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§ 90§ 46§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW227 2235306-1 Spruch, W227 2235306-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 90Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. §§ 18 f des II. Abschnitts der Satzung der Med
Uni Wien ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die an der MedUni Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in dem an der XXXX Universität abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten wären.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 2. April 2020 wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 90, Absatz eins und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraphen 18, f des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die an der MedUni Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in dem an der römisch 40 Universität abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten wären.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Als Absolventin der XXXX Universität sei sie jedenfalls nicht mit zahnmedizinischen Studienanfängern gleichzusetzen, sondern (zumindest) mit Studierenden. Auch könne die Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht mit einem Vergleich der zu absolvierenden Stundenzahlen erbracht werden, darauf hätte auch die belangte Behörde in einem anderen Bescheid (Beilage ./A), welcher ebenfalls die Nostrifizierung des Doktortitels desselben Studiengangs an der XXXX Universität betroffen hätte, verwiesen. Zudem umfasse das Curriculum des absolvierten Studiums nicht weniger Stunden als das Diplomstudium der Zahnmedizin auf der MedUni Wien. Als Absolventin der römisch 40 Universität sei sie jedenfalls nicht mit zahnmedizinischen Studienanfängern gleichzusetzen, sondern (zumindest) mit Studierenden. Auch könne die Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht mit einem Vergleich der zu absolvierenden Stundenzahlen erbracht werden, darauf hätte auch die belangte Behörde in einem anderen Bescheid (Beilage ./A), welcher ebenfalls die Nostrifizierung des Doktortitels desselben Studiengangs an der römisch 40 Universität betroffen hätte, verwiesen. Zudem umfasse das Curriculum des absolvierten Studiums nicht weniger Stunden als das Diplomstudium der Zahnmedizin auf der MedUni Wien. Unberücksichtigt seien zudem die von der Beschwerdeführerin abgelegten Staatsexamina geblieben. Die zur Absolvierung der beiden Studiengänge erforderlichen ECTS-Punkte seien nahezu gleich. Der im Bescheid enthaltene Verweis auf die (fehlende) praxisbezogene Ausbildung sei unbegründet. So habe die Beschwerdeführerin als Volontärin 47 Wochen unter Aufsicht eines Zahnmediziners gearbeitet. Das defizitäre Ergebnis des Stichprobentests sei mit den Defiziten der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse zu erklären. Auch sei ihr nicht vermittelt worden, dass bereits für die Nostrifizierung Deutschkenntnisse benötigt würden. Der Beschwerdeführerin hätte ebenfalls, wie im Vergleichsfall der Beilage ./A, eine angemessene Frist zum Erbringen der Prüfungen, welche zur Gleichwertigkeit der Studiengänge gefehlt hätten, eingeräumt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei zwei an derselben Universität im selben Studiengang abgeschlossenen Doktortiteln einmal eine Gleichwertigkeit zum gegenständlichen Studiengang an der MedUni Wien festgestellt werde und einmal die Gleichwertigkeit verneint werde, da bloß die Gleichwertigkeit der Studiengänge zu beurteilen sei, was eine unterschiedliche Beurteilung nicht zulasse. Die belangte Behörde habe zudem Verfahrensvorschriften verletzt, da sie anführen hätte müssen, welche Punktezahl die Beschwerdeführerin erreichen hätte müssen, um von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit auszugehen. Auch habe sie nicht ausreichend begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass nur die Hälfte der Gesamtstundenanzahl absolviert worden sei. Die Gleichwertigkeitsprüfung unterliege zwar der Beweiswürdigung, doch sei diese durch die Zuerkennung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der zwei Studiengänge im Vergleichsverfahren (Beilage ./A) bereits abgeschlossen. Die belangte Behörde habe es im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen, zu begründen, weshalb die zunächst festgestellte Gleichwertigkeit nicht mehr vorliegen würde. Auch bei Vorliegen eines Ermessensspielraumes habe die belangte Behörde Richtlinien aufzustellen, wobei ein Abweichen von diesen Richtlinien einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstelle.