachtet eines anderslautenden Beschwerdeantrags – gegen alle im Bescheid aufgenommenen Spruchpunkte, von denen der Abspruch über die Verlängerung der befristeteten Aufenthaltsberechtigung gerade nicht erfasst ist. Trotz dieser „falsa demonstratio“ ist der Sinn der Beschwerde vor dem Hintergrund der Beschwerdegründe eindeutig und klar: das BVwG hatte daher den Bescheid in seiner Gesamtheit einer Überprüfung zu unterziehen. IV.
  39. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.
  40. Zum Spruchpunkt A) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Dieser Fall ist hier offensichtlich nicht erfüllt und wurde auch vom BFA seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sodass darauf in weiterer Folge nicht mehr einzugehen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Dieser Fall ist hier offensichtlich nicht erfüllt und wurde auch vom BFA seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sodass darauf in weiterer Folge nicht mehr einzugehen ist. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415). Dabei kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann auch ein Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen sein, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind. Bei Hinzutreten neuer Umstände dürfen alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich – gegebenenfalls – vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/01/0171). Das BFA stellt im Aberkennungsbescheid fest, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grund ihrer behandlungsbedürftigen psychischen Problematik zuerkannt worden sei. Sie habe familiäre Anknüpfungspunkte in Äthiopien. Eine Rückkehr dorthin sei ihr möglich und zumutbar, insbesondere drohe ihr im Falle ihrer Rückkehr weder eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Sicherheit, noch drohe ihr, dass sie in eine ausweglose Lage gerate. Die BF sei gesund und arbeitsfähig und von „allfälligen negativen Lebnsumständen“ nicht in höherem Maße betroffen als andere Staatsbürger Äthiopiens. Damit verkennt das BFA aber den Prüfumfang. Das BFA hätte im Aberkennungsverfahren eine nachvollziehbare Überprüfung jener Umstände vornehmen müssen, auf Grund derer der BF ursprünglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Das hat das BFA unterlassen. Das BFA führt zwar in einem Satz aus, der damals maßgebliche Grund für die Zuerkennung sei weggefallen, stützt diese Ansischt jedoch nicht auf belastbare Beweismittel. Spätestens mit der Vorlage der Beschwerde an das BVwG war es dem BFA allerdings bekannt, dass die BF – anders als vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt – nach wie vor an jener psychischen Erkrankung leidet, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hat und sich die relevanten in der Person der BF gelegegenen Umstände nicht geändert haben. Zudem muss zusätzlich zu etwaigen Änderungen als weitere Voraussetzung für die Aberkennung geprüft werden, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung der in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechte möglich ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Dies ist aber für die BF aus den bereits oben angeführten – in der Person der BF gelegenen – Gründen eindeutig zu verneinen. Zudem haben sich aber auch die allgemeinen Umstände, die bei der „Möglichgkeit und Zumutbarkeit“ einer Rückführung nach Äthiopien ebenso zu berücksichtigen sind, gravierend verschlechtert (vgl insbes. die Feststellungen zur Herkuntsregion der BF). Zudem muss zusätzlich zu etwaigen Änderungen als weitere Voraussetzung für die Aberkennung geprüft werden, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschützten Rechte möglich ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Dies ist aber für die BF aus den bereits oben angeführten – in der Person der BF gelegenen – Gründen eindeutig zu verneinen. Zudem haben sich aber auch die allgemeinen Umstände, die bei der „Möglichgkeit und Zumutbarkeit“ einer Rückführung nach Äthiopien ebenso zu berücksichtigen sind, gravierend verschlechtert vergleiche insbes. die Feststellungen zur Herkuntsregion der BF). Die Aberkennung ist daher rechtswidrig und aufzuheben, zumal auch keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG rechtfertigen könnten.Die Aberkennung ist daher rechtswidrig und aufzuheben, zumal auch keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG rechtfertigen könnten. Die übrigen Spruchpunkte verlieren damit ihre rechtliche Grundlage und waren ebenso ersatzlos zu beheben. Das BFA wird in weiterer Folge den nach wie vor offenen „Antrag auf Verlängerung der befristeteten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4
  41. Satz TS 2 AsylG“ vom 18.05.2018 und der BF eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen haben. Das BFA wird in weiterer Folge den nach wie vor offenen „Antrag auf Verlängerung der befristeteten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4,
  42. Satz TS 2 AsylG“ vom 18.05.2018 und der BF eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grundlage der vorgelegten Verfahrensakten und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten (der Behörde bekannten) Unterlagen geklärt werden konnte und der BF dadurch keine Nachteile erwachsen ist, zumal die Entscheidung in ihrem Sinne zu treffen war. IV.
  43. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.
  44. Zum Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, wann nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Von dieser Judikatur weicht die Entscheidung nicht ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, wann nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden kann, ist vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Von dieser Judikatur weicht die Entscheidung nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2169823.2.00

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