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{'item': 'W239 2253291-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW239 2253291-1 SpruchW239 2253284-1/5E, W239 2253284-1/5E W239 2253283-1/6E W239 2253287-1/5E W239 2253290-1/5E W239 2253291-1/5E W239 2253288-1/5E W239 2253285-1/5E W239 2253286-1/5E W239 2253289-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , 8.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 9.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Staatenlos alias Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , 8.) XXXX und 9.) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 8.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 9.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Staatenlos alias Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , 8.) römisch 40 und 9.) römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ), der mittlerweile volljährigen Viertbeschwerdeführerin ( XXXX ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (mj. XXXX ), des minderjährigen Sechsbeschwerdeführers (mj. XXXX ), der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin (mj. XXXX ) und der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin (mj. XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder. Der mittlerweile volljährige Neuntbeschwerdeführer ( XXXX ) ist der Neffe des Erstbeschwerdeführers; diesem wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2022, Zl. XXXX , die Obsorge über seinen Neffen übertragen.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ), der mittlerweile volljährigen Viertbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (mj. römisch 40 ), des minderjährigen Sechsbeschwerdeführers (mj. römisch 40 ), der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin (mj. römisch 40 ) und der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin (mj. römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder. Der mittlerweile volljährige Neuntbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist der Neffe des Erstbeschwerdeführers; diesem wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , die Obsorge über seinen Neffen übertragen. Alle Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus dem Libanon. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 19.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Eltern und der minderjährigen Kinder liegt ein Familienverfahren vor. Über die Anträge der volljährigen Kinder bzw. des mittlerweile volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers wird angesichts der Gleichgelagertheit der Fälle in einem entschieden. Zum Erstbeschwerdeführer, zur Zweitbeschwerdeführerin, zum Drittbeschwerdeführer, zur Viertbeschwerdeführerin, zur Fünftbeschwerdeführerin, zum Sechstbeschwerdeführer und zum Neuntbeschwerdeführer liegen je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Italien vom 12.07.2021 (Anhaltung) bzw. vom 14.07.2021 (erkennungsdienstliche Behandlung) vor.
  3. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung am 19.08.2021 zu Beginn an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er selbst und seine mitgereiste Gattin hätten das gemeinsame Sorgerecht für alle Kinder. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien im Libanon aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer habe acht Geschwister, drei davon im Libanon, zwei in Deutschland, ein Bruder lebe in Schweden, ein Bruder sei in Italien und eine Schwester lebe in Dänemark. Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer im März 2021 gefasst. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, weil er dort Verwandte habe. Im Mai 2021 sei er mit seiner Familie aus dem Libanon über Syrien nach Libyen gereist, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Dann seien sie zwei Wochen in Italien gewesen und anschließend mit dem Zug durch Österreich bis nach Deutschland gereist, wo sie nur einen Tag irgendwo an der Grenze gewesen seien. Seit 18.08.2021 befinde er sich in Österreich. Über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern habe er nichts zu sagen. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, weil seine Kinder von dem Land sehr begeistert seien. Im Protokoll zur Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese Erstbefragung auch für die mitgereisten Kinder in Vertretung der Erziehungsberechtigten geführt werde; alle Kinder seien im Beisein der Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt worden und hätten angegeben, dasselbe zu antworten wie sie. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sie bestätigte die Angaben zur gemeinsamen Reiseroute. Ihr Ziel sei ursprünglich Deutschland gewesen, weil ihr Mann dort Verwandte habe. Zu den durchreisten EU-Ländern habe sie nichts zu sagen. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte in seiner Erstbefragung die Angaben seiner Eltern.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.10.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien ins Treffen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.10.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien und führte die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien ins Treffen. Italien ließ die Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 09.12.2021 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung der inhaltlichen Verfahren seit 09.12.2021 bei Italien liege.Italien ließ die Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 09.12.2021 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung der inhaltlichen Verfahren seit 09.12.2021 bei Italien liege.
  6. Am 28.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seinen Personalien nannte der Erstbeschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum und erklärte, dass die Leute, die keine Geburtsurkunde bekommen würden, immer mit 01.
