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{'item': 'W214 2243665-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 5Art. 9§ 39§ 24Art. 15Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 31§ 7Artikel 22Artikel 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW214 2243665-1 SpruchW214 2243665-1/8E, , W214 2243665-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 18.02.2020 machte die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO, einen Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 9

DSGVO sowie eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die XXXX (mitbeteiligte Partei, Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Zur (verfahrensgegenständlichen) behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin am 10.12.2018 eine Auskunft erteilt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht genüge.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 18.02.2020 machte die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO, einen Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 9

, DSGVO sowie eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die römisch 40 (mitbeteiligte Partei, Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Zur (verfahrensgegenständlichen) behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin am 10.12.2018 eine Auskunft erteilt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht genüge. Das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 10.12.2018 wurde der Datenschutzbeschwerde beigefügt. 2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2020 mit, dass die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

§ 39Abs.

2 AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit in zwei separate Verfahren getrennt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und sie ersucht, eine Kopie des Antrags auf Auskunft zu übermitteln sowie Angaben zum zeitlichen Ablauf (wann sich die behauptete Rechtsverletzung ereignet habe, wann die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge gestellt habe etc.) zu machen. 2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2020 mit, dass die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

Paragraph 39, Absatz 2, AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit in zwei separate Verfahren getrennt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und sie ersucht, eine Kopie des Antrags auf Auskunft zu übermitteln sowie Angaben zum zeitlichen Ablauf (wann sich die behauptete Rechtsverletzung ereignet habe, wann die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge gestellt habe etc.) zu machen.

  1. Mit Äußerung vom 24.08.2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Anfrage an die mitbeteiligte Partei über ein Kontaktformular auf deren Homepage gestellt habe, davon habe sie keine Kopie. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter erstmals im Jänner 2020 Kontakt aufgenommen habe, der konkrete Verstoß sei der Beschwerdeführerin erst anlässlich der Erörterung mit dem Rechtsvertreter bekannt geworden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Begründend wurde (nach Wiederholung des Verfahrensganges) festgehalten, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde

§ 24Abs.

