← Österreich

{'item': 'W214 2242709-1'}

Obsah (12)§§ 9Art. 133Art. 130§ 13§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW214 2242709-1 SpruchW214 2242709-1/7E, , W214 2242709-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§§ 9Abs. 1 Z 3, 17 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, 17 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.03.2021 machten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2021, Zl. D124.3767 2021-0.252.569, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien wegen Unzuständigkeit zurück.
  3. Am 26.04.2021 beantragten die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde „einen Vorlageantrag bei dem Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen D124.3767“, und baten „um Weiterleitung, die Zahlungskopie legen wir hiermit in der Anlage bei.“ Weitere Ausführungen enthielt die Eingabe nicht.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.02.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien mit, dass ihr als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vom 26.04.2021 als Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gewertet werde, diese sich jedoch als mangelhaft erweise. Die beschwerdeführenden Parteien wurden unter Wiedergabe des § 9 Abs. 1 VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.02.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien mit, dass ihr als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vom 26.04.2021 als Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gewertet werde, diese sich jedoch als mangelhaft erweise. Die beschwerdeführenden Parteien wurden unter Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.

  1. Der Mängelbehebungsauftrag wurde den beschwerdeführenden Parteien zugestellt und von diesen jeweils nachweislich am 28.02.2022 übernommen. Es wurde jedoch von keiner der beschwerdeführenden Parteien eine Mängelbehebung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht Folge geleistet haben. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht Folge geleistet haben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Die Zustellung der Mängelbehebungsaufträge ergibt sich aus den unterfertigten Übernahmebestätigungen der Österreichischen Post AG.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A):

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 id

F BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel

§§ 13Abs. 3 AVG, 17 Vw

GVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel

Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde. Die vorliegende Eingabe enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die beschwerdeführenden Parteien „beantragten“ lediglich einen „Vorlageantrag bei dem Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen D124.3767“. Diese Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird. Den beschwerdeführenden Parteien wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Die beschwerdeführenden Parteien haben auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2242709.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.