  7. [des Geburtsjahres] registriert würden. Er sei im Libanon geboren worden und sei staatenloser Palästinenser. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder. Nachgefragt erklärte er, dass der Neuntbeschwerdeführer nicht sein Kind sei, sondern sein Neffe. Er sei für ihn verantwortlich. Damit meine er, dass dessen Vater nicht hier sei und er sich deshalb um den Neffen kümmere und sein gesetzlicher Vertreter sei. Er habe noch keine Obsorge für ihn. Der Neffe sei mit dessen Familie aus dem Libanon ausgereist und sei zum Erstbeschwerdeführer nach Libyen gekommen. Dann seien sie alle gemeinsam hierher nach Österreich gekommen. Die Eltern des Neffen seien im Libanon. Der leibliche Vater sei dort mit einer zweiten Frau verheiratet und die leibliche Mutter sei in Deutschland mit einem anderen Mann verheiratet. Nachgefragt, wer das Sorgerecht für die mitgereisten eigenen Kinder habe, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er und seine Frau das gemeinsame Sorgerecht hätten; er sei damit einverstanden, dass seine Frau für die Kinder spreche. Er wolle nunmehr folgende Dokumente vorlegen: - UNRWA-Karte vom 07.02.2019 - UNRWA-Karte des Neffen vom 15.07.2013 - Heiratsurkunde samt Übersetzung - Geburtsurkunden der eigenen Kinder - Geburtsurkunde des Neffen - Neun ID-Karten Der Erstbeschwerdeführer habe sich niemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht. Nachgefragt, wie er ihm gesundheitlich gehe, antwortete er, er sei gesund. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Auch bei den Kindern sei alles in Ordnung. Nur seine Frau habe Nierenprobleme. Bei seinem ältesten Sohn seien im Libanon die Hüften operiert worden. Der Neffe sei ebenfalls gesund. Zur geplanten Vorgehensweise, die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Familie nach Italien anzuordnen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Italien zurück. Als sie in Lampedusa angekommen seien, seien sie schlecht behandelt worden. Die Polizei habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Am zweiten Tag sei ein Dolmetscher gekommen und habe erklärt, dass die Fingerabdrücke nur wegen etwaiger krimineller Handlungen registriert würden bzw. nicht für Asyl. Sie seien dann nach Sizilien verlegt worden und die Behörde habe gesagt, dass sie selbstständig weitergehen sollten. Sie seien zum Bahnhof gegangen und hätten dort geschlafen. Der Erstbeschwerdeführer habe gesehen, dass viele Leute am Bahnhof geschlafen hätten. Dann seien sie mit dem Zug Richtung Deutschland gefahren. Dort seien sie angehalten worden und nach Österreich geschickt worden. Sie hätten nicht gleich den Asylantrag in Österreich gestellt. Die Kinder hätten gegoogelt und gesehen, dass die Schulen hier in Österreich die Besten seien. Deshalb seien sie hiergeblieben, obwohl die Brüder des Erstbeschwerdeführers woanders seien, wie in Deutschland. Nachgefragt, wie lange sie in Italien gewesen seien, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, es seien zwei Wochen gewesen. Er habe sämtliche Gründe geschildert, aus denen sie Italien verlassen hätten. Er wolle nicht zurück. Vorfälle habe es in Italien keine gegeben, die Polizei habe nur immer „weiter, weiter“ gesagt. Sie hätten deshalb nicht in Italien um Asyl angesucht, weil es keine Schulen gebe und das Land nicht stabil sei. Seine Kinder bzw. sein Neffe hätten keine eigenen Gründe, aus denen sie Italien verlassen hätten. Zu den aktuellen Länderberichten zu Italien wolle er keine Stellungnahme abgegeben. Er wolle einfach auf keinen Fall zurück dorthin. Seine Kinder würden gerne in Österreich bleiben, weil die Schulen hier gut seien. Der Erstbeschwerdeführer wolle auch nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen. Zu etwaigen Familienangehörigen oder Verwandten im Bereich der EU, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er einen Bruder und eine Schwester in Deutschland habe. Eine Schwester lebe in Dänemark und ein Bruder sei in Schweden. Obwohl alle dort leben würden, sei ihr Wunsch, hier in Österreich zu bleiben. Es bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Schwester aus Dänemark habe ihn nur einmal besucht, sonst hätten sie telefonischen Kontakt. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen gebe es in Österreich niemanden, zu dem ein besonders enges Verhältnis oder eine Abhängigkeit bestehe. Der Erstbeschwerdeführer sei auch niemals von seinen Angehörigen finanziell unterstützt worden. Abschließend wurde der Erstbeschwerdeführer noch gefragt, wo sein Neffe gelebt habe, bevor sie gemeinsam nach Europa gereist seien. Dazu schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass der Neffe bei dessen Vater und dessen Großeltern gelebt habe. Der Neffe sei deshalb mit dem Erstbeschwerdeführer mitgereist, weil er sein Onkel sei und weil sein leiblicher Vater nicht aus dem Libanon ausgereist sei. Der Neffe habe Probleme mit Parteien im Libanon und weil der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie ausgereist sei, sei der Neffe auch mitgekommen. Zuvor habe der Neffe nicht bei ihnen gewohnt, er sei nur gelegentlich bei ihnen gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt nach ihren Personalien ihren Namen und ihr Geburtsdatum an und erklärte, sie sei im Libanon geboren worden, sei staatenlose Palästinenserin, sei verheiratet und habe sechs Kinder. Auch