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{'item': 'W257 2236833-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW257 2236833-1 Spruch, W257 2236833-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem bei der österreichischen Post AG angesiedelt dem Personalamtes Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Er trat am XXXX seinen Dienst als Vertragsbediensteter bei der östlichen Post und Telegrafenverwaltung an und wurde mit XXXX zum Beamten ernannt. Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 14.05.2008 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Beschwerdeführer hat einen Geldbetrag in der Höhe von EUR XXXX nicht den Kunden und Kundinnen ausbezahlt, sondern hätte dieses Geld unterschlagen und in der Folge in einem Casino verspielt. Er wäre hinsichtlich seiner Dienstpflichtverletzung reuig gewesen und eine Schadenswiedergutmachung wäre erfolgt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem bei der österreichischen Post AG angesiedelt dem Personalamtes Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Er trat am römisch 40 seinen Dienst als Vertragsbediensteter bei der östlichen Post und Telegrafenverwaltung an und wurde mit römisch 40 zum Beamten ernannt. Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 14.05.2008 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Beschwerdeführer hat einen Geldbetrag in der Höhe von EUR römisch 40 nicht den Kunden und Kundinnen ausbezahlt, sondern hätte dieses Geld unterschlagen und in der Folge in einem Casino verspielt. Er wäre hinsichtlich seiner Dienstpflichtverletzung reuig gewesen und eine Schadenswiedergutmachung wäre erfolgt. Mit Anrag vom 14.03.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 04.12.2018 seine vierzigjährige Postdienstzeit vollendet habe und begehrte die Gewährung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz. Die Behörde blieb in der Folge untätig. Am 03.06.2020, bei der Dienstbehörde eingelangt am 06.06.2020, erhob er eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde eröffnete in der Folge das Ermittlungsverfahren. Mit nachfolgenden Parteiengehör, vom 04.08.2020 hat ihm die Dienstbehörde mitgeteilt, dass er sich wegen dem Disziplinarerkenntnis sich als für die treuen Dienste unwürdig erwiesen habe und teilte ihm die Behörde mit, dass beabsichtigt sei, ihm keine Jubiläumszuwendung zuzugestehen. Dagegen brachte er in der Stellungnahme vor, dass sein gesamter dienstlicher Zeitraum von 40 Jahren heranzuziehen sei und nicht nur die einmalige Verfehlung. Die Dienstzeit wäre vom XXXX .1978 bis zum XXXX .2018 anzusehen und wäre über diese Zeitspanne eine Beurteilung anzustellen. Die Behörde treffe zu dieser langen Zeitspanne bisher keinerlei Feststellungen. Am 28.10.2007 sei es (leider) zu dem Vorfall gekommen, in dem er unter Alkoholeinfluss das fremde Geld verspielt hätte. Er hätte in dem Disziplinarverfahren eingewendet, dass die von der Disziplinarbehörde beauftragte ärztliche Sachverständige befangen gewesen sei und hätte ein eigenes Gutachten erstellt, dies ihm attestiert habe, dass sein wissentliches Handeln zum Tatzeitpunkt wesentlich beeinflusst oder gar aufgehoben gewesen sei. Er schließe daraus, dass er schuldunfähig gewesen sei. Mit Anrag vom 14.03.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 04.12.2018 seine vierzigjährige Postdienstzeit vollendet habe und begehrte die Gewährung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz. Die Behörde blieb in der Folge untätig. Am 03.06.2020, bei der Dienstbehörde eingelangt am 06.06.2020, erhob er eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde eröffnete in der Folge das Ermittlungsverfahren. Mit nachfolgenden Parteiengehör, vom 04.08.2020 hat ihm die Dienstbehörde mitgeteilt, dass er sich wegen dem Disziplinarerkenntnis sich als für die treuen Dienste unwürdig erwiesen