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- September 2020 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte im Wesentlichen dazu aus: Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Berücksichtigung der abgelegten Staatsexamina gehe insofern ins Leere, da sie sonstige Nachweise, abgesehen vom Dokument über den erfolgreichen Studienabschluss, nicht vorgelegt habe. Von einer umfangmäßigen und inhaltlichen Gleichwertigkeit könne jedenfalls nicht bloß aufgrund einer ähnlichen ECTS-Punkte-Anzahl der zu vergleichenden Studiengänge ausgegangen werden. Zur vorgebrachten Gleichwertigkeit hinsichtlich der Stundenanzahl der beiden Studiengänge sei zudem zu beachten, dass im Rahmen des Diplomstudiums Zahnmedizin an der MedUni Wien ein „72-Wochen-Praktikum“ zu absolvieren sei. Weiters sei für eine Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien die Absolvierung eines Aufnahmetests („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe unter anderem aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst werde. In dem an der XXXX Universität absolvierten Studium werde ein Teil der Studiendauer (nämlich 420 Stunden) auf die Vermittlung von Grundlagenfächern oder erst gar nicht vordergründig zahnmedizinspezifische Fächer wie Biophysik, Chemie, Biologie und Fremdsprachen (Englisch) aufgewendet. Insbesondere Inhalte der Biologie, Chemie, Physik und Mathematik würden vor dem Hintergrund des Aufnahmeverfahrens an der MedUni Wien jedoch zum Teil bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt; auch die nicht-medizinrelevanten Teile im ausländischen Studium (wie „Englische Sprache“ etc.) seien für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden von vornherein unbeachtlich.Weiters sei für eine Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien die Absolvierung eines Aufnahmetests („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe unter anderem aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst werde. In dem an der römisch 40 Universität absolvierten Studium werde ein Teil der Studiendauer (nämlich 420 Stunden) auf die Vermittlung von Grundlagenfächern oder erst gar nicht vordergründig zahnmedizinspezifische Fächer wie Biophysik, Chemie, Biologie und Fremdsprachen (Englisch) aufgewendet. Insbesondere Inhalte der Biologie, Chemie, Physik und Mathematik würden vor dem Hintergrund des Aufnahmeverfahrens an der MedUni Wien jedoch zum Teil bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt; auch die nicht-medizinrelevanten Teile im ausländischen Studium (wie „Englische Sprache“ etc.) seien für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden von vornherein unbeachtlich. Die Gesamtstunden mit medizinischen bzw. zahnmedizinischen Inhalten würden sich beim Studium an der XXXX Universität daher auf 3855 Stunden (à 45 Minuten) belaufen, während im Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien unter Berücksichtigung des „72-Wochen-Praktikums“ von 7004,6 zu absolvierenden Stunden (à 45 Minuten) auszugehen sei; dies entspreche etwa 55 % des zeitlichen Umfangs. Im ausländischen Studium seien zudem nur 2374 Stunden an praktisch zu absolvierenden Lehrinhalten vorgesehen; dies entspreche bloß etwa 43 % der im Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien zu absolvierenden 5454,7 Stunden an Praktika. Da das zahnmedizinische Studium an der MedUni Wien im Gegensatz zum zu vergleichenden Studiengang an der XXXX Universität als berufsausbildendes Studium konzipiert sei, sei nach Abschluss des Zahnmedizinstudiums an der MedUni Wien weder eine praktische Phase noch eine Facharztprüfung vorgeschrieben. Auch habe die Beschwerdeführerin keine wissenschaftliche Arbeit vorgelegt. Eine solche sei an der MedUni Wien jedoch verpflichtend abzufassen. Die Gesamtstunden mit medizinischen bzw. zahnmedizinischen Inhalten würden sich beim Studium an der römisch 40 Universität daher auf 3855 Stunden (à 45 Minuten) belaufen, während im Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien unter Berücksichtigung des „72-Wochen-Praktikums“ von 7004,6 zu absolvierenden Stunden (à 45 Minuten) auszugehen sei; dies entspreche etwa 55 % des zeitlichen Umfangs. Im ausländischen Studium seien zudem nur 2374 Stunden an praktisch zu absolvierenden Lehrinhalten vorgesehen; dies entspreche bloß etwa 43 % der im Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien zu absolvierenden 5454,7 Stunden an Praktika. Da das zahnmedizinische Studium an der MedUni Wien im Gegensatz zum zu vergleichenden Studiengang an der römisch 40 Universität als berufsausbildendes