die Kinder seien staatenlos. Sie und ihr Mann hätten die gemeinsame Obsorge über die Kinder. Ihre heutigen Angaben würden auch für die minderjährigen Kinder gelten. Gesundheitlich gehe es ihr heute gut, sie könne ohne Probleme die Einvernahme machen. Sie habe aber Nierenprobleme und werde diesbezüglich in Österreich im Krankenhaus gut behandelt. Sie nehme auch Medikamente ein und wolle folgende Unterlagen vorlegen: - Arztbrief Nephrologie, Diagnose und Therapie; Ausdruck vom 29.09.2021 - Hinweis auf einen Kontrolltermin am 21.10.2021 - Befunde eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 08.11.2021 - Medikation; Ausdruck vom 02.12.2021 - Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen (10 Seiten) Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit Jahren an diesen Beschwerden. Sie sei auch im Libanon diesbezüglich behandelt worden, allerdings werde man dort nicht gut versorgt. In Österreich stehe sie in medizinischer Behandlung und sei bereits drei Mal für jeweils eine Woche im Krankenhaus gewesen. Der letzte stationäre Aufenthalt sei Ende Oktober gewesen. Nachgefragt, ob sie sich in Italien medizinisch versorgen habe lassen, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in Lampedusa etwa eine Woche lang in einem Krankenhaus gewesen sei. Sie habe aber keine Medikamente bekommen. Befragt, wie sie medizinisch versorgt worden sei, meinte sie: „Gar nicht.“ Vorgehalten, dass sie aber doch eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, erklärte sie, es sei immer voll gewesen und sie habe ein Bett auf dem Gang bekommen. Sie habe für den Krankenhausaufenthalt nichts bezahlen müssen. Nach einer Woche sei sie auf ihren eigenen Wunsch hin entlassen worden. Ihr sei nicht einmal etwas zu Essen oder zu Trinken gegeben worden. Befragt, ob ihre Kinder an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leiden würden, verneinte sie das. Die Kinder seien gesund und bräuchten auch keine Medikamente. Zur geplanten Vorgehensweise, die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Familie nach Italien anzuordnen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe gerade erzählt, was ihr in Italien passiert sei. Die Kinder würden hierbleiben wollen, weil hier alles besser sei. Man werde hier gut behandelt. Sie habe nun alle Gründe geschildert, aus denen sie Italien verlassen habe. Sie sei zwei Wochen in Italien gewesen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe, aus denen sie Italien verlassen hätten. Es gebe auch keine weiteren Beweismittel, die sie vorlegen könne. In welchem Spital sie in Italien aufhältig gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei irgendwo in Sizilien gewesen. In der Erstbefragung habe sie deshalb nichts davon erzählt, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Vorgehalten, dass sie in der Erstbefragungen angegeben habe, nichts über die durchreisten EU-Länder angeben zu können, entgegnete sie, was hätte sie denn sagen sollen? Sie habe sich in Italien an keine Rechtschutzeinrichtung gewandt. Ihr Mann habe deshalb nichts über den Krankenhausaufenthalt erzählt, weil sie nicht doppelt erzählen hätten wollen. Über Nachfrage erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie wolle keine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Italien abgeben; sie wolle da nicht zurück. Sie wolle auch nicht freiwillig in den Herkunftsstaat ausreisen, weil sie keine Heimat hätten. Zu etwaigen Familienangehörigen oder Verwandten im Bereich der EU, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen niemanden zu haben. Es gebe in Österreich niemanden, zu dem ein besonders enges Verhältnis oder eine Abhängigkeit bestehe. Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in Libyen geboren worden sei und nicht im Libanon. Sie ergänzte, dass ihnen in Italien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Sie hätten nicht um Asyl angesucht. Nachgefragt, weshalb sie das nicht getan hätten, erklärte sie, man wisse, dass man dort schlecht behandelt werde. Sie wolle nicht nach Italien. Die Kinder würden ihr Leben hier in Österreich aufbauen wollen. Der Drittbeschwerdeführer erklärte vor dem BFA zu seinem Gesundheitszustand, er sei grundsätzlich gesund, er habe aber zwei Operationen an den Hüften im Libanon gehabt. Aufgrund der Schrauben, die er in seinen Hüften habe, müssten die Hüften aber noch einmal operiert werden. Die Operation sei vor etwa fünf Jahren gewesen. Medikamente benötige er nicht, nur bei eventuellen Schmerzen nehme er Schmerzmittel. Er habe sich auch in Österreich an einen Arzt gewandt und es seien Röntgenbilder gemacht worden. Der Arzt habe gesagt, dass man einen Dolmetscher brauche. Die medizinischen Unterlagen seien in der Betreuungseinrichtung; er werde die Unterlagen schicken. In einem Krankenhaus sei er in Österreich nicht stationär aufhältig gewesen. Die angekündigten medizinischen Unterlagen langten in weiterer Folge am 30.12.2021 beim BFA ein. Zur geplanten Vorgehensweise, die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Familie nach Italien anzuordnen, brachte der Drittbeschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Italien zurück. Sie hätten am Bahnhof geschlafen, die Behörden hätten ihnen nicht geholfen. In Österreich seien sie gut empfangen worden. Er wolle in Österreich eine Ausbildung machen und hier arbeiten. Er