habe und teilte ihm die Behörde mit, dass beabsichtigt sei, ihm keine Jubiläumszuwendung zuzugestehen. Dagegen brachte er in der Stellungnahme vor, dass sein gesamter dienstlicher Zeitraum von 40 Jahren heranzuziehen sei und nicht nur die einmalige Verfehlung. Die Dienstzeit wäre vom römisch 40 .1978 bis zum römisch 40 .2018 anzusehen und wäre über diese Zeitspanne eine Beurteilung anzustellen. Die Behörde treffe zu dieser langen Zeitspanne bisher keinerlei Feststellungen. Am 28.10.2007 sei es (leider) zu dem Vorfall gekommen, in dem er unter Alkoholeinfluss das fremde Geld verspielt hätte. Er hätte in dem Disziplinarverfahren eingewendet, dass die von der Disziplinarbehörde beauftragte ärztliche Sachverständige befangen gewesen sei und hätte ein eigenes Gutachten erstellt, dies ihm attestiert habe, dass sein wissentliches Handeln zum Tatzeitpunkt wesentlich beeinflusst oder gar aufgehoben gewesen sei. Er schließe daraus, dass er schuldunfähig gewesen sei. Im Zeitraum vom XXXX .2007 bis zum XXXX 2018 hätte er auch ein untadeliges Verhalten geführt und hätte eine gewissenshafte und verantwortungsvolle Arbeitshaltung eingenommen. Sein Vorgesetzter hätte ihm ein Buch mit einer Belobigung wegen „vorbildlicher und mutiger Haltung“ übergeben. Anlass wäre gewesen das der Beschwerdeführer dazu beigetragen hätte postinterne Sendungsdiebstähle aufzuklären. Im Zeitraum vom römisch 40 .2007 bis zum römisch 40 2018 hätte er auch ein untadeliges Verhalten geführt und hätte eine gewissenshafte und verantwortungsvolle Arbeitshaltung eingenommen. Sein Vorgesetzter hätte ihm ein Buch mit einer Belobigung wegen „vorbildlicher und mutiger Haltung“ übergeben. Anlass wäre gewesen das der Beschwerdeführer dazu beigetragen hätte postinterne Sendungsdiebstähle aufzuklären. Mit dem nachgeholten und angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ihm wurde keine Jubiläumszuwendung zugestanden. In rechtlicher Hinsicht führte Beschwerde nach Darstellung des Disziplinarfalles aus, dass die Disziplinarverletzung derart schwerwiegend gewesen sei, dass er zuerst suspendiert worden wäre. Einem Zusteller würden erhebliche Summen an Kundengelder anvertraut. Gerade in Hinblick auf die korrekte Geldgebarung genieße der Zusteller einen erhöhten Vertrauensvorschuss, sowohl seitens des Dienstgebers als auch der Kunden. Aus dieser schweren Dienstpflichtverletzung ergäbe sich, dass ihm keine Jubiläumszuwendung zugestanden werden könne. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Kern nochmals ausgeführt, dass die Sachverständige im Disziplinarverfahren befangen gewesen sei und er tatsächlich schuldunfähig gewesen sei. Die Richtigkeit des Disziplinarverfahrens wird im Grunde angezweifelt. Der Beschwerdeführer befände sich seit dem XXXX im Ruhestand und hätte von seinem direkten Vorgesetzten eine immer positive Beurteilung bekommen. Das Verhalten der einen Disziplinarverurteilung wiege weniger schwer als die 40 Jahre treuen Dienste die er für die Post geleistet hätte. Die Behörde hätte es unterlassen die gesamten in Betracht kommenden Zeitraum zu beachten und gegeneinander abzuwiegen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Kern nochmals ausgeführt, dass die Sachverständige im Disziplinarverfahren befangen gewesen sei und er tatsächlich schuldunfähig gewesen sei. Die Richtigkeit des Disziplinarverfahrens wird im Grunde angezweifelt. Der Beschwerdeführer befände sich seit dem römisch 40 im Ruhestand und hätte von seinem direkten Vorgesetzten eine immer positive Beurteilung bekommen. Das Verhalten der einen Disziplinarverurteilung wiege weniger schwer als die 40 Jahre treuen Dienste die er für die Post geleistet hätte. Die Behörde hätte es unterlassen die gesamten in Betracht kommenden Zeitraum zu beachten und gegeneinander abzuwiegen. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und über dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anträge wie folgt erkennen: (