4 DSG erlösche, wenn der Einschreiter die Beschwerde nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 10.12.2018 die verfahrensgegenständliche Auskunft erteilt worden, womit sie zu diesem Zeitpunkt vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerde sei jedoch erst am 18.02.2020 erhoben worden. Für den Fristenlauf nach § 24 Abs. 4 DSG sei es nach der Rechtsprechung der DSK zur Vorgängerbestimmung sowie des Bundesverwaltungsgerichtes unerheblich, dass die Beschwerdeführerin sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar schon in Kenntnis der Auskunft jedoch nicht in Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung gewesen sei und ihr diese erst durch die Erörterung mit ihrem Rechtsbeistand bekannt geworden sei, verfange somit nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wurde (nach Wiederholung des Verfahrensganges) festgehalten, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlösche, wenn der Einschreiter die Beschwerde nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden habe, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 10.12.2018 die verfahrensgegenständliche Auskunft erteilt worden, womit sie zu diesem Zeitpunkt vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerde sei jedoch erst am 18.02.2020 erhoben worden. Für den Fristenlauf nach Paragraph 24, Absatz 4, DSG sei es nach der Rechtsprechung der DSK zur Vorgängerbestimmung sowie des Bundesverwaltungsgerichtes unerheblich, dass die Beschwerdeführerin sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar schon in Kenntnis der Auskunft jedoch nicht in Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung gewesen sei und ihr diese erst durch die Erörterung mit ihrem Rechtsbeistand bekannt geworden sei, verfange somit nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2021 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Verletzung im Recht auf Auskunft iZm der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin, sog. Sinus Geo Milieus, durch die mitbeteiligte Partei sei. Aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 ergebe sich, dass die sog. Sinus Geo Milieus erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu einem ähnlichen Sachverhalt erwogen, dass sowohl die subjektive einjährige, als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist [des § 24 Abs. 4 DSG] nicht vor Beendigung dieses Dauerzustandes beginne. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren im vorliegenden Fall am 18.02.2020 abgelaufen gewesen. Zudem sei erst durch die Einvernahme einer Zeugin vor dem XXXX am 22.01.2021 hervorgekommen, dass die konkret beauskunfteten Empfänger unrichtig seien, weshalb auch deshalb die Beschwerde nicht verfristet sei. Darin wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Verletzung im Recht auf Auskunft iZm der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin, sog. Sinus Geo Milieus, durch die mitbeteiligte Partei sei. Aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 ergebe sich, dass die sog. Sinus Geo Milieus erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu einem ähnlichen Sachverhalt erwogen, dass sowohl die subjektive einjährige, als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist [des Paragraph 24, Absatz 4, DSG] nicht vor Beendigung dieses Dauerzustandes beginne. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren im vorliegenden Fall am 18.02.2020 abgelaufen gewesen. Zudem sei erst durch die Einvernahme einer Zeugin vor dem römisch 40 am 22.01.2021 hervorgekommen, dass die konkret beauskunfteten Empfänger unrichtig seien, weshalb auch deshalb die Beschwerde nicht verfristet sei. Der Beschwerde beigefügt wurde u.a. die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 sowie eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur GZ XXXX des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2021.Der Beschwerde beigefügt wurde u.a. die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 sowie eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur GZ römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.01.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führe, die mitbeteiligte Partei habe Teile der beauskunfteten Daten in anderen Fällen bis zu einem innerhalb der Präklusivfrist liegenden Zeitpunkt verarbeitet, sei auch hierdurch nichts gewonnen, da daraus nicht abgeleitet werden könne, dass auch die Daten der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt verarbeitet worden seien und die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2018 über die Verarbeitung in Kenntnis gesetzt worden sei.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2022 die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung.
  4. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30.03.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen aus der Bescheidbeschwerde wiederholte, wonach eine Verfristung nicht eingetreten sei, da die sog. Sinus-Geo-Milieus bis zur (behaupteten) Löschung durch die mitbeteiligte Partei bis 13.11.2019 verarbeitet worden seien und sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG 2000 nicht vor Beendigung des Dauerzustandes zu laufen beginne. § 24 Abs 4 DSG idgF entspreche insofern der Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 DSG 2000 und sei nicht einzusehen, weshalb dies einerseits auf die neue Rechtslage und andererseits nicht auch auf Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung andererseits anwendbar sein solle.
  5. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30.03.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen aus der Bescheidbeschwerde wiederholte, wonach eine Verfristung nicht eingetreten sei, da die sog. Sinus-Geo-Milieus bis zur (behaupteten) Löschung durch die mitbeteiligte Partei bis 13.11.2019 verarbeitet worden seien und sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 nicht vor Beendigung des Dauerzustandes zu laufen beginne. Paragraph 24, Absatz 4, DSG idgF entspreche insofern der Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 und sei nicht einzusehen, weshalb dies einerseits auf die neue Rechtslage und andererseits nicht auch auf Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung andererseits anwendbar sein solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ersuchte die mitbeteiligte Partei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um Auskunft über ihre bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten personenbezogenen Daten

Art. 15

DSGVO.Die Beschwerdeführerin ersuchte die mitbeteiligte Partei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um Auskunft über ihre bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten personenbezogenen Daten

Artikel 15, DSGVO.

Die mitbeteiligte Partei erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2018, welches der Beschwerdeführerin per E-Mail übermittelt wurde, eine Auskunft

Art. 15

DSGVO.Die mitbeteiligte Partei erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2018, welches der Beschwerdeführerin per E-Mail übermittelt wurde, eine Auskunft

Artikel 15, DSGVO.

Mit Datenschutzbeschwerde vom 18.02.2020 machte die Beschwerdeführerin u.a. eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde geltend. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2021, Zl. D205.640 2021-0.049.701, wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Verfristung

§ 24Abs.

4 DSG zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2021, Zl. D205.640 2021-0.049.701, wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Verfristung

Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Zu Spruchteil A): Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2021, Zl. D205.640 2021-0.049.701, wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Verfristung

§ 24Abs.

4 DSG zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2021, Zl. D205.640 2021-0.049.701, wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Verfristung

Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückgewiesen. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH

  1. 2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Eine inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegende Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. 3.3.
  2. Rechtslage Art. 15 DSGVO lautet: Artikel 15, DSGVO lautet: „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 24 DSG Abs. 1 und 4 DSG lauten:Paragraph 24, DSG Absatz eins und 4 DSG lauten: „§ 24 DSG Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. 3.3.2 Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde habe die Datenschutzbeschwerde wegen der (behaupteten) Verletzung im Recht auf Auskunft zu Unrecht zurückgewiesen, da sich aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 ergebe, dass die sog. Sinus Geo Milieus erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien und daher weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren im vorliegenden Fall am 18.02.2020 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen jedoch nicht im Recht: Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Beschwerdegegenstand ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei, wobei die Beschwerdeführerin ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei richtete, auf welches diese mit Schreiben vom 10.12.2018 antwortete. Die Beschwerdeführerin hatte sohin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis iSd § 24 Abs. 4 DSG (die (behauptete) unvollständige/unrichtige Auskunftserteilung). Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an (vgl. hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst durch die Aussage einer Zeugin vor dem Landesgericht XXXX am 22.01.2021 von der unrichtigen Auskunftserteilung erfahren zu haben, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal sich aus der Zeugenaussage, gerade nicht ergibt, dass die Empfänger unrichtig beauskunftet wurden (vgl. S. 7 des vorgelegten Protokolls: „Die in unseren damaligen Beaukunftungen erhaltenen Empfänger waren richtig.“), sondern lediglich, dass eine konkrete Zuordenbarkeit der übermittelten Daten an die jeweiligen Empfänger nicht gegeben war (vgl. S. 8 des vorgelegten Protokolls). Die mangelnde Zuordenbarkeit der Daten ist aber bereits direkt aus der Auskunft vom 10.12.2018 ersichtlich, weshalb es im Hinblick auf die Kenntnis des beschwerenden Ereignis iSd § 24 Abs. 4 DSG auf die Zeugenaussage nicht mehr ankam. Beschwerdegegenstand ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei, wobei die Beschwerdeführerin ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei richtete, auf welches diese mit Schreiben vom 10.12.2018 antwortete. Die Beschwerdeführerin hatte sohin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG (die (behauptete) unvollständige/unrichtige Auskunftserteilung). Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an vergleiche hg. Erkenntnis vom 18.03.2019, W211 2181809-1). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst durch die Aussage einer Zeugin vor dem Landesgericht römisch 40 am 22.01.2021 von der unrichtigen Auskunftserteilung erfahren zu haben, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal sich aus der Zeugenaussage, gerade nicht ergibt, dass die Empfänger unrichtig beauskunftet wurden vergleiche S. 7 des vorgelegten Protokolls: „Die in unseren damaligen Beaukunftungen erhaltenen Empfänger waren richtig.“), sondern lediglich, dass eine konkrete Zuordenbarkeit der übermittelten Daten an die jeweiligen Empfänger nicht gegeben war vergleiche S. 8 des vorgelegten Protokolls). Die mangelnde Zuordenbarkeit der Daten ist aber bereits direkt aus der Auskunft vom 10.12.2018 ersichtlich, weshalb es im Hinblick auf die Kenntnis des beschwerenden Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG auf die Zeugenaussage nicht mehr ankam. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG war daher am 18.02.2020 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei bereits abgelaufen und die Möglichkeit der Erhebung einer Datenschutzbeschwerde verfristet. Die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG war daher am 18.02.2020 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei bereits abgelaufen und die Möglichkeit der Erhebung einer Datenschutzbeschwerde verfristet. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 ergebe, dass die sog. Sinus Geo Milieus erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien und daher weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren im vorliegenden Fall am 18.02.2020 abgelaufen gewesen sei, verkennt sie, dass es sich bei der Auskunftserteilung (und nur eine solche ist verfahrensgegenständlich) um eine (am 10.12.2018) abgeschlossene Handlung, handelt, weshalb keine »fortgesetzte Schädigung« gegeben ist und der Beginn der Verjährungsfrist daher nicht hinausgeschoben wird (vgl. abermals BVwG 18.3.2019, W211 2208247-1 [mHw auf OGH 29.5.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin kann allenfalls dazu führen, dass die Beschwerdemöglichkeit betreffend die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung noch nicht verfristet ist, eine solche ist jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht Verfahrensgegenstand.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2021 ergebe, dass die sog. Sinus Geo Milieus erst am 13.11.2019 gelöscht und bis dahin rechtswidrig verarbeitet worden seien und daher weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren im vorliegenden Fall am 18.02.2020 abgelaufen gewesen sei, verkennt sie, dass es sich bei der Auskunftserteilung (und nur eine solche ist verfahrensgegenständlich) um eine (am 10.12.2018) abgeschlossene Handlung, handelt, weshalb keine »fortgesetzte Schädigung« gegeben ist und der Beginn der Verjährungsfrist daher nicht hinausgeschoben wird vergleiche abermals BVwG 18.3.2019, W211 2208247-1 [mHw auf OGH 29.5.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin kann allenfalls dazu führen, dass die Beschwerdemöglichkeit betreffend die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung noch nicht verfristet ist, eine solche ist jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht Verfahrensgegenstand. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft daher zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2243665.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.