Studium konzipiert sei, sei nach Abschluss des Zahnmedizinstudiums an der MedUni Wien weder eine praktische Phase noch eine Facharztprüfung vorgeschrieben. Auch habe die Beschwerdeführerin keine wissenschaftliche Arbeit vorgelegt. Eine solche sei an der MedUni Wien jedoch verpflichtend abzufassen. Nach dem Gesetz sei zwischen einer „vollen“ und einer „grundsätzlichen“ Gleichwertigkeit zu unterscheiden. Ein Antrag auf Nostrifizierung sei jedenfalls dann abzuweisen, wenn Auflagen – hinsichtlich „einzelner Ergänzungen“ zur vollen Gleichwertigkeit – in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten. Die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studiengänge würden mit einem curricular-inhaltlichen Übereinstimmungsgrad von lediglich etwa 43 % in Hinblick auf die praktische Ausbildung und etwa 55 % in einer pauschalen Gesamtbetrachtung, ein Ausmaß annehmen, das ein Nachholen der fehlenden Studieninhalte im Wege von Ergänzungsprüfungen nicht mehr vertretbar erscheinen lasse. Das Ergebnis des Stichprobentests zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in Grundlagenfächern wie „Werkstoffkunde“, „Zahnmedizinisches Propädeutikum“, „Kau- und Bewegungsapparat“ sowie „Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz“ ein gewisses Maß an Basiskenntnissen aufweise. So hätten sich in der überwiegenden Zahl der im Stichprobentest überprüften Fachbereiche „eindeutige Defizite“ gezeigt, weshalb davon auszugehen sei, dass die im Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien vermittelten bzw. geforderten Kenntnisse in einem völlig unzureichenden Ausmaß oder in äußerst geringem Umfang vorhanden seien. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin über Charakter und Funktion des Stichprobentests falsch informiert worden sei, gehe ins Leere, da der Inhalt des Tests der Nostrifizierungswerberin – als Absolventin eines vorgeblich vergleichbaren ausländischen Studiums – ohnehin präsent hätte sein müssen; eine Vorbereitung, vergleichbar mit einer Prüfungsvorbereitung, wäre daher gerade nicht notwendig gewesen. Kein taugliches Argument seien die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Tests. So sei in den Informationen für den Stichprobentest auf die Erforderlichkeit ausreichender Deutschkenntnisse hingewiesen worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei Antragstellung eine Erklärung abgegeben, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse (zumindest auf Sprachniveau B2) verfüge. Der Verweis auf eine allfällige Berufserfahrung sowie die Tätigkeit als Volontärin sei ebenfalls nicht relevant, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums sei. Der gleichgelagerte Fall eines Nostrifizierungswerbers (Beilage ./A) sei unbeachtlich, da eine allfällige Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht geeignet sei, den Gleichheitssatz zu verletzen. Vielmehr sei ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des jeweiligen Bescheides maßgeblich.
- Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag, in welchem sie (bloß) vorbrachte, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin schloss am
- März 2016 das 360 ECTS-Punkte umfassende Studium der Stomatologie an der medizinischen Fakultät der XXXX Universität in Bosnien und Herzegowina ab und erwarb dadurch den akademischen Titel „Doktor der Stomatologie“.Die Beschwerdeführerin schloss am
- März 2016 das 360 ECTS-Punkte umfassende Studium der Stomatologie an der medizinischen Fakultät der römisch 40 Universität in Bosnien und Herzegowina ab und erwarb dadurch den akademischen Titel „Doktor der Stomatologie“. Am
- Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Nostrifizierung ihres an der XXXX Universität abgeschlossenen Studiums der Stomatologie und ersuchte um Gleichstellung mit dem Studienabschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der MedUni Wien.Am
- Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Nostrifizierung ihres an der römisch 40 Universität abgeschlossenen Studiums der Stomatologie und ersuchte um Gleichstellung mit dem Studienabschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der MedUni Wien. Das 72-Wochen-Praktikum des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der MedUni Wien umfasst insgesamt 2880 Stunden. Das Studium der Stomatologie an der XXXX Universität beinhaltet keine mit diesem 72-Wochen-Praktikum vergleichbare (praktische) Ausbildung. Das 72-Wochen-Praktikum des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der MedUni Wien umfasst insgesamt 2880 Stunden. Das Studium der Stomatologie an der römisch 40 Universität beinhaltet keine mit diesem 72-Wochen-Praktikum vergleichbare (praktische) Ausbildung. Der curricular-inhaltliche Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden gegenständlichen Studiengängen beträgt 43,52 % hinsichtlich der praktischen Ausbildung und 55,03 % in einer pauschalen Gesamtbetrachtung. Beim Stichprobentest vom