  1. i)Das dem Beschwerdeführer aus Anlass seines 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung in der Höhe seines vierfachen Monatsbezuges zusteht, (
  2. ii)in eventu dem Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und der Behörde zurückverweisen, (iii) eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde ohne eine weitere Äußerung am 12.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtserteilung W257 zugewiesen. Am 23.02.2022 nahm der Rechtsvertreter Akteneinsicht in den Verwaltungsakt. Am 07.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, bei der die Verfahrensparteien ihr bisheriges Vorbringen im Grunde bekräftigten. Der Beschwerdeführer zeigte sich reumütig gegenüber seiner Tat vom Oktober 2007 und brachte vor, dass er seit diesem Tag keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe und auch, dass er kein Glücksspiel mehr vorgenommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: 2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist dem Personalamt bei der Österr. Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit dem XXXX .2019 im Ruhestand. 2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist dem Personalamt bei der Österr. Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit dem römisch 40 .2019 im Ruhestand. 2.2. Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom XXXX .2008 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einen Geldbetrag in der Höhe von XXXX nicht den Kunden und Kundinnen ausbezahlt, sondern hat dieses Geld an sich genommen und in der Folge in einem Casino unter Einfluss von Alkohol verspielt. Ein paar Tage später kam es zu einer Schadenswiedergutmachung; der Beschwerdeführer wurde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht angezeigt. 2.2. Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 .2008 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einen Geldbetrag in der Höhe von römisch 40 nicht den Kunden und Kundinnen ausbezahlt, sondern hat dieses Geld an sich genommen und in der Folge in einem Casino unter Einfluss von Alkohol verspielt. Ein paar Tage später kam es zu einer Schadenswiedergutmachung; der Beschwerdeführer wurde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht angezeigt. 2.3. Der Beamte leistete gegenüber dem Dienstgeber im Zeitraum XXXX treuen Dienste. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.3. Der Beamte leistete gegenüber dem Dienstgeber im Zeitraum römisch 40 treuen Dienste. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender 3. Beweiswürdigung: 3.1. Dem Bundesvollzugsgericht liegen aus dem Verwaltungsakt zwei Gutachten vor, ein Gutachten vom 05.01.2008, erstellt von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, welches dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegt wurde und ein weiteres Gutachten eines Facharztes ebenso aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 30.04.2008. Letzteres Gutachten wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Erstes Gutachten bescheinigt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig und schuldhaft war zweiteres Gutachten beschreibt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Bewusstseinsstörung hatte bzw. von einer solchen auszugehen ist, die ihm zumindest beeinträchtigte, frei nach seiner Einsicht zu handeln. Der Beschwerdeführer vermeint in der Beschwerde, dass aus dem zweiten Gutachten hervorgehe, dass er nicht schuldhaft sei. Genau eine solche Aussage findet sich allerdings in diesem Gutachten nicht. Somit sind die beiden Gutachten auch nicht vergleichbar, den jene Beweisfragen die dem ersten Gutachter gestellt wurden, wurden offenbar im zweiten Gutachter nicht gestellt weswegen dieser ein Gutachten erstellte das mit dem ersten Gutachten nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon liegt ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vor, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig und schuldhaft war. Das Gericht hatte abzuwägen zwischen der einen Tathandlung und seiner übrigen Tätigkeiten bzw Haltung gegenüber dem Dienstgeber. 