habe nun alle Gründe geschildert, aus denen er Italien verlassen habe. Sie seien dort zehn Tage bis zwei Wochen aufhältig gewesen. Wo genau, das wisse er nicht. Die Behörde habe ihnen geraten, weiter zu gehen. Vorfälle habe es in Italien keine gegeben. Sie hätten deshalb in Italien nicht um Asyl angesucht, weil sie am Anfang nicht gut behandelt worden seien. Die Behörde habe gesagt, dass sie einfach weitergehen sollten. Ihnen sei am Anfang schon klar gewesen, dass es in Italien nicht gut sei. Deshalb hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten nach Deutschland wollen. Die deutschen Behörden hätten sie aber nach Österreich zurückgeschickt. Sie seien in Österreich gut behandelt worden, deshalb würden sie hierbleiben wollen. Zu den Länderfeststellungen zu Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben, das interessiere ihn nicht. Er wolle auch nicht freiwillig in den Herkunftsstaat ausreisen. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen habe der Drittbeschwerdeführer keine weiteren Angehörigen oder Verwandten in der EU, zu denen eine besonders enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Er habe nur einen Onkel in Deutschland, es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Es gebe auch in Österreich niemanden, zu dem ein besonders enges Verhältnis oder eine Abhängigkeit bestehe. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, sie sei gesund sei und brauche keine Medikamente. Zur geplanten Vorgehensweise, die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Familie nach Italien anzuordnen, brachte die Drittbeschwerdeführerin vor, sie wolle gerne in Österreich bleiben, weil es hier besser sei. Sie wolle hier die Schule besuchen und eine Ausbildung machen. Sonst könne sie nichts angeben. Sie sei etwa zwei Wochen in Italien gewesen und zwar an verschiedenen Zugbahnhöfen. Vorfälle habe es keine gegeben. Sie habe nun alle Gründe geschildert, aus denen sie Italien verlassen habe. Warum sie in Italien nicht um Asyl angesucht habe, wisse sie nicht, aber sie wisse, dass es in Österreich besser sei. Zu den Länderberichten zu Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Ebenso wenig wolle sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausreisen. Zu etwaigen Angehörigen in der EU erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass sie einen Onkel und eine Tante in Deutschland habe und eine Tante in Dänemark. Ein Onkel lebe in Schweden und ein Onkel in Italien. Zu niemandem bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie hätten nur telefonischen Kontakt. Es gebe auch in Österreich niemanden, zu dem ein besonders enges Verhältnis oder eine Abhängigkeit bestehe. Sie sei zuvor noch nie von den Angehörigen in der EU finanziell unterstützt worden.
  8. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Neuntbeschwerdeführer nicht der leibliche Sohn, sondern der Neffe des Erstbeschwerdeführers ist, wurde er am 05.01.2022 einer eigenen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide und der Befragung ohne Probleme folgen könne. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2021 gefasst. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, weil seine leibliche Mutter und sein Onkel dort seien. Er habe bis zum 13.06.2021 im Libanon gelebt und sei bis zum 13.07.2021 in Libyen gewesen. Danach habe er sich etwa 20 Tage in Italien aufgehalten. In Lampedusa sei er drei Tage in einem Camp gewesen, dann sei er in Sizilien auf einem großen Schiff in Quarantäne gewesen. Von dort seien sie selbstständig weitergereist. Er sei mit seinem Onkel und dessen Familie (acht Personen) mit dem Zug weitergereist. In Deutschland seien sie aufgegriffen worden und nach Österreich zurückgewiesen worden. Hier seien sie von den Behörden übernommen worden. Er habe nirgends zuvor um Asyl angesucht und wolle auch nicht nach Italien zurück. Er wolle hier in Österreich bleiben bei seinem Onkel, mit dem er aus der Heimat ausgereist sei. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert.
  9. Hinsichtlich des Neuntbeschwerdeführers wurde seitens des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Zusammenfassend ergab sich zum Untersuchungsdatum am 15.02.2022 ein festgestelltes Mindestalter von 17,5 Jahren und zum Antragsdatum am 19.08.2021 ein festgestelltes Mindestalter von 17,01 Jahren (Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung). Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2022, Zl. XXXX , wurde dem Erstbeschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen. Unter anderem festgehalten wurde, dass dieser zum Zeitpunkt der Scheidung seiner leiblichen Eltern in die Familie des Onkels gekommen sei und weiterhin in der Familie verbleiben wolle. Er habe keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Einer Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Mutter habe er dezidiert widersprochen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Erstbeschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen. Unter anderem festgehalten wurde, dass dieser zum Zeitpunkt der Scheidung seiner leiblichen Eltern in die Familie des Onkels gekommen sei und weiterhin in der Familie verbleiben wolle. Er habe keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Einer Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Mutter habe er dezidiert widersprochen.
