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{'item': 'W228 2216533-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 53a§ 38§ 75§ 70§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW228 2216533-1 SpruchW228 2216533-1/24Z, W228 2216533-1/24Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage: Für die Gutachtenerstellung wurde der im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung.Für die Gutachtenerstellung wurde der im Spruchpunkt römisch eins. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 24.02.2022 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der festgelegten Höhe der beantragten Honorarnote und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.Mit Schreiben vom 24.02.2022 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der festgelegten Höhe der beantragten Honorarnote und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Da gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben wurden, hat das Gericht, da es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegte, mittels Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren angeordnet und verweist hiermit auf die Begründung des Beschlusses vom 28.03.2022 über den der belangten Behörde vorgelegten Gebührenantrag. Die Aufstellung der Gebühren sowie die Rechtsansicht betreffend die Kostentragung ergeben sich unzweifelhaft aus den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen. Mit Beschluss vom 28.03.2022 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 124,00. In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß dem Sachverständigen an. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Barauslagenersatz Im Rahmen der Gutachtenerstellung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben sind und solche auch nicht zur Verfügung standen. Die Sachverständigengebühren wurden antragsgemäß dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

§ 53a

Abs.1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 75Abs.

1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt.

Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt.

§ 70Abs. 1 Al

VG sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Paragraph 70, Absatz eins, AlVG sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2)Die §§ 76, 77 und 78 AVG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2)Die Paragraphen 76, 77 und 78 AVG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 42Abs.

1 AMSG bestreitet die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.

Paragraph 42, Absatz eins, AMSG bestreitet die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) zu.

(2)Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
(2)Für den im Absatz eins, umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes. Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung.Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung. Demnach sind die Kosten für den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen

§ 75Abs.

1 AVG von Amts wegen zu tragen.Demnach sind die Kosten für den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen

Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen. Der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei setzt voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat. Beim praktisch besonders bedeutsamen Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat. Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht oder anders ausgedrückt bietet das AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde „aufgetragen“ wurde. Es ist sohin jedenfalls rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten. Beim praktisch besonders bedeutsamen Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat. Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht oder anders ausgedrückt bietet das AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde „aufgetragen“ wurde. Es ist sohin jedenfalls rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten.

§ 70Abs. 2 Al

VG findet die Bestimmung des § 76 AVG in AlVG-Verfahren keine Anwendung, sodass Amtssachverständigengebühren nicht auf die Partei überwälzt werden können, sondern von der Behörde, d.h. amtswegig, zu tragen sind.

Paragraph 70, Absatz 2, AlVG findet die Bestimmung des Paragraph 76, AVG in AlVG-Verfahren keine Anwendung, sodass Amtssachverständigengebühren nicht auf die Partei überwälzt werden können, sondern von der Behörde, d.h. amtswegig, zu tragen sind. Für den Gebührenanspruch maßgeblich ist, wie die Person zum Verfahren geladen wurde: § 42 Abs. 1 AMSG spricht von "Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht".Paragraph 42, Absatz eins, AMSG spricht von "Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht". Dadurch sind auch sämtliche Barauslagen, somit auch im Zusammenhang mit der Heranziehung von (nichtamtlichen) Dolmetschern und Sachverständigen entstehende Gebühren, umfasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Gesetzesnorm des § 42 Abs. 1 AMSG ist klar und eindeutig.Die Gesetzesnorm des Paragraph 42, Absatz eins, AMSG ist klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2216533.1.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.