3.2. Dabei fällt zunächst auf, das im Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der mildernden Gründe folgendes ausgeführt wird: „Ungeachtet dieser Schwere der Dientspflichtverletzung des Beamten, liegen doch einige schwerwiegende Milderungsgründe vor: Sein reumütiges Geständnis, seine bisher an den Tag gelegte positiven dienstlichen Leistungen, die von ihm gesetzten Schritte zur Behandlung seiner Alkohol- und Spielsucht sowie die daraus resultierende positive Zukunftsprognose. Vor allem aber hat er diese missbräuchliche Verwendung der postalischen Gelder nicht geplant, sondern nur die Gelegenheit, beeinträchtigt durch seine Alkohol- und Spielsucht, genutzt, seine Tat seinem Vorgesetzten unmittelbar danach gemeldet und den Schaden trotz seiner finanziellen Probleme ersetzt. Und es handelt sich um eine Einzeltat, bei einem ansonsten unbeanstandeten Dienstverhältnis von beinahe 35 Jahren.“ Diese reumütige Haltung hat sich bis zum heutigen Tag nicht geändert. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass es bereue, es aber nicht mehr rückgängig machen könne. 3.3. Besonders auffallend für den erkennenden Richter waren zwei Punkte. 3.3.1. Seit diesem Vorfall hat er keinen Tropfen Alkohol getrunken und löste sich von seiner Spielsucht. Dabei wirkte er durch seine Haltung durchwegs glaubhaft. 3.3.2. Der Beamte ist vom Wesen und seiner Arbeitshaltung her ganz offensichtlich ein „Postler“. Er erzählt mit einer gewissen romantischen Haltung von den Anfängen seines Berufslebens und auch von seiner Belobigung (welche keine offizielle Belobigung war, sondern eine direkte Anerkennung seitens des Dienstgebers). Der Beruf des Postbeamten war sein Wunschberuf. Er beneidete vor seinem Anfang bei der Post die Postbeamten, weil sie „immer unterwegs waren und mit Leuten Kontakt hatten“ (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Er hat durchwegs eine positive und wertschätzende Haltung gegenüber seinem Beruf als Postbeamter, war Zeit seines Lebens in nur einem Rayon tätig, stets zu Fuß unterwegs und wurde nach der Therapie - welche dem Vorfall folgte - sogleich wieder auf seinen ursprünglichen Rayon eingesetzt. Dabei hätte der Dienstgeber allerdings auch weitere Möglichkeiten besessen, ihn einzusetzen. Das bedeutet für das Gericht, dass trotz dieser Tat der Dienstgeber dem Beschwerdeführer sogleich wieder so viel (an)vertraute, sodass dieser ihn nach der Therapie wieder auf seinen Arbeitsplatz einsetzte, dies einschließlich der Geldgebarung und eingedenk der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angesichts des gewohnten Umfeldes hstl der Alkoholsucht rasch rückfällig werden konnte. Der Vertrauensverlust des Dienstgebers kann daher nicht tiefgreifend und nachhaltig gewesen sein, hätte sie den Beschwerdeführer, diesfalls auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Dies wurde vom Dienstgeber nicht vorgenommen. Wenn er somit nach dieser Tat sogleich wieder seinen Rayon bekam, kann das Vertrauensverhältnis nicht so sehr gestört sein, ihm bei dem 40-jährigen Dienstjubiläum, welches er 2018 erreichte - somit ganze 9 Jahre nach der Tat - vorzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis wegen dieser Tat so sehr zerstört worden wäre. Dies ist für das Gericht nicht schlüssig, denn wenn das Vertrauensverhältnis tatsächlich so sehr gestört worden wäre, wäre dem Beamten keine Geldmittel mehr anvertraut worden, dies durch eine Versetzung möglich gewesen wäre. Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass das durch die Tat der Aspekt des „gestörten Vertrauensverhältnisses“ kein Grund sein kann, ihm keine „treuen Dienste“ zu attestieren. 3.4. Beweiswürdigend zu prüfen war noch, ob aus einer abstrakten Sicht die Tat so schwer wiegt, um das Vertrauensverhältnis der Kundinnen und Kunden nachhaltig zu stören. Ein solches Vertrauensverhältnis kann jedoch gegenwärtig nicht gestört worden sein, weil (I) diese Tat (vermutlich) wegen der sofortigen Schadenswiedergutmachung durch den Bruder des Beschwerdeführers nicht den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht wurde und (II) diese Tat auch sonst keine Außenwirkung in Medien etc nach sie zog, womit ein Vertrauensverlust in den Beschwerdeführer gar nicht möglich war. 3.4. Beweiswürdigend zu prüfen war noch, ob aus einer abstrakten Sicht die Tat so schwer wiegt, um das Vertrauensverhältnis der Kundinnen und Kunden nachhaltig zu stören. Ein solches Vertrauensverhältnis kann jedoch gegenwärtig nicht gestört worden sein, weil (römisch eins) diese Tat (vermutlich) wegen der sofortigen Schadenswiedergutmachung durch den Bruder des Beschwerdeführers nicht den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht wurde und (römisch zwei) diese Tat auch sonst keine Außenwirkung in Medien etc nach sie zog, womit ein Vertrauensverlust in den Beschwerdeführer gar nicht möglich war. Soweit die Behörde vermeint, dass diese Tat generell geeignet ist das Kernvertrauen der Bevölkerung zu zerstören (sh Vorbringen in der mündlichen Verhandlug), ist auf die obigen Ausführungen hstl des Vertrauensverlustes zu verweisen. Grundsätzlich stimmt das Gericht diesem Aspekt zu, doch hat der Dienstgeber selbst durch seine Haltung bei der Wiedereingliederung nach der Therapie unter Beweis gestellt, dass er weiterhin Vertrauen in den Beamten hat. 3.4.1. Gegen den Beschwerdeführer spricht die Tat an sich, denn ihm anvertrautes Geld für seine Zwecke zu verwenden zeigt eine auffallende Sorglosigkeit zwischen seiner dienstlichen Verantwortung und der persönlichen Bedürfnisbefriedigung, auch wenn diese letztlich unter Alkoholeinfluss vorgenommen wurde. Dieses Abwägungsinteresse ist auch im Disziplinarverfahren geführt worden. 3.4.2. Für den Beschwerdeführer spricht im wesentlichen seine Arbeitshaltung, welche er in den 40 Jahren nachweislich einnahm. Sie war von Fleiß, Gewissenhaftigkeit und einer positiven Arbeitshaltung getragen. Die besonderen Milderungsgründe im Disziplinarverfahren gelten zudem heute noch, denn der Beschwerdeführer selbst ist nach wie vor reumütig (auch wenn letztlich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wegen der Sachverständigengutachten nachträglich zu beweisen versucht, dass eine Schuldunfähigkeit vorlag) und übernimmt Verantwortung zu seiner Tat. Auffallend ist jedoch die Änderung in seinem Leben, denn seit dieser Tat ist er glaubhaft von seinen Süchten befreit. Er zeigt somit selbst, dass diese Tat Grund und Anlass war, sein Leben radikal zu ändern und stellt unter Beweis, dass er keine sorglose Haltung gegenüber dieser Tat hat. 3.5. Aus dem Verwaltungsakt ist ein Beurteilungsbogen zu entnehmen, datiert am 15.09.2020 von der Führungskraft XXXX . In diesen Beurteilungsbogen wird der Beschwerdeführer in 5 von 14 zu beurteilenden Punkten als positiv und in 9 zu beurteilenden Punkten als positiv übertroffen/übererfüllt beschrieben. Der Beschwerdeführer meint, dass der Beurteilungszeitraum von 2001 bis 2010 und von 1014 bis Ende März 2017 erreichen würde.3.5. Aus dem Verwaltungsakt ist ein Beurteilungsbogen zu entnehmen, datiert am 15.09.2020 von der Führungskraft römisch 40 . In diesen Beurteilungsbogen wird der Beschwerdeführer in 5 von 14 zu beurteilenden Punkten als positiv und in 9 zu beurteilenden Punkten als positiv übertroffen/übererfüllt beschrieben. Der Beschwerdeführer meint, dass der Beurteilungszeitraum von 2001 bis 2010 und von 1014 bis Ende