← Österreich

{'item': 'W215 2253206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW215 2253206-1 Spruch, W215 2253206-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 127 St

GB, 130 Abs. 1 StGB und § 127 StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß , Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs.

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 127 St

GB, 130 Abs. 1 StGB und § 127 StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG, , Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen , Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs.

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 15 St

GB, § 127 StGB, 130 Abs. 1

  1. Fall StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG, , Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen , Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins,
  2. Fall StGB verständigt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der gegen den Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen XXXX , erlassen Festnahmeauftrag vom XXXX gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen, weil der Familienname des Beschwerdeführers falsch geschrieben worden sei.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der gegen den Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen römisch 40 , erlassen Festnahmeauftrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen, weil der Familienname des Beschwerdeführers falsch geschrieben worden sei. Am XXXX wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerlicher Festnahmeauftrag an die XXXX übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen XXXX , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerlicher Festnahmeauftrag an die römisch 40 übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen römisch 40 , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers, mit dem Familiennamen XXXX , am XXXX die Verständigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen sei, dass gegen ihn Untersuchungshaft verhängt worden sei, der er dringende verdächtig gewesen sei das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Fragen zum seiner Person und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG, eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers, mit dem Familiennamen römisch 40 , am römisch 40 die Verständigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen sei, dass gegen ihn Untersuchungshaft verhängt worden sei, der er dringende verdächtig gewesen sei das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Fragen zum seiner Person und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer, ebenso zwei weiteren Angeklagte, schuldig gesprochen, sie hätten am XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewebsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, § 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils gemäß § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer, ebenso zwei weiteren Angeklagte, schuldig gesprochen, sie hätten am römisch 40 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewebsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127,, , Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils gemäß , Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten. Gemäß , Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zahl 1292591006-220031914, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zahl 1292591006-220031914, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  3. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16.02.2022, wurde fristgerecht am 14.03.2022 gegenständliche Beschwerde eingebracht, der gesamte Bescheid bekämpft, eine Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, beantragt die Spruchpunkt I. und II. des Bescheides dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, dem Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben; in eventu Spruchpunkt VI. zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung and das BFA zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16.02.2022, wurde fristgerecht am 14.03.2022 gegenständliche Beschwerde eingebracht, der gesamte Bescheid bekämpft, eine Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, beantragt die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben; in eventu Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren und mit einer angemessenen Dauer festzusetzen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung and das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerdevorlage vom 20.03.2022 langte am 23.03.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich wegen § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, um einen „Fristakt“ handelt, wurde bereits für den 01.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich wegen Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, um einen „Fristakt“ handelt, wurde bereits für den 01.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Mit Email vom 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer am 05.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des in Österreich alleinlebenden Beschwerdeführers steht nicht fest. Er behauptet Staatsangehöriger der Republik Usbekistan zu sein. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag an die XXXX übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen XXXX , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag an die römisch 40 übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen römisch 40 , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs.

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 127 St

GB, 130 Abs. 1 StGB und § 127 StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß , Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs.

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 127 St

GB, 130 Abs. 1 StGB und § 127 StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG, , Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen , Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs.