- Jänner 2020 erreichte die Beschwerdeführerin folgendes Ergebnis: ● Werkstoffkunde (6 von 25 Punkten erreicht) ● Zahnmedizinisches Propädeutikum 2 (7 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-1 - Kau- und Bewegungsapparat (5 von 25 Punkten erreicht) ● Block 1-2 - Oral- und Organpathologie (12 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-3 - Gehirn, Sinnesorgane, Schmerz (5 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-4 - Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde (14 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-5 - Parodontologie und Prophylaxe (15 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-6 - Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik (16 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-7 - Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik (6 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-8 - Chirurgie (5 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-9 - Kieferorthopädie (3 von 25 Punkten erreicht) Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Studiums an der XXXX Universität keine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) verfasst.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Studiums an der römisch 40 Universität keine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) verfasst.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zum Studienabschluss der Beschwerdeführerin, zu ihrem Nostrifizierungsantrag an der MedUni Wien sowie zum Ergebnis des Stichprobentests ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
- Die Feststellung, dass der zu vergleichende Studiengang an der XXXX Universität keine mit dem 72-Wochen-Praktikum zu vergleichende (praktische) Ausbildung beinhaltet, ergibt sich aus den Curricula der beiden Studiengänge sowie den detailreichen und nachvollziehbaren Gegenüberstellungen der Praxisstunden in der Beschwerdevorentscheidung und den dadurch dargelegten, sich durch das 72-Wochen-Praktikum ergebenden, deutlichen Überhang an praktischer Ausbildungszeit an der MedUni Wien.2.
- Die Feststellung, dass der zu vergleichende Studiengang an der römisch 40 Universität keine mit dem 72-Wochen-Praktikum zu vergleichende (praktische) Ausbildung beinhaltet, ergibt sich aus den Curricula der beiden Studiengänge sowie den detailreichen und nachvollziehbaren Gegenüberstellungen der Praxisstunden in der Beschwerdevorentscheidung und den dadurch dargelegten, sich durch das 72-Wochen-Praktikum ergebenden, deutlichen Überhang an praktischer Ausbildungszeit an der MedUni Wien. 2.
- Die Feststellung bezüglich des curricular-inhaltlichen Übereinstimmungsgrades zwischen den beiden Studiengängen, basiert auf der detailreichen und nachvollziehbaren Gegenüberstellung bzw. Aufschlüsselung der hinsichtlich der Stundenanzahl bestehenden Unterschiede in besonders bedeutenden und praxisrelevanten Studienfächern (Konservierende Zahnheilkunde/Parodontologie/Prothetik, Zahnärztliche Chirurgie/Kieferchirurgie, Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie), welcher die Beschwerdeführerin nicht entgegentrat. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Studiums an der XXXX Universität keine Diplomarbeit verfasst hat, ergibt sich daraus, dass der vergleichende Studienplan der XXXX Universität die Verpflichtung zur Abfassung einer solchen wissenschaftlichen Arbeit nicht beinhaltet, die Beschwerdeführerin eine solche nicht vorlegte und auch nicht den Feststellungen der belangten Behörde, dass keine solche Arbeit verfasst wurde, entgegentrat.2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Studiums an der römisch 40 Universität keine Diplomarbeit verfasst hat, ergibt sich daraus, dass der vergleichende Studienplan der römisch 40 Universität die Verpflichtung zur Abfassung einer solchen wissenschaftlichen Arbeit nicht beinhaltet, die Beschwerdeführerin eine solche nicht vorlegte und auch nicht den Feststellungen der belangten Behörde, dass keine solche Arbeit verfasst wurde, entgegentrat.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.
§ 90Abs.
1 UG setzt ein Nostrifizierungsantrag den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragsteller in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. 3.1.1.
Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt ein Nostrifizierungsantrag den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragsteller in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit „grundsätzlich“ gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen (§ 90 Abs. 4 UG). Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit „grundsätzlich“ gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen (Paragraph 90, Absatz 4, UG). Der Curriculumdirektor hat unter Berücksichtigung des an der MedUni Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des Nostrifizierungswerbers insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig (§ 19 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien).Der Curriculumdirektor hat unter Berücksichtigung des an der MedUni Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des Nostrifizierungswerbers insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig (Paragraph 19, Absatz eins, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien). Ein Stichprobentest ist als Maßnahme im Ermittlungsverfahren neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden Curriculum an der MedUni Wien vorgesehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln (siehe VwGH 24.11.2003, 2002/10/0010). Das Nostrifizierungsverfahren beschränkt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht bloß auf einen „Globalvergleich“, der Studienschwerpunkte und Detailvergleiche außer Acht lässt und im Ergebnis nur auf die leitenden Ziele sowie Grundsätze der im Ausland absolvierten Studien, das Ausmaß der Studien in zeitlicher Hinsicht und auf eine bloß teilweise (mit seinem kleineren Teil) gegebene Fachverwandtschaft zu einem inländischen Studium abstellt (siehe VwGH 29.11.1993, 90/12/0106). Voraussetzung für eine rechtmäßige Abweisung eines Nostrifizierungsantrags ist, dass in einem gesetzeskonformen Ermittlungsverfahren festgestellt wird, worin die umfangmäßige, anforderungsmäßige und inhaltliche Ungleichwertigkeit des absolvierten ausländischen Studiums zum (beantragten) inländischen (Vergleichs-)Studium besteht und weshalb die festgestellte Ungleichwertigkeit so bedeutsam ist, dass die Ablegung von Prüfungen zur einzelnen Ergänzung auf eine volle Gleichwertigkeit sinnvollerweise nicht mehr in Betracht kommt. Dies kann jeweils nur im Einzelfall unter Heranziehung aller in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (siehe VwGH 29.11.1993, 90/12/0106).
§ 46Abs. 2 UG hat das zuständige (Universitäts-)
Organ abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu erlassen (siehe zusätzlich Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 14 VwGVG Anm. 6).
Paragraph 46, Absatz 2, UG hat das zuständige (Universitäts-)Organ abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu erlassen (siehe zusätzlich Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 6). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, beinhaltet der zu vergleichende Studiengang an der XXXX Universität keine mit dem 72-Wochen-Praktikum vergleichbare (praktische) Ausbildung. So beträgt der Übereinstimmungsgrad der beiden Studien hinsichtlich der praktischen Ausbildung gerade einmal 43,52 %. Auch erreichte die Beschwerdeführerin beim durchgeführten Stichprobentest bloß in drei der neun überprüften Fachgebiete die von § 22 Abs. 6 des II. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien zur positiven Absolvierung des Stichprobentests geforderten 60 % und wies damit deutliche Defizite in bedeutenden und praxisrelevanten Studienfächern auf.Wie festgestellt, beinhaltet der zu vergleichende Studiengang an der römisch 40 Universität keine mit dem 72-Wochen-Praktikum vergleichbare (praktische) Ausbildung. So beträgt der Übereinstimmungsgrad der beiden Studien hinsichtlich der praktischen Ausbildung gerade einmal 43,52 %. Auch erreichte die Beschwerdeführerin beim durchgeführten Stichprobentest bloß in drei der neun überprüften Fachgebiete die von Paragraph 22, Absatz 6, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien zur positiven Absolvierung des Stichprobentests geforderten 60 % und wies damit deutliche Defizite in bedeutenden und praxisrelevanten Studienfächern auf. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrem Studium an der XXXX Universität keine wissenschaftliche Arbeit, welche mit der Diplomarbeit im Diplomstudium der Zahnmedizin an der MedUni Wien vergleichbar wäre, verfasst. Aus ihren Unterlagen geht kein Nachweis hervor, dass sie wissenschaftliche Themen selbstständig bzw. inhaltlich und methodisch vertretbar bearbeiten kann.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrem Studium an der römisch 40 Universität keine wissenschaftliche Arbeit, welche mit der Diplomarbeit im Diplomstudium der Zahnmedizin an der MedUni Wien vergleichbar wäre, verfasst. Aus ihren Unterlagen geht kein Nachweis hervor, dass sie wissenschaftliche Themen selbstständig bzw. inhaltlich und methodisch vertretbar bearbeiten kann. Wie bereits unter Punkt 2.