März 2017 erreichen würde. Dem Verwaltungsgericht liegt in weiterer Beurteilungsbogen vor, diesmal unterzeichnet von der Führungskraft XXXX am 08.07.2020. Darin wird der Beschwerdeführer als sehr positiv beschrieben, hätte bei der Arbeit sehr wenige Fehler gemacht wäre fleißig gewesen und wäre ein sehr guter Mitarbeiter, er hätte eine gute Tagesplanung auf seine Region gehabt wäre immer pünktlich gewesen und hätten großes Fachwissen besessen. Der Beschwerdeführer hätte demnach 3 von 14 Punkten positiv übertroffen und 11 Punkte positiv erfüllt.Dem Verwaltungsgericht liegt in weiterer Beurteilungsbogen vor, diesmal unterzeichnet von der Führungskraft römisch 40 am 08.07.2020. Darin wird der Beschwerdeführer als sehr positiv beschrieben, hätte bei der Arbeit sehr wenige Fehler gemacht wäre fleißig gewesen und wäre ein sehr guter Mitarbeiter, er hätte eine gute Tagesplanung auf seine Region gehabt wäre immer pünktlich gewesen und hätten großes Fachwissen besessen. Der Beschwerdeführer hätte demnach 3 von 14 Punkten positiv übertroffen und 11 Punkte positiv erfüllt. Zu den beiden Beurteilungsbogen, welche in Form eines Formulars vom Vorgesetzten ausgefüllt wurde, ist festgehalten, dass aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein gewissenhafter und fleißiger Mitarbeiter war. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ladung von Zeugen begehrt, ist dem gegenzuhalten das die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Disziplinarerkenntnis stehen, welches schon rechtskräftig ist. So kann zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht aus dem Begehren des Beschwerdeführers, dass dieser den Zeugen XXXX laden solle, zum Beweis dafür, dass Safes, welche dazu dienten Geldbeträge der Postbeamten zu deponieren sodass diese die Geldbeträge nicht nach Hause nehmen mussten - ein Aspekt strich welche im Disziplinarverfahren von Belang war - zwar vorhanden war aber der Beschwerdeführer nicht darin eingeschult war, nichts gewonnen werden. Ebenso lässt sich aus dem Begehren den XXXX zu laden, zum Beweis dafür, dass die Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Disziplinarverfahrens sofort hätte vorgenommen werden wollen, fürs ging ständige Verfahren nicht gewinnen. Die Zeugen wurden aus diesen Gründen nicht geladen.3.6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ladung von Zeugen begehrt, ist dem gegenzuhalten das die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Disziplinarerkenntnis stehen, welches schon rechtskräftig ist. So kann zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht aus dem Begehren des Beschwerdeführers, dass dieser den Zeugen römisch 40 laden solle, zum Beweis dafür, dass Safes, welche dazu dienten Geldbeträge der Postbeamten zu deponieren sodass diese die Geldbeträge nicht nach Hause nehmen mussten - ein Aspekt strich welche im Disziplinarverfahren von Belang war - zwar vorhanden war aber der Beschwerdeführer nicht darin eingeschult war, nichts gewonnen werden. Ebenso lässt sich aus dem Begehren den römisch 40 zu laden, zum Beweis dafür, dass die Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Disziplinarverfahrens sofort hätte vorgenommen werden wollen, fürs ging ständige Verfahren nicht gewinnen. Die Zeugen wurden aus diesen Gründen nicht geladen. 3.7. Hinsichtlich dem Vorliegen einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung nahm der Richter am 07.04.2022 Einsicht in das Strafregister des Beschwerdeführers. Daraus folgt die 4. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.1. Zu A) 4.1.1. Gesetzliche Grundlage: § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz lautet: Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz lautet: „Jubiläumszuwendung § 20c.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.“Paragraph 20 c,,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.“ 4.1.