  10. Am 08.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Neuntbeschwerdeführers vor dem BFA statt. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass anhand des Gutachtens davon ausgegangen werde, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei. Ihm wurde erklärt, dass der Onkel zur heutigen Einvernahme ebenfalls geladen worden sei, er müsse aber aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr zwingend der Befragung beiwohnen. Der Neuntbeschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden, dass der Onkel als Vertrauensperson im Raum blieb. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Neuntbeschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente. Zur Erstbefragung wolle er keine Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Vorgehalten, dass sein Onkel bzw. er selbst angegeben habe, dass sich die leibliche Mutter in Deutschland aufhalte, zu ihr aber kein Kontakt bestehe und eine Familienzusammenführung nicht gewünscht werde, bestätigte der Neuntbeschwerdeführer, dass das richtig sei. Er wolle nicht von seinem Onkel getrennt werden. Zur geplanten Vorgehensweise, die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Familie nach Italien anzuordnen, erklärte der Neuntbeschwerdeführer, sie hätten keine Sicherheit in Italien gehabt. Am Anfang hätten sie auf der Straße gelebt, also am Bahnhof. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen, aber als sie nach Österreich gekommen seien, hätten sie gesehen, dass man sie hier respektiere. Sie seien ungefähr ein Monat lang in Italien gewesen. Zuerst seien sie für zwei Wochen in Quarantäne gewesen und dann hätten sie auf der Straße gelebt. Es habe sich auch keiner um sie gekümmert. Sie hätten nicht um Asyl angesucht, weil man sie nicht gut behandelt habe. Sie seien auch bestohlen worden. Nachgefragt, wo sie bestohlen worden seien, relativierte der Neuntbeschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass nicht sie selbst bestohlen worden seien, sondern, dass sie gesehen hätten, wie andere Menschen jemanden bestohlen hätten. Ihn selbst betreffend habe es in Italien keine Vorfälle gegeben. Sie hätten sich an keine Rechtschutzeinrichtung gewandt, weil sie sich nicht ausgekannt hätten. Zu den Länderberichten zu Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er wolle auch nicht freiwillig in den Herkunftsstaat ausreisen. Zu etwaigen Angehörigen in der EU erklärte der Neuntbeschwerdeführer: „Ich möchte mit meinem Onkel, meiner Tante und ihren Kindern zusammen sein. Ich lebte im Libanon abwechselnd bei meinem Vater und bei meinem Onkel. Ich verbrachte sehr viel Zeit mit meinem Onkel, er ist wie mein Vater und meine Cousinen und Cousins wie meine eigenen Geschwister. Ich bin mit ihnen aufgewachsen. Mit meinem Vater und meiner Stiefmutter habe ich nur telefonischen Kontakt.“ Abgesehen davon gebe es keine weiteren Personen in Österreich, zu denen eine besondere Abhängigkeit bestehe. Abschließend gab der Neuntbeschwerdeführer an, dass man ihm beim Bezirksgericht gesagt habe, dass der Obsorgebeschluss nichts mit Italien zu tun habe. Er habe nicht gewusst, dass er jetzt dennoch nach Italien zurückmüsse. Der Erstbeschwerdeführer legte zwei aktuelle Befunde (Arztbriefe Nephrologie vom 12.01.2022 und vom 08.03.2022) betreffend die Nierenerkrankung seiner Frau vor.
  11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 09.03.2022 wurden die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 09.03.2022 wurden die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA umfassende Feststellungen (Stand: 03.11.2020), die mittlerweile jedoch in aktuellerer Form vorliegen (Stand: 10.03.2022). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Italien habe seiner Zuständigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO durch Verfristung zugestimmt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten. Sie werde derzeit in Österreich ambulant behandelt, was klar gegen eine lebensbedrohliche akute Erkrankung spreche, und benötige verschiedene Medikamente, die auch in Italien erhältlich seien. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Asylwerber in Italien ein Anrecht auf medizinische Versorgung hätten. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt noch keine Asylanträge gestellt hätten und somit illegal in Italien aufhältig gewesen seien. Etwaige Probleme bei der Versorgung und Unterbringung könne den italienischen Behörden daher nicht zur Last gelegt werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Italien habe seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO durch Verfristung zugestimmt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten. Sie werde derzeit in Österreich ambulant behandelt, was klar gegen eine lebensbedrohliche akute Erkrankung spreche, und benötige verschiedene Medikamente, die auch in Italien erhältlich seien. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Asylwerber in Italien ein Anrecht auf medizinische Versorgung hätten. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt noch keine Asylanträge gestellt hätten und somit illegal in Italien aufhältig gewesen seien. Etwaige Probleme bei der Versorgung und Unterbringung könne den italienischen Behörden daher nicht zur Last gelegt werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer seien als Familie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen; gegen alle Beschwerdeführer ergehe dieselbe Ausweisungsentscheidung, sodass nicht in ihre Recht auf Familienleben eingegriffen werde. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Die Beschwerdeführer seien als Familie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen; gegen alle Beschwerdeführer ergehe dieselbe Ausweisungsentscheidung, sodass nicht in ihre Recht auf Familienleben eingegriffen werde. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege.
  13. Gegen die Bescheide des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen gerügt, dass der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Die Beschwerdeführer seien eine Familie mit jungen Kindern; sie seien insgesamt als vulnerabel einzustufen. Die herangezogenen Länderberichte würden Mängel im Aufnahme- und Versorgungssystem in Italien aufzeigen. Es hätte eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden müssen. Festgehalten wurde in der Beschwerde auch, dass es den Beschwerdeführern in dem Jahr ihres Aufenthaltes in Österreich, abgesehen von ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen sei, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde.
  14. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.03.
  15. Am 29.03.2022 wurde ein weiterer Arztbrief Nephrologie vom 24.03.2022 vorgelegt, aus dem sich als nächster Kontrolltermin in der Nierenambulanz der 19.04.2022 ergibt.