§ 30Abs. 5 BFA-VG, unter dem Familiennamen XXXX , wegen § 15 St

GB, § 127 StGB, 130 Abs. 1 1. Fall StGB verständigt. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG, , Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, unter dem Familiennamen römisch 40 , wegen , Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB verständigt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der gegen den Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen XXXX erlassen Festnahmeauftrag vom XXXX gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen, weil der Familienname des Beschwerdeführers falsch geschrieben worden sei.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der gegen den Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen römisch 40 erlassen Festnahmeauftrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorliegen, weil der Familienname des Beschwerdeführers falsch geschrieben worden sei. Am XXXX wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerlicher Festnahmeauftrag an die XXXX übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen XXXX , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerlicher Festnahmeauftrag an die römisch 40 übermittelt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, mit dem Familiennamen römisch 40 , ein Fremder sei, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich derzeit im U-Haft/Strafhaft befindet. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort nach Entlassung aus der U-Haft/Strafhaft festzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer, ebenso zwei weiteren Angeklagte, schuldig gesprochen, sie hätten am XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewebsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten,Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer, ebenso zwei weiteren Angeklagte, schuldig gesprochen, sie hätten am römisch 40 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewebsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten, 1. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98,1. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98, 2. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98,2. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98, 3. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. 3. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, § 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils gemäß § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils gemäß Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zahl 1292591006-220031914, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zahl 1292591006-220031914, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16.02.2022, wurde fristgerecht am 14.03.2022 gegenständliche Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeakt langte am 16.03.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 01.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass am 05.04.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann Mangels Vorlage eines staatlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den Behauptungen des Beschwerdeführers.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe dazu auch I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe dazu auch römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Beschwerdeverhandlung am 01.04.2022 wurde unter anderem auch folgendes ausgeführt: „…R: PV hat gestern ein Schreiben eingebracht, wonach „der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin von der BBU GmbH darauf hingewiesen“ hat, „dass er während seins Haftaufenthalts in der Justizanstalt XXXX bereits fünfmal das beim Sozialen Dienst aufliegende Formular zur Stellung eines Asylantrages ausgefüllt hat. Das erste Mal hat er einen solchen Antrag vor knapp drei Wochen gestellt. Da er bislang zu keiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen wurde, ist unklar, ob ein Asylverfahren bereits anhängig ist. Auf die heutige Nachfrage der Rechtsvertreterin beim BFA ist bislang leider keine Antwort eingelangt.“„…R: PV hat gestern ein Schreiben eingebracht, wonach „der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin von der BBU GmbH darauf hingewiesen“ hat, „dass er während seins Haftaufenthalts in der Justizanstalt römisch 40 bereits fünfmal das beim Sozialen Dienst aufliegende Formular zur Stellung eines Asylantrages ausgefüllt hat. Das erste Mal hat er einen solchen Antrag vor knapp drei Wochen gestellt. Da er bislang zu keiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen wurde, ist unklar, ob ein Asylverfahren bereits anhängig ist. Auf die heutige Nachfrage der Rechtsvertreterin beim BFA ist bislang leider keine Antwort eingelangt.“ Daraufhin hat Rev […] (BVwG) gestern Nachmittag telefonisch Rev […] (BFA Wien) kontaktiert. Herr […] konnte nicht feststellen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach der gestrigen Recherche kann ich derzeit nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AsylG (ein Antrag auf internationalen Schutz wurde eingebracht) vorliegen. § 17 Abs. 8 AsylG ist nicht anzuwenden, weil es sich zwar heute um ein Beschwerdeverfahren handelt, allerdings nicht um Beschwerdeverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz. § 17 Abs. 5 AsylG lautet: Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. D.h. P kann zwar bei mir heute keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aber ich kann jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz protokollieren und weiterleiten; zudem ist heute das BFA anwesend, das somit ebenfalls davon weiß. Daraufhin hat Rev […] (BVwG) gestern Nachmittag telefonisch Rev […] (BFA Wien) kontaktiert. Herr […] konnte nicht feststellen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach der gestrigen Recherche kann ich derzeit nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG (ein Antrag auf internationalen Schutz wurde eingebracht) vorliegen. Paragraph 17, Absatz 8, AsylG ist nicht anzuwenden, weil es sich zwar heute um ein Beschwerdeverfahren handelt, allerdings nicht um Beschwerdeverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz. Paragraph 17, Absatz 5, AsylG lautet: Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. D.h. P kann zwar bei mir heute keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aber ich kann jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz protokollieren und weiterleiten; zudem ist heute das BFA anwesend, das somit ebenfalls davon weiß. R an BFA: Es könnte sein, dass während wir hier sprechen, doch noch ein Antrag auf internationalen Schutz von P als eingebracht gilt; soweit ich weiß, könnte man diesfalls aber den heutigen Antrag mit dem älteren zu einem Verfahren zusammenführen, sodass es nur ein Asylverfahren ist bzw. keine zusätzliche Arbeit für das BFA bedeuten würde. Ist das korrekt? BFA: Ja, das Problem ist, dass P einen Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen muss. Dazu müsste er in der Haft eine Vorführung beantragen. R: Da wir alle wissen, dass P einen Antrag auf internationalen Schutz stellen will beziehungsweise ihm dies heute noch gelingen dürfte diesen einzubringen, spätestens am Montag macht es wenig Sinn heute zu verhandeln, da ich spätestens nach Einbringung des Antrages den erstinstanzlichen Bescheid beheben müsste. Ich ersuche daher das BFA und P mich schriftlich zu verständigen, sobald ein Antrag eingebracht wurde. Zudem wird die heutige Verhandlungsschrift den Beamten der Justizwache XXXX mitgegeben, dass diese ebenfalls bereits im Vorfeld den Wunsch des P auf Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz behördenintern weitergeben...“ (Verhandlungsschrift Seite 04f).R: Da wir alle wissen, dass P einen Antrag auf internationalen Schutz stellen will beziehungsweise ihm dies heute noch gelingen dürfte diesen einzubringen, spätestens am Montag macht es wenig Sinn heute zu verhandeln, da ich spätestens nach Einbringung des Antrages den erstinstanzlichen Bescheid beheben müsste. Ich ersuche daher das BFA und P mich schriftlich zu verständigen, sobald ein Antrag eingebracht wurde. Zudem wird die heutige Verhandlungsschrift den Beamten der Justizwache römisch 40 mitgegeben, dass diese ebenfalls bereits im Vorfeld den Wunsch des P auf Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz behördenintern weitergeben...“ (Verhandlungsschrift Seite 04f). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Mit Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass am 05.04.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) , VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Da bezüglich des Beschwerdeführers seit 05.04.2022 ein Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wird dargelegt, dass der Sachverhalt, nach der Beschwerdeverhandlung am 01.04.2022 und dem Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022, feststeht und es gibt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wird dargelegt, dass der Sachverhalt, nach der Beschwerdeverhandlung am 01.04.2022 und dem Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022, feststeht und es gibt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2253206.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.