  1. Einschlägige Judikatur: Strittig ist konkret ausschließlich die Frage, ob die Leistung "treuer Dienste" durch den Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen ist. Die weiteren Voraussetzungen der Gesetzesstelle liegen unstrittig vor. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG
  2. Bei der Untersuchung, ob treue Dienste erbracht wurden und der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, 2003/12/0177). Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
  3. Bei der Untersuchung, ob treue Dienste erbracht wurden und der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, 2003/12/0177). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung des Fehlverhaltens zu beachten sind. Maßgeblich sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/89). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung des Fehlverhaltens zu beachten sind. Maßgeblich sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens vergleiche VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens vergleiche VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe vergleiche VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen vergleiche VwGH 16.03.2005, 2003/12/89). Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes wurden als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend gebilligt (vgl. VwGH 11.11.1985, 84/12/0230; 25.01.1995, 95/12/0005; 14.12.2006, 2003/12/0160; 25.05.2007, 2006/12/0147), wobei dies auch bei einer einmaligen (gravierenden) Treueverletzung der Fall sein kann (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147). Dagegen wurde eine disziplinäre Bestrafung wegen einer im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend angesehen, um die Leistung treuer Dienste zu verneinen, wobei dies einen geringfügigen Diebstahl von Lebensmitteln betraf (vgl. VwGH 22.06.1987, 86/12/0145). Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes wurden als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend gebilligt vergleiche VwGH 11.11.1985, 84/12/0230; 25.01.1995, 95/12/0005; 14.12.2006, 2003/12/0160; 25.05.2007, 2006/12/0147), wobei dies auch bei einer einmaligen (gravierenden) Treueverletzung der Fall sein kann (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147). Dagegen wurde eine disziplinäre Bestrafung wegen einer im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend angesehen, um die Leistung treuer Dienste zu verneinen, wobei dies einen geringfügigen Diebstahl von Lebensmitteln betraf vergleiche VwGH 22.06.1987, 86/12/0145). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 14.12.2005, 2002/12/0343; 11.10.2006, 2003/12/0177). Im Fall einer Geldbuße von EUR 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte er das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Im Fall einer Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges nach zehn rechtswidrigen Kontoabfragen an fünf Tagen innerhalb von vier Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte er treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105).Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen vergleiche VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 14.12.2005, 2002/12/0343; 11.10.2006, 2003/12/0177). Im Fall einer Geldbuße von EUR 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte er das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Im Fall einer Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges nach zehn rechtswidrigen Kontoabfragen an fünf Tagen innerhalb von vier Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte er treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105). 4.1.