- ausgeführt, schlüsselte die belangte Behörde die hinsichtlich der Stundenanzahl – und somit auch bezüglich der Gleichwertigkeit – bestehenden Unterschiede in besonders bedeutenden und praxisrelevanten Studienfächern einzeln und für das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise auf. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die von der Beschwerdeführerin abgelegten Staatsexamina nicht berücksichtigt worden seien, die Gesamtstundenzahl inkorrekt wiedergegeben worden sei und bloß individuelle Befähigungen der Beschwerdeführerin überprüft worden seien, ohne sich dabei an die bereits in einem gleichgelagerten Fall festgestellte Gleichwertigkeit zu halten, führte die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom
- September 2020 zutreffend aus: Die Beschwerdeführerin legte keine Dokumente bezüglich der angeblich abgelegten Staatsexamina vor. Medizinrelevante Grundlagenfächer wie Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, welche Teil des Curriculums des zu vergleichenden Studiengangs sind, werden an der MedUni Wien – im Unterscheid zur XXXX Universität – bereits durch den vorgelagerten Aufnahmetest („MedAT-Z“) vorausgesetzt. Das Studium an der XXXX Universität umfasst auch nicht-medizinrelevante Teile (etwa „Sprache Englisch“); der medizinische bzw. zahnmedizinische Inhalte betreffende Übereinstimmungsgrad der zu vergleichenden Studiengänge beträgt in einer pauschalen Gesamtbetrachtung somit lediglich 55,03 %.Die Beschwerdeführerin legte keine Dokumente bezüglich der angeblich abgelegten Staatsexamina vor. Medizinrelevante Grundlagenfächer wie Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, welche Teil des Curriculums des zu vergleichenden Studiengangs sind, werden an der MedUni Wien – im Unterscheid zur römisch 40 Universität – bereits durch den vorgelagerten Aufnahmetest („MedAT-Z“) vorausgesetzt. Das Studium an der römisch 40 Universität umfasst auch nicht-medizinrelevante Teile (etwa „Sprache Englisch“); der medizinische bzw. zahnmedizinische Inhalte betreffende Übereinstimmungsgrad der zu vergleichenden Studiengänge beträgt in einer pauschalen Gesamtbetrachtung somit lediglich 55,03 %. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass das von der Beschwerdeführerin an der XXXX Universität absolvierte Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte nicht so aufgebaut ist – insbesondere fehlt diesem das „72-Wochen-Praktikum“, welches sich nur im zahnmedizinischen Curriculum der MedUni Wien wiederfindet –, dass es mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist.Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass das von der Beschwerdeführerin an der römisch 40 Universität absolvierte Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte nicht so aufgebaut ist – insbesondere fehlt diesem das „72-Wochen-Praktikum“, welches sich nur im zahnmedizinischen Curriculum der MedUni Wien wiederfindet –, dass es mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der MedUni Wien als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist. Abschließend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach zumindest eine andere Person, welche denselben Studiengang an der XXXX Universität absolviert habe, sehr wohl die Möglichkeit der Nostrifizierung erhalten hätte, Folgendes entgegenzuhalten: Abschließend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach zumindest eine andere Person, welche denselben Studiengang an der römisch 40 Universität absolviert habe, sehr wohl die Möglichkeit der Nostrifizierung erhalten hätte, Folgendes entgegenzuhalten: Eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht dazu geeignet, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert. Zum Argument im Vorlageantrag, wonach die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen worden sei, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde frühestens am
- Mai 2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom
- September 2020
§ 46Abs.
2 UG rechtzeitig erlassen wurde.Zum Argument im Vorlageantrag, wonach die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen worden sei, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde frühestens am 7. Mai 2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2020
Paragraph 46, Absatz 2, UG rechtzeitig erlassen wurde. Die gegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Gleichwertigkeit der beiden Studiengänge auszugehen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Gleichwertigkeit der beiden Studiengänge auszugehen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2235306.1.00