  16. Am 30.03.2022 wurde den Beschwerdeführern seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aktuellste Fassung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien (Datum der Veröffentlichung: 10.03.2022) übermittelt und ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, sowie die Möglichkeit eingeräumt, allenfalls vorhandene (weitere) medizinische Befunde vorzulegen. Davon machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, alle staatenlose Palästinenser aus dem Libanon, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 19.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor waren sie aus einem Drittstaat kommend illegal über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und dort am 12.07.2021 bzw. am 14.07.2021 erkennungsdienstlich behandelt worden. Das BFA richtete am 08.10.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien, welchen Italien durch Verfristung zustimmte.Das BFA richtete am 08.10.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien, welchen Italien durch Verfristung zustimmte. Zu Italien werden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 10.03.2022; unkorrigiert): COVID-19-Pandemie Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 6.2021). Etwa 3.000 Personen kamen im Jänner 2022 auf dem Seeweg nach Italien. Etwa 2.500 Menschen wurden entweder unter Quarantäne gestellt oder in Quarantäneeinrichtungen verlegt. Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021).Etwa 3.000 Personen kamen im Jänner 2022 auf dem Seeweg nach Italien. Etwa 2.500 Menschen wurden entweder unter Quarantäne gestellt oder in Quarantäneeinrichtungen verlegt. Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant’Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf; Zugriff 1.3.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html , Zugriff 2.3.2022 • IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over ’Green Pass Paradox’ for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022 • IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 • UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022• UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (…) (AIDA 6.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  18. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  19. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  20. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  21. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien von Jänner bis November 48.147 Asylanträge gestellt. Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden 31.035 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (anhängige Fälle im September 2021: 54.370), davon wurden 55 % negativ (genaueres siehe Grafik) entschieden; 13 % erhielten internationalen Schutz; 20 % erhielten einen subsidiären Schutz; und 13 % erhielten einen komplementären nationalen Schutz: (…) (UNHCR 28.2.2022). Die erstinstanzlichen Asylbehörden brauchen durchschnittlich fünf Monate, um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall kann das Verfahren bis zu zwei Jahre dauern (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf; Zugriff 1.3.2021 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (28.2.2022): Italy Weekly Snapshot (21 Feb-27 Feb 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/download/91105, Zugriff 3.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer, Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer haben nur einige Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Tickets ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom hat die Präfektur Rom die NGO Kooperative Albatros1973 mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa ist seit Anfang 2021 die NGO Kooperative Ballafon beauftragt mit der Betreuung von Asylsuchenden, die am Flughafen ankommen (AIDA 6.2021). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  22. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 6.2021; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (SFH 1.2020).
  23. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (SFH 1.2020).
  24. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 6.2021). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
  25. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 1.2020).
  26. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  27. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  28. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  29. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  30. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 23.7.2021 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf; Zugriff 4.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 6.2021). Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit unbegleiteter Minderjähriger ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen. Bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 6.2021). Wird den Behörden die Existenz eines unbegleiteten Minderjährigen bekannt, ist dies umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmen kann, der für Schutz und Wohlergehen des Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens zuständig ist (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde, die vom Kinder-Ombudsmann entsprechend geprüft und geschult werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. In manchen Regionen des Landes soll diese Zahl aber zum Teil beträchtlich höher sein (AIDA 6.2021). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können (AIDA 6.2021). Die italienische Regierung befreite Frauen und Kinder, die vor Missbrauch fliehen, von gewissen COVID-19-Bewegungsbeschränkungen und befahl den örtlichen Behörden, leerstehende Gebäude zu beschlagnahmen, um sie unterzubringen, wenn die herkömmlichen Unterkünfte voll waren (HRW 4.3.2021). Es gibt laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe keine Erstaufnahmezentren, die für Personen mit psychischen Erkrankungen oder für traumatisierte Personen angemessen sind. Das Personal ist nicht ausgebildet, um Vulnerabilitäten zu erkennen, die nicht offensichtlich sind (SFH 1.2020). In Italien herrscht Schulpflicht für Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige (AIDA 6.2021). 2020 stellten 753 UM in Italien Asylanträge, von denen 58 % zurückgewiesen wurden, 27 % erhielten Flüchtlingsstatus, 13 % subsidiären Schutz und 2 % einen speziellen Schutzstatus. 3.099 unbegleitete Minderjährige entzogen sich der Unterbringung (AIDA 6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 • HRW – Human Rights Watch (4.3.2021): Covid-19 Pandemic Sparked Year of Rights Crises, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046791.html , Zugriff 4.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf; Zugriff 1.3.2022 Non-Refoulement Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen Italien Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2020 wurden so etwa 9.000 bis 12.000 Personen von der libyschen Küstenwache nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet, verbunden mit einem Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen nicht als „sicheres Land“ (USDOS 30.3.2021). Ende Oktober 2021 soll die Zahl der von Libyen mithilfe Italiens auf See angehaltenen und nach Libyen zurückgebrachten Personen über 27.500 betragen haben (HRW 13.1.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen Italien Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2020 wurden so etwa 9.000 bis 12.000 Personen von der libyschen Küstenwache nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet, verbunden mit einem Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen nicht als „sicheres Land“ (USDOS 30.3.2021). Ende Oktober 2021 soll die Zahl der von Libyen mithilfe Italiens auf See angehaltenen und nach Libyen zurückgebrachten Personen über 27.500 betragen haben (HRW 13.1.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 6.2021). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden; berichtet werden aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis als verfassungswidrig bezeichnet. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Anfang 2021 bestätigte der Civil Court in Rom ein Urteil eines römischen Gerichts von 2019, demzufolge 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, Zugang zum Asylverfahren in Italien zu gewähren ist und sprach ihnen Schadenersatz zu (AIDA 6.2021). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  31. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 Einwanderungsgesetz angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  32. Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, Einwanderungsgesetz angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf; Zugriff 1.3.2022 • EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  33. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  34. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  35. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  36. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA6.2021). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders auf den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html , Zugriff 3.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  37. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  38. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des „Unterbringungsdekrets“ 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 6.2021).Damit wurden die Bedingungen des „Unterbringungsdekrets“ 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 6.2021). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2020 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 890 Plätzen Kapazität. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz als möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (AIDA 6.2021). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 6.2021). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  39. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind nicht sehr zahlreich, sodass sie in der Praxis weiterhin eher als Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige fungieren. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind (AIDA 6.2021).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  40. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind nicht sehr zahlreich, sodass sie in der Praxis weiterhin eher als Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige fungieren. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind (AIDA 6.2021). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind „temporäre Strukturen“ (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber 70% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 6.2021). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 6.2021). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.285 Plätzen (AIDA 6.2021). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 30.3.2021). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 6.2021). Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 30.3.2021). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.421 Personen untergebracht, davon 52.308 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme und 398 in Hotspots (UNHCR 14.2.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  41. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 6.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  42. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 • RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf; Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 • UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022• UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 6.2021). Im Februar 2021 teilte die italienische Dublin-Unit mit, dass nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020, das SIPROIMI-System durch das SAI-System (Sistema di Acoglienza e Integrazione) ersetzt wurde, welches nunmehr auch Asylwerbern offensteht. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 6.2021, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 6.2021). Im Februar 2021 teilte die italienische Dublin-Unit mit, dass nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020,, das SIPROIMI-System durch das SAI-System (Sistema di Acoglienza e Integrazione) ersetzt wurde, welches nunmehr auch Asylwerbern offensteht. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 6.2021, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 6.2021). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Rückkehrer bereits einmal in einem italienischen Unterbringungszentrum untergebracht waren und sie dieses verlassen haben, kann ihnen die Präfektur rechtmäßig die erneute Unterbringung verweigern (AIDA 6.2021). Waren Dublin-Rückkehrer bereits einmal in einer staatlichen Unterbringung untergebracht oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie damit das Recht auf Unterbringung verloren (SFH
  43. 2020; vgl. SFH 10.6.2021).Waren Dublin-Rückkehrer bereits einmal in einer staatlichen Unterbringung untergebracht oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie damit das Recht auf Unterbringung verloren (SFH
  44. 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH
  45. 2020). In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Bei Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich – und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf, Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 6.2021). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß „Salvini-Dekret“ war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  46. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  47. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß „Salvini-Dekret“ war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  48. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  49. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 6.2021), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 6.2021).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 6.2021), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 6.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 6.2021). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant’Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 • CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf; Zugriff 4.3.2022 • IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over ’Green Pass Paradox’ for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022 • IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022 • MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail • RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf; Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf, Zugriff 1.3.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 • VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail • VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor., Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit einigen Jahren an Nierenproblemen und an Bluthochdruck und steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Sie unterzieht sich derzeit regelmäßigen Kontrollen in einer Nierenambulanz. Beim Drittbeschwerdeführer wurden im Libanon zwei Operationen an den Hüften vorgenommen. Derzeit besteht ein unauffälliger Befund, der Drittbeschwerdeführer benötigt auch keine Medikamente. Alle anderen Beschwerdeführer sind gesund. Eine Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist gegeben. Gegen die Beschwerdeführer, die sich gemeinsam als Familie im Bundesgebiet aufhalten, ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen an Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
  50. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführer über Italien ergeben sich aus dem Vorbringen und den vorliegenden EURODAC-Treffern vom 12.07.2021 bzw. vom 14.07.