  4. Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes: Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Judikatur wie folgt: Der BF wurde rechtskräftig wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtlich verurteilt. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 14.05.2008 wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Grund dafür wurde oben erläutert. Die Geldstrafe war der Höhe nach gem § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 – nicht so wie der Beschwerdeführer auf Seite 13 der Beschwerde vorbringt, die zweitniedrigste Maßnahme (das wäre Geldbuße gewesen) – sondern steht vor der schwersten Maßnahme, der Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979). Der BF wurde rechtskräftig wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtlich verurteilt. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 14.05.2008 wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Der Grund dafür wurde oben erläutert. Die Geldstrafe war der Höhe nach gem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 – nicht so wie der Beschwerdeführer auf Seite 13 der Beschwerde vorbringt, die zweitniedrigste Maßnahme (das wäre Geldbuße gewesen) – sondern steht vor der schwersten Maßnahme, der Entlassung (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (Seite 13) auf das nach seiner Ansicht nach vergleichbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/12/0105, demnach es für einen Versagungsgrund notwendig wäre, in „Vollziehung der Gesetze“ gehandelt zu haben („Dies bedeutet, dass jemand in Vollziehung der Gesetze tätig werden müsste“). Dies liege im gegenständlichen Fall nach seiner Ansicht nach nicht vor. Dem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beitreten, denn eine schwere Dienstpflichtverletzung die an die Grenze des Versagungsgrundes hstl der „treuen Dienste“ heranreicht ist ebenso möglich, wenn der Beamte nicht „in Vollziehung der Gesetze“ tätig war. Der Amtsmissbrauch ist keine zwingende Notwendigkeit den Versagungsgrund zu erfüllen. Würde dies so sein, hätte dies der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz klar geregelt.Dem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beitreten, denn eine schwere Dienstpflichtverletzung die an die Grenze des Versagungsgrundes hstl der „treuen Dienste“ heranreicht ist ebenso möglich, wenn der Beamte nicht „in Vollziehung der Gesetze“ tätig war. Der Amtsmissbrauch ist keine zwingende Notwendigkeit den Versagungsgrund zu erfüllen. Würde dies so sein, hätte dies der Gesetzgeber in der Bestimmung des Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz klar geregelt. 4.
  5. Wie aus der Beweiswürdigung hinsichtlich des „Vertrauensverlustes“ klar hervorgeht, kann das Gericht keine schwerwiegenden Anhaltspunkte finden ihm das Vertrauen weiterhin abzusprechen. Soweit die Behörde sich auf den nachhaltigen Vertrauensverlust wegen dieser einen Tat stützt, hat sie selbst bewiesen, dass sie dem Beschwerdeführer weiterhin vertraut (sh dazu die Beweiswürdigung bezüglich seiner Wiedereingliederung nach der Therapie). Auch wenn die Verfehlung des Beschwerdeführers nicht unbedeutend ist, so muss doch die besondere Schwere des Fehlverhaltens in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistungen des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall verneint werden. Das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten beschränkte sich auf eine Tat unter Alkoholeinfluss und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten. Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt (vgl. zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung 2treuer Dienste“ das e vom 16.03.2005, 2003/12/0189). Die vorgeworfene Disziplinarverfehlung reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens „treuer Dienste“ relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (Hinweis E vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), denn der Amtsmissbrauch setzt schon von subjektiver Tatseite die Wissentlichkeit voraus, die im gegenständlichen Fall wegen des hohen Alkoholeinflusses wohl auszuschließen gewesen wäre. Das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten beschränkte sich auf eine Tat unter Alkoholeinfluss und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten. Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt vergleiche zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung 2treuer Dienste“ das e vom 16.03.2005, 2003/12/0189). Die vorgeworfene Disziplinarverfehlung reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens „treuer Dienste“ relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (Hinweis E vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), denn der Amtsmissbrauch setzt schon von subjektiver Tatseite die Wissentlichkeit voraus, die im gegenständlichen Fall wegen des hohen Alkoholeinflusses wohl auszuschließen gewesen wäre. Vorliegendenfalls kommt das BVwG zur Werteentscheidung, dass dem Beamten das einmalige, unter einer nicht minderen Alkoholbeeinträchtigung ausgeführte Fehlverhalten, angesichts der sonstigen von der Behörde festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG 1956 zu verneinen (sh dazu VwGH am 28.01.2013; 2012/12/0044). Vorliegendenfalls kommt das BVwG zur Werteentscheidung, dass dem Beamten das einmalige, unter einer nicht minderen Alkoholbeeinträchtigung ausgeführte Fehlverhalten, angesichts der sonstigen von der Behörde festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 zu verneinen (sh dazu VwGH am 28.01.2013; 2012/12/0044). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2236833.1.00

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