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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW290 2122724-3 Spruch, W290 2122724-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, den dieser am 10.01.2013 in Österreich gestellt hatte, abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde ausgesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser Bescheid wurde – soweit angefochten – vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX (im Wesentlichen) bestätigt. Die hiergegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, den dieser am 10.01.2013 in Österreich gestellt hatte, abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde ausgesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser Bescheid wurde – soweit angefochten – vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 (im Wesentlichen) bestätigt. Die hiergegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
  4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG
  6. Diesbezüglich wurde er am 11.02.2021 vor dem BFA einvernommen.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG
  8. Diesbezüglich wurde er am 11.02.2021 vor dem BFA einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA ebendiesen Antrag vom XXXX gestützt auf § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend führte es auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verfüge, da der Verwaltungsgerichtshof seiner außerordentlichen Revision gegen besagtes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA ebendiesen Antrag vom römisch 40 gestützt auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend führte es auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 verfüge, da der Verwaltungsgerichtshof seiner außerordentlichen Revision gegen besagtes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen – neben der Zustellung des Bescheides direkt an den Beschwerdeführer und nicht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt – moniert wird, dass dem Beschwerdeführer u.U. ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt angelastet werden könnte und ihm – neben einer möglichen Bestrafung nach § 120 FPG – auch weitere Rechtsnachteile entstehen könnten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen – neben der Zustellung des Bescheides direkt an den Beschwerdeführer und nicht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt – moniert wird, dass dem Beschwerdeführer u.U. ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt angelastet werden könnte und ihm – neben einer möglichen Bestrafung nach Paragraph 120, FPG – auch weitere Rechtsnachteile entstehen könnten.
  9. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zugrundeliegenden Aktenmaterialien.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. § 56 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. 68/2017, lautet:3.
  12. Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2017,, lautet: „§ Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 58 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 54/2021, lautet auszugsweise: Paragraph 58, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)-
(8)[…]Paragraph 58,
(1)-
(8)[…]
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  1. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  2. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)-
(14)[…]“ § 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 70/2015, lautet auszugsweise: Paragraph 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)-
(4)[…]“ 3.
  1. Die zulässige Beschwerde ist begründet: Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Z 2 leg. cit.) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Ziffer 2, leg. cit.) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt. Das BFA stützte die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 als unzulässig auf § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG
  2. Dabei war es der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof (nach wie vor bzw. wieder) ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zukomme. Das BFA stützte die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unzulässig auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG
  3. Dabei war es der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof (nach wie vor bzw. wieder) ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme. Damit ist das BFA nicht im Recht: Dem BFA ist zuzugestehen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses zur Folge hat und die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen sind (vgl. § 30 Abs. 4 VwGG). Dieser Suspensiveffekt vermag im vorliegenden Fall jedoch keinen Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 9 Z 2 (
  4. Alt.) AsylG 2005 zu bewirken. Dem BFA ist zuzugestehen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses zur Folge hat und die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen sind vergleiche Paragraph 30, Absatz 4, VwGG). Dieser Suspensiveffekt vermag im vorliegenden Fall jedoch keinen Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, (
  5. Alt.) AsylG 2005 zu bewirken. Das BFA übersieht allerdings, dass das eigentliche Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer – auch wenn die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit keiner Rückkehrentscheidung verbunden wurde (s. Pkt. I.1.) und in der Folge das BFA die sozusagen „nachgeholte“ Rückkehrentscheidung auch auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 stützte (s. Pkt. I.2.) – bereits abgeschlossen ist. Ein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer somit nicht mehr zu, sodass – mangels eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht greift. Das BFA übersieht allerdings, dass das eigentliche Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer – auch wenn die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit keiner Rückkehrentscheidung verbunden wurde (s. Pkt. römisch eins.1.) und in der Folge das BFA die sozusagen „nachgeholte“ Rückkehrentscheidung auch auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 stützte (s. Pkt. römisch eins.2.) – bereits abgeschlossen ist. Ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer somit nicht mehr zu, sodass – mangels eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht greift. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt wäre, würde sich daran im Ergebnis nichts ändern, da ein Antrag nach § 56 AsylG 2005 grundsätzlich auch eingebracht werden kann, während der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht aus dem Asylgesetz ableitet (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 56 AsylG, Anmerkung 2.; Stand: 01.06.2016; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], S. 997, § 58 K12; vgl. auch RV 1803 BlgNR
  6. GP, 49). Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt wäre, würde sich daran im Ergebnis nichts ändern, da ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 grundsätzlich auch eingebracht werden kann, während der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht aus dem Asylgesetz ableitet (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 56, AsylG, Anmerkung 2.; Stand: 01.06.2016; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], S. 997, Paragraph 58, K12; vergleiche auch Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  7. GP, 49). Aus alldem folgt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Das BFA wird in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen haben. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A) 3.2. verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A) 3.2. verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2122724.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.