  51. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme aller Beschwerdeführer seitens Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme aller Beschwerdeführer seitens Italiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Italien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Diese wurden den Beschwerdeführern in der aktuellsten Form seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum Parteiengehör übermittelt. Die Berichte gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht ausreichend (medizinisch) versorgt worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich bei ihrem Voraufenthalt in Italien nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hatten. Insofern relativiert sich ihr Einwand, zumal sie in Italien eben gerade nicht als Asylwerber, sondern als illegale Fremde aufhältig waren. Bei einer geregelten Rückkehr nach Italien, bei der die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung vorab über die vorliegende Familieneinheit und über den aktuellen Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - als Asylwerber - in Italien ihren Bedürfnissen entsprechend (medizinisch) versorgt werden. Davon, dass den Beschwerdeführern selbst als illegal aufhältigen Fremden in Italien eine medizinische Behandlung nicht gänzlich verwehrt wurde, zeugen im Übrigen die Aussagen, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin dort eine Woche im Spital befunden habe; der Spitalsaufenthalt sei auch mit keinerlei Kosten verbunden gewesen. Ihr Einwand, man habe sie „gar nicht“ medizinisch behandelt, geht ins Leere, zumal sie auch angab, sie habe das Spital nach einer Woche auf eigenen Wunsch hin verlassen. Es ist schwer denkbar, dass das italienische Krankenhaus die Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen hätte, ohne danach auch nur in irgendeiner Form tätig zu werden. Welche weiteren Behandlungsschritte in Italien gesetzt worden wären, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit sagen; jedenfalls war es die Zweitbeschwerdeführerin, die aus eigenem das Spital wieder verlassen wollte. Der implizite Hinweis, man sei in Italien mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden gewesen und wolle nunmehr das österreichische Gesundheitssystem nützen, vermag konkrete Mängel in der Versorgung jedenfalls nicht aufzuzeigen und geht ins Leere. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen werde und deshalb im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei, wird auf die Erwägungen unten zur Überstellungsfähigkeit verwiesen.Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht ausreichend (medizinisch) versorgt worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich bei ihrem Voraufenthalt in Italien nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hatten. Insofern relativiert sich ihr Einwand, zumal sie in Italien eben gerade nicht als Asylwerber, sondern als illegale Fremde aufhältig waren. Bei einer geregelten Rückkehr nach Italien, bei der die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung vorab über die vorliegende Familieneinheit und über den aktuellen Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - als Asylwerber - in Italien ihren Bedürfnissen entsprechend (medizinisch) versorgt werden. Davon, dass den Beschwerdeführern selbst als illegal aufhältigen Fremden in Italien eine medizinische Behandlung nicht gänzlich verwehrt wurde, zeugen im Übrigen die Aussagen, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin dort eine Woche im Spital befunden habe; der Spitalsaufenthalt sei auch mit keinerlei Kosten verbunden gewesen. Ihr Einwand, man habe sie „gar nicht“ medizinisch behandelt, geht ins Leere, zumal sie auch angab, sie habe das Spital nach einer Woche auf eigenen Wunsch hin verlassen. Es ist schwer denkbar, dass das italienische Krankenhaus die Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen hätte, ohne danach auch nur in irgendeiner Form tätig zu werden. Welche weiteren Behandlungsschritte in Italien gesetzt worden wären, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit sagen; jedenfalls war es die Zweitbeschwerdeführerin, die aus eigenem das Spital wieder verlassen wollte. Der implizite Hinweis, man sei in Italien mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden gewesen und wolle nunmehr das österreichische Gesundheitssystem nützen, vermag konkrete Mängel in der Versorgung jedenfalls nicht aufzuzeigen und geht ins Leere. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen werde und deshalb im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig sei, wird auf die Erwägungen unten zur Überstellungsfähigkeit verwiesen. Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf die Aussagen im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden seitens des BFA konkrete Fragen zu ihren Erkrankungen gestellt, sodass sie diese beschrieb und ihr Vorbringen mit medizinischen Unterlagen untermauerte. Daraus ergibt sich, dass sie bereits im Libanon in Behandlung war und derzeit in Österreich in medikamentöser Behandlung steht, als nächster Kontrolltermin in der Nierenambulanz wird der 19.04.2022 angeführt. Dass beim Drittbeschwerdeführer im Libanon zwei Operationen an den Hüften vorgenommen wurden und er derzeit nicht in laufender medizinischer Behandlung steht, ergibt sich aus dem Vorbringen; dies findet Deckung im vorgelegten Befund vom 15.09.2021, welcher zwar postoperative Veränderungen an beiden Hüften beschreibt (je zwei Schenkelhalsschrauben rechts und links sowie ein Bohrdraht), dem sich als Ergebnis aber dezidiert ein „unauffälliger Befund“ entnehmen lässt. Hinsichtlich aller anderen Beschwerdeführer wurden keinerlei Beeinträchtigungen geltend gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass sie gesund sind. Hinsichtlich der festgestellten Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist Folgendes maßgeblich: Dem Vorbringen und auch den vorgelegten Befunden ist eindeutig zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin - sofern sie ihre medikamentöse Behandlung kontinuierlich weiterführt - ihren Alltag gut meistern kann und sie sich derzeit weder in einer akuten medizinischen Notsituation befindet, noch auf dauerhafte stationäre Behandlung in einem Krankenhaus angewiesen ist. Im Falle einer Überstellung wird der Zweitbeschwerdeführerin eine ausreichende Anzahl an benötigten Medikamenten zur Verfügung stehen, sodass ihre Überstellung von Österreich nach Italien ohne Komplikationen zu bewerkstelligen sein wird, ohne dass eine gesundheitliche Verschlechterung zu erwarten ist. Etwaige Anschlussbehandlungen bzw. Kontrolluntersuchungen können in Italien vorgenommen werden. Im Zuge der Überstellung werden die italienischen Behörden selbstverständlich über den konkreten Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, sodass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können, sofern solche nötig sein sollten. Die Überstellungsfähigkeit aller anderen Beschwerdeführer ist angesichts der Tatsache, dass diese völlig gesund sind, unstrittig gegeben. Abgesehen von den jeweiligen mitgereisten Angehörigen, gegen die eine gleichlautende Entscheidung ergeht, wurde kein Vorbringen zu Anknüpfungspunkten in Österreich erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach es den Beschwerdeführern in dem Jahr ihres Aufenthaltes in Österreich, abgesehen von ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen sei, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde, steht ganz offensichtlich in keinem realen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall. Weder halten sich die Beschwerdeführer seit einem Jahr in Österreich auf, noch sprechen sie Deutsch, noch führten sie im Laufe des Verfahrens irgendwann ein starkes Netz sozialer Kontakte ins Treffen